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Stadt- und Landbote VG Cochem
Ausgabe 31/2024
Veröffentlichungen der Stadt Cochem und der Ortsgemeinden
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Aus der Niederschrift

über die 1. Sitzung des Gemeinderates Ernst am 03.07.2024 im Bürgerhaus

- Einladung vom 26.06.2024 –

Beginn:

20:30 Uhr

Ende:

21:45 Uhr

Anwesend

Als Vorsitzender:

Gerhard Jobelius

Als Mitglieder:

Petra Andrae

Frank Beilstein

Marcel Beilstein

Anja Boos

Oliver Dax

Heiko Friebel

Mathias Göbel

Christine Gosslau

Eva Hausmann-Müller

Elmar Johann

Rudolf Kaiser

Eva Thielmann

Auf Einladung:

Bürgermeister Wolfgang Lambertz, VGV Cochem

Stephan Weber, Büroleiter, VGV Cochem

Alexander Schröder, VGV Cochem

Schriftführerin:

Linda Porten-Rochowiak, VGV Cochem

Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates fest. Gegen die Einladung sowie die Tagesordnung werden keine Bedenken erhoben. Die Niederschrift über die Sitzung vom 17.01.2024 wird einstimmig gebilligt. Der Vorsitzende begrüßt die Damen und Herren des Rates sowie die Zuhörer und eröffnet die Sitzung.

Tagesordnung

Öffentliche Sitzung

1. Verpflichtung der Ratsmitglieder

Nach § 30 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) verpflichtet der geschäftsführende Erste Beigeordneter die Ratsmitglieder namens der Gemeinde durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. Die Ratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit (§ 20 GemO), zur Treue gegenüber der Gemeinde (§ 21 GemO) verpflichtet und gehalten, ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung auszuüben (§ 30 Abs. 1 Satz 1 GemO).

1. Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 20 GemO)

Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht für solche Angelegenheiten, die dem Datenschutz unterliegen oder deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder vom Gemeinderat aus Gründen des Gemeinwohls oder zum Schutze berechtigter Interessen einzelner beschlossen ist.

Die Geheimhaltung ist vorgeschrieben, wenn

a) eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich bestimmt, z. B. § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 30 der Abgabeordnung, § 35 des Sozialgesetzbuches Allgemeiner Teil und § 16 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke, oder

b) ein Schriftstück in einem aus der Verschlusssachenanweisung sich ergebenden Geheimhaltungsgrad eingestuft ist.

Die Geheimhaltung ist der Natur der Sache nach vor allem erforderlich bei Vorgängen, die die privaten Verhältnisse einzelner Personen betreffen. Schweigepflicht besteht auch gegenüber Ratsmitgliedern, die wegen Sonderinteresse von der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen sind. Meinungsäußerungen der Sitzungsteilnehmer und Stimmabgaben einzelner Personen in nichtöffentlicher Sitzung sind stets geheim zu halten.

2. Treuepflicht (§ 21 GemO)

Ratsmitglieder haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde. Sie dürfen Ansprüche oder Interessen Dritter gegen die Gemeinde grundsätzlich nicht vertreten.

Ausnahmsweise ist dies zulässig, wenn sie als gesetzliche Vertreter handeln.

3. Sonderinteresse (§ 22 GemO)

Ratsmitglieder dürfen nicht beratend oder entscheidend mitwirken,

1. wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihrem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner/in, ihrem geschiedenen Ehegatten oder Lebenspartner/in, ihren Verwandten bis zum dritten, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner der Verwandten bis zum zweiten Grade, Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder

2. wenn sie zu dem Beratungsgegenstand in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder sonst tätig geworden sind oder

3. wenn sie

a) bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt sind oder

b) bei juristischen Personen als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig sind, sofern sie diesem Organ nicht als Vertreter der Gemeinde angehören oder

c) Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Vorstandsmitglied eines nicht rechtsfähigen Vereins sind

und die unter den Buchstaben a bis c Bezeichneten ein unmittelbares persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung haben. Satz 1 Nr. 3 Buchst. a. gilt nicht, wenn nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass Betroffene sich deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befinden.

