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Stadt- und Landbote VG Cochem
Ausgabe 30/2022
Veröffentlichungen der Stadt Cochem und der Ortsgemeinden
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Aus der Niederschrift

über die 14. Sitzung des Gemeinderates Mesenich am 12.07.2022 in der Goldgrübchenhalle

- Einladung vom 04.07.2022 -

Beginn:

20:00 Uhr

Ende:

21:45 Uhr

Anwesend

Als Vorsitzender:

Ortsbürgermeister Peter Serwazi

Als Mitglieder:

Martin Arens

Olaf Freimuth

Pierre Kirbach

Alfred Sehl

Friedrich Servaty

Als Beigeordneter:

Richard Mentges (nicht gewähltes Ratsmitglied)

Entschuldigt:

Markus Kochems

Peter Schneiders

Antoni Singh

Auf Einladung:

Bürgermeister Wolfgang Lambertz, VGV Cochem

Schriftführer:

Alwin Schmitz, VGV Cochem

Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates fest. Gegen die Einladung sowie die Tagesordnung werden keine Bedenken erhoben. Die Tagesordnung der öffentlichen Sitzung wurde einstimmig um TOP 4c) „Arbeiten an der Leichenhalle“ erweitert. Die Niederschrift über die Sitzung vom 04.04.2022 wird einstimmig gebilligt. Der Vorsitzende begrüßt die Damen und Herren des Rates sowie die Zuhörer und eröffnet die Sitzung.

Tagesordnung

Öffentliche Sitzung

1. Mitteilungen des Ortsbürgermeisters

a)

In Ausführung des Gemeinderatsbeschlusses vom 4.4.2022 hat der Vorsitzende nach dem Einholen von weiteren Angeboten zwischenzeitlich eine Kehrmaschine zu einem Preis von 6.500 € bestellt.

b)

Der Parkscheinautomat für den Parkplatz an der L 98 wird in Kürze geliefert.

c)

Im Zusammenhang mit dem Ausbau der L 98 ist auch der Rohrdurchlass des Pfahlsbaches im Radweg vergrößert worden. Die Kosten werden zur Hälfte vom LBM Cochem-Koblenz übernommen.

d)

Das Forstamt Cochem hat darauf hingewiesen, dass von den 17 waldbesitzenden Ortsgemeinden 16 der vorgeschlagenen Neuabgrenzung der Forstreviere zugestimmt haben; die Ortsgemeinde Dohr hat den Organisationsvorschlag abgelehnt. Nach dem daraufhin vorgelegten Alternativvorschlag werden die Forstreviere nunmehr wie in dem ursprünglichen Vorschlag abgegrenzt sowie ein eigenes Kleinrevier Dohr gebildet.

e)

Im Beirat der KiTa Senheim wurde das akute Thema der beengten Raumsituation besprochen. Um sich vor Ort ein Bild über die Situation verschaffen zu können, hat der Beirat zu einem gemeinsamen Gespräch mit den Vertretern der Ortsgemeinde sowie der Behörden am 9.8.2022, 11.30 Uhr, in die KiTa Kunterbunt, eingeladen.

2. Bekanntgabe der Beratungsergebnisse aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 04.04.2022

Der Vorsitzende gibt die Beratungsergebnisse aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 04.04.2022 bekannt.

3. Fortschreibung Flächennutzungsplan;

Darstellung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FfA)

Im laufenden Verfahren zur Neufassung des Flächennutzungsplanes für die Verbandgemeinde Cochem werden keine Flächen für PV-FfA dargestellt. Diese separate Fortschreibung wird, so der Beschluss des Verbandsgemeinderates, parallel zur Neufassung in einer separaten Fortschreibung planerisch vorbereitet. Mit dieser Vorgehensweise soll das laufende Verfahren verkürzt werden.

Der Verbandsgemeinderat hat das Büro WeSt-Stadtplaner mit einer groben Vorprüfung beauftragt.

