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Stadt- und Landbote VG Cochem
Ausgabe 3/2025
Veröffentlichungen der Stadt Cochem und der Ortsgemeinden
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Aus der Niederschrift

über die 2. Sitzung des Gemeinderates Nehren am 02.12.2024 im Bürgerhaus

- Einladung vom 25.11.2024 -

Beginn:

18:00 Uhr

Ende:

18:30 Uhr

Anwesend

Als Vorsitzender:

Ortsbürgermeister Frank Liebfried

Als Mitglieder:

Dieter Arenz

Norbert Arenz

Holger Dunkel

Michael Kaiser

Auf Einladung:

Bürgermeister Wolfgang Lambertz, VGV Cochem

Schriftführer:

Denise Kochs

Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates fest. Gegen die Einladung sowie die Tagesordnung werden keine Bedenken erhoben. Die Niederschrift über die Sitzung vom 08.07.2024 wird einstimmig gebilligt. Der Vorsitzende begrüßt die Damen und Herren des Rates sowie die Zuhörer und eröffnet die Sitzung.

Tagesordnung

Öffentliche Sitzung

1. Verpflichtung der Ratsmitglieder

Herr Holger Dunkel ist in den Gemeinderat der Ortsgemeinde Nehren nachgerückt.

Nach § 30 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) verpflichtet der Ortsbürgermeister das Ratsmitglied namens der Gemeinde durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. Das Ratsmitglied ist insbesondere zur Verschwiegenheit (§ 20 GemO), zur Treue gegenüber der Gemeinde (§ 21 GemO) verpflichtet und gehalten, ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung auszuüben (§ 30 Abs. 1 Satz 1 GemO).

1. Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 20 GemO)

Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht für solche Angelegenheiten, die dem Datenschutz unterliegen oder deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder vom Gemeinderat aus Gründen des Gemeinwohls oder zum Schutze berechtigter Interessen einzelner beschlossen ist.

Die Geheimhaltung ist vorgeschrieben, wenn

a) eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich bestimmt, z. B. § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 30 der Abgabeordnung, § 35 des Sozialgesetzbuches Allgemeiner Teil und § 16 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke, oder

b) ein Schriftstück in einem aus der Verschlusssachenanweisung sich ergebenden Geheimhaltungsgrad eingestuft ist.

Die Geheimhaltung ist der Natur der Sache nach vor allem erforderlich bei Vorgängen, die die privaten Verhältnisse einzelner Personen betreffen. Schweigepflicht besteht auch gegenüber Ratsmitgliedern, die wegen Sonderinteresse von der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen sind. Meinungsäußerungen der Sitzungsteilnehmer und Stimmabgaben einzelner Personen in nichtöffentlicher Sitzung sind stets geheim zu halten.

2. Treuepflicht (§ 21 GemO)

Ratsmitglieder haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde. Sie dürfen Ansprüche oder Interessen Dritter gegen die Gemeinde grundsätzlich nicht vertreten.

Ausnahmsweise ist dies zulässig, wenn sie als gesetzliche Vertreter handeln.

3. Sonderinteresse (§ 22 GemO)

Ratsmitglieder dürfen nicht beratend oder entscheidend mitwirken,

1. wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihrem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner/in, ihrem geschiedenen Ehegatten oder Lebenspartner/in, ihren Verwandten bis zum dritten, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner der Verwandten bis zum zweiten Grade, Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihnen kraft Gesetztes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder

2. wenn sie zu dem Beratungsgegenstand in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder sonst tätig geworden sind oder

3. wenn sie

a) bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt sind oder

b) bei juristischen Personen als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig sind, sofern sie diesem Organ nicht als Vertreter der Gemeinde angehören oder

c) Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Vorstandsmitglied eines nicht rechtsfähigen Vereins sind

und die unter den Buchstaben a bis c Bezeichneten ein unmittelbares persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung haben. Satz 1 Nr. 3 Buchst. a. gilt nicht, wenn nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass Betroffene sich deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befinden.