Liegt ein Ausschließungsgrund vor oder sprechen Tatsachen dafür, dass ein solcher Grund vorliegen könnte, so hat dies das Ratsmitglied dem Bürgermeister vor Beratung und Entscheidung mitzuteilen.

Folgen bei Nichtbeachtung

Verletzt ein Ratsmitglied eine der in Ziffer 1 bzw. 2 genannten Pflichten, kann der Ortsbürgermeister/in diesem nach Zustimmung durch den Rat ein Ordnungsgeld bis zu 500,00 € auferlegen.

Eine Entscheidung, die gegen die Bestimmungen über das Sonderinteresse verstößt (Ziffer 3), ist unwirksam. Dies gilt auch für Entscheidungen in den Fällen, in denen eine mitwirkungsberechtigte Person ohne Ausschließungsgrund von der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen wurde. Sie gilt jedoch als von Anfang an wirksam, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ihre Ausführung vom Ortsbürgermeister ausgesetzt oder von der Aufsichtsbehörde beanstandet wird. Die Wirksamkeit tritt nicht gegenüber demjenigen ein, der vor Ablauf der Dreimonatsfrist einen förmlichen Rechtsbehelf eingelegt hat, wenn im Verlauf dieses Verfahrens der Mangel festgestellt wird. Die ausgesetzte oder beanstandete Entscheidung ist unverzüglich unter Vermeidung des Fehlers, der zur Aussetzung oder Beanstandung geführt hat, zu wiederholen.

2. Wahl des Ortsbürgermeisters / der Ortsbürgermeisterin, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt

Die Amtszeit des ehrenamtlichen Bürgermeisters entspricht der Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Gemeinderates (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung). Über den Zeitraum der gesetzlichen Wahlzeit, d. h. den 30.06.2024 hinaus bleiben der ehrenamtliche Bürgermeister und die Beigeordneten gemäß § 52 Absatz 3 der Gemeindeordnung bis zur Einführung ihres Nachfolgers geschäftsführend im Amt.

Der geschäftsführende Erste Beigeordnete Gerhard Jobelius stellt fest, dass für die Direktwahl des Ortsbürgermeisters/der Ortsbürgermeisterin am 09.06.2024 keine gültige Bewerbung eingereicht wurde, weshalb die Wahl nicht durch die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde erfolgen konnte. Die Ortsbürgermeisterin/ der Ortsbürgermeister ist in diesem Fall entsprechend § 53 Absatz 2 Satz 2 der Gemeindeordnung vom Gemeinderat zu wählen.

Nach § 53 Absätze 3 und 4 wählbar ist, wer:

-

Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des GG oder

-

Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist,

-

am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat,

-

nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes ausgeschlossen ist,

-

Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des GG eintritt,

-

Bürger der Gemeinde ist,

-

nicht gegen Entgelt im Dienst der Gemeinde, der zuständigen Verbandsgemeinde oder eines öffentlich-rechtlichen Verbandes, bei dem die Gemeinde Mitglied ist, steht,

-

nicht gegen Entgelt im Dienst einer Gesellschaft steht, an der die Gemeinde mit mindestens 50 v. H. beteiligt ist,

-

nicht mit Aufgaben der Staatsaufsicht über die Gemeinde oder der überörtlichen Prüfung der Gemeinde unmittelbar beauftragt ist.

Die Wahl erfolgt nach § 40 Absatz 5 der Gemeindeordnung in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung, wobei das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht, soweit er nicht gewähltes Ratsmitglied ist (§ 36 Absatz 3 Gemeindeordnung). Die Bestimmungen zum Sonderinteresse finden nach § 22 Absatz 3 der Gemeindeordnung bei Wahlen keine Anwendung.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält (§ 40 Absatz 3 der Gemeindeordnung). Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Unbeschriebene Stimmzettel gelten als Stimmenthaltungen. Einzelheiten zum Wahlverfahren, den technischen Vorkehrungen, der Kennzeichnung der Stimmzettel, zur Bildung des Wahlvorstandes, zur Durchführung der Wahl und zur Feststellung des Wahlergebnisses werden in der Sitzung bekanntgegeben.