Folgende Flächen scheiden aufgrund verbindlicher Vorgaben für die Errichtung von PV-VfA aus (Ausschlusskriterien):

-

Gebiete, die nach dem Regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald Vorrang einer anderen Nutzung zugeordnet sind (z.B. Vorranggebiete Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Hochwasserschutz)

-

Flächen in der „Kernzone“ des Landschaftsschutzgebietes Moselgebiet von Schweich bis Koblenz, in Naturschutzgebieten, gesetzlich geschützten Biotopen und Wasserschutzgebieten der Zone 1

-

Verkehrsflächen, Schutzstreifen von Leitungen

-

Denkmalgeschützte Flächen

-

Flächen für die Rohstoffgewinnung

-

Ausgleichsflächen im Sinne des BauGB- 100 m Pufferbereich um Siedlungsgebiete (damit soll eine bauliche Entwicklung der Gemeinden auch zukünftig erhalten werden).

Vorranggebiete regionaler Biotopverbund werden im weiteren Verfahren vertiefend geprüft.

Die Flächenermittlung berücksichtigt nicht die technischen und wirtschaftlichen Aspekte der Photovoltaik. Nicht berücksichtigt sind des Weiteren die Belange des Naturschutzes (z.B. Korridore für Tiere, Pflanzenschutz, Artenschutz). Ob und wie diese Einschränkungen die Umsetzung von PV-FfA ganz oder teilweise ausschließen, muss von einem Fachbüro oder einem Anlagenbetreiber eingehend geprüft werden.

Das bisherige Planungsergebnis, das dem Verbandsgemeinderat am 29.03.2022 vorgestellt wurde, ist nicht nur insoweit vorläufig; es berücksichtigt auch nicht die in den erforderlichen Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) zu erwartenden Bedenken Träger öffentlicher Belange, der Behörden und der Öffentlichkeit. Die im Verbandsgemeinderat vorgestellte Power-Point-Präsentation (PPP) wurde den Ortsgemeinden per Mail zur Verfügung gestellt und von den Ortsbürgermeister*innen an die Ratsmitglieder weitergeleitet.

Insgesamt wurden bisher Brutto-Eignungsflächen in einer Größenordnung von ca. 171 ha ausgemacht, die sich auf 13 Standorte in 8 Gemeinden verteilen. Die bislang so ausgewählten Flächen für PV-FfA befinden sich sämtlich im Eigentum der jeweiligen Ortsgemeinde.

Der Flächennutzungsplan ist ein vorbereitender Bauleitplan. Für die Errichtung von PV-FfA ist zusätzlich der Erlass eines Bebauungsplanes zwingend erforderlich. Wie dies im Weitern umgesetzt werden soll, wer die damit verbundenen Kosten für Planung, Gutachten usw. trägt, ob die Flächen nur vermietet oder Anlagen selbst betrieben werden, muss noch eingehend mit den Gemeinden erörtert werden.

Der Verbandsgemeinderat hat festgelegt, dass das erste grobe Planungsergebnis den Ortsgemeinden kurzfristig übermittelt wird.

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zustimmend zur Kenntnis. Er fordert die Verbandsgemeinde auf, die von der Ortsgemeinde angemeldeten Flächen in den Flächennutzungsplan aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis: Einstimmig

4. Friedhofsangelegenheiten

a)

Änderung der Friedhofssatzung

b)

Änderung der Friedhofsgebührensatzung

c)

Arbeiten an der Leichenhalle

Auf dem Friedhof wurden in mehreren Bauabschnitten Grabfelder angelegt (Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften), in denen die Grabstätten mittels Bagger ausgehoben und geschlossen werden können.

Der Gemeinderat hat nun festgelegt, auf den „alten Flächen“ (Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften) zu den Reihen- auch Wahlgrabstätten für Erdbestattungen zuzulassen. Das Ausheben und Schließen mittels Bagger kann in diesen Bereichen allerdings nicht gewährleistet werden.

Es ist daher beabsichtigt, § 9 Abs. 1 der Friedhofssatzung sowie die Ziffer IV. der Friedhofsgebührensatzung zu ändern.

Der Gemeinderat beschließt,

a)

§ 9 Abs. 1 der Friedhofssatzung wie folgt zu ändern und § 9 neu zu fassen:

(1) a) Die Gräber in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

b) Die Gräber in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften werden durch das vom Nutzungsberechtigten bzw. Angehörigen jeweils beauftragten Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt.

Abstimmungsergebnis: Einstimmig

b)

Ziffer IV der Friedhofsgebührensatzung wie folgt zu ändern und die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung neu zu fassen:

Das Ausheben und Schließen der Gräber in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften erfolgt durch ein gewerbliches Unternehmen im Auftrag der Ortsgemeinde Mesenich. Die hierdurch entstehenden Kosten sind durch den Gebührenschuldner zu erstatten. Soweit Arbeiten von der Ortsgemeinde (z.B. Einsatz Gemeindearbeiter) durchgeführt werden, sind dieser die ihr in dem Zusammenhang entstehenden Kosten zu erstatten.

