Der Stadtrat von Cochem hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO) in seiner Sitzung am 16.07.2024 die folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
§ 5 erhält folgende Fassung:
(1) Zur Vorbereitung der Beschlüsse des Stadtrates und zur entscheidenden Beschlussfassung werden folgende Ausschüsse gebildet:
| 1. | Hauptausschuss |
| 2. | Rechnungsprüfungsausschuss |
| 3. | Ausschuss für Jugend und Freizeit, Partner- und Patenschaften |
| 4. | Bauausschuss |
| 5. | Planungsausschuss |
| 6. | Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus |
| 7. | Ausschuss für Innenmarketing |
| 8. | Ausschuss „Reichsburg Cochem GmbH“ und „Kulturzentrum Kapuzinerkloster“ sowie kulturelle Angelegenheiten der Stadt |
(2) Bei Bedarf kann der Stadtrat für Einzelprojekte Sonderausschüsse bilden. Dabei sind die Zuständigkeiten dieser Ausschüsse, deren Mitgliederzahl und die Dauer der Tätigkeit im Einzelnen festzulegen.
Artikel 2
§ 6 erhält folgende Fassung:
(1) Den in § 5 aufgeführten Ausschüssen werden folgende Aufgaben übertragen, soweit die Aufgaben nicht nach § 7 dieser Satzung dem Stadtbürgermeister zur Entscheidung übertragen sind:
| 1. dem Hauptausschuss | |
| 1.1 | die Vorbereitung der Haushaltspläne einschließlich Stellenplan; |
| 1.2 | die Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zum Betrag von 250.000 EURO, soweit die Entscheidung für einzelne Projekte der Stadt oder für bestimmte Aufgabenbereiche durch Beschluss des Stadtrates oder durch diese Satzung nicht einem anderen Ausschuss ausdrücklich übertragen ist; |
| 1.3 | die Anträge auf Stundung, Niederschlagung und Erlass von Steuern, Abgaben und sonstigen Forderungen der Stadt, soweit sie den Betrag von 125.000 EURO nicht übersteigen; |
| 1.4 | die Vorbereitung und Überwachung der Forstwirtschaftspläne für das Forstareal der Stadt; |
| 1.5 | die Vorbereitung des Erwerbs, der Veräußerung und des Tauschs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und die hierfür notwendigen Beschlussempfehlungen an den Stadtrat, soweit nicht Ziffer 1.6 in Frage kommt; |
| 1.6 | der Erwerb, die Veräußerung oder der Tausch von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und sonstigen Vermögensgegenständen sowie die Einräumung der Option, der Vorhand oder eines Vorkaufsrechtes bis zu einer Wertgrenze von 50.000 EURO im Einzelfall; |
| 1.7 | die Ausübung des Vorkaufsrechts bis zu einer Wertgrenze von 50.000 EURO im Einzelfall; |
| 1.8 | die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen bis zum Betrag von 50.000 EURO; |
| 1.9 | die Bewilligung von Dienstbarkeiten, Baulasten und die Gewährung, Änderung oder Aufhebung sonstiger Nutzungsrechte an städtischem Eigentum sowie der Erwerb solcher Rechte durch die Stadt an fremdem Eigentum einschließlich Festsetzung der Gegenleistung; die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach dem Landesstraßengesetz und der Erlass von Richtlinien für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen; die Höhe der Sondernutzungsgebühren wird durch den Stadtrat durch Satzung geregelt. |
| 1.10 | Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung; |
| 1.11 | die Zustimmung zur Ernennung der Beamten des gehobenen Dienstes der Stadt, die Zustimmung zur Entlassung der Beamten auf Probe dieser Laufbahngruppe gegen deren Willen sowie die Gewährung von Altersteilzeit für Beamte. |
| 1.12 | die Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der dem gehobenen Dienst vergleichbaren tariflich Beschäftigten der Stadt, die Kündigung gegen deren Willen sowie die Gewährung von Altersteilzeit an tariflich Beschäftigte. |
| Soweit die Verwaltung im Rahmen des Stellenplanes über die Einstellung, Ernennung, Beförderung, Versetzung, Abordnung und Entlassung von Beamten, die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von tariflich Beschäftigten in eigener Zuständigkeit entscheidet, ist der Hauptausschuss in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten. |
