- Einladung vom 31.07.2024 –
| Beginn: | 17:30 Uhr |
| Ende: | 19:05 Uhr |
| Anwesend | |
| Als Vorsitzende: | Ortsbürgermeisterin Simone Nick |
| Als Mitglieder: | Andreas Blatt |
| Jan Liebsch |
| Erik Meurer |
| Daniel Rohmann |
| Dirk Schubert |
| Linda Horstik ab TOP 3 |
| Auf Einladung: | Bürgermeister Wolfgang Lambertz, VGV Cochem |
| Alexander Schröder, VGV Cochem |
| Schriftführerin: | Marie-Therese Jahnen |
Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt die Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates fest. Gegen die Einladung sowie die Tagesordnung werden keine Bedenken erhoben. Die Niederschrift über die Sitzung vom 06.03.2024 wird einstimmig gebilligt. Die Vorsitzende begrüßt alle Anwesende und stellt den Antrag, den Punkt „Dorferneuerungsprogramm 2024 / Denkmalpflege; Sanierung des Alten Rathauses am Kirchplatz Lütz“ zusätzlich auf die Tagesordnung aufzunehmen und unter TOP 1 der nichtöffentlichen Sitzung zu behandeln. Der Rat hat den Antrag einstimmig angenommen. Im Anschluss hat die Vorsitzende die Sitzung eröffnet.
Tagesordnung
Öffentliche Sitzung
1. Verpflichtung der Ratsmitglieder
Nach § 30 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) verpflichtet die (geschäftsführende) Ortsbürgermeisterin die Ratsmitglieder namens der Gemeinde durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. Die Ratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit (§ 20 GemO), zur Treue gegenüber der Gemeinde (§ 21 GemO) verpflichtet und gehalten, ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung auszuüben (§ 30 Abs. 1 Satz 1 GemO).
1. Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 20 GemO)
Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht für solche Angelegenheiten, die dem Datenschutz unterliegen oder deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder vom Gemeinderat aus Gründen des Gemeinwohls oder zum Schutze berechtigter Interessen einzelner beschlossen ist.
Die Geheimhaltung ist vorgeschrieben, wenn
| a) | eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich bestimmt, z. B. § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 30 der Abgabenordnung, § 35 des Sozialgesetzbuches Allgemeiner Teil und § 16 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke, oder |
| b) | ein Schriftstück in einem aus der Verschlusssachenanweisung sich ergebenden Geheimhaltungsgrad eingestuft ist. |
Die Geheimhaltung ist der Natur der Sache nach vor allem erforderlich bei Vorgängen, die die privaten Verhältnisse einzelner Personen betreffen. Schweigepflicht besteht auch gegenüber Ratsmitgliedern, die wegen Sonderinteresse von der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen sind. Meinungsäußerungen der Sitzungsteilnehmer und Stimmabgaben einzelner Personen in nichtöffentlicher Sitzung sind stets geheim zu halten.
2. Treuepflicht (§ 21 GemO)
Ratsmitglieder haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde. Sie dürfen Ansprüche oder Interessen Dritter gegen die Gemeinde grundsätzlich nicht vertreten. Ausnahmsweise ist dies zulässig, wenn sie als gesetzliche Vertreter handeln.
3. Sonderinteresse (§ 22 GemO)
Ratsmitglieder dürfen nicht beratend oder entscheidend mitwirken,
| 1. | wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihrem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner/in, ihrem geschiedenen Ehegatten oder Lebenspartner/in, ihren Verwandten bis zum dritten, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner der Verwandten bis zum zweiten Grade, Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder |
| 2. | wenn sie zu dem Beratungsgegenstand in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder sonst tätig geworden sind oder |
| 3. | wenn sie |
| a) bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt sind oder |
| b) bei juristischen Personen als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig sind, sofern sie diesem Organ nicht als Vertreter der Gemeinde angehören oder |
| c) Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Vorstandsmitglied eines nicht rechtsfähigen Vereins sind |
und die unter den Buchstaben a bis c Bezeichneten ein unmittelbares persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung haben. Satz 1 Nr. 3 Buchst. a. gilt nicht, wenn nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass Betroffene sich deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befinden.
