Aufgrund der §§ 1 und 9, 103, 104, 105 und 106 Abs. 1 Nr. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. Seite 407), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 23.09.2020 (GVBl. Seite 516) in Verbindung mit § 1 Landesverordnung über die Zuständigkeit der Allgemeinen Ordnungsbehörden vom 31.10.1978 (GVBl. S. 695) und § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. Seite 308), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 22.12.2015 (GVBl. 2015, Seite 487) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I Seite 102), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21.06.2019 (BGBl. I S. 846) in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Cochem -Ordnungsbehörde- folgende Allgemeinverfügung:
| 1. | Für die Zeit von Donnerstag, den 24.08.2023, 16.00 Uhr bis Dienstag, 29.08.2023, 06.00 Uhr wird für das gesamte Veranstaltungsgelände des Heimat- und Weinfestes in Cochem (Endertplatz, Josef-Steib-Platz, Carlfritz-Nicolay-Platz, Marktplatz, Pater-Martin-Straße, Bockbrunnenplatz inklusiv Nebenflächen Moselpromenade) das Mitführen von gefährlichen Werkzeugen, Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen sowie Messer aller Art untersagt. Als Werkzeug gilt jeder Gegenstand, der durch menschliche Kraft gegen einen Körper in Bewegung gesetzt werden kann, um ihn zu verletzen. Gefährlich ist ein Werkzeug, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art und seiner konkreten Anwendung als Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (z.B. Schraubenzieher). |
| 2. | Das unter Ziffer 1 aufgeführte Mitführverbot gilt für alle Personen, die sich im Geltungsbereich sowie im Gültigkeitszeitraum der Allgemeinverfügung aufhalten bzw. diesen Betreten. Ausgenommen von dem Verbot nach Ziffer 1 sind staatliche (polizeiliche und nichtpolizeiliche) sowie nichtstaatliche Akteure, die spezifische Aufgaben zur Bewahrung und/oder Wiedererlangung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wahrnehmen (BOS). Konkret sind dies z.B. die Polizei, die Feuerwehr, das THW, die Katastrophenschutzbehörden der Länder oder die privaten Hilfsorganisationen, sofern sie im Bevölkerungsschutz mitwirken. Ebenso sind Mitarbeiter/innen ausgewiesener Sicherheitsdienste im Rahmen ihrer jeweils zugewiesenen Einsatzmittel ausgenommen. Ausgenommen vom Verbot des Mitführens von gefährlichen Werkzeugen und Messern sind auch Mitarbeiter/innen von Handwerks- und Gastronomiebetrieben, sofern diese ausschließlich zur Erfüllung eines konkreten beruflichen Auftrages dient. |
| 3. | Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung wird das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges in Form der Sicherstellung der unter Ziffer 1 mitgeführten Gegenständen angedroht. |
| 4. | Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet. |
| 5. | Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben. |
Begründung:
zu 1- 2.
Gemäß § 9 Abs. 1 POG können die allgemeinen Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit nicht die §§ 9a bis 26 POG ihre Befugnisse besonders regeln.
Unter Gefahr ist eine Sachlage zu verstehen, die bei objektiver Betrachtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu einem Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führt. Dabei umfasst die öffentliche Sicherheit den Schutz der gesamten Rechtsordnung, insbesondere den Schutz der Individualrechtsgüter wie Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit und Eigentum.
Das Verbot wird dieses Jahr erstmalig verfügt, nachdem es am vergangenen Wochenende anlässlich einer Großveranstaltung in der Region zu einem Messerangriff mit Todesfolge gekommen ist. Dieser Umstand führte u.a. zu einem erhöhten Sicherheitsbedürfnis der Besucherinnen und Besucher des Heimat- und Weinfestes.
Zwar stellt das Verbot eine Einschränkung dar, sie ist im Verhältnis zur aufgezeigten Gefahrenlage für den angeordneten Zeitraum zumutbar und vertretbar. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass immer häufiger Besucher Gegenstände mit sich führen, die im Falle einer Auseinandersetzung eingesetzt werden können.
zu 3.
Bei Verstößen gegen das unter 1. und 2. verfügte Verbot des Mitführens der dort genannten Gegenstände wird auf der Grundlage des § 65 LVwVG das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges angedroht. Gem. § 65 Abs. 1 LVwVG RLP darf der unmittelbare Zwang nur angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel nicht zum Ziel führen oder untunlich sind. Dies ist vorliegend der Fall. Zweck des Mitführens dieser Gegenstände ist es, die genannten Plätze und Straßen von gefährlichen Gegenständen weitgehend hiervon frei zu halten, um die in der Begründung beschriebenen Gefahren zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund muss ein Zwangsmittel angedroht werden, das zum sofortigen Erfolg führt. Durch ein anderes Zwangsmittel kann nicht wirksam verhindert werden, dass Gegenstände in den Veranstaltungsbereich gelangen und dort eingesetzt werden. Insofern ist die Anwendung des unmittelbaren Zwanges auch verhältnismäßig.
zu 4.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Sie ist zum Schutze der Allgemeinheit notwendig, da nur so sichergestellt werden kann, dass die getroffene Anordnung unmittelbar vollziehbar ist. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung ergibt sich daraus, dass die Beseitigung der bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit keinen weiteren Aufschub duldet. Die Gefahren für so bedeutende Individual-Schutzgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum unbeteiligter Personen sind so schwerwiegend, dass nicht erst der Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgewartet werden kann. Durch die Vollzugsfolge wird die Teilnahme an der Veranstaltung nicht eingeschränkt. Das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der v.g. Anordnung und damit die Verhinderung von Gefahren für die körperliche Unversehrtheit überwiegt insoweit das eventuelle Aufschubinteresse der hiervon betroffenen Personen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Cochem,
Ravenéstraße 61, 56812 Cochem,
schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an vgcochem@poststelle.rlp.de zu richten.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei uns eingegangen ist.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Widerspruchs stellen.