Titel Logo
Stadt- und Landbote VG Cochem
Ausgabe 31/2023
Veröffentlichungen der Stadt Cochem und der Ortsgemeinden
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Aus der Niederschrift

über die 6. Sitzung des Gemeinderates Nehren am 22.05.2023 im Bürgerhaus

- Einladung vom 11.05.2023 –

Beginn:

18:00 Uhr

Ende:

18:30 Uhr

Anwesend

Als Vorsitzender:

Ortsbürgermeister Frank Liebfried

Als Mitglieder:

Dieter Arenz

Norbert Arenz

Hermann Josef Löscher

Daniel Theisen

Entschuldigt:

Rudolf Liebfried

Andrea Theisen-Hundertmark

Auf Einladung:

Bürgermeister Wolfgang Lambertz, VGV Cochem

Schriftführer:

Denise Kochs

Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates fest. Gegen die Einladung sowie die Tagesordnung werden keine Bedenken erhoben. Die Niederschrift über die Sitzung vom 02.02.2022 wird einstimmig gebilligt. Der Vorsitzende begrüßt die Damen und Herren des Rates sowie die Zuhörer und eröffnet die Sitzung.

Tagesordnung

Öffentliche Sitzung

1. Mitteilungen des Ortsbürgermeisters

a)

Es gilt ein großes Dankeschön an Westnetz für den Zuschuss Sanierung des Heiligenhäuschens.

b)

Die zwei beantragten Landmaschinenhallen wurden genehmigt und gebaut.

c)

Die Rutsche auf dem Spielplatz muss erneuert werden. Hierzu erhält die Gemeinde einen Zuschuss von der Raiffeisenbank Moselkrampen.

2. Feststellung der Jahresabschlüsse 2019 und 2020

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 23.08.2022 unter dem Vorsitz von Herrn Dieter Arenz und dem weiteren Rechnungsprüfungsausschussmitglied Herrn Rudolf Liebfried die vollständig vorgelegten Rechnungsprüfungsunterlagen der Jahre 2019 und 2020 geprüft. Beanstandungen oder ausdrückliche Feststellungen haben sich dabei nicht ergeben.

Die Prüfungen der Jahresabschlüsse 2019 und 2020 führten zu folgenden Ergebnissen:

a) Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2019

Feststellung der Ergebnisrechnung:

Die Ergebnisrechnung mit Gesamterträgen von 153.444,72 EUR und Gesamtaufwendungen von 137.191,20 EUR weist einen Überschuss von 16.253,52 EUR aus. Gegenüber dem Haushaltsansatz hat sich das Ergebnis um 22.863,52 EUR verbessert. Der Überschuss ist gem. § 18 GemHVO auf die neue Rechnung vorzutragen.

Feststellungen zur Finanzrechnung:

Die ordentlichen Einzahlungen betragen 125.924,43 EUR (lfd. Einzahlungen aus Verwaltungstätigkeit = 124.012,65 EUR und Zinseinzahlungen = 1.911,78 EUR) und die ordentlichen Auszahlungen betragen 108.444,05 EUR (lfd. Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit = 108.381,05 EUR und Zinsauszahlungen = 63,00 EUR). Somit ergibt sich im ordentlichen Bereich ein Überschuss von 17.480,38 EUR, der sich gegenüber der Planaufstellung um 16.390,38 EUR verbessert hat.

Die Investitionseinzahlungen belaufen sich auf 855,58 EUR und die Investitionsauszahlungen auf 0,00 EUR. Das ergibt im Investitionsbereich einen Überschuss von 855,58 EUR (Verbesserung gegenüber der Planaufstellung um 50.705,58 EUR).

Zusammen mit dem Überschuss im ordentlichen Bereich beläuft sich der Finanzmittelüberschuss am Jahresende auf 18.335,96 EUR. Im Vergleich zur Planaufstellung hat sich der Finanzmittelüberschuss um 67.095,96 EUR verbessert. Es wurden keine neuen Investitionskredite aufgenommen. Außerdem verfügt die Ortsgemeinde über keinerlei Investitionskredite weswegen keine ordentlichen Tilgungsauszahlungen verbucht sind.

Unter Berücksichtigung der Ein- und Auszahlungen der durchlaufenden Gelder nahmen die Forderungen gegenüber der Einheitskasse (sog. Liquiden Mittel) insgesamt um 18.335,96 EUR zu. Gegenüber der Planung insgesamt eine Verbesserung um 67.095,96 EUR.

Der sogenannte Kassenbestand der Ortsgemeinde beläuft sich somit zum 31.12.2019 auf 402.881,35 EUR.

Feststellungen zur Schlussbilanz:

Die Schlussbilanz schließt in Aktiva und Passiva mit einer Bilanzsumme von 1.194.326,88 EUR ab.

Das Anlagevermögen beläuft sich auf 787.772,33 EUR und das Umlaufvermögen auf 406.122,81 EUR.