Liegt ein Ausschließungsgrund vor oder sprechen Tatsachen dafür, dass ein solcher Grund vorliegen könnte, so hat dies das Ratsmitglied dem Bürgermeister vor Beratung und Entscheidung mitzuteilen.
Folgen bei Nichtbeachtung
Verletzt ein Ratsmitglied eine der in Ziffer 1 bzw. 2 genannten Pflichten, kann der Ortsbürgermeister/in diesem nach Zustimmung durch den Rat ein Ordnungsgeld bis zu 500,00 € auferlegen.
Eine Entscheidung, die gegen die Bestimmungen über das Sonderinteresse verstößt (Ziffer 3), ist unwirksam. Dies gilt auch für Entscheidungen in den Fällen, in denen eine mitwirkungsberechtigte Person ohne Ausschließungsgrund von der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen wurde. Sie gilt jedoch als von Anfang an wirksam, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ihre Ausführung vom Ortsbürgermeister ausgesetzt oder von der Aufsichtsbehörde beanstandet wird. Die Wirksamkeit tritt nicht gegenüber demjenigen ein, der vor Ablauf der Dreimonatsfrist einen förmlichen Rechtsbehelf eingelegt hat, wenn im Verlauf dieses Verfahrens der Mangel festgestellt wird. Die ausgesetzte oder beanstandete Entscheidung ist unverzüglich unter Vermeidung des Fehlers, der zur Aussetzung oder Beanstandung geführt hat, zu wiederholen.
Im Anschluss an die Ausführungen verpflichtet die geschäftsführende Ortsbürgermeisterin Nick die Ratsmitglieder per Handschlag und übergibt dann das Wort an den geschäftsführenden 1. Beigeordneten Andreas Blatt. Dieser nimmt die Verpflichtung von Frau Simone Nick als Ratsmitglied vor.
2. Wahl des Ortsbürgermeisters/der Ortsbürgermeisterin, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt
Die Amtszeit des ehrenamtlichen Bürgermeisters entspricht der Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Gemeinderates (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung). Über den Zeitraum der gesetzlichen Wahlzeit, d. h. den 30.06.2024 hinaus bleiben der ehrenamtliche Bürgermeister und die Beigeordneten gemäß § 52 Absatz 3 der Gemeindeordnung bis zur Einführung ihres Nachfolgers geschäftsführend im Amt.
Die geschäftsführende Ortsbürgermeisterin Simone Nick stellt fest, dass für die Direktwahl des Ortsbürgermeisters/der Ortsbürgermeisterin am 09.06.2024 keine gültige Bewerbung eingereicht wurde, weshalb die Wahl nicht durch die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde erfolgen konnte. Die Ortsbürgermeisterin/ der Ortsbürgermeister ist in diesem Fall entsprechend § 53 Absatz 2 Satz 2 der Gemeindeordnung vom Gemeinderat zu wählen.
| - | Nach § 53 Absätze 3 und 4 wählbar ist, wer: |
| - | Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des GG oder |
| - | Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist, |
| - | am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat, |
| - | nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes ausgeschlossen ist, |
| - | Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des GG eintritt, |
| - | Bürger der Gemeinde ist, |
| - | nicht gegen Entgelt im Dienst der Gemeinde, der zuständigen Verbandsgemeinde oder eines öffentlich-rechtlichen Verbandes, bei dem die Gemeinde Mitglied ist, steht, |
| - | nicht gegen Entgelt im Dienst einer Gesellschaft steht, an der die Gemeinde mit mindestens 50 v. H. beteiligt ist, |
| - | nicht mit Aufgaben der Staatsaufsicht über die Gemeinde oder der überörtlichen Prüfung der Gemeinde unmittelbar beauftragt ist. |
Die Wahl erfolgt nach § 40 Absatz 5 der Gemeindeordnung in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung, wobei das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht, soweit er nicht gewähltes Ratsmitglied ist (§ 36 Absatz 3 Gemeindeordnung). Die Bestimmungen zum Sonderinteresse finden nach § 22 Absatz 3 der Gemeindeordnung bei Wahlen keine Anwendung.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält (§ 40 Absatz 3 der Gemeindeordnung). Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Unbeschriebene Stimmzettel gelten als Stimmenthaltungen. Einzelheiten zum Wahlverfahren, den technischen Vorkehrungen, der Kennzeichnung der Stimmzettel, zur Bildung des Wahlvorstandes, zur Durchführung der Wahl und zur Feststellung des Wahlergebnisses werden in der Sitzung bekanntgegeben.