Liegt ein Ausschließungsgrund vor oder sprechen Tatsachen dafür, dass ein solcher Grund vorliegen könnte, so hat dies das Ratsmitglied dem Bürgermeister vor Beratung und Entscheidung mitzuteilen.

Folgen bei Nichtbeachtung

Verletzt ein Ratsmitglied eine der in Ziffer 1 bzw. 2 genannten Pflichten, kann der Ortsbürgermeister/in diesem nach Zustimmung durch den Rat ein Ordnungsgeld bis zu 500,00 € auferlegen.

Eine Entscheidung, die gegen die Bestimmungen über das Sonderinteresse verstößt (Ziffer 3), ist unwirksam. Dies gilt auch für Entscheidungen in den Fällen, in denen eine mitwirkungsberechtigte Person ohne Ausschließungsgrund von der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen wurde. Sie gilt jedoch als von Anfang an wirksam, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ihre Ausführung vom Ortsbürgermeister ausgesetzt oder von der Aufsichtsbehörde beanstandet wird. Die Wirksamkeit tritt nicht gegenüber demjenigen ein, der vor Ablauf der Dreimonatsfrist einen förmlichen Rechtsbehelf eingelegt hat, wenn im Verlauf dieses Verfahrens der Mangel festgestellt wird. Die ausgesetzte oder beanstandete Entscheidung ist unverzüglich unter Vermeidung des Fehlers, der zur Aussetzung oder Beanstandung geführt hat, zu wiederholen.

Frau Andrea Theisen-Hundertmark konnte nicht in den Gemeinderatsmitglied verpflichtet werden, da Sie nicht anwesend war.

2. Mitteilungen des Ortsbürgermeisters

Es gab keine Mitteilungen.

3. Bildung von Ausschüssen und Wahl der Ausschussmitglieder sowie Stellvertreter

Nach § 44 Absatz 1 der Gemeindeordnung steht es grundsätzlich im Ermessen des Gemeinderates für bestimmte Aufgabenbereiche zur Vorbereitung seiner Beschlüsse oder zur abschließenden Entscheidung Ausschüsse zu bilden. Die Notwendigkeit hierzu hängt von der Größe der Gemeinde und vom Umfang der Arbeit des Rates ab.

Die Ausschüsse setzen sich entweder nur aus Ratsmitgliedern oder aus Ratsmitgliedern und sonstigen (für den Gemeinderat) wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde zusammen (gemischte Ausschüsse). Bei gemischten Ausschüssen sollen mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder Ratsmitglied sein. Die Wahl von Vertretern in den Ausschüssen ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Es liegt in der Entscheidung des Rates neben den Ausschussmitgliedern auch personengebundene Stellvertreter zu wählen.

Aus spezialgesetzlichen Bestimmungen heraus kann sich eine Pflicht zur Bildung von Ausschüssen ergeben. Zu den sog. Pflichtausschüssen gehört der Rechnungsprüfungsausschuss. In Gemeinden bis zu 1.000 Einwohnern kann von der Bildung eines Rechnungsprüfungsausschusses abgesehen werden. Nach § 110 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung wählt der Rechnungsprüfungsschuss abweichend von § 46 der Gemeindeordnung einen Vorsitzenden, der Ratsmitglied ist. (In den übrigen Ausschüssen führt grundsätzlich der Bürgermeister den Vorsitz). Im Übrigen bestimmt der Gemeinderat nach § 44 Absatz 2 der Gemeindeordnung das Nähere über die Zahl, die Aufgaben und die Bezeichnung der Ausschüsse sowie die Mitgliederzahl und die Zahl der sonstigen wählbaren Bürger/Bürgerinnen in den einzelnen Ausschüssen. Diese Bestimmungen können auch durch die Hauptsatzung getroffen werden. Die Regelungen in der Hauptsatzung gelten über die Legislaturperiode hinweg. Beabsichtigte abweichende Regelungen bedürfen zunächst einer Änderung der Hauptsatzung. Von den geänderten Regelungen kann erst nach dem Inkrafttreten der Änderungssatzung Gebrauch gemacht werden.

Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Nehren vom 23.06.1998 i.d.F.v. 09.07.2012 enthält zur Bildung von Ausschüssen keine Regelung. In der abgelaufenen Legislaturperiode hatte die Ortsgemeinde Nehren neben dem Rechnungsprüfungsausschuss mit 3 Ratsmitgliedern keine weiteren gemeindlichen Ausschüsse gebildet.

Die Gremienarbeit in der vergangenen Legislaturperiode hat gezeigt, dass sich der Verzicht auf die Bildung weiterer Ausschüsse bei der Größe der Ortsgemeinde Nehren bewährt hat. Es finden regelmäßig Sitzungen des Gemeinderates statt, in denen alle zu beratenden und entscheidenden Angelegenheiten umfassend und intensiv diskutiert werden. Ausschüsse zur Vorberatung und ggf. auch abschließenden Entscheidung in bestimmten Angelegenheiten werden im Allgemeinen in größeren Städten und Gemeinden zur Entlastung der Räte gebildet. Ein Bedarf wird hierfür in der Ortsgemeinde Nehren weiterhin nicht gesehen. Hiervon unbenommen kann der Rat auch in der Zukunft jeder Zeit die Bildung von Ausschüssen beschließen.

Der Vorsitzende schlägt deshalb vor, dass abgesehen vom Rechnungsprüfungsausschuss als Pflichtausschuss, auch in der laufenden Legislaturperiode keine weiteren Ausschüsse gebildet werden sollen.

Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter werden nach § 45 der Gemeindeordnung auf Grund von Vorschlägen der im Rat vertretenen politischen Gruppen gewählt. Die Verwaltung schlägt vor, die Wahl der Ausschussmitglieder und ggf. Stellvertreter für den Rechnungsprüfungsausschuss gemäß § 45 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung als sogenannte Unechte Mehrheitswahl durchzuführen. Dies setzt einen gemeinsamen Wahlvorschlag aller im Rat vertretenen politischen Gruppen bzw. aller Ratsmitglieder voraus. Dabei sind alle im Wahlvorschlag benannten Kandidaten und Kandidatinnen gewählt, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Ortsgemeinderates dem Wahlvorschlag zustimmt.

Die Wahl der Ausschüsse ist als sonstige Wahl nach § 40 Absatz 5 der Gemeindeordnung grundsätzlich durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung durchzuführen, es sei denn, der Gemeinderat beschließt eine offene Abstimmung per Handzeichen. Das Stimmrecht des Vorsitzenden, der kein gewähltes Ratsmitglied ist, ruht gemäß § 36 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 der Gemeindeordnung bei Wahlen. Er wird in die Berechnung der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates deshalb nicht einbezogen.

Der Ortsgemeinderat beschließt, die Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses auf der Grundlage des vorliegenden gemeinsamen Wahlvorschlages per Akklamation durchzuführen und ansonsten auf die Bildung von Ausschüssen zu verzichten.

Das Abstimmungsergebnis ist einstimmig.

Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses sind ausschließlich aus der Mitte des Rates zu wählen. Die Anzahl der Ausschussmitglieder wird auf 3 festgelegt.

Auch hier wird einstimmig abgestimmt.

Der gemeinsame Wahlvorschlag für die Wahl der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses sieht die Wahl folgender Personen vor:

Hermann-Josef Löscher (Stellvertreter Holger Dunkel)

Holger Dunkel (Stellvertreter Hermann-Josef Löscher)

Michael Kaiser (Stellvertreter Holger Dunkel)

Der Rat stimmt dem vorliegenden gemeinsamen Wahlvorschlag einstimmig zu.

