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Stadt- und Landbote VG Cochem
Ausgabe 31/2024
Veröffentlichungen der Stadt Cochem und der Ortsgemeinden
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Aus der Niederschrift

über die 1. Sitzung des Gemeinderates Müden am 12.07.2024 im Hotel Sewenig

- Einladung vom 02.07.2024 –

Beginn:

17:30 Uhr

Ende:

18:00 Uhr

Anwesend

Als Vorsitzender:

Ortsbürgermeister Franz Oberhausen

Als Mitglieder:

Matthias Bäumler

Achim Dehen

Stefan Einig

Christopher Laux

Dennis Marx

Birgit Michels

Jochen Möntenich

Jakob Müller

Florian Scheid

Lukas Schmitz

Paul Sewenig

Auf Einladung:

Bürgermeister Wolfgang Lambertz, VGV Cochem

Büroleiter Stephan Weber, VGV Cochem

Alexander Schröder, VGV Cochem

Josefine Dechand, VGV Cochem

Schriftführer:

Jan Hermes, VGV Cochem

Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates fest. Gegen die Einladung sowie die Tagesordnung werden keine Bedenken erhoben. Die Niederschrift über die Sitzung vom 23.05.2024 wird einstimmig gebilligt. Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Vorsitzende den Antrag, die Tagesordnung um Tagesordnungspunkt 6 "Ehrung langjähriger Ratsmitglieder" zu erweitern.

Der Rat stimmt diesem zu. Der Vorsitzende begrüßt die Damen und Herren des Rates sowie die Zuhörer und eröffnet die Sitzung.

Tagesordnung

Öffentliche Sitzung

1. Verpflichtung der Ratsmitglieder

Nach § 30 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) verpflichtet der (geschäftsführende) Ortsbürgermeister die Ratsmitglieder namens der Gemeinde durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. Die Ratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit (§ 20 GemO), zur Treue gegenüber der Gemeinde (§ 21 GemO) verpflichtet und gehalten, ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung auszuüben (§ 30 Abs. 1 Satz 1 GemO).

1. Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 20 GemO)

Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht für solche Angelegenheiten, die dem Datenschutz unterliegen oder deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder vom Gemeinderat aus Gründen des Gemeinwohls oder zum Schutze berechtigter Interessen einzelner beschlossen ist.

Die Geheimhaltung ist vorgeschrieben, wenn

a) eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich bestimmt, z. B. § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 30 der Abgabeordnung, § 35 des Sozialgesetzbuches Allgemeiner Teil und § 16 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke, oder

b) ein Schriftstück in einem aus der Verschlusssachenanweisung sich ergebenden Geheimhaltungsgrad eingestuft ist.

Die Geheimhaltung ist der Natur der Sache nach vor allem erforderlich bei Vorgängen, die die privaten Verhältnisse einzelner Personen betreffen. Schweigepflicht besteht auch gegenüber Ratsmitgliedern, die wegen Sonderinteresse von der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen sind. Meinungsäußerungen der Sitzungsteilnehmer und Stimmabgaben einzelner Personen in nichtöffentlicher Sitzung sind stets geheim zu halten.

2. Treuepflicht (§ 21 GemO)

Ratsmitglieder haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde. Sie dürfen Ansprüche oder Interessen Dritter gegen die Gemeinde grundsätzlich nicht vertreten. Ausnahmsweise ist dies zulässig, wenn sie als gesetzliche Vertreter handeln.

3. Sonderinteresse (§ 22 GemO)

Ratsmitglieder dürfen nicht beratend oder entscheidend mitwirken,

1. wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihrem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner/in, ihrem geschiedenen Ehegatten oder Lebenspartner/in, ihren Verwandten bis zum dritten, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner der Verwandten bis zum zweiten Grade, Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihnen kraft Gesetztes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder

2. wenn sie zu dem Beratungsgegenstand in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder sonst tätig geworden sind oder

3. wenn sie

a) bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt sind oder

b) bei juristischen Personen als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig sind, sofern sie diesem Organ nicht als Vertreter der Gemeinde angehören oder

c) Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Vorstandsmitglied eines nicht rechtsfähigen Vereins sind

und die unter den Buchstaben a bis c Bezeichneten ein unmittelbares persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung haben. Satz 1 Nr. 3 Buchst. a. gilt nicht, wenn nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass Betroffene sich deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befinden.