Das Umlaufvermögen weist die Forderungen aus, die sich nach dem Kassenabschluss zum Bilanzstichtag ergeben haben.

In Übereinstimmung mit der Ergebnisrechnung weist die Schlussbilanz auf der Passivseite einen Jahresüberschuss von 16.253,52 EUR aus, der auf die neue Rechnung vorzutragen ist. Das Eigenkapital beläuft sich somit auf 755.216,10 EUR. (Eigenkapitalquote rd. 63,23 %).

Weiterhin werden auf der Passivseite ausgewiesen:

- Sonderposten in Höhe von 423.376,78 EUR

- Rückstellungen in Höhe von 10.906,00 EUR

- Verbindlichkeiten in Höhe von 3.428,00 EUR.

b) Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2020

Feststellung der Ergebnisrechnung:

Die Ergebnisrechnung mit Gesamterträgen von 162.549,55 EUR und Gesamtaufwendungen von 133.477,11 EUR weist einen Überschuss von 29.072,44 EUR aus. Gegenüber dem Haushaltsansatz hat sich das Ergebnis um 16.052,44 EUR verbessert. Der Überschuss ist gem. § 18 GemHVO auf neue Rechnung vorzutragen.

Feststellungen zur Finanzrechnung:

Die ordentlichen Einzahlungen betragen 141.523,23 EUR (lfd. Einzahlungen aus Verwaltungstätigkeit = 139.957,25 EUR und Zinseinzahlungen = 1.565,98 EUR) und die ordentlichen Auszahlungen 121.492,80 EUR (lfd. Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit = 121.432,80 EUR und Zinsauszahlungen = 60,00 EUR). Somit ergibt sich im ordentlichen Bereich ein Überschuss von 20.030,43 EUR der sich gegenüber der Planaufstellung um 7.460,43 EUR verbessert hat.

Die Investitionseinzahlungen belaufen sich auf 260,00 EUR und dieInvestitionsauszahlungen auf 2.384,84 EUR. Das ergibt im Investitionsbereich einen Fehlbetrag von 2.124,84 EUR (Verschlechterung gegenüber der Planaufstellung um 2.274,84 EUR).

Zusammen mit dem Überschuss im ordentlichen Bereich beläuft sich der Finanzmittelüberschuss am Jahresende auf 17.905,59 EUR. Im Vergleich zur Planaufstellung hat sich der Finanzmittelüberschuss um 5.185,59 EUR verbessert. Es wurden keine neuen Investitionskredite aufgenommen. Außerdem verfügt die Ortsgemeinde über keinerlei Investitionskredite weswegen keine ordentlichen Tilgungsauszahlungen verbucht sind.

Zum Jahresende hin ergibt sich eine Zunahme der Forderungen gegenüber der Verbandsgemeinde (Zuführung zu Liquiden Mitteln) von 17.905,59 EUR. Gegenüber der Planung insgesamt eine Verbesserung um 5.194,59 EUR.

Der sogenannte Kassenbestand der Ortsgemeinde beläuft sich somit zum 31.12.2020 auf 420.786,94 EUR.

Feststellungen zur Schlussbilanz:

Die Schlussbilanz schließt in Aktiva und Passiva mit einer Bilanzsumme von 1.203.556,63 EUR ab.

Das Anlagevermögen beläuft sich auf 772.084,53 EUR und das Umlaufvermögen auf 431.040,01 EUR.

Das Umlaufvermögen weist die Forderungen aus, die sich nach dem Kassenabschluss zum Bilanzstichtag ergeben haben.

In Übereinstimmung mit der Ergebnisrechnung weist die Schlussbilanz auf der Passivseite einen Jahresüberschuss von 29.072,44 EUR aus, der auf die neue Rechnung vorzutragen ist. Das Eigenkapital beläuft sich somit auf 784.288,54 EUR (Eigenkapitalquote rd. 65,16 %).

Weiterhin werden auf der Passivseite ausgewiesen:

- Sonderposten in Höhe von 403.523,68 EUR

- Rückstellungen in Höhe von 12.784,00 EUR

- Verbindlichkeiten in Höhe von 1.560,41 EUR

Da die Prüfung der Jahre 2019 und 2020 zu keinerlei Beanstandung geführt hat, schlägt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Gemeinderat vor, die Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 der Ortsgemeinde festzustellen.

Der Ortsgemeinderat stellt die Jahresabschlüsse der Ortsgemeinde Nehren für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 fest.

Abstimmungsergebnis: einstimmig

3. Entlastungserteilung für das Haushaltsjahr 2019

Wegen Ausschließungsgründen gem. § 22 GemO nimmt Ortsbürgermeister Herr Frank Liebfried, die Beigeordneten Herr Norbert Arenz und Herr Hermann-Josef Löscher, das Ratsmitglied Herr Daniel Theisen (damaliger Ortsbürgermeister) sowie der Bürgermeister der Verbandsgemeinde, Herr Wolfgang Lambertz, nicht an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt teil.