Den Wahlvorstand bilden der Vorsitzende und mindestens zwei von ihm zu beauftragende Ratsmitglieder. Die Ratsmitglieder

1)

Heiko Friebel

2)

Eva Thielmann

werden als Mitglieder in den Wahlvorstand und Herr Alexander Schröder von der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem zum Schriftführer für die zu erstellende Wahlniederschrift bestellt. Nachdem sich der Wahlvorstand vom ordnungsgemäßen Zustand der Wahlurne und der Wahlkabine überzeugt hat, eröffnet der Vorsitzende die Wahlhandlung und bittet die Damen und Herren des Rates um Wahlvorschläge für die Wahl der Ortsbürgermeisterin/ des Ortsbürgermeisters. Auf mehrfacher Nachfrage wird kein Wahlvorschlag eingebracht. Die Wahl kann daher nicht stattfinden und wird auf die nächste Sitzung verschoben. Der geschäftsführende Erste Beigeordnete bittet bis dahin sich auf einen Nachfolger zu verständigen.

3. Bestellung einer Schriftführerin

Nach § 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung ist über jede Sitzung des Gemeinderates eine Niederschrift anzufertigen. Hierzu bestellt der Vorsitzende nach § 41 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 der Gemeindeordnung einen Schriftführer. Zum Schriftführer soll nach der Verwaltungsvorschrift Nr. 1 zu § 41 der Gemeindeordnung ein/e Bedienstete/r der Gemeinde/Stadt, bei Ortsgemeinden und verbandsangehörigen Städten im Einvernehmen mit der Verbandsgemeindeverwaltung ein/e Bedienstete/r der Verbandsgemeinde bestellt werden. Bürger sollen nur dann zum Schriftführer bestellt werden, wenn ein/e Bedienstete/r der Verwaltung nicht zur Verfügung steht.

Der Vorsitzende beabsichtigt, die von der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem vorgeschlagene Mitarbeiterin Frau Linda Porten-Rochowiak (bzw. deren Vertreterin) zur Schriftführerin für die Sitzungen des Ortsgemeinderates zu bestellen.

Der Rat nimmt, von der in der Sitzung vom Vorsitzenden durch Handschlag vorgenommenen Bestellung von Frau Linda Porten-Rochowiak zur Schriftführerin zustimmend Kenntnis.

4. Wahl der Beigeordneten, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt

a) Erste(r) Beigeordnete(r)

b) Weitere(r) Beigeordnete(r)

Nach § 50 Absatz 1 der Gemeindeordnung hat jede Gemeinde einen oder zwei Beigeordnete. Bei Gemeinden mit bis zu 25.000 Einwohner kann die Hauptsatzung bestimmen, dass die Zahl der Beigeordneten bis auf drei erhöht wird. Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Ernst vom 23.06.1998 in der Fassung vom 13.12.2010 enthält hierzu keine Regelung. In der abgelaufenen Legislaturperiode hatte die Gemeinde zwei Beigeordnete.

Die/Der „Erste Beigeordnete“ mit gleichnamiger Amtsbezeichnung ist der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters bei dessen Verhinderung. Die übrigen Beigeordneten führen die Amtsbezeichnung „Beigeordneter“ und sind zur allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters nur berufen, wenn der Bürgermeister und die/der „Erste Beigeordnete“ verhindert ist. Die Reihenfolge der allgemeinen Vertretung ergibt sich aus dem der Wahl zugrundeliegenden Ratsbeschluss.

Die Wahl der Beigeordneten hat nach § 53 a Absatz 1 i.V.m. § 40 Absatz 5 der Gemeindeordnung in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht hierbei, soweit er nicht gewähltes Ratsmitglied ist (§ 36 Absatz 3 Gemeindeordnung). Die Bestimmungen zum Sonderinteresse finden nach § 22 Absatz 3 der Gemeindeordnung bei Wahlen keine Anwendung.