4. Zustimmung zur Neufassung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Cochem

Für die Verbandsgemeinde Cochem liegen aufgrund von zwei Fusionen drei veraltete Flächennutzungspläne (Stadt Cochem, Verbandsgemeinde Cochem-Land und Verbandsgemeinde Treis-Karden tlw.) vor. Der Verbandsgemeinderat Cochem hat daher in seiner Sitzung am 26.03.2019 beschlossen, den Flächennutzungsplan neu zu fassen.

Im Wesentlichen handelt es sich um bereits vollzogene Bebauungspläne, deren Darstellung zuvor von den zuständigen Gremien beschlossen wurden. Des Weiteren wird auf die Steuerung der Windkraft insgesamt verzichtet. Die Sondergebiete für die Photovoltaikanlagen sind ebenfalls nicht dargestellt und werden in einem separaten Verfahren dargestellt.

Im Rahmen der Neufassung des Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplan hat der Verbandsgemeinderat in seiner Sitzung am 25.04.2024 die Neufassung beschlossen, den Erläuterungsbericht mit dem Umweltbericht gebilligt und die Verwaltung beauftragt, den Flächennutzungsplan nach Erteilung der Genehmigung bekannt zu machen.

Gemäß § 67 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) bedarf die endgültige Entscheidung des Verbandsgemeinderates über die Neufassung des Flächennutzungsplanes der Zustimmung der Ortsgemeinde. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn mehr als Hälfte der Ortsgemeinden zugestimmt hat und in diesen mehr als 2/3 der Einwohner der Verbandsgemeinde wohnen.

Die Pläne für die Neufassung des Flächennutzungsplanes können auf der Internetseite der Verbandsgemeinde unter der Adresse www.vgcochem.de (Aktuelles; Landesplanung, Raumordnung; Bauleitplanung) eingesehen werden.

Der Gemeinderat stimmt der Neufassung des Flächennutzungsplanes in der vorliegenden Form gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 GemO einstimmig zu.

5. Erlass einer Hebesatzsatzung für das Kalenderjahr 2025

Mit der neuen Grundsteuerreform beginnt ab dem 01.01.2025 ein neuer Hauptveranlagungszeitraum. Der aktuelle Hauptveranlagungszeitraum endet mit Ablauf des 31.12.2024.

Nach dem Grundsteuergesetz darf die Gemeinde für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum, die Hebesätze festsetzen.

Die in der Haushaltssatzung für das Jahr 2024 festgesetzten Hebesätze dürfen folglich für die im Frühjahr 2025 anstehende Jahreshauptveranlagung der Grundsteuerbescheide nicht mehr herangezogen werden.

Grundsätzlich werden die Hebesätze zur Berechnung der Grund- und Gewerbesteuer jährlich in der Haushaltssatzung der Gemeinde festgesetzt.

Aus zeitlichen Gründen wird es jedoch der Verwaltung nicht möglich sein, die Haushaltssatzungen für die Doppelhaushalte 2025/2026 so rechtzeitig aufzustellen, dass noch vor dem 01.01.2025 eine Veröffentlichung der Haushaltssatzung stattfinden kann.

Aus diesem Grund, wie auch vom Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz empfohlen, sollte für das Kalenderjahr 2025 die Festsetzung der Realsteuerhebesätze mittels einer gesonderten Hebesatzsatzung erfolgen.

In Anlehnung an das Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes ist als Anlage zur Beschlussvorlage der Entwurf der Hebesatzsatzung für die Ortsgemeinde Nehren beigefügt, in der die derzeit geltenden Hebesätze festgesetzt sind.

Damit Anfang des Jahres 2025 die Jahreshauptveranlagung der Grundsteuer rechtskräftig erfolgen kann, ist es erforderlich, dass die Hebesatzsatzung noch in diesem Jahr vom Gemeinderat beschlossen und bis zum 31.12.2024 veröffentlicht wird.