Abstimmungsergebnis: Einstimmig

c)

Arbeiten an der Leichenhalle

Der Beschluss des Rates in seiner Sitzung am 04.04.2022, dem Pumpenverein für die geplanten Anstricharbeiten an der Leichenhalle und an dem Kreuz einen Zuschuss zu gewähren, wird aufgehoben. Stattdessen wird der Pumpenverein den Anstrich des südlichen Teils der Leichenhalle sowie des Kreuzes auf der Grundlage des vorliegenden günstigsten Angebotes auf eigene Kosten ausführen lassen. Die Kosten für den Anstrich des östlichen und nördlichen Teils der Leichenhalle mit Tür und Fenster trägt die Ortsgemeinde.

Abstimmungsergebnis: Einstimmig

5. Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Ortsgemeinde Mesenich

Mit Schreiben vom 19.04.2021 wurde erstmals über die anstehende Neufassung der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in den Gemeinden der Verbandsgemeinde Cochem informiert. Die aktuellen Fassungen der Straßenreinigungssatzungen in den Gemeinden der Verbandsgemeinde Cochem entsprechen größtenteils nicht mehr den geltenden rechtlichen Anforderungen.

Die Satzungen über die Reinigung öffentlicher Straßen wurden zwischenzeitlich an das Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes (GStB), aus der 3. vollständig überarbeiteten und erweiterten Auflage der Schriftenreiche „Straßenreinigung und Winterdienst in Rheinland-Pfalz“, angepasst. Neben den üblichen formellen Anpassungen des Satzungsmusters durch die Verwaltung wurden ebenso individuelle Ergänzungen der jeweiligen Gemeinden vorgenommen.

Die Neufassung der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen ist der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.

Der Gemeinderat beschließt die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der vorliegenden Neufassung.

Abstimmungsergebnis: Einstimmig

6. Anzeige im Heimatjahrbuch Cochem-Zell 2023

Die Kreisverwaltung Cochem-Zell ist an die Ortsgemeinde Mesenich herangetreten und fragt an, ob sich die Gemeinde erneut mit einer Anzeige im Heimatjahrbuch Cochem-Zell 2023 beteiligen möchte.

In den vergangenen Jahren hat sich die Ortsgemeinde Mesenich mit einer Anzeige (1/2 Seite schwarz-weiß/165 € netto) im Heimatjahrbuch präsentiert; die Anzeige aus dem letzten Heimatjahrbuch ist der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt. Bei Schaltung einer Anzeige entsprechend dem Vorjahr entstehen Kosten i.H.v. 186 € netto.

Die Nettopreise der einzelnen Anzeigengrößen betragen:

Größe schwarz-weiß farbig

2022

2023

2022

2023

1/8 ( 65 mm breit x 44 mm hoch)

75 €

85 €

-

-

1/4 ( 65 mm breit x 93 mm hoch)

105 €

119 €

-

-

1/3 (135 mm breit x 60 mm hoch)

135 €

153 €

-

-

1/2 (135 mm breit x 93 mm hoch)

165 €

186 €

245 €

277 €

1/1 (135 mm breit x 190 mm hoch)

265 €

299 €

425 €

480 €

Der Gemeinderat beschließt, die Ortsgemeinde Mesenich wie im Vorjahr mit einer halbseitigen Anzeige (schwarz-weiß) im Heimatjahrbuch darzustellen. Der bisherige Hinweis in der Anzeige „Teilnehmer Landeswettbewerb - Unser Dorf hat Zukunft - soll entfallen.

Abstimmungsergebnis: Einstimmig

7. Zustimmung zur Annahme von Zuwendungen

Nach § 94 Abs. 3 der Gemeindeordnung entscheidet der Gemeinderat über die Annahmen von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen.

Der Ortsgemeinde Mesenich werden folgende Spenden angeboten:

Verwendungszweck

Zuwendungsbetrag

Zuwendungsgeber

Anderweitiges Beziehungsverhältnis zur Gemeinde

Sandsteinrelief

250,00 €

Rainer Serwazi

---------------

Hokemann

Römerstraße 1

56820 Mesenich

Hokemann

100,00 €

Klaus und Ute Arens

--------------

Zehnthofstraße 4

56820 Mesenich

Der Gemeinderat hat keine Bedenken und beschließt die angebotenen Zuwendungen anzunehmen. Sämtliche Spenden zu diesem Verwendungszweck werden der IG Kulturweg unverzüglich zur zweckgebundenen Verwendung „Sandsteinrelief Hokemann“zugeführt.