Liegt ein Ausschließungsgrund vor oder sprechen Tatsachen dafür, dass ein solcher Grund vorliegen könnte, so hat dies das Ratsmitglied dem Bürgermeister vor Beratung und Entscheidung mitzuteilen.

Folgen bei Nichtbeachtung

Verletzt ein Ratsmitglied eine der in Ziffer 1 bzw. 2 genannten Pflichten, kann der Ortsbürgermeister/in diesem nach Zustimmung durch den Rat ein Ordnungsgeld bis zu 500,00 € auferlegen.

Eine Entscheidung, die gegen die Bestimmungen über das Sonderinteresse verstößt (Ziffer 3), ist unwirksam. Dies gilt auch für Entscheidungen in den Fällen, in denen eine mitwirkungsberechtigte Person ohne Ausschließungsgrund von der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen wurde. Sie gilt jedoch als von Anfang an wirksam, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ihre Ausführung vom Ortsbürgermeister ausgesetzt oder von der Aufsichtsbehörde beanstandet wird. Die Wirksamkeit tritt nicht gegenüber demjenigen ein, der vor Ablauf der Dreimonatsfrist einen förmlichen Rechtsbehelf eingelegt hat, wenn im Verlauf dieses Verfahrens der Mangel festgestellt wird. Die ausgesetzte oder beanstandete Entscheidung ist unverzüglich unter Vermeidung des Fehlers, der zur Aussetzung oder Beanstandung geführt hat, zu wiederholen.

2. Wahl des Ortsbürgermeisters / der Ortsbürgermeisterin, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt

Die Amtszeit des ehrenamtlichen Bürgermeisters entspricht der Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Gemeinderates (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung). Über den Zeitraum der gesetzlichen Wahlzeit, d. h. den 30.06.2024 hinaus bleiben der ehrenamtliche Bürgermeister und die Beigeordneten gemäß § 52 Absatz 3 der Gemeindeordnung bis zur Einführung ihres Nachfolgers geschäftsführend im Amt.

Der geschäftsführende Ortsbürgermeister Franz Oberhausen stellt fest, dass für die Direktwahl des Ortsbürgermeisters/der Ortsbürgermeisterin am 09.06.2024 keine gültige Bewerbung eingereicht wurde, weshalb die Wahl nicht durch die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde erfolgen konnte. Die Ortsbürgermeisterin/ der Ortsbürgermeister ist in diesem Fall entsprechend § 53 Absatz 2 Satz 2 der Gemeindeordnung vom Gemeinderat zu wählen.

Nach § 53 Absätze 3 und 4 wählbar ist, wer:

-

Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des GG oder

-

Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist,

-

am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat,

-

nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes ausgeschlossen ist,

-

Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des GG eintritt,

-

Bürger der Gemeinde ist,

-

nicht gegen Entgelt im Dienst der Gemeinde, der zuständigen Verbandsgemeinde oder eines öffentlich-rechtlichen Verbandes, bei dem die Gemeinde Mitglied ist, steht,

-

nicht gegen Entgelt im Dienst einer Gesellschaft steht, an der die Gemeinde mit mindestens 50 v. H. beteiligt ist,

-

nicht mit Aufgaben der Staatsaufsicht über die Gemeinde oder der überörtlichen Prüfung der Gemeinde unmittelbar beauftragt ist.

Die Wahl erfolgt nach § 40 Absatz 5 der Gemeindeordnung in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung, wobei das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht, soweit er nicht gewähltes Ratsmitglied ist (§ 36 Absatz 3 Gemeindeordnung). Die Bestimmungen zum Sonderinteresse finden nach § 22 Absatz 3 der Gemeindeordnung bei Wahlen keine Anwendung.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält (§ 40 Absatz 3 der Gemeindeordnung). Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Unbeschriebene Stimmzettel gelten als Stimmenthaltungen. Einzelheiten zum Wahlverfahren, den technischen Vorkehrungen, der Kennzeichnung der Stimmzettel, zur Bildung des Wahlvorstandes, zur Durchführung der Wahl und zur Feststellung des Wahlergebnisses werden in der Sitzung bekanntgegeben.