Nach § 53 a Absatz 1 Satz 2 i.V.m. § 53 Absätze 3 und 4 Gemeindeordnung sind zur/zum „Ersten Beigeordneten“ bzw. zur/zum weiteren „Beigeordneten“ wählbar, wer:

-

Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des GG oder

-

Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist,

-

am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat,

-

nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes ausgeschlossen ist,

-

Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des GG eintritt,

-

Bürger der Gemeinde ist,

-

nicht gegen Entgelt im Dienst der Gemeinde, der zuständigen Verbandsgemeinde oder eines öffentlich-rechtlichen Verbandes, bei dem die Gemeinde Mitglied ist, steht,

-

nicht gegen Entgelt im Dienst einer Gesellschaft steht, an der die Gemeinde mit mindestens 50 v. H. beteiligt ist,

-

nicht mit Aufgaben der Staatsaufsicht über die Gemeinde oder der überörtlichen Prüfung der Gemeinde unmittelbar beauftragt ist.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält (§ 40 Absatz 3 der Gemeindeordnung). Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Unbeschriebene Stimmzettel gelten als Stimmenthaltungen. Einzelheiten zum Wahlverfahren, den technischen Vorkehrungen, der Kennzeichnung der Stimmzettel, zur Bildung des Wahlvorstandes, zur Durchführung der Wahl und zur Feststellung des Wahlergebnisses werden in der Sitzung bekanntgegeben.

Den Wahlvorstand bilden der Vorsitzende und mindestens zwei von ihm zu beauftragende Ratsmitglieder. Die Ratsmitglieder

1)

Heiko Friebel

2)

Eva Thielmann

werden als Mitglieder in den Wahlvorstand und Herr Alexander Schröder von der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem zum Schriftführer für die zu erstellende Wahlniederschrift bestellt.

Die/Der „Erste Beigeordnete“ und die weiteren „Beigeordneten“ sind getrennt voneinander zu wählen.

Nachdem sich der Wahlvorstand vom ordnungsgemäßen Zustand der Wahlurne und der Wahlkabine überzeugt hat, eröffnet der Vorsitzende die Wahlhandlung und bittet die Damen und Herren des Rates zunächst um Wahlvorschläge für die Wahl der/des „Ersten Beigeordneten“. Nach mehrmaliger Nachfrage wurden keine Wahlvorschläge unterbreitet.

Die Wahl zum/zur Erste/n Beigeordnete/n kann daher nicht stattfinden und wird auf die nächste Sitzung des Gemeinderates verschoben.

Der geschäftsführende Erste Beigeordnete bedauert es, dass sich kein Bürger der Ortsgemeinde zur Wahl des/der Bürgermeisters/in und des/der Erste/n Beigeordnete/n zur Wahl stellt.

Im Anschluss bittet der Vorsitzende um Wahlvorschläge für die Wahl einer/eines weiteren „Beigeordneten“ (2. Beigeordnete(r)). Vorgeschlagen wird:

1)

Petra Andrae.

Im Anschluss an die in geheimer Abstimmung erfolgte Wahl und die Auszählung der Stimmen stellt der Vorsitzende folgendes Ergebnis fest:

lfd. Nr.

Bewerber

gültige Stimmen

1.

Petra Andrae

11 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme

Damit ist Frau Petra Andrae zur „Beigeordneten“ der Ortsgemeinde Ernst gewählt. Sie nimmt die Wahl an.

Der Vorsitzende gratuliert der Gewählten zur Wahl. Anschließend ernennt er Frau Petra Andrae zur „Beigeordneten“ der Ortsgemeinde Ernst.