Den Vorsitz übernimmt das in Jahren älteste anwesende Ratsmitglied Dieter Arenz.

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 23.08.2022 die Empfehlung an den Ortsgemeinderat ausgesprochen, dem Ortsbürgermeister Herrn Frank Liebfried, den Beigeordneten Herrn Norbert Arenz und Herrn Hermann-Josef Löscher, dem Ratsmitglied Herrn Daniel Theisen (damaliger Ortsbürgermeister) sowie dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde, Herrn Wolfgang Lambertz, einschließlich dessen Vertretern, Entlastung für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilen.

Der Vorsitzende stellt die Entlastung zur Abstimmung.

Der Ortsgemeinderat stimmt der Entlastungserteilung der Betroffenen für das Haushaltsjahr 2019 zu.

Abstimmungsergebnis: einstimmig

4. Entlastungserteilung für das Haushaltsjahr 2020

Wegen Ausschließungsgründen gem. § 22 GemO nimmt Ortsbürgermeister Frank Liebfried, die Beigeordneten Herr Norbert Arenz und Herr Hermann-Josef Löscher sowie der Bürgermeister der Verbandsgemeinde, Herr Wolfgang Lambertz, nicht an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt teil.

Den Vorsitz übernimmt das in Jahren älteste anwesende Ratsmitglied Dieter Arenz.

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 23.08.2022 die Empfehlung an den Ortsgemeinderat ausgesprochen, dem Ortsbürgermeister Herrn Frank Liebfried, den Beigeordneten Herrn Norbert Arenz und Herrn Hermann-Josef Löscher sowie dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde, Herrn Wolfgang Lambertz, einschließlich dessen Vertretern, Entlastung für das Haushaltsjahr 2020 zu erteilen.

Der Vorsitzende stellt die Entlastung zur Abstimmung.

Der Ortsgemeinderat stimmt der Entlastungserteilung der Betroffenen für das Haushaltsjahr 2020 zu.

Abstimmungsergebnis: einstimmig

5. Beratung und Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2023/2024 der Ortsgemeinde Nehren

Der Entwurf der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2023/2024 der Ortsgemeinde Nehren wurde bereits den Ratsmitgliedern zugestellt.

Einwohnerbeteiligung

Nach dem Landesgesetz zur Verbesserung direktdemokratischer Beteiligungsmöglichkeiten auf kommunaler Ebene vom 22.12.2015 ist der Entwurf der Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan zur Einsichtnahme durch die Einwohner/innen verfügbar zu halten.

Die Möglichkeit der Einsichtnahme wurde im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Cochem, Ausgabe Nr. 12/2023, bekanntgegeben. In dieser öffentlichen Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass die Einwohner/innen der Ortsgemeinde Nehren die Möglichkeit haben, innerhalb von 14 Tagen ab dem 27.03.2023 Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem einzureichen. Vor Ablauf dieser Einreichungsfrist darf keine Beschlussfassung über die Haushaltssatzung erfolgen. Sollten innerhalb dieser Frist Vorschläge zum Haushaltsplanentwurf eingereicht werden, sind diese im Rahmen dieses Tagesordnungspunktes vorab zu behandeln.

Es sind keine Vorschläge zum Haushaltsplanentwurf eingereicht worden.

Haushaltsplan 2023

Im vorliegenden Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird mit Gesamterträgen von 201.680 EUR und Gesamtaufwendungen von 199.400 EUR ein minimaler Jahresüberschuss in Höhe von 2.280 EUR ausgewiesen. Der Ergebnishaushalt ist somit ausgeglichen.

Der ordentliche Finanzhaushalt 2023 ist mit Einzahlungen von 181.710 EUR und Auszahlungen von 181.710 EUR ausgeglichen. Die Ortsgemeinde Nehren hat keine ordentlichen Tilgungen zu leisten.

Für das Jahr 2023 sind Investitionsauszahlungen in Höhe von 1.100 EUR und Investitionsauszahlungen in Höhe von 150 EUR veranschlagt, so dass sich ein Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit in Höhe von -950 EUR. Dieser Fehlbetrag wird mit Geldern aus den Liquiden Mitteln (Forderungen gegenüber der Verbandsgemeinde) finanziert.

Zu Beginn des Haushaltsjahres verfügt die Ortsgemeinde von rd. 402.000 EUR an liquiden Mitteln. Nach Abzug der Gelder zur Finanzierung des Finanzhaushaltes verbleiben Gelder in Höhe von rd. 401.000 EUR zum Ende des Jahres 2023.

Haushaltsplan 2024

Im Haushaltsjahr 2024 wird mit Gesamterträgen von 215.930 EUR und Gesamtaufwendungen von 186.360 EUR ein Jahresüberschuss von 29.570 € ausgewiesen.

Im Vorjahr lag der Jahresüberschuss bei 2.280 EUR und hat sich somit um 27.290 EUR verbessert. Auch der Ergebnishaushalt 2024 ist somit ausgeglichen.