Den Wahlvorstand bilden der Vorsitzende und mindestens zwei von ihm zu beauftragende Ratsmitglieder.
Die Ratsmitglieder
1) Daniel Rohmann
2) Andreas Blatt
werden als Mitglieder in den Wahlvorstand und Herr Alexander Schröder von der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem zum Schriftführer für die zu erstellende Wahlniederschrift bestellt. Nachdem sich der Wahlvorstand vom ordnungsgemäßen Zustand der Wahlurne und der Wahlkabine überzeugt hat, eröffnet die Vorsitzende die Wahlhandlung und bittet um Wahlvorschläge für die Wahl der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters. Vorgeschlagen wird:
1) Simone Nick
Der geschäftsführende 1. Beigeordnete Andreas Blatt übernimmt den Vorsitz.
Im Anschluss an die in geheimer Abstimmung erfolgte Wahl und die Auszählung der Stimmen stellt der Vorsitzende folgendes Ergebnis fest:
Auf Frau Simone Nick entfallen 6 gültige Ja-Stimmen.
Damit ist Frau Simone Nick zur Ortsbürgermeisterin der Ortsgemeinde Lütz gewählt. Sie nimmt die Wahl an.
Der geschäftsführende Erste Beigeordnete gratuliert Frau Nick zur Wahl. Anschließend ernennt er sie durch Aushändigung der ausgefertigten Ernennungsurkunde zur Ortsbürgermeisterin der Ortsgemeinde Lütz. Eine Vereidigung und Amtseinführung ist wegen Wiederwahl gem. § 54 Abs. 1 GemO nicht erforderlich.
Der Vorsitzende wünscht Frau Nick für ihre Amtsführung alles Gute und angesichts der bevorstehenden Aufgaben, Herausforderungen und zu treffenden Entscheidungen eine stets glückliche Hand. Dem schließen sich die neu gewählten Ratsmitglieder an.
Ortsbürgermeisterin Simone Nick übernimmt den Vorsitz, bedankt sich für das ihr entgegengebrachte Vertrauen und bietet allen gewählten Ratsmitgliedern eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit an.
Nach der Wahl zur Ortsbürgermeisterin ist Frau Nick mit sofortiger Wirkung kraft Gesetzes als Ratsmitglied aus dem Gemeinderat ausgeschieden. Sie verpflichtet die anwesende Frau Linda Horstik als Nachrückerin per Handschlag zum Ratsmitglied, die dann ebenfalls am Beratungstisch Platz nimmt.
3. Bestellung einer Schriftführerin
Nach § 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung ist über jede Sitzung des Gemeinderates eine Niederschrift anzufertigen. Hierzu bestellt die Vorsitzende nach § 41 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 der Gemeindeordnung einen Schriftführer. Zum Schriftführer soll nach der Verwaltungsvorschrift Nr. 1 zu § 41 der Gemeindeordnung ein/e Bedienstete/r der Gemeinde/Stadt, bei Ortsgemeinden und verbandsangehörigen Städten im Einvernehmen mit der Verbandsgemeindeverwaltung ein/e Bedienstete/r der Verbandsgemeinde bestellt werden. Bürger sollen nur dann zum Schriftführer bestellt werden, wenn ein/e Bedienstete/r der Verwaltung nicht zur Verfügung steht.
Die Vorsitzende beabsichtigt, die von der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem vorgeschlagene Mitarbeiterin Frau Marie-Theres Jahnen (bzw. deren Vertreterin) zur Schriftführerin für die Sitzungen des Ortsgemeinderates zu bestellen.