5. Digitale Ratsarbeit

Um den Herausforderungen an eine moderne Verwaltung gerecht zu werden und um die Transparenz sowie das Serviceangebot für die Bürgerinnen und Bürger und die Mandatsträger zu verbessern und letzteren eine komfortablere und bessere Sitzungsvorbereitung zu ermöglichen, hat die Verbandsgemeindeverwaltung in der vergangenen Legislaturperiode mit der Fachanwendung „more Rubin“ ein digitales Sitzungsmanagement-, Rats- und Bürgerinformationssystem eingeführt. Über die Fachanwendung werden alle Sitzungsvorlagen, Einladungen, Beschlüsse und Niederschriften individualisiert für das jeweilige Gremium und die entsprechende Gemeinde/ Stadt erstellt und archiviert. Über das Modul Ratsinformationssystem (RIS) haben die Mandatsträger die Möglichkeit, auf alle Sitzungsunterlagen und Daten zuzugreifen. Zudem haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, sich über das Bürgerinformationssystem (BIS) umfassend über die öffentlichen Sitzungen zu informieren. Hierzu wurde über die Homepage der Verbandsgemeinde Cochem (www.vgcochem.de) eine öffentliche Auskunftsplattform bereitgestellt. Durch die Möglichkeit des jederzeitigen Zugriffs auf die öffentlichen Sitzungsdaten konnte gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern eine hohe Transparenz erreicht werden.

Hierdurch wurde die allgemeine Grundlage für eine digitale Ratsarbeit geschaffen, um den Bürgerinnen und Bürgern, neben dem formalen Bekanntmachungsorgan (Stadt- und Landbote), den jederzeitigen digitalen Zugriff zu ermöglichen.

Wie bereits in der vergangenen Legislaturperiode, strebt die Verbandsgemeindeverwaltung eine digitalisierte (papierlose) Ratsarbeit an. Hierzu gehört die elektronische Zustellung der Sitzungseinladungen per E-Mail an die vom jeweiligen Ratsmitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die vollständigen Sitzungsunterlagen mit allen Anlagen stehen den Mandatsträgern dann im Ratsinfosystem zur Verfügung. Als weiterer Baustein der mobilen Ratsarbeit hat die Verwaltung den Mandatsträgern für die digitale Ratsarbeit die App “Dipolis“ zur Verfügung gestellt. Dies ermöglicht den Mandatsträgern den vereinfachten mobilen Zugriff auf die Sitzungsunterlagen mittels mobilem Endgerät (Tablet, Smartphone usw.). Dadurch haben die Ortsgemeinden mehrere Möglichkeiten, wie die digitale Ratsarbeit ausgebaut werden kann.

In der vergangenen Legislaturperiode haben sich zahlreiche Ortsgemeinden für die digitale Ratsarbeit entschieden, hierbei konnten zahlreiche positive Erfahrungen gemacht werden.

-

Papierloses Arbeiten der Verwaltung und der Mandatsträger in der App.

-

Kurzfristiges Nachsenden von Sitzungsunterlagen bei dringendem Bedarf.

-

Größere Anlagen und Dokumente können ohne Aufwand zur Verfügung gestellt werden.

-

Der Aufwand für das Versenden bzw. Verteilen der Unterlagen entfällt, hierdurch verbleibt mehr Zeit für die Sitzungsvorbereitung und Abstimmung zwischen Gemeinde und der Verbandsgemeinde.

Aus diesem Grund empfiehlt die Verwaltung allen Ortsgemeinden die digitale Ratsarbeit fortzusetzen.

Hinweis zur Möglichkeit der Beschaffung von mobilen Endgeräten:

Die Entscheidung über die Beschaffung der entsprechenden Endgeräte bleibt den einzelnen Kommunen und Gremien überlassen. Hierbei gibt es mehrere Alternativen:

1)

Die Ortsgemeinden können für ihre neu gewählten Gremienmitglieder mobile Endgeräte anschaffen bzw. in der Vergangenheit bereits beschaffte Geräte weiter nutzen.

Die Beschaffung der Endgeräte erfolgt über den Haushalt der Ortsgemeinde.

2)

Die Gremienmitglieder haben die Möglichkeit mit eigenen Endgeräten (PC, Laptop, Smartphone oder Tablet) Zugriff auf die Sitzungsunterlagen zu nehmen. Die Gremienmitglieder erhalten zeitnah die Benutzerdaten um sich im Ratsinformationssystem anmelden zu können. Für den digitalen Zugriff über Smartphone oder Tablet kann die „Dipolis App“ genutzt werden.

