Der Gemeinderat von Ernst hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO) in seiner Sitzung am 17.12.2025 die folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
1. Der § 2 erhält folgende Fassung:
§ 2 Beigeordnete
(1) Die Ortsgemeinde hat bis zu drei Beigeordnete.
(2) Für die Verwaltung der Gemeinde Ernst wird ein Geschäftsbereich gebildet, welcher auf einen Beigeordneten zu übertragen ist.
2. Der § 4 erhält folgende Fassung:
§ 4 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 20 v.H. der dem Ortsbürgermeister zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten in den Fällen des § 50 Absatz 2 Satz 7 und Absatz 3 Satz 2 GemO, wenn die Vertretung keinen vollen Tag umfasst, eine Aufwandsentschädigung entsprechend dem Mindestsatz nach § 13 Absatz 4 Satz 2 KomAEVO.
(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die Pauschsteuer von der Gemeinde getragen. Der Pauschsteuerbetrag wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
Diese Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.