Den Wahlvorstand bilden der Vorsitzende und mindestens zwei von ihm zu beauftragende Ratsmitglieder. Die Ratsmitglieder

1) Lukas Schmitz

2) Achim Dehen

werden als Mitglieder in den Wahlvorstand und

Herr Alexander Schröder von der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem

zum Schriftführer für die zu erstellende Wahlniederschrift bestellt. Nachdem sich der Wahlvorstand vom ordnungsgemäßen Zustand der Wahlurne und der Wahlkabine überzeugt hat, eröffnet der Vorsitzende die Wahlhandlung und bittet die Damen und Herren des Rates um Wahlvorschläge für die Wahl der Ortsbürgermeisterin/ des Ortsbürgermeisters.

Vorschläge zur Wahl der Ortsbürgermeisterin/ des Ortsbürgermeisters wurden keine eingereicht.

3. Bestellung einer Schriftführerin

Nach § 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung ist über jede Sitzung des Gemeinderates eine Niederschrift anzufertigen. Hierzu bestellt der Vorsitzende nach § 41 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 der Gemeindeordnung einen Schriftführer. Zum Schriftführer soll nach der Verwaltungsvorschrift Nr. 1 zu § 41 der Gemeindeordnung ein/e Bedienstete/r der Gemeinde/Stadt, bei Ortsgemeinden und verbandsangehörigen Städten im Einvernehmen mit der Verbandsgemeindeverwaltung ein/e Bedienstete/r der Verbandsgemeinde bestellt werden. Bürger sollen nur dann zum Schriftführer bestellt werden, wenn ein/e Bedienstete/r der Verwaltung nicht zur Verfügung steht.

Der Vorsitzende beabsichtigt, die von der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem vorgeschlagene Mitarbeiterin Frau Alina Loosen (bzw. deren Vertreter) zur Schriftführerin für die Sitzungen des Ortsgemeinderates zu bestellen.

Der Rat nimmt von der in der Sitzung vom Vorsitzenden vorgenommenen Bestellung von Frau Alina Loosen zur Schriftführerin zustimmend Kenntnis.

4. Wahl der Beigeordneten, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt

a) Erste(r) Beigeordnete(r)

b) Weitere(r) Beigeordnete(r)

Nach § 50 Absatz 1 der Gemeindeordnung hat jede Gemeinde einen oder zwei Beigeordnete. Bei Gemeinden mit bis zu 25.000 Einwohner kann die Hauptsatzung bestimmen, dass die Zahl der Beigeordneten bis auf drei erhöht wird. Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Müden vom 15.12.2004 in der Fassung vom 29.08.2019 sieht die Wahl von bis zu zwei Beigeordneten vor. In der abgelaufenen Legislaturperiode hatte die Gemeinde zwei Beigeordnete.

Die/Der „Erste Beigeordnete“ mit gleichnamiger Amtsbezeichnung ist der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters bei dessen Verhinderung. Die übrigen Beigeordneten führen die Amtsbezeichnung „Beigeordneter“ und sind zur allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters nur berufen, wenn der Bürgermeister und die/der „Erste Beigeordnete“ verhindert ist. Die Reihenfolge der allgemeinen Vertretung ergibt sich aus dem der Wahl zugrundeliegenden Ratsbeschluss.

Die Wahl der Beigeordneten hat nach § 53 a Absatz 1 i.V.m. § 40 Absatz 5 der Gemeindeordnung in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht hierbei, soweit er nicht gewähltes Ratsmitglied ist (§ 36 Absatz 3 Gemeindeordnung). Die Bestimmungen zum Sonderinteresse finden nach § 22 Absatz 3 der Gemeindeordnung bei Wahlen keine Anwendung.

Nach § 53 a Absatz 1 Satz 2 i.V.m. § 53 Absätze 3 und 4 Gemeindeordnung sind zur/zum „Ersten Beigeordneten“ bzw. zur/zum weiteren „Beigeordneten“ wählbar, wer:

-

Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des GG oder

-

Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist,

-

am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat,

-

nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes ausgeschlossen ist,

-

Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des GG eintritt,

-

Bürger der Gemeinde ist,

-

nicht gegen Entgelt im Dienst der Gemeinde, der zuständigen Verbandsgemeinde oder eines öffentlich-rechtlichen Verbandes, bei dem die Gemeinde Mitglied ist, steht,

-

nicht gegen Entgelt im Dienst einer Gesellschaft steht, an der die Gemeinde mit mindestens 50 v. H. beteiligt ist,

-

nicht mit Aufgaben der Staatsaufsicht über die Gemeinde oder der überörtlichen Prüfung der Gemeinde unmittelbar beauftragt ist.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält (§ 40 Absatz 3 der Gemeindeordnung). Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Unbeschriebene Stimmzettel gelten als Stimmenthaltungen. Einzelheiten zum Wahlverfahren, den technischen Vorkehrungen, der Kennzeichnung der Stimmzettel, zur Bildung des Wahlvorstandes, zur Durchführung der Wahl und zur Feststellung des Wahlergebnisses werden in der Sitzung bekanntgegeben.