| 1.13 | die Vorschläge an den Stadtrat zur Errichtung von wirtschaftlichen Unternehmen, der Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen, der Änderung von Gesellschaftsverträgen und der Auflösung von Gesellschaften, an denen die Stadt Cochem beteiligt ist; |
| 1.14 | die Hingabe von Zuschüssen und Darlehen der Stadt bis zu einer beantragten und bewilligten Wertgrenze von 125.000 EURO im Einzelfall und die Übernahme von Bürgschaften für Kredite, die von Eigengesellschaften der Stadt aufgenommen werden; |
| 1.15 | die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen; |
| 1.16 | die Erledigung der Anregungen und Beschwerden gemäß § 16b GemO; |
| 1.17 | alle Aufgaben im landwirtschaftlichen und weinbaulichen Bereich, bei denen nach Rechtsvorschriften die Stadt mitzuwirken hat; |
| 1.18 | die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 Gemeindeordnung. Anstelle des Hauptausschusses kann auch ein anderer, in § 5 Abs. 1 Ziffern 3 bis 7 genannter Fachausschuss über die Annahme oder Vermittlung entscheiden, soweit dieser Fachausschuss im Rahmen seiner Aufgaben gemäß den nachfolgenden Ziffern 3 bis 7 mit der Angelegenheit befasst wird. |
| Der Hauptausschuss nimmt außerdem die Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Landespersonalvertretungsgesetz wahr. |
| 2. dem Rechnungsprüfungsausschuss | |
| die in § 110 Abs. 1 GemO festgelegten Aufgaben; |
| 3. dem Ausschuss für Jugend und Freizeit, Partner- und Patenschaften | |
| 3.1 | die Vorbereitung der Stadtratsbeschlüsse in Fragen der Jugend, des Sports und des sozialen Bereiches; |
| 3.2 | die Pflege der Kontakte mit den in Jugend-, Sport- und sozialen Fragen zuständigen Vereinen und sonstigen Einrichtungen; |
| 3.3 | die mit der Errichtung, dem Ausbau, dem Betrieb und der Unterhaltung der Jugendeinrichtungen, sonstiger Sportanlagen und dem städtischen Kindergarten zusammenhängenden Aufgaben; |
| 3.4 | die Überwachung und Stellungnahme zu Grundstücksgeschäften der Stadt, soweit soziale Belange berührt werden; |
| 3.5 | die Pflege der bestehenden Partner- und Patenschaften sowie die Verwendung der hierfür bereitgestellten Haushaltsmittel; |
| 3.6 | die Vergabe von Aufträgen bis zum Betrag von 50.000 EURO im Einzelfall im Rahmen der Aufgaben nach den Ziffern 3.1 bis 3.6 und der bereitgestellten Haushaltsmittel; |
| 3.7 | Ausbau und Betrieb des Moselstadions; |
| 3.8 | die Förderung und Weiterentwicklung des Moselstadions einschließlich der Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen dieser Aufgabenstellungen bis zum Betrag von 250.000 EURO im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel; |
| 4. dem Bauausschuss | |
| 4.1 | die bauliche und technische Ausgestaltung von städtischen Grundstücken, Gebäuden und Einrichtungen, soweit hierfür kein anderer Ausschuss gebildet ist; |
| 4.2 | Errichtung, Ausbau und Betrieb der städtischen Kinderspiel- und Bolzplätze; |
| 4.3 | die Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung; |
| 4.4 | die Vergabe von Aufträgen bis zum Betrag von 250.000 EURO im Einzelfall im Rahmen der Aufgaben nach den Ziffern 4.1 bis 4.3 und der bereitgestellten Haushaltsmittel; |
| 4.5 | die Entscheidung über Bauanträge und Reklameanträge, soweit das Baugesetzbuch (BauGB) oder andere baurechtliche Vorschriften eine Mitwirkung der Stadt vorschreiben (hierzu gehört die Erteilung des Einvernehmens in den Fällen der §§ 14 Abs. 2 und 36 BauGB); |
| 4.6 | die Ablösung der Stellplatzpflicht gemäß § 47 Landesbauordnung; |
| 5. dem Planungsausschuss | |
| 5.1 | die Erarbeitung von Vorschlägen für die Entwicklungsplanung der Stadt (insbesondere Bauleitplanung, Stadtsanierung, Verkehrsplanung bis einschließlich Genehmigungsplanung, die Festlegung der Oberflächenart, Gestaltungssatzung); |
| 5.2 | die Vergabe von Aufträgen im Rahmen der Aufgaben gemäß der Ziffer 4.5 und der bereitgestellten Haushaltsmittel; |
| 6. dem Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus | |
| 6.1 | die Erarbeitung von Vorschlägen in allen Fragen der Wirtschaft, des Handels, des Handwerks, des Gewerbes und des Verkehrs, Mitwirkung bei der Konzeption von Ganzjahresangeboten; |