Derzeit ist die Verwaltung dabei, die vom Finanzamt über das ELSTER-Portal übermittelten Grundsteuermessbeträge in das EDV-System einzupflegen. Wann die Übermittlung und Erfassung der neuen Messbetragswerte abgeschlossen sein wird, ist noch nicht absehbar. In einer aktuellen Hochrechnung der bereits erfassten Daten für das Jahr 2025 kann in der angefügten Übersicht zur Beschlussvorlage eingesehen werden.

In diesem Zusammenhang weist die Verwaltung darauf hin, dass eine reduzierte Festsetzung der Hebesätze unterhalb der vom Land festgesetzten Nivellierungssätze nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz (Grundsteuer A 345 %; Grundsteuer B 465 %; Gewerbesteuer 380%) nicht ohne Nachteil der Ortsgemeinde möglich ist.

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Nehren beschließt die Hebesatzsatzung für das Kalenderjahr 2025.

Das Abstimmungsergebnis ist einstimmig.

6. Übertragung der Aufgabe "Ärztliche Versorgung" auf die Verbandsgemeinde gem. § 67 Abs. 4 GemO

Eine gute und ausreichende haus- und fachärztliche Versorgung einer Region bestimmt maßgeblich die Standortattraktivität und bildet die Grundlage für Lebensqualität für Jung und Alt, Tourismus, Wachstum und Entwicklung. Um sich den zukünftigen Herausforderungen und dem stetig wachsenden Wettbewerb um Haus- und Fachärzte zu stellen, hat der Verbandsgemeinderat in der Sitzung vom 21.09.2023 beschlossen, diverse Maßnahmen zur Verbesserung der ärztlichen Versorgung in der Verbandsgemeinde Cochem in Angriff zu nehmen und entsprechende Haushaltsmittel einzuplanen. Neben dem bereits umgesetzten Projekt „Frühe Hilfen – Hebamme Plus“ wurde eingehend über eine finanzielle und bedarfsgerechte Unterstützung ansiedlungswilliger Ärzte beraten und diese grundsätzlich befürwortet. Gemäß der Rücksprache mit der Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung Cochem-Zell sollen die entsprechenden Voraussetzungen zur Handlungsfähigkeit in diesem Bereich geschaffen werden. Da die medizinische bzw. ärztliche Versorgung keine Selbstverwaltungsaufgabe der Verbandsgemeindeverwaltung ist, sondern in die Allzuständigkeit der Ortsgemeinden fällt, ist ein Beschluss zur Aufgabenübernahme durch die Verbandsgemeinde gemäß § 67 Abs. 4 GemO erforderlich. Darüber hinaus ist Voraussetzung für die Aufgabenübernahme, dass die gemeinsame Erfüllung im dringenden öffentlichen Interesse liegt. Dies wird sowohl von der hiesigen Verwaltung als auch seitens der Kommunalaufsicht als gegeben angesehen. Ohne die erforderliche Aufgabenübernahme nach § 67 Abs. 4 GemO durch die Verbandsgemeinde Cochem, müssen die Ortsgemeinden/die Stadt Cochem selbst entsprechende Strukturen schaffen. Die Übernahme der Aufgaben ist an die Bedingung geknüpft, dass die Verbandsgemeinde (der positive Beschluss wurde am 05.09.2024 gefasst) und mehr als die Hälfte der Ortsgemeinden zustimmen und in den zustimmenden Ortsgemeinden die Mehrzahl der Einwohner der Verbandsgemeinde wohnt. Die Kommunalaufsicht fordert zudem den Erlass einer Förderrichtlinie, die insbesondere Zweckbindung, Gegenstand und Höhe der Förderung sowie die Zuwendungsvoraussetzungen regeln soll, um die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Grundgesetz in den Grundzügen der Ärzteförderung zu verankern und festzulegen. Eine entsprechende „Richtlinie zur Förderung der haus- und fachärztlichen Versorgung in der Verbandsgemeinde Cochem“ wird in der nächsten Sitzung des Verbandsgemeinderates beraten. Eckpunkt ist eine mögliche direkte Förderung in Höhe von 20 T€ und eine Unterstützung im investiven Bereich der Praxisausstattung z.B. in Form eines Ultraschallgerätes. Beide Förderungen sollen eine Aufrechterhaltung des medizinischen Angebotes für zumindest fünf Jahre garantieren.