Den Wahlvorstand bilden der Vorsitzende und mindestens zwei von ihm zu beauftragende Ratsmitglieder. Die Ratsmitglieder

1) Lukas Schmitz

2) Achim Dehen

werden als Mitglieder in den Wahlvorstand und

Herr Alexander Schröder von der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem

zum Schriftführer für die zu erstellende Wahlniederschrift bestellt.

Die/Der „Erste Beigeordnete“ und die weiteren „Beigeordneten“ sind getrennt voneinander zu wählen.

Nachdem sich der Wahlvorstand vom ordnungsgemäßen Zustand der Wahlurne und der Wahlkabine überzeugt hat, eröffnet der Vorsitzende die Wahlhandlung und bittet die Damen und Herren des Rates zunächst um Wahlvorschläge für die Wahl der/des „Ersten Beigeordneten“.

Vorschläge zur Wahl der/des „Ersten Beigeordneten“ wurden keine eingereicht.

Im Anschluss an die Wahl der/des „Ersten Beigeordneten“ bittet der Vorsitzende um Wahlvorschläge für die Wahl einer/eines weiteren „Beigeordneten“ (2. Beigeordnete(r)).

Vorschläge zur Wahl einer/eines weiteren „Beigeordneten“ wurden keine eingereicht.

5. Digitale Ratsarbeit

Um den Herausforderungen an eine moderne Verwaltung gerecht zu werden und um die Transparenz sowie das Serviceangebot für die Bürgerinnen und Bürger und die Mandatsträger zu verbessern und letzteren eine komfortablere und bessere Sitzungsvorbereitung zu ermöglichen, hat die Verbandsgemeindeverwaltung in der vergangenen Legislaturperiode mit der Fachanwendung „more Rubin“ ein digitales Sitzungsmanagement-, Rats- und Bürgerinformationssystem eingeführt. Über die Fachanwendung werden alle Sitzungsvorlagen, Einladungen, Beschlüsse und Niederschriften individualisiert für das jeweilige Gremium und die entsprechende Gemeinde/ Stadt erstellt und archiviert. Über das Modul Ratsinformationssystem (RIS) haben die Mandatsträger die Möglichkeit, auf alle Sitzungsunterlagen und Daten zuzugreifen. Zudem haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, sich über das Bürgerinformationssystem (BIS) umfassend über die öffentlichen Sitzungen zu informieren. Hierzu wurde über die Homepage der Verbandsgemeinde Cochem (www.vgcochem.de) eine öffentliche Auskunftsplattform bereitgestellt. Durch die Möglichkeit des jederzeitigen Zugriffs auf die öffentlichen Sitzungsdaten konnte gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern eine hohe Transparenz erreicht werden.

Hierdurch wurde die allgemeine Grundlage für eine digitale Ratsarbeit geschaffen, um den Bürgerinnen und Bürgern, neben dem formalen Bekanntmachungsorgan (Stadt- und Landbote), den jederzeitigen digitalen Zugriff zu ermöglichen.

Wie bereits in der vergangenen Legislaturperiode, strebt die Verbandsgemeindeverwaltung eine digitalisierte (papierlose) Ratsarbeit an. Hierzu gehört die elektronische Zustellung der Sitzungseinladungen per E-Mail an die vom jeweiligen Ratsmitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die vollständigen Sitzungsunterlagen mit allen Anlagen stehen den Mandatsträgern dann im Ratsinfosystem zur Verfügung. Als weiterer Baustein der mobilen Ratsarbeit hat die Verwaltung den Mandatsträgern für die digitale Ratsarbeit die App “Dipolis“ zur Verfügung gestellt. Dies ermöglicht den Mandatsträgern den vereinfachten mobilen Zugriff auf die Sitzungsunterlagen mittels mobilem Endgerät (Tablet, Smartphone usw.). Dadurch haben die Ortsgemeinden mehrere Möglichkeiten, wie die digitale Ratsarbeit ausgebaut werden kann.