| 6.2 | die Erarbeitung von Vorschlägen zur Gewerbeansiedlung; |
| 6.3 | die Mitwirkung bei Werbemaßnahmen der Stadt und anderer Einrichtungen in Bezug auf Werbung, an denen die Stadt beteiligt ist, |
| 6.4 | die Mitwirkung in Fragen der Tourismuseinrichtungen; |
| 6.5 | die Mitwirkung bei der Organisation von städtischen Festen und Veranstaltungen aller Art; die Vergabe von Standplätzen im Rahmen des Marktrecht; |
| 6.6 | Vorbereitung der Festsetzung und Änderung von Entgelten für die Inanspruchnahme von Leistungen der Tourist-Information, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt; |
| 6.7 | Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen der Tourist-Information, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt; |
| 6.8 | die endgültige Entscheidung über alle Maßnahmen, die zur Vorbereitung, Planung und Durchführung von Veranstaltungen erforderlich sind; |
| 6.9 | Auswahl von Wein und Sekt für städtische Veranstaltungen einschließlich der Festlegung der Regularien für die Ausschreibung, die Durchführung der Proben und die Vergabe; |
| 6.10 | die Vergabe von Aufträgen im Rahmen der Aufgaben gemäß den Ziffern 5.1 bis 5.9 und der bereitgestellten Haushaltsmittel; |
| 7. dem Ausschuss für Innenmarketing | |
| 7.1 | die Erarbeitung von Vorschlägen in allen Fragen des Erscheinungsbildes der Stadt in allen Stadtteilen; |
| 7.2 | die Erarbeitung und Weiterentwicklung des Begrünungskonzeptes; |
| 7.3 | die Erarbeitung eines einheitlichen Beschilderungs- und Informationssystems mit Infotafeln und Wegweisern; |
| 7.4 | die Erarbeitung eines Beleuchtungskonzeptes historischer Gebäude und der Straßenbeleuchtung; |
| 7.5 | die Ausstattung der Stadt mit Stadtmobiliar (Tische, Bänke, Fahrradständer, Abfalleimer, E-Ladestationen usw.); |
| 7.6 | die Sauberhaltung der Straßen, Wege und Plätze; |
| 7.7 | Lebenswertes Cochem - Leitbild für die Bürger; |
| 7.8 | Parkleitsystem ÖPNV; |
| 8. dem Ausschuss „Reichsburg Cochem GmbH“ und Kulturzentrum Kapuzinerkloster sowie kulturelle Angelegenheiten der Stadt | |
| 8.1 | die Erteilung von Richtlinien und Weisungen an den Stadtbürgermeister für die Vertretung der Stadt Cochem als Gesellschafterin in der Reichsburg Cochem GmbH gemäß Gesellschaftsvertrag |
| 8.2 | die Vorbereitung und Beschlussfassung über Angelegenheiten des Kulturzentrums Kapuzinerkloster |
| 8.3 | Angelegenheiten des Bürgerhauses Sehl mit Ausnahme der baulichen und technischen Ausstattung |
| 8.4 | die Aufgaben der Stadt im kulturellen Bereich. |
(2) Die Zahl der zu wählenden Ausschussmitglieder beträgt:
| 1. | im Hauptausschuss |
| 7 Ratsmitglieder; |
| 2. | im Rechnungsprüfungsausschuss |
| 7 Ratsmitglieder; |
| 3. | im Ausschuss für Jugend und Freizeit, Partner- und Patenschaften |
| 7 Mitglieder, davon sollen mindestens 4 Ratsmitglieder sein; |
| 4. | im Bauausschuss |
| 7 Mitglieder, davon sollen mindestens 4 Ratsmitglieder sein; |
| 5. | im Planungsausschuss |
| 7 Mitglieder, davon sollen mindestens 4 Ratsmitglieder sein; |
| 6. | im Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus |
| 7 Mitglieder, davon sollen mindestens 4 Ratsmitglieder sein; |
| 7. | im Ausschuss für Innenmarketing |
| 7 Mitglieder, davon sollen mindestens 4 Ratsmitglieder sein; |
| 8. | im Ausschuss „Reichsburg Cochem GmbH“ und Kulturzentrum Kapuzinerkloster sowie kulturelle Angelegenheiten der Stadt |
| 7 Mitglieder, davon sollen mindestens 4 Ratsmitglieder sein. |
(3) Nach § 6 der Zweckvereinbarung zur Tourismuswerbung und zur Einrichtung einer gemeinsamen Tourist-Information zwischen der Stadt Cochem und der Verbandsgemeinde Cochem(-Land) hat die Stadt Cochem eine festgelegte Anzahl an Mitgliedern bzw. stellvertretenden Mitgliedern in den Rat für Tourismus zu entsenden. Die Mitglieder bzw. die stellvertretenden Mitglieder werden für die Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Stadtrats in öffentlicher Sitzung des Stadtrats gewählt.
Artikel 3
Diese Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.