Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 26.05.2025 auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden:
| 2025 | 2026 | |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.796.330 € | 1.710.160 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.744.570 € | 1.744.690 € |
| der Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag auf | 51.760 € | -34.530 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| a) die ordentlichen Einzahlungen auf | 1.677.120 € | 1.606.980 € |
| die ordentlichen Auszahlungen auf | 1.586.680 € | 1.582.510 € |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 90.440 € | 24.470 € |
| b) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 235.700 € | 236.600 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 815.500 € | 366.500 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -579.800 € | -129.900 € |
| c) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 521.460 € | 129.160 € |
| - Aufnahme von langfristigen Investitionskrediten | 361.460 € | 129.160 € |
| - Einzahlung aus Guthaben bei der Einheitskasse | 160.000 € | 0 € |
| - Aufnahme von Liquiditätskrediten bei der Einheitskasse | 0 € | 0 € |
| die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 32.100 € | 23.730 € |
| - Auszahlung zum Guthaben bei der Einheitskasse | 0 € | 0 € |
| - Tilgung von Investitionskrediten | 32.100 € | 23.730 € |
| - Tilgung von Liquiditätskrediten | 0 € | 0 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 489.360 € | 105.430 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2025 | 2026 | |
| zinslose Kredite auf | 0 € | 0 € |
| verzinste langfristige Kredite | 361.460 € | 129.160 € |
| zusammen auf | 361.460 € | 129.160 € |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
| 2025 | 2026 | |
| 30.000 € | 300.000 € |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
| 2025 | 2026 | |
| 30.000 € | 110.850 € |
gegenüber der Einheitskasse
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt
| 2025 | 2026 | |
| auf | 359.000 € | 438.000 € |
§ 5 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 2025 | 2026 | |
| - Grundsteuer A auf | 345 v.H. | 345 v.H. |
| - Grundsteuer B auf | 465 v.H. | 465 v.H. |
| - Gewerbesteuer auf | 380 v.H. | 380 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
| 2025 | 2026 | |
| - für den ersten Hund auf | 84 € | 84 € |
| - für den zweiten Hund auf | 120 € | 120 € |
| - für jeden weiteren Hund auf | 192 € | 192 € |
| - für den ersten gefährlichen Hund auf | 360 € | 360 € |
| - für jeden weiteren gefährlichen Hund auf | 600 € | 600 € |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2019 betrug | 6.505.305,30 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 beträgt | 6.516.298,02 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt | 6.455.989,78 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt | 6.556.409,17 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt | 6.694.499,76 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt | 6.668.446,76 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt | 6.720.206,76 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2026 beträgt | 6.685.676,76 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.000 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
1. Genehmigungen
1.1 Verzinste Investitionskredite
Wir erteilen gemäß den §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. 103 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) die Genehmigung zur Festsetzung des Gesamtbetrages der verzinsten Investitionskredite
im Haushaltsjahr 2025 auf — 361.460 €
und
im Haushaltsjahr 2026 auf — 129.160 €.
1.2 Kreditfinanzierte Verpflichtungsermächtigungen
Wir erteilen gemäß den §§ 95 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. 102 GemO die Genehmigung zur Festsetzung der Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Jahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
im Haushaltsjahr 2025 auf — 30.000 €
und
im Haushaltsjahr 2026 auf — 110.850 €.
1.3 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
Wir erteilen gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. 105 GemO die Genehmigung zur Festsetzung des Höchstbetrages der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
im Haushaltsjahr 2025 auf — 359.000 €
und
im Haushaltsjahr 2026 auf — 438.000 €.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit von Montag, den 04.08.2025 bis Dienstag, den 12.08.2025 während den Öffnungszeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Zimmer 3.01 öffentlich aus.
Es wird um Terminvereinbarung zur Einsichtnahme gebeten. Termine zur Einsichtnahme können telefonisch unter 02671 608-126 oder per E-Mail an marie.henzgen@vgcochem.de vereinbart werden.
Auf die nachfolgenden Bestimmungen des § 24 Abs. 6 GemO wird hingewiesen:
„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.