Der ordentliche Finanzhaushalt weist einen Überschuss von 26.620 EUR aus. Die Ortsgemeinde Nehren hat keine ordentliche Tilgung zu leisten. Somit ist auch der Finanzhaushalt 2024 ausgeglichen.

Im Jahr 2024 sind, wie im Vorjahr, Investitionsauszahlungen in Höhe von 1.100 EUR und Investitionseinzahlungen in Höhe von 150 EUR veranschlagt, so dass sich auch in 2024 ein Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit in Höhe von -950 EUR ergibt. Dieses Defizit kann mit dem Überschuss aus dem ordentlichen Finanzhaushalt gedeckt werden.

Der restliche Überschuss in Höhe von 25.670 EUR kann zu den liquiden Mitteln (Forderungen gegenüber der Einheitskasse) zugeführt werden, so dass sich der liquide Mittelbestand von rd. 401.000 EUR auf rd. 427.000 EUR erhöhen wird.

Der Ortsgemeinderat beschließt die vorliegende Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Ortsgemeinde Nehren für die Jahre 2023 und 2024.

Abstimmungsergebnis: einstimmig

6. Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) –

Anhebung der Hebesätze der Grundsteuer A und B sowie der Gewerbesteuer zum 01.01.2023

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (VGH) hat mit Urteil vom 16. Dezember 2020 zum zweiten Mal das Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) für verfassungswidrig erklärt und eine Neufassung vom Gesetzgeber bis zum 01.01.2023 gefordert. Zwischenzeitlich liegt der Entwurf des „Landesgesetzes zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften“ (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG) vor. Der Gesetzesentwurf wurde am 06.09.2022 vom Ministerrat beschlossen und in das parlamentarische Verfahren der Landesregierung eingebracht.

Das neue Landesfinanzausgleichsgesetz sieht vor, die Nivellierungssätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer ab dem 01.01.2023 wie folgt neu festzusetzen:

- Grundsteuer A

auf neu 345 v.H.

(bisher 300 v.H.)

- Grundsteuer B

auf neu 465 v.H.

(bisher 365 v.H.)

- Gewerbesteuer

auf neu 380 v.H.

(bisher 365 v.H.)

Mit der Anhebung der Nivellierungssätze will das Land erreichen, dass die Städte und Gemeinden ihre Realsteuerhebesätze entsprechend anpassen. Es soll sichergestellt werden, dass die Kommunen ihr Einnahmepotenzial angemessen ausschöpfen.

In den Kommunalberichten des Rechnungshofes Rheinland-Pfalz wird schon seit Jahren wiederholt darauf hingewiesen, dass insbesondere im Bereich der Realsteuerhebesätze, bedingt durch das insgesamt unterdurchschnittliche Hebesatzniveau der rheinland-pfälzischen Kommunen, ein deutlicher Handlungsbedarf besteht.

Auch der VGH hat in seiner Entscheidung vom Dezember 2020 zum Landesfinanzausgleichsgesetz erneut die Verpflichtung der Kommunen zu größtmöglichen Eigenanstrengungen betont, insbesondere haben die Kommunen ihre eigenen Einnahmequellen angemessen auszuschöpfen und Einsparpotenziale bei der Aufgabenwahrnehmung zu verwirklichen.

Die Nivellierungssätze des Landes sind Grundlage bei der Ermittlung der Steuerkraft der Kommunen. Das Steueraufkommen der Gemeinde wird auf das Niveau dieser neuen Nivellierungssätze angehoben. Nach diesem Steueraufkommen orientieren sich nicht nur die Zahllasten der allgemeinen Verbandsgemeinde- und Kreisumlagen, sondern auch die Gewährung der Schlüsselzuweisung A des Landes. Dies bedeutet, egal welche Hebesätze die Gemeinde beschlossen hat, zur Berechnung der Steuerkraft werden ab 2023 die Nivellierungssätze nach dem neuen Landesfinanzausgleichsgesetz angewandt.

Liegen die Steuersätze der Gemeinde unterhalb der Nivellierungssätze des Landes, so führt dies zu einem finanziellen Nachteil für die Kommune, da sie von einer fiktiv erhöhten Steuerkraft Umlagen zahlen muss, die sie überhaupt nicht vereinnahmt hat. Dies widerspricht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

Liegt der örtliche Hebesatz über dem Nivellierungssatz, dann verbleiben die Steuermehreinnahmen, die sich aus dem übersteigenden Hebesatz ergeben, zu 100 % bei der Gemeinde. Diese Mehreinnahmen sind also nicht umlagepflichtig.

Ebenso fällt auch durch die fiktiv erhöhte Steuerkraft die Schlüsselzuweisung A entsprechend geringer aus, da sich die Berechnung nach der Steuerkraft der Gemeinde orientiert. Je näher die einwohnerbezogene Steuerkraft der Gemeinde an die landesdurchschnittlichen Einwohnersteuerkraft heranrückt, desto geringer fällt die Schlüsselzuweisung A aus.