Die am 06.11.2024 im Ärztehaus des Cochemer Marienkrankenhaus gestartete Kinderarztpraxis von Dr. Jansen wurde im Vorgriff auf die vorstehende Regelung und in enger Abstimmung mit der Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung sowie der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz (KV RLP) noch ohne diese Förderung konzipiert und realisiert.

Da viele Verbandsgemeinden bereits Ansiedlungen von Ärzten direkt fördern, erscheint ein Förderprogramm auch für die Verbandsgemeinde Cochem als notwendig. Durch die Förderung des investiven Bereichs erhofft man sich eine bessere Sicherstellung des Förderziels. Nach Ablauf der Bindungsfrist soll das im Rahmen der investiven Förderung zur Verfügung gestellte Gerät in das Eigentum des Arztes/ der Ärztin übergehen.

Die Stadt Cochem und die Ortsgemeinden haben nun darüber zu entscheiden, ob der Aufgabenübertragung nach § 67 Abs. 4 GemO auf die Verbandsgemeinde Cochem zugestimmt werden soll. Die Verbandsgemeindeverwaltung arbeitet derweil weiter an der Ausgestaltung der Förderrichtlinie, um einer aktuellen Anfrage zur Unterstützung einer Praxisnachfolge zeitnah nachkommen zu können.

Der Rat stimmt der Aufgabenübernahme nach § 67 Abs. 4 GemO im Hinblick auf die Unterstützung ansiedlungswilliger Haus- und Fachärzte durch die Verbandsgemeinde Cochem einstimmig zu.

7. Technische Ausstattung der Ortsbürgermeister/innen

Die Ortsbürgermeister/innen der Ortsgemeinden in der Verbandsgemeinde Cochem sollen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der neuen Legislaturperiode mit einer einheitlichen EDV-Hardware ausgestattet werden.

In der vergangenen Legislaturperiode haben die Ortsbürgermeister/innen zur Bewältigung der täglichen Aufgaben ihre private EDV-Hardware genutzt. Dies soll sich für die kommende Legislaturperiode ändern. Die Verbandsgemeinde beabsichtigt bei der Ausstattung der Ortsbürgermeister/innen einen einheitlichen EDV-Standard zu etablieren.

Dieser umfasst:

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Ausstattung mit einer einheitlichen EDV-Hardware (Notebook samt Zubehör)

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Anbindung an die digitale Telefonanlage (RingCentral)

EDV-Hardware:

Die Ortsbürgermeister erhalten für die neue Legislaturperiode ein Notebook, inklusive Zubehör. Die Notebooks werden durch das Sachgebiet EDV der Verbandsgemeinde Cochem betreut und verwaltet. Bei EDV-Problemen mit dem Gerät erhalten die Ortsgemeinden innerhalb der Kernarbeitszeit (Remote per Team Viewer) Unterstützung.

Um die Sicherheit und ein einheitliches Arbeiten zu gewährleisten, erfolgt der Zugriff auf die Terminalserver der Verwaltung. Diese werden durch das Sachgebiet EDV zentral betreut. Updates, sicherheitsrelevante Einstellungen und Anpassungen müssen nicht durch die Ortsgemeinden vorgenommen werden. Der Zugriff auf die Terminalserver erfolgt per sicherer zwei-Faktor-Authentifizierung. Es wird lediglich eine Internetverbindung benötigt. Den Ortsbürgermeister/innen werden auf der Arbeitsumgebung der Verwaltung alle Funktionen, Programme (Word, Excel etc.), sowie eine eigene Ordnerstruktur und ein Austauschordner (Transfer von Daten) zur Verfügung gestellt.