In der vergangenen Legislaturperiode haben sich zahlreiche Ortsgemeinden für die digitale Ratsarbeit entschieden, hierbei konnten zahlreiche positive Erfahrungen gemacht werden.

-

Papierloses Arbeiten der Verwaltung und der Mandatsträger in der App.

-

Kurzfristiges Nachsenden von Sitzungsunterlagen bei dringendem Bedarf.

-

Größere Anlagen und Dokumente können ohne Aufwand zur Verfügung gestellt werden.

-

Der Aufwand für das Versenden bzw. Verteilen der Unterlagen entfällt, hierdurch verbleibt mehr Zeit für die Sitzungsvorbereitung und Abstimmung zwischen Gemeinde und der Verbandsgemeinde.

Aus diesem Grund empfiehlt die Verwaltung allen Ortsgemeinden die digitale Ratsarbeit fortzusetzen.

Hinweis zur Möglichkeit der Beschaffung von mobilen Endgeräten:

Die Entscheidung über die Beschaffung der entsprechenden Endgeräte bleibt den einzelnen Kommunen und Gremien überlassen. Hierbei gibt es mehrere Alternativen:

1)

Die Ortsgemeinden können für ihre neu gewählten Gremienmitglieder mobile Endgeräte anschaffen bzw. in der Vergangenheit bereits beschaffte Geräte weiter nutzen. Die Beschaffung der Endgeräte erfolgt über den Haushalt der Ortsgemeinde.

2)

Die Gremienmitglieder haben die Möglichkeit mit eigenen Endgeräten (PC, Laptop, Smartphone oder Tablet) Zugriff auf die Sitzungsunterlagen zu nehmen. Die Gremienmitglieder erhalten zeitnah die Benutzerdaten, um sich im Ratsinformationssystem anmelden zu können. Für den digitalen Zugriff über Smartphone oder Tablet kann die „Dipolis App“ genutzt werden.

Der Rat spricht sich dafür aus, die digitale Gremienarbeit fortzusetzen. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen weiterhin ausschließlich digital an die von den Ratsmitgliedern hinterlegten E-Mail-Adressen. Der Zugriff auf die Sitzungsunterlagen samt allen Anlagen wird über das RIS (Ratsinformationssystem) bereitgestellt.

Die Mandatsträger verwenden private Endgeräte für den Zugriff auf das Ratsinformationssystem. Die Zugangsdaten werden von der Verwaltung bereitgestellt.

Abstimmungsergebnis: Einstimmig

6. Ehrung langjähriger Ratsmitglieder

In den vielen kleinen Gemeinden und Städten in Rheinland-Pfalz und auch in der Verbandsgemeinde Cochem sind das Ehrenamt, ehrenamtliche Tätigkeiten und soziales Engagement von großer Bedeutung. Die Lebendigkeit unserer Dörfer lebt von engagierten Menschen und lebendigen Dorfgemeinschaften. Zu unserer Demokratie und einem funktionierenden und sich zukunftsfähig entwickelnden Gemeinwesen trägt jeder bei, der zur Wahl geht, sich politisch oder in Vereinen, Verbänden und Interessengemeinschaften engagiert. Im Besonderen gilt dies für die Menschen, die sich für die Lenkung der Geschicke in ihren Heimatgemeinden in den städtischen und gemeindlichen Gremien als Ratsmitglied oder in der Funktion eines Beigeordneten oder des Ortsbürgermeisters ehrenamtlich einbringen.

Der Vorsitzende und Bürgermeister Wolfgang Lambertz bedanken sich bei nachfolgenden Ratsmitgliedern für ihre langjährige ehrenamtliche Tätigkeit im Ortsgemeinderat von Müden durch Aushändigung einer Ehrenurkunde des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz.

lfd Nr.

Ratsmitglied

Ratszugehörigkeit

1.

Walter Heinzen

21 Jahre

2.

Paul Sewenig

25 Jahre

Des Weiteren bedankt sich der Vorsitzende bei den ausscheidenden Ratsmitgliedern Walter Heinzen, Heike Balzer, Boris Sewenig, Christian Heimes, Walter Weckbecker für ihr Engagement und die gute Zusammenarbeit während der abgelaufenen Legislaturperiode.