Ferner ist die Anpassung der Steuersätze an die Nivellierungssätze auch dann unumgänglich, wenn die Gemeinde eine Landeförderung (z.Bsp. nach dem I-Stock oder VV-Dorf) beantragen möchte. Zu den Fördertatbeständen zählt u.a., dass die Gemeinde alle ihr obliegenden Einnahmequellen ausschöpft (Grundsatz der Einnahmebeschaffung gem. § 94 GemO). Bereits mit Schreiben vom 30.09.2014 hat das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur der Kommunalaufsicht mitgeteilt, dass von einer Ausschöpfung der Einnahmequellen bei Gemeinden mit angespannter Haushalts- und Finanzlage nur ausgegangen werden kann, wenn die Hebesätze der Realsteuern (Grund- u. Gewerbesteuern) mindestens in Höhe der Nivellierungssätze festgesetzt sind. Nur dann darf die Kommunalaufsicht eine positive Stellungnahme zu den Zuwendungsanträgen der Gemeinde abgeben.

Hinzu kommt, dass die Kommunalaufsicht mit Schreiben vom 03.08.2022 im Rahmen ihrer Finanzaufsicht angekündigt hat, dass zukünftig die Genehmigung von Investitionskrediten nur dann in Aussicht gestellt werden kann, wenn die Realsteuerhebesätze mindestens in Höhe der Nivellierungssätze festgesetzt sind.

Die Hebesätze der Ortsgemeinde Nehren sind derzeit wie folgt festgesetzt:

- Grundsteuer A  —  auf 290 v.H.

(= 10%Punkte unter dem derzeitigen Nivellierungssatz von 300 v.H.)

- Grundsteuer B  —  auf 340 v.H.

(= 25%Punkte unter dem derzeitigen Nivellierungssatz von 365 v.H.)

- Gewerbesteuer  —  auf 350 v.H.

(= 15%Punkte unter dem derzeitigen Nivellierungssatz von 365 v.H.)

Aufgrund der neuen Nivellierungssätze muss die Gemeinde Nehren folgende Anpassungen zum 01.01.2023 umsetzten:

- Grundsteuer A

Erhöhung um 55 v.H.

auf 345 v.H.

- Grundsteuer B

Erhöhung um 125 v.H.

auf 465 v.H.

- Gewerbesteuer

Erhöhung um 30 v.H.

auf 380 v.H.

Darüber hinaus steht es der Ortsgemeinde frei, weitere Anpassungen vorzunehmen.

Mit der Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer A auf 345 v.H. werden sich Steuermehreinnahmen von rd. 600 € ergeben, mit der Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B auf 465 v.H. ergeben sich Steuermehreinahmen von rd. 4.400 € und mit der Erhöhung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer auf 380 v.H. ergeben sich nach den Vorauszahlungen für das laufende Jahr derzeit Steuermehreinnahmen von rd. 1.800 €.

Die Festsetzung der Realsteuerhebesätze muss in der Haushaltssatzung erfolgen.

Erfahrungsgemäß wird die Aufstellung und Verabschiedung des anstehenden Doppelhaushaltes 2023/2024 nicht bis Dezember 2022 erfolgen können.

Damit aber Anfang des kommenden Jahres die Gewerbesteuer- und Grundsteuerveranlagung bereits mit den angepassten Hebesätzen durchgeführt werden kann, schlägt die Verwaltung vor, bereits jetzt eine Entscheidung über die Höhe der künftigen Realsteuerhebesätze herbeizuführen.

Der Vorsitzende schlägt vor die Bürgerinnen und Bürger nicht noch stärker zu belasten und die Steuern auf den bisherigen Hebesätzen zu belassen.

Demnach beschließt der Ortsgemeinderat die Hebesätze für die Realsteuern ab dem 01.01.2023 wie folgt:

Grundsteuer A  —  auf 290 v.H.

Grundsteuer B  —  auf 340 v.H.

Gewerbesteuer  —  auf 350 v.H.

Abstimmungsergebnis: einstimmig

7. Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Ortsgemeinde Nehren

Mit Schreiben vom 19.04.2021 wurde erstmals über die anstehende Neufassung der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in den Gemeinden der Verbandsgemeinde Cochem informiert. Die aktuellen Fassungen der Straßenreinigungssatzungen in den Gemeinden der Verbandsgemeinde Cochem entsprechen größtenteils nicht mehr den geltenden rechtlichen Anforderungen.

Die Satzungen über die Reinigung öffentlicher Straßen wurden zwischenzeitlich an das Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes (GStB), aus der 3. vollständig überarbeiteten und erweiterten Auflage der Schriftenreiche „Straßenreinigung und Winterdienst in Rheinland-Pfalz“, angepasst. Neben den üblichen formellen Anpassungen des Satzungsmusters durch die Verwaltung wurden ebenso individuelle Ergänzungen der jeweiligen Gemeinden vorgenommen.

Die Neufassung der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Anlage beigefügt.