Der Rat nimmt von der in der Sitzung von der Vorsitzenden durch Handschlag vorgenommenen Bestellung von Frau Marie-Theres Jahnen zur Schriftführerin zustimmend Kenntnis.
4. Wahl der Beigeordneten, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt
a) Erste(r) Beigeordnete(r)
b) Weitere(r) Beigeordnete(r)
Nach § 50 Absatz 1 der Gemeindeordnung hat jede Gemeinde einen oder zwei Beigeordnete. Bei Gemeinden mit bis zu 25.000 Einwohner kann die Hauptsatzung bestimmen, dass die Zahl der Beigeordneten bis auf drei erhöht wird. Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Lütz vom 30.11.2004 in der Fassung vom 24.10.2019 sieht die Wahl von bis zu zwei Beigeordneten vor. In der abgelaufenen Legislaturperiode hatte die Gemeinde zwei Beigeordnete.
Die/Der „Erste Beigeordnete“ mit gleichnamiger Amtsbezeichnung ist der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters bei dessen Verhinderung. Die übrigen Beigeordneten führen die Amtsbezeichnung „Beigeordneter“ und sind zur allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters nur berufen, wenn der Bürgermeister und die/der „Erste Beigeordnete“ verhindert ist. Die Reihenfolge der allgemeinen Vertretung ergibt sich aus dem der Wahl zugrundeliegenden Ratsbeschluss.
Die Wahl der Beigeordneten hat nach § 53 a Absatz 1 i.V.m. § 40 Absatz 5 der Gemeindeordnung in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht hierbei, soweit er nicht gewähltes Ratsmitglied ist (§ 36 Absatz 3 Gemeindeordnung). Die Bestimmungen zum Sonderinteresse finden nach § 22 Absatz 3 der Gemeindeordnung bei Wahlen keine Anwendung.
Ortsbürgermeisterin Simone Nick ist nicht gewähltes Ratsmitglied bzw. hat ihr Ratsmandat mit der Ernennung zur ehrenamtlichen Ortsbürgermeisterin verloren (§ 5 Absatz 4 Satz 2 Kommunalwahlgesetz). Sie darf deshalb den Vorsitz führen, an der Wahlhandlung aber nicht teilnehmen.
Nach § 53 a Absatz 1 Satz 2 i.V.m. § 53 Absätze 3 und 4 Gemeindeordnung sind zur/zum „Ersten Beigeordneten“ bzw. zur/zum weiteren „Beigeordneten“ wählbar, wer:
| - | Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des GG oder |
| - | Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist, |
| - | am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat, |
| - | nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes ausgeschlossen ist, |
| - | Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des GG eintritt, |
| - | Bürger der Gemeinde ist, |
| - | nicht gegen Entgelt im Dienst der Gemeinde, der zuständigen Verbandsgemeinde oder eines öffentlich-rechtlichen Verbandes, bei dem die Gemeinde Mitglied ist, steht, |
| - | nicht gegen Entgelt im Dienst einer Gesellschaft steht, an der die Gemeinde mit |
| - | mindestens 50 v. H. beteiligt ist, |
| - | nicht mit Aufgaben der Staatsaufsicht über die Gemeinde oder der überörtlichen Prüfung der Gemeinde unmittelbar beauftragt ist. |
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält (§ 40 Absatz 3 der Gemeindeordnung). Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Unbeschriebene Stimmzettel gelten als Stimmenthaltungen. Einzelheiten zum Wahlverfahren, den technischen Vorkehrungen, der Kennzeichnung der Stimmzettel, zur Bildung des Wahlvorstandes, zur Durchführung der Wahl und zur Feststellung des Wahlergebnisses werden in der Sitzung bekanntgegeben.
Den Wahlvorstand bilden die Vorsitzende und mindestens zwei von ihr zu beauftragende Ratsmitglieder.
Die Ratsmitglieder
1) Daniel Rohmann
2) Andreas Blatt
werden als Mitglieder in den Wahlvorstand und Herr Alexander Schröder von der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem zum Schriftführer für die zu erstellende Wahlniederschrift bestellt.