Vorteile:

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Zentrale Anbindung an die EDV-Infrastruktur der Verwaltung.

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Umfangreicher Support zu den Kernarbeitszeiten.

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Einführung einer einheitlichen EDV-Ausstattung sowie eine sichere Arbeitsplattform (Daten- und Internetsicherheit).

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Durch die Nutzung der Terminalserver und der damit verbundenen Dateistruktur sind die Daten der Ortsgemeinden Teil der Datensicherung der Verwaltung. Die Daten können somit durch das Sachgebiet EDV im Problemfall wiederhergestellt werden.

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Nutzung der Softwarekomponenten der Verwaltung (z.B. MS Office) über die Terminalserver.

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Das Ausdrucken von größeren gemeindebezogenen Druckaufträgen kann, durch die Arbeit auf den Terminalservern, vereinfacht auf den Kopierern der Verwaltung durchgeführt werden. Kleinere Druckaufträge können auf Druckern der Gemeinde vorgenommen werden (Zusätzliche Drucker sind nicht Teil der gestellten Ausstattung). Vorhandene Drucker können durch das Sachgebiet EDV softwareseitig auf den Notebooks installiert werden.

Kosten:

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Notebook Fujitsu Lifebook E559 15,6 Zoll (39,6 cm) samt Zubehör 440,00 €

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Virenschutz (1. Anschaffungsjahr) 65,00 €

Die laufenden jährlichen Lizenzgebühren (Fachanwendungen, MS-Office, Virenschutz etc.) werden von Seiten der Verbandsgemeinde getragen. Der Verwaltung ist bewusst, dass die Ortsbürgermeister/innen mit unterschiedlicher EDV-Hardware arbeiten und in vielen Fällen auch individuelle EDV Komponenten (2er Bildschirm, WLAN Stick etc.) nutzen. Die Verwaltung wird die Ortsbürgermeister/innen bei der Anpassung der EDV-Hardware an die individuellen Bedürfnisse unterstützen.

Hinweis:

Die technische Ausstattung der Ortsbürgermeister/innen ist ein Angebot der Verwaltung.

Es besteht keine Pflicht zur Nutzung der Ausstattung. Sofern sich die Ortsgemeinde für die Nutzung von privater Hardware entscheidet, ist ein technischer Support über das Sachgebiet EDV der Verwaltung nicht möglich.

Auslieferung und Schulung

Nach einer positiven Beschlussfassung erfolgt die kurzfristige Auslieferung der EDV-Hardware. Mit der Auslieferung der EDV-Hardware ist eine Einführung/ EDV Schulung verbunden.

Digitale Telefonanlage

Zusätzlich zu der neuen Hardware sollen die Ortsgemeinden zukünftig an der digitalen Telefonanlage der Verbandsgemeinde angebunden werden. Jede Ortsgemeinde erhält eine dienstliche Telefonnummer der Verwaltung. Die Nutzung der Telefonanlage erfolgt per App über ein Smartphone mit Internetverbindung oder alternativ per Telefon, welches bei der Verwaltung angefragt werden kann. Diese Telefone benötigen lediglich eine bestehende LAN-Internetverbindung. Durch die Anbindung ist eine einfachere Kommunikation mit der Verwaltung möglich. Zusätzlich ist die Übergabe der Kommunikationskomponenten bei einem Wechsel des Ortsbürgermeister/in vereinfacht.

Die Ortsgemeinde stimmt der Beschaffung der technischen Ausstattung der Ortsbürgermeister einstimmig zu. Die Kosten werden von der Ortsgemeinde getragen.

8. Einwohnerfragestunde

Kein Einwohner vor Ort.