Der Gemeinderat beschließt die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der vorliegenden Neufassung.

Abstimmungsergebnis: einstimmig

8. Vorschläge für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen;

Wahlperiode 2024 - 2028

Die Wahlperiode der Schöffinnen und Schöffen endet zum 31.12.2023. Daher sind in diesem Jahr Neuwahlen durchzuführen. Bis zum 30.06.2023 haben die Stadt/Ortsgemeinden eine Vorschlagsliste der Schöffinnen und Schöffen aufzustellen.

Inzwischen hat der Präsident des Landesgerichts Koblenz die erforderliche Zahl der Schöffinnen/Schöffen bestimmt und aufgrund der Einwohnerzahl festgelegt, wie viele Personen von der Stadt und den einzelnen Ortsgemeinden in die Vorschlagsliste zu wählen sind. Hierbei ist bereits berücksichtigt, dass dem Amtsgericht mindestens die doppelte Anzahl der benötigten Schöffinnen/Schöffen vorzuschlagen ist. Eine Verdopplung ist daher nicht mehr vorzunehmen.

Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie muss Geburtsnamen. Familienname, Vorname, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenenPerson/en enthalten.

Die Stadt/Ortsgemeinden haben bei der Aufstellung der Vorschlagslisten sorgfältig zu prüfen, ob die vorgeschlagene/n Person/en für das Amt einer Schöffin/eines Schöffen geeignet ist/sind. Seitens der Verwaltung wird insbesondere auf die Bestimmungen nach §§ 32-34 GVG und die einschlägige Verwaltungsvorschrift hingewiesen, welche den Ratsmitgliedern zur Sitzung vorgelegen haben. Alle hier aufgeführten Personen dürfen nicht in die Liste aufgenommen werden, auch wenn es in den §§ 33-34 GVG „sollen nicht“ heißt.

Im Bereich der Verbandsgemeinde Cochem sind für die Stadt Cochem 16 Vorschläge, für die Ortsgemeinde Treis-Karden drei Vorschläge, für die Ortsgemeinde Klotten, Faid und Bruttig-Fankel zwei Vorschläge und für die übrigen Gemeinden ist ein Vorschlag zu unterbreiten. Initiativbewerbungen sollen bei den Vorschlägen der Gemeinde entsprechende Berücksichtigung finden.

Für die Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 GVG von 2/3 der anwesenden Ratsmitglieder, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder erforderlich. Bei der Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste handelt es sich um eine Wahl i.S.v. § 40 der Gemeindeordnung (GemO) mit den Folgen, dass das Stimmrecht des Vorsitzenden, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, ruht (§ 36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GemO) und die Vorschriften über Ausschließungsgründe keine Anwendung finden. Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Nach § 40 GemO kann der Rat jedoch mit der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder beschließen, die Wahl im Wege der offenen Abstimmung durchzuführen.

Bisher wurden von der Ortsgemeinde Nehren keine Schöffen gestellt. Nach kurzer Beratung stimmt der Gemeinderat darüber ab, dass auch für die nächste Wahlperiode kein Schöffe bestimmt werden kann.

Abstimmungsergebnis: einstimmig

9. Mosellandtouristik Panorama-Höhenradweg

- Sachstand und Streckenentwurf

Bereits im Jahr 2019 wurde im Fachbeirat der Mosellandtouristik und in der AG Radfahren & Wandern angeregt, die Möglichkeit zur Entwicklung eines „Panorama-Höhenradwegs (Arbeitstitel) zu prüfen. Der Höhenradweg soll als eigenständige Radroute angelegt werden. Zielgruppe sind die sportlichen Tourenradfahrer und E-Bike-Fahrer, die mit dem Höhenradweg die Region aus einer bisher touristisch nicht erschlossenen Perspektive erleben können.

Nach einer Beschlusslage des Aufsichtsrates der Mosellandtouristik wird zunächst durch eine Machbarkeitsanalyse die Umsetzbarkeit der im Fachbeirat der Mosellandtouristik entstandenen Projektidee geprüft.

Der durch LEADER geförderte Planungsauftrag wurde an das Planungsbüro Sweco GmbH in Koblenz vergeben.

Die folgenden Vorgaben lagen dem Planungsauftrag und der Streckenplanung zugrunde:

-

Durchgängiger Radweg von der Region Saar-Obermosel bis zur Stadt Koblenz

-

Eine Route, welche - die Moselseite wechselnd – mal auf der Eifel- und mal auf der Hunsrückseite verläuft

-

Berücksichtigung von Nutzungskonkurrenzen (Naturschutz, Weinbau, Landwirtschaft, Forst, Verkehr, Wanderwege)

-

Wegeführung auf gut ausgebauten und befestigten Forst- und Wirtschaftswegen

-

durchgängig gut befahrbare Strecke mit asphaltierter und/oder gut verdichteter und glatter wassergebundener Wegedecke

