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Stadt- und Landbote VG Cochem
Ausgabe 31/2025
Veröffentlichungen der Stadt Cochem und der Ortsgemeinden
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Bruttig-Fankel für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 vom 21. Juli 2025

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Bruttig-Fankel für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 vom 21. Juli 2025

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 26.05.2025 auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag

der Erträge auf

der Gesamtbetrag

der Aufwendungen auf

der Jahresüberschuss/

Jahresfehlbetrag auf

2. im Finanzhaushalt

a) die ordentlichen

Einzahlungen auf

die ordentlichen

Auszahlungen auf

der Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen auf

b) die Einzahlungen aus

Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus

Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und

Auszahlungen aus

Investitionstätigkeit auf

c) die Einzahlungen aus

Finanzierungstätigkeit auf

- Aufnahme von langfristigen

Investitionskrediten

- Einzahlung aus Guthaben

bei der Einheitskasse

- Aufnahme von Liquiditätskrediten

bei der Einheitskasse

die Auszahlungen aus

Finanzierungstätigkeit auf

- Auszahlung zum Guthaben

bei der Einheitskasse

- Tilgung von Investitionskrediten

- Tilgung von Liquiditätskrediten

der Saldo der Ein- und

Auszahlungen aus

Finanzierungstätigkeit auf

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

verzinste langfristige Kredite

zusammen auf

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

§ 4

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten

gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt

auf

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

- für den ersten Hund auf

- für den zweiten Hund auf

- für jeden weiteren Hund auf

- für den ersten gefährlichen Hund auf

- für jeden weiteren

gefährlichen Hund auf

§ 6

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2019 betrug

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2020 beträgt

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2021 beträgt

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2022 beträgt

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2023 beträgt

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2024 beträgt

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2025 beträgt

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2026 beträgt

§ 7

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen

und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.000 € überschritten sind.

§ 8

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Bruttig-Fankel, 21. Juli 2025
gez. Scheuren (Dienstsiegel)
Hermann-Josef Scheuren
Ortsbürgermeister

Hinweis

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:

1. Genehmigungen

1.1 Verzinste Investitionskredite

Wir erteilen gemäß den §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. 103 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) die Genehmigung zur Festsetzung des Gesamtbetrages der verzinsten Investitionskredite

im Haushaltsjahr 2025 auf  — 361.460 €

und

im Haushaltsjahr 2026 auf  —  129.160 €.

1.2 Kreditfinanzierte Verpflichtungsermächtigungen

Wir erteilen gemäß den §§ 95 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. 102 GemO die Genehmigung zur Festsetzung der Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Jahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,

im Haushaltsjahr 2025 auf  —  30.000 €

und

im Haushaltsjahr 2026 auf  —  110.850 €.

1.3 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Wir erteilen gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. 105 GemO die Genehmigung zur Festsetzung des Höchstbetrages der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

im Haushaltsjahr 2025 auf  —  359.000 €

und

im Haushaltsjahr 2026 auf  —  438.000 €.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit von Montag, den 04.08.2025 bis Dienstag, den 12.08.2025 während den Öffnungszeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Zimmer 3.01 öffentlich aus.

Es wird um Terminvereinbarung zur Einsichtnahme gebeten. Termine zur Einsichtnahme können telefonisch unter 02671 608-126 oder per E-Mail an marie.henzgen@vgcochem.de vereinbart werden.

Auf die nachfolgenden Bestimmungen des § 24 Abs. 6 GemO wird hingewiesen:

„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hermann-Josef Scheuren
Ortsbürgermeister