Abstimmungsergebnis: Einstimmig

8. Umbau des Gemeindehauses Goldgrübchenhalle, Auftragsvergabe

Die Aufträge über die Mauer- und Putzarbeiten sowie die Erneuerung der Fenster/Türen sind vergeben und erste Arbeiten wurden aufgenommen. Zwischenzeitlich wurde das Leistungsverzeichnis über die Elektroarbeiten fertiggestellt und mehrere Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert. Die Angebotseröffnung ist am 18.07.2022. Gegenstand dieser Arbeiten sind insbesondere: eine Erneuerung der Niederspannungshauptverteilung, die Anbringung ergänzender Sicherheitsleuchten und der Einbau einer Infrarot-Deckenstrahlheizung im Mehrzweckraum.

Der Gemeinderat ermächtigt den Ortsbürgermeister im Benehmen mit den Beigeordneten, den Auftrag über die Elektroarbeiten an den wirtschaftlichsten Anbieter vergeben zu können.

Abstimmungsergebnis: Einstimmig

9. Gemeindliches Einvernehmen zum Umbau und Erweiterung einer Weinstube in der Zehnthofstraße und hier Abweichung von der festgesetzten Dachneigung

Es ist beabsichtigt, auf dem im unbeplanten Innenbereich der Ortsgemeinde Mesenich gelegenen Grundstück die bestehende Scheune abzureißen und die Weinstube zu erweitern. Dabei soll das neue Dach der Bestandsdachneigung von 8° angepasst werden.

Die Dachgestaltungssatzung setzt eine Dachneigung von mindestens 40° fest. Flachdächer sind auf einer Grundfläche bis zu 36 m² zulässig. Diesbezüglich wird eine Abweichung von der Dachgestaltungssatzung beantragt. Die erforderlichen Stellplätze werden auf einem weiteren Grundstück nachgewiesen. Als Abstand zwischen Bauvorhaben und Stellplätze wird regelmäßig eine Entfernung von max. 300 m Luftlinie anerkannt.

Der Gemeinderat stimmt dem vorliegenden Bauantrag zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen mit der Maßgabe, dass sich die Baugrenze zur Straße nach dem Bestand richtet. Der Abweichung (geringere Dachneigung) von der Dachgestaltungssatzung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis: Einstimmig

10. Gemeindliches Einvernehmen zur Errichtung eines Wohnhauses und hier Antrag auf Nutzung des angrenzenden Wirtschaftsweges als Zufahrt

Es ist beabsichtigt, auf dem Grundstück an der Straße „Im Katerhell“ ein Wohnhaus zu errichten. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Ergänzungssatzung „Weinbergstraße/Im Katerhell“ der Ortsgemeinde. Danach ist die Bebauung der Umgebungsbebauung anzupassen. Vorgesehen ist ein Wohnhaus mit zwei Vollgeschossen und einem leicht geneigten Dach mit 16°. Die Umgebungsbebauung weist zweigeschossige Wohnhäuser mit etwas steileren Dächern auf.

Des Weiteren ist beabsichtigt, das Vorhaben vom angrenzenden Wirtschaftsweg aus anzufahren und nicht von der Erschließungsstraße „Im Katerhell“. Grundsätzlich ist eine über die land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinausgehende Beanspruchung von Wirtschaftswegen nicht zulässig. Sollte die Ortsgemeinde dieser Nutzung zustimmen, ist ein entsprechender Gestattungsvertrag abzuschließen.

Der Gemeinderat stimmt dem vorliegenden Bauantrag hinsichtlich der geplanten Dachneigung zu. Einer Erschließung über den rückwärtigen Wirtschaftsweg wird nicht zugestimmt, weil das Grundstück talseitig an eine bestehende Ortsstraße angrenzt.

Abstimmungsergebnis: Einstimmig

Nichtöffentliche Sitzung

Die Beratungsergebnisse aus der folgenden nichtöffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates werden in der nächsten öffentlichen Sitzung des Gremiums bekannt gegeben.