-

Führung im Bestand – kein Wegeneubau vorgesehen

-

Mitführung auf klassifizierten Straßen möglichst vermeiden

-

Mitbenutzung des Mosel-Radwegs nur wenn absolut notwendig / alternativlos

-

einheitliche und durchgängige Beschilderungsplanung nach Leitfaden des LBM Rheinland-Pfalz: „Hinweise für die wegweisende und touristische Beschilderung für den Radverkehr in Rheinland-Pfalz 2021“ (HBR, https://www.radwanderland-fachportal.de/index.php?menuid=22)

Auf Basis dieses Streckenentwurfs erfolgen seit November 2021 seitens der Mosellandtouristik und dem Planungsbüro Beteiligungen der Fachbehörden und des Weinbaus, im Einzelnen: UNB/SGD Nord, LBM Rheinland-Pfalz, LBM Trier, LBM Cochem-Koblenz, Forstämter, DLR Mosel, DLR Westerwald-Osteifel, Landwirtschaftskammer (Weinbauamt, Dienststellen Trier und Koblenz), Weinbauverband / Bauern- und Winzerverband. Der Abstimmungsprozess mit den Fachbehörden und Vertreter/innen des Weinbaus ist zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen.

Parallel zu diesen Abstimmungen erfolgt jetzt die Beteiligung der Ortsgemeinden zur geplanten Streckenführung. Änderungswünsche der Kommunen werden bis zum 21.10.2022 an die Mosellandtouristik erbeten.

Das Ziel ist es, dem Aufsichtsrat der Mosellandtouristik als Ergebnis der Machbarkeitsanalyse eine Kostenkalkulation je Verbandsgemeinde und kreisfreier Stadt auf Basis der mit den Fachbehörden und den Vertretern des Weinbaus und den Kommunen abgestimmten Route unter Berücksichtigung von Fördermöglichkeiten sowie der Folgekosten (Wegemanagement-Konzept) als Grundlage für die weitere Beratung zur Projektumsetzung vorzulegen.

Erst wenn der Streckenentwurf festliegt, können die Kosten für die Umsetzung unter Berücksichtigung von Fördermöglichkeiten sowie der Folgekosten ermittelt werden.

Sobald die Kosten ermittelt sind, werden die Ortsgemeinden hierüber informiert und um Zustimmung gebeten.

Die Ortsgemeinde nimmt den Sachstand und Streckenentwurf zur Kenntnis. Sie steht grundsätzlich dem Projekt positiv gegenüber.

Da der neue Panorama-Höhenradweg nicht durch die Gemarkung Nehren führt, ist der Gemeinderat mit dem Streckenverlauf einverstanden.

Abstimmungsergebnis: einstimmig

10. Einführung Mobilitäts-App "Smartes Wohnen im Alltag"

- Bedarfsabfrage

Im Rahmen des von der Kreisverwaltung Cochem-Zell initiierten Projekts „Smartes Wohnen im Alltag“ wurde in der Zeit von Juli 2019 bis März 2022, zusammen mit der Universität Koblenz-Landau und mehreren Testgemeinden aus dem Gebiet der Verbandsgemeinde Cochem, eine Mobilitäts-App entwickelt. Trotz der Einschränkungen der Corona-Pandemie ist es gelungen, das Projekt planmäßig abzuschließen und eine voll funktionsfähige App, die auf die individuellen Mobilitätsbedürfnisse der Kommunen im Landkreis Cochem-Zell zugeschnitten ist, zur Verfügung zu stellen. Die sog. „SWiA-App“ ist auf nahezu allen mobilen Endgeräten (iOS, Android) und als Web-App über den Desktop-PC nutzbar. Hierdurch kann eine hohe Akzeptanz und Zukunftsfähigkeit erreicht werden.

In einem Demo-Video (www.kurvenkreis.de/wohnen/mobilitaet#swia) wird die „SWiA-App“ (siehe Detailpräsentation) mit ihren wesentlichen Funktionen und Anwendungsbereichen vorgestellt.

Ziel des Projektes war es ursprünglich, unter dem Titel „Smartes Wohnen im Alter“ die Mobilität von Menschen mit abnehmender bzw. eingeschränkter Mobilität zu verbessern, sodass diese Menschen ein mobiles, eigenständiges und selbstbestimmtes Leben im ländlichen Raum führen können, dadurch die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben verbessert und gleichzeitig ein Beitrag zur Entlastung von Familienangehörigen geleistet wird. Aufgrund der Einschränkungen während der Corona-Pandemie wurde die Zielgruppe auf alle Menschen im jeweiligen Gemeindegebiet mit Mobilitätsbedarf erweitert. Diese Maßnahme hat letztlich durch den breiteren Nutzerkreis auch zur Verbesserung der Akzeptanz der neuen Lösung beigetragen. Das Projekt verfolgte auch den strategischen Ansatz der „Mobilität bei Bedarf“. Über die App können alle Fahrangebote, sowohl regelmäßige Fahrangebote (z. B. ÖPNV, DB), wie auch ehrenamtliche Fahrangebote oder sonstige Angebote (z. B. Taxis, Bürgerbusse) gebündelt, kombiniert und gebucht werden.