Der Rat spricht sich dafür aus, die digitale Gremienarbeit fortzusetzen. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen weiterhin ausschließlich digital an die von den Ratsmitgliedern hinterlegten E-Mail Adressen. Der Zugriff auf die Sitzungsunterlagen samt allen Anlagen wird über das RIS (Ratsinformationssystem) bereitgestellt. Die Mandatsträger verwenden private Endgeräte für den Zugriff auf das Ratsinformationssystem. Die Zugangsdaten werden von der Verwaltung bereitgestellt.

Abstimmungsergebnis: Einstimmig

6. Ehrung langjähriger Ratsmitglieder

In den vielen kleinen Gemeinden und Städten in Rheinland-Pfalz und auch in der Verbandsgemeinde Cochem sind das Ehrenamt, ehrenamtliche Tätigkeiten und soziales Engagement von großer Bedeutung. Die Lebendigkeit unserer Dörfer lebt von engagierten Menschen und lebendigen Dorfgemeinschaften. Zu unserer Demokratie und einem funktionierenden und sich zukunftsfähig entwickelnden Gemeinwesen trägt jeder bei, der zur Wahl geht, sich politisch oder in Vereinen, Verbänden und Interessengemeinschaften engagiert. Im Besonderen gilt dies für die Menschen, die sich für die Lenkung der Geschicke in ihren Heimatgemeinden in den städtischen und gemeindlichen Gremien als Ratsmitglied oder in der Funktion eines Beigeordneten oder des Ortsbürgermeisters ehrenamtlich einbringen.

Der Vorsitzende und Bürgermeister Wolfgang Lambertz bedanken sich bei nachfolgenden Ratsmitgliedern für ihre langjährige ehrenamtliche Tätigkeit im Ortsgemeinderat von Ernst durch Aushändigung einer Ehrenurkunde des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz.

lfd. Nr.

Ratsmitglied

Ratszugehörigkeit

1.

Petra Andrae

20 Jahre

2.

Günter Andre

33 Jahre

3.

Gerhard Jobelius

25 Jahre

4.

Elmar Klotz

25 Jahre

5.

Bernd Schüller

20 Jahre

7. Bekanntgabe von Eilentscheidungen

a) Beauftragung der Planung für die Außengebietsentwässerung "Wasserhäuschen bis Fährstraße" und Beantragung einer Zuwendung aus dem Investitionsstock (I-Stock)

b) Wegebaumaßnahme zur Grundinstandsetzung des Rundweges "Hüttenpfad"

c) Nachbesetzung der Revierleitung des Forstreviers Bruttig-Fankel

a)

In der Gemeinderatssitzung am 07.08.2023 teilte der Vorsitzende unter TOP 2 mit, dass die Verrohrung der Außengebietsentwässerung von der Fährstraße bis zum Wasserhäuschen gerissen und dringend repariert bzw. erneuert werden muss. Der Vorsitzende schlug vor, für diese dringend notwendige Reparatur- bzw. Erneuerungsmaßnahme eine Landeszuwendung aus dem Investitionsstock (I-Stock) des Landes für das Geschäftsjahr 2024 zu beantragen. Der Gemeinderat stimmte in dieser Sitzung dem Vorschlag des Vorsitzenden einstimmig zu. Auf Nachfrage am 28.05.2024 bei der VGV Cochem, wann mit der Förderzusage aus dem I-Stock gerechnet werden könne, wurde dem Ersten Beigeordneten Gerhard Jobelius mitgeteilt, dass seinerzeit kein Antrag für den I-Stock mehr gestellt werden konnte, da dies zeitlich nicht mehr möglich war. Für einen Antrag aus dem I-Stock werden konkrete Planungen und Kostenermittlungen erwartet, um in den Genuss einer Förderung zu kommen. Diese Unterlagen lagen nicht vor. Für einen Antrag aus dem I-Stock 2025 sind bis zum 31.08.2024 Kostenermittlungen und Planungen, zumindest der Leistungsphasen 1-3 von einem Planungsbüro einzureichen. Nach Auskunft VGV Cochem soll nunmehr ganz kurzfristig ein Planungsbüro damit beauftragt werden, damit diese Unterlagen bis zum 31.08.2024 bei der VGV Cochem vorliegen und bis Mitte September eingereicht werden können. Die Kosten für das Planungsbüro gehen in die Ermittlung des Förderzuschusses ein.

