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Stadt- und Landbote VG Cochem
Ausgabe 31/2026
Veröffentlichungen der Stadt Cochem und der Ortsgemeinden
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Bekanntmachung

Satzung zur Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Briedern über die Höhe des Geldbetrages je Stellplatz oder Garage vom 20.07.2026

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Briedern hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2003 (GVBl. S. 390) sowie des § 47 Abs. 4 der Lan­desbauordnung (LBauO) in der Fassung vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365, BS 213-1) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2003 (GVBl. S. 396) - in seiner Sitzung am 01.07.2026 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Die Höhe des Geldbetrages je Stellplatz oder Garage wird auf 3.000 € festgesetzt. Der Ablö­sebetrag ist fällig und zahlbar innerhalb von 7 Tagen nach der Unterzeichnung des mit dem Stellplatzpflichtigen abzuschließenden Vertrages. Eine Überprüfung und ggf. Neukalkulation des Geldbetrages erfolgt alle fünf Jahre.

§ 2

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 06.03.2006 außer Kraft.

Briedern, 20.07.2026
Peter Görgen, Ortsbürgermeister (S)

Hinweis zur Bekanntmachung

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Briedern, 20.07.2026
Peter Görgen, Ortsbürgermeister (S)