Die/Der „Erste Beigeordnete“ und die weiteren „Beigeordneten“ sind getrennt voneinander zu wählen.
Nachdem sich der Wahlvorstand vom ordnungsgemäßen Zustand der Wahlurne und der Wahlkabine überzeugt hat, eröffnet der Vorsitzende die Wahlhandlung und bittet die Damen und Herren des Rates zunächst um Wahlvorschläge für die Wahl der/des „Ersten Beigeordneten“.
Vorgeschlagen wird:
1) Andreas Blatt
Im Anschluss an die in geheimer Abstimmung erfolgte Wahl und die Auszählung der Stimmen stellt der Vorsitzende folgendes Ergebnis fest:
| lfd. Nr. | Bewerber | gültige Stimmen |
| 1. | Andreas Blatt | 6 Ja |
Damit ist Herr Andreas Blatt zum „Ersten Beigeordneten“ der Ortsgemeinde Lütz gewählt. Er nimmt die Wahl an.
Im Anschluss an die Wahl des „Ersten Beigeordneten“ bittet die Vorsitzende um Wahlvorschläge für die Wahl einer/eines weiteren „Beigeordneten“ (2. Beigeordnete(r)).
Vorgeschlagen wird:
1) Jan Liebsch
Im Anschluss an die in geheimer Abstimmung erfolgte Wahl und die Auszählung der Stimmen stellt der Vorsitzende folgendes Ergebnis fest:
| lfd. Nr. | Bewerber | gültige Stimmen |
| 1. | Jan Liebsch | 5 Ja, 1 Nein |
Damit ist Herr Jan Liebsch zum „Beigeordneten“ der Ortsgemeinde Lütz gewählt. Er nimmt die Wahl an.
Die Vorsitzende gratuliert den Gewählten zur Wahl. Anschließend ernennt sie Herrn Andreas Blatt durch Aushändigung der ausgefertigten Ernennungsurkunde zum „Ersten Beigeordneten“ der Ortsgemeinde Lütz und Herrn Jan Liebsch durch Aushändigung der ausgefertigten Ernennungsurkunde zum „Beigeordneten“ der Ortsgemeinde Lütz.
Im Anschluss an die Ernennung erfolgt die Vereidigung und Einführung in das Amt von Herrn Jan Liebsch zum Beigeordneten entsprechend § 54 der Gemeindeordnung. Dies entfällt bei Herrn Andreas Blatt wegen Wiederwahl zum Ersten Beigeordneten.
Ortsbürgermeisterin Nick hat an der Wahl nicht teilgenommen.
5. Digitale Ratsarbeit
Um den Herausforderungen an eine moderne Verwaltung gerecht zu werden und um die Transparenz sowie das Serviceangebot für die Bürgerinnen und Bürger und die Mandatsträger zu verbessern und letzteren eine komfortablere und bessere Sitzungsvorbereitung zu ermöglichen, hat die Verbandsgemeindeverwaltung in der vergangenen Legislaturperiode mit der Fachanwendung „more Rubin“ ein digitales Sitzungsmanagement-, Rats- und Bürgerinformationssystem eingeführt. Über die Fachanwendung werden alle Sitzungsvorlagen, Einladungen, Beschlüsse und Niederschriften individualisiert für das jeweilige Gremium und die entsprechende Gemeinde/ Stadt erstellt und archiviert. Über das Modul Ratsinformationssystem (RIS) haben die Mandatsträger die Möglichkeit, auf alle Sitzungsunterlagen und Daten zuzugreifen. Zudem haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, sich über das Bürgerinformationssystem (BIS) umfassend über die öffentlichen Sitzungen zu informieren. Hierzu wurde über die Homepage der Verbandsgemeinde Cochem (www.vgcochem.de) eine öffentliche Auskunftsplattform bereitgestellt. Durch die Möglichkeit des jederzeitigen Zugriffs auf die öffentlichen Sitzungsdaten konnte gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern eine hohe Transparenz erreicht werden.
Hierdurch wurde die allgemeine Grundlage für eine digitale Ratsarbeit geschaffen, um den Bürgerinnen und Bürgern, neben dem formalen Bekanntmachungsorgan (Stadt- und Landbote), den jederzeitigen digitalen Zugriff zu ermöglichen.