In einer weiteren Entwicklungsstufe ist es auch möglich, neben Mobilitätsangeboten, weitere Angebote (z. B. Besuchsdienste, Lieferdienste, Hausmeisterdienste, Nachhilfe) zu integrieren.

Die neue „SWiA-App“ unterscheidet sich wesentlich von herkömmlichen Mobilitäts-Apps.

So wurden in den Testgemeinden (Dohr, Lieg, Ellenz-Polsterdorf, Moselkern) ehrenamtliche Arbeitskreise gebildet und geschult. Gleichzeitig haben die Mitglieder der Arbeitskreise den Input für die bedarfsgerechte Entwicklung der App geliefert. Weiterhin war es Aufgabe der Arbeitskreise, zusammen mit Ortsvereinen, dem Gemeinderat und sonstigen ehrenamtlichen Engagierten Gemeinschaftsangebote zu schaffen, die über die App buchbar und nutzbar sind. Dies sollte dazu beitragen, die Akzeptanz und somit die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Einführung zu steigern.

Gleichzeitig sollte dazu auch das soziale Miteinander vor Ort gestärkt werden. So können beispielsweise einzelne Vereine regelmäßige Angebote (z. B. Eis essen für Senioren) über die App anbieten. Auch Vereinsfahrten (z. B. Fahrt zu Auswärtsspielen oder Auftritten) können über die App organisiert werden.

Ein Mehrwert zur Verbesserung der Mobilität im ländlichen Raum liegt in der Kombinierbarkeit verschiedener Angebote (z. B. ÖPNV, DB, ehrenamtliche Fahrangebote, Taxis). Die Schnittstelle zu einem Taxi-Unternehmen wurde bereits entwickelt. Ebenfalls eingebunden sind bereits die Fahrpläne des VRM. Die Buchung eines ÖPNV-Angebots (inkl. Bezahlung) ist allerdings erst Gegenstand einer weiteren Entwicklungsstufe.

Interessierte Ortsgemeinden und Städte aus dem Landkreis Cochem-Zell haben nun nach Beendigung der Pilotphase die Chance, die „SWiA-App“ zu nutzen und in ihrer Kommune einzuführen. Die Lizenz und die App können kostenlos für die Kommunen und Nutzer zur Verfügung gestellt werden. Die Kreiswerke Cochem-Zell sind bereit, die lfd. Lizenzkosten für den Betrieb der App auf einem Server der UNI Koblenz-Landau und die Kosten für den technischen Support, zunächst für die nächsten beiden Jahre (2023 - 2024), zu übernehmen. Abhängig von der Anzahl der teilnehmenden Kommunen ist darüber hinaus auch grds. eine kostenlose Projektbegleitung in der Einführungsphase möglich. Eine Konkretisierung kann nach Abschluss der Interessensabfrage erfolgen.

Um eine erfolgreiche Einführung und Etablierung gewährleisten zu können sind folgende Unterstützungsleistungen geplant:

Leistungsumfang:

-

Bildung und Schulung eines örtlichen Arbeitskreises,

-

Vorbereitung, Moderation und Durchführung Bürger-Info-Veranstaltung und Workshop,

-

Unterstützung in der Öffentlichkeitsarbeit und Nutzerakquise,

-

Unterstützung bei weiteren akzeptanzfördernden Maßnahmen,

-

Unterstützung bei der Entwicklung von Gemeinschaftsangeboten,

-

Support.

Eine erfolgreiche Projektumsetzung kann vor Ort nur gelingen, wenn das entsprechende ehrenamtliche Engagement vor Ort vorhanden ist (Arbeitskreis mit zentralem Kümmerer, Unterstützung Ortsbürgermeister / Gemeinderat / Vereine) und mit einem Arbeitskreis vor Ort dauerhafte Strukturen geschaffen werden. Die Einführung der „SWiA-App“ kann auch eine sinnvolle Maßnahme sein, um die Projektideen und Ergebnisse aus dem Projekt „Zukunfts-Check Dorf“ umzusetzen, sofern die Ortsgemeinde hieran teilgenommen hat.

Darüber hinaus gibt Ihnen die Kreisverwaltung Cochem-Zell den Ausblick, dass die Kreiswerke, Eigenbetrieb Klima & Energie, im kommenden Jahr ein Förderprogramm für die Anschaffung von Dorfautos im E-Carsharing auflegen werden. Im Falle einer Teilnahme könnte auch dieses Angebot in die App integriert werden.

Bei Interesse an der Einführung der „SWiA-App“, wird um die Abgabe einer entsprechenden Interessensbekundung seitens der Kreisverwaltung Cochem-Zell bis spätestens zum 31.03.2023 gebeten.

Der Gemeinderat beschließt, dass in der Ortsgemeinde Nehren eine App nicht erforderlich ist.

Abstimmungsergebnis: einstimmig