Im Rahmen der getroffenen Eilentscheidung, beauftragt die Ortsgemeinde Ernst die VG Cochem, für die dringend notwendige Reparatur- bzw. Erneuerungsmaßnahme der Außengebietsentwässerung von der Fährstraße bis zum Wasserhäuschen für einen Antrag zum I-Stock 2025, die Kostenermittlungen und Planungen in den Leistungsphasen 1-3 an ein Planungsbüro zu vergeben.

b)

Die Revierleitung hat am 15.04.2024 dem Gemeinderat (4 anwesende Mitglieder) die notwendigen Wegebaumaßnahmen des ausgebauten Rundweges „Hüttenpfad“ vorgestellt. Dieser Weg ist nur noch eingeschränkt bzw. nicht mehr nutzbar. Bei der notwendigen Grundinstandsetzung sollen 1.688 m soweit instandgesetzt werden, dass der Weg seine volle Funktionsfähigkeit wieder erreicht. Es fallen für die Ortsgemeinde Ernst voraussichtliche Kosten in Höhe von kalkulierten 42.200 € an.

Kalkulation Forstamt:

Wegelänge 1.688 m

Kostenkalkulation 25 € pro lfm = 42.200 €

Förderfähige Kosten = 33.760 €

Förderung 70% bei 20 €/lfm = 23.632 €

Kosten mit Abzug Förderung = 19.218 €

Für diese Wegebaumaßnahme wurde bereits seitens des Forstamtes eine Förderung beim Land beantragt. Für die Kosten ohne Förderung würde das Forstamt gerne die Gelder des „Klima angepassten Waldmanagements“ einsetzen. Hierfür wurde der Ortsgemeinde bereits ein Zuwendungsbescheid vom 02.05.2024 in Höhe von 20.760 € erteilt. Die Zuwendung ist eine Projektförderung und darf nur für ein Vorhaben verwendet werden. Die Beauftragung des Forstamtes mit der Ausschreibung und Durchführung der Maßnahme soll unter dem Vorbehalt erfolgen, dass eine Förderung des Landes hierfür zugesagt wird.

Im Rahmen der getroffenen Eilentscheidung, beauftragt die Ortsgemeinde Ernst das Forstamt mit der Ausschreibung und Durchführung der Wegebaumaßnahmen des Rundweges „Hüttenpfad“. Die Beauftragung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass eine Förderung des Landes hierfür zugesagt wird.

c)

Dadurch, dass die aktuelle Revierleiterin Frau Elisabeth Blaue zum 01.06.2024 aus dem Dienst ausscheidet wurde die Stelle der Revierleitung für das Forstrevier Bruttig-Fankel neu ausgeschrieben. Als neue Revierleitung schlägt das Forstamt Cochem daher die Bewerberin Frau Dana Justen vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 LWaldG entscheiden die Ortsgemeinden über die Besetzung des Forstreviers, wenn sich dieses zu mehr als 50 % der reduzierten Holzbodenfläche aus Gemeindewald zusammensetzt.

Im Rahmen der getroffenen Eilentscheidung, beschließt die Ortsgemeinde Ernst, die Besetzung des Reviers mit der staatlichen Bediensteten Dana Justen.

Der neue Gemeinderat nimmt die getroffenen Eilentscheidungen zu a), b) und c) zustimmend zur Kenntnis.

8. Mitteilungen

Es liegen keine Mitteilungen des geschäftsführenden Ersten Beigeordneten vor.