Wie bereits in der vergangenen Legislaturperiode, strebt die Verbandsgemeindeverwaltung eine digitalisierte (papierlose) Ratsarbeit an. Hierzu gehört die elektronische Zustellung der Sitzungseinladungen per E-Mail an die vom jeweiligen Ratsmitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die vollständigen Sitzungsunterlagen mit allen Anlagen stehen den Mandatsträgern dann im Ratsinfosystem zur Verfügung. Als weiterer Baustein der mobilen Ratsarbeit hat die Verwaltung den Mandatsträgern für die digitale Ratsarbeit die App “Dipolis“ zur Verfügung gestellt. Dies ermöglicht den Mandatsträgern den vereinfachten mobilen Zugriff auf die Sitzungsunterlagen mittels mobilem Endgerät (Tablet, Smartphone usw.). Dadurch haben die Ortsgemeinden mehrere Möglichkeiten, wie die digitale Ratsarbeit ausgebaut werden kann.
In der vergangenen Legislaturperiode haben sich zahlreiche Ortsgemeinden für die digitale Ratsarbeit entschieden, hierbei konnten zahlreiche positive Erfahrungen gemacht werden.
| - | Papierloses Arbeiten der Verwaltung und der Mandatsträger in der App. |
| - | Kurzfristiges Nachsenden von Sitzungsunterlagen bei dringendem Bedarf. |
| - | Größere Anlagen und Dokumente können ohne Aufwand zur Verfügung gestellt werden. |
| - | Der Aufwand für das Versenden bzw. Verteilen der Unterlagen entfällt, hierdurch verbleibt mehr Zeit für die Sitzungsvorbereitung und Abstimmung zwischen Gemeinde und der Verbandsgemeinde. |
Aus diesem Grund empfiehlt die Verwaltung allen Ortsgemeinden die digitale Ratsarbeit fortzusetzen.
Hinweis zur Möglichkeit der Beschaffung von mobilen Endgeräten:
Die Entscheidung über die Beschaffung der entsprechenden Endgeräte bleibt den einzelnen Kommunen und Gremien überlassen. Hierbei gibt es mehrere Alternativen:
1) Die Ortsgemeinden können für ihre neu gewählten Gremienmitglieder mobile Endgeräte anschaffen bzw. in der Vergangenheit bereits beschaffte Geräte weiter nutzen. Die Beschaffung der Endgeräte erfolgt über den Haushalt der Ortsgemeinde.
2) Die Gremienmitglieder haben die Möglichkeit mit eigenen Endgeräten (PC, Laptop, Smartphone oder Tablet) Zugriff auf die Sitzungsunterlagen zu nehmen. Die Gremienmitglieder erhalten zeitnah die Benutzerdaten, um sich im Ratsinformationssystem anmelden zu können. Für den digitalen Zugriff über Smartphone oder Tablet kann die „Dipolis App“ genutzt werden.
Der Rat spricht sich dafür aus, die digitale Gremienarbeit fortzusetzen. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen weiterhin ausschließlich digital an die von den Ratsmitgliedern hinterlegten E-Mail Adressen. Der Zugriff auf die Sitzungsunterlagen samt allen Anlagen wird über das RIS (Ratsinformationssystem) bereitgestellt.
Weiterhin beschließt der Gemeinderat, dass die Mandatsträger – wie bisher – private Endgeräte für den Zugriff auf das Ratsinformationssystem nutzen. Die Zugangsdaten werden von der Verwaltung bereitgestellt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
6. Wahl eines Mitgliedes in die Verbandsversammlung "Forstzweckverband Treis-Karden"
Die Ortsgemeinden Lieg, Lütz, Moselkern, Müden, Pommern und Treis-Karden haben den „Forstzweckverband Treis-Karden“ gebildet. Aufgabe des Zweckverbandes ist es, die gemeinsame Bewirtschaftung der Forstbetriebe der Verbandsmitglieder zu fördern. Die einzelnen Aufgaben des Zweckverbandes sind in § 4 