Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 24.06.2025 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:
Die Anlage zu dieser Gebühren- und Benutzungssatzung vom 27.06.2023 wird ersetzt durch die als Anlage 1 beigefügte neue Gebührenübersicht vom 24.06.2025.
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Parkplatzes „Müdener Berg“ in der Ortsgemeinde Müden vom 24.06.2025
1. Für die Benutzung des Parkplatzes „Müdener Berg“ wird folgende Benutzungsgebühr festgesetzt. Diese wird fahrzeugbezogen und unabhängig von der Anzahl der mitreisenden Personen erhoben:
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| bisher | ab dem 01.07.2025 |
| 1.1 PKW | 08:00 – 20:00 Uhr | 2,00 € | 4,00 € |
| 1.2 Wohnmobil | 08:00 – 20:00 Uhr | 2,00 € | 4,00 € |
| 1.3 Wohnmobil | 24 Stunden | 6,00 € | 6,00 € |
Anmerkung: Sollten in der Zukunft die Umsätze aus der gebührenpflichtigen Überlassung des Parkplatzes „Müdener Berg“ umsatzsteuerpflichtig werden, hat der Gebührenschuldner die Umsatzsteuer in gesetzlich festgesetzter Höhe zu übernehmen.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Ravenéstraße 61, 56812 Cochem oder beim Ortsbürgermeister, Görresstraße 91, 56254 Müden, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.