Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 24.06.2025 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:
Die Anlage zu dieser Gebühren- und Benutzungssatzung vom 27.06.2023 wird ersetzt durch die als Anlage 1 beigefügte neue Gebührenübersicht vom 24.06.2025.
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 1
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Mehrzweckhalle, des Außengeländes der Mehrzweckhalle und der Bauhof-Halle in der Ortsgemeinde Müden vom 24.06.2025
1. Für die Benutzung der Mehrzweckhalle werden folgende Gebühren festgesetzt:
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| bisher | ab dem 01.07.2025 |
| 1.1 Veranstaltungen einheimischer Vereine: | ||
| a) 1 Tag | 185 € | 200 € |
| b) für jeden weiteren Tag | 155 € | 170 € |
| c) Bühnenbenutzung pro Veranstaltung | 35 € | 40 € |
| d) Heizungspauschale pro Tag | 40 € | 40 € |
| 1.2 Vermietung von Ausrüstungsgegenständen | ||
| an Privatpersonen pauschal | 10 € | 10 € |
| ab 20 Gegenständen pauschal | 20 € | 20 € |
2. Die während der Nutzung verbrauchten Hilfs- und Betriebsstoffe (beispielsweise: Wasser, Strom) werden nach dem tatsächlichen Verbrauch sowie aktuell geltenden Preisen abgerechnet.
3. Für die Benutzung des Außengeländes der Mehrzweckhalle und der Bauhof-Halle werden folgende Gebühren inklusive Strom und Wasser festgesetzt:
| 3.1 Lagerfeuersingen je Abend | 25 € | 30 € |
| 3.2 Festveranstaltung je Abend | 100 € | 110 € |
4. Soweit Benutzungsgebühren im Einzelfall sich nicht aus dieser Gebührensatzung ergeben, werden diese von Fall zu Fall vereinbart. Der Ortsbürgermeister ist zu solchen Vereinbarungen ermächtigt.
5. Ortsfremde, für die kein Nutzungsanspruch besteht, können nur nach Maßgabe einer privatrechtlichen Sondervereinbarung die Mehrzweckhalle benutzen, wenn das Doppelte der festgesetzten Gebühren entrichtet wird.
Anmerkung: Sollten in der Zukunft die Umsätze aus der gebührenpflichtigen Überlassung der Mehrzweckhalle, des Außengeländes der Mehrzweckhalle und der Bauhof-Halle umsatzsteuerpflichtig werden, hat der Gebührenschuldner die Umsatzsteuer in gesetzlich festgesetzter Höhe zu übernehmen.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Ravenéstraße 61, 56812 Cochem oder beim Ortsbürgermeister, Görresstraße 91, 56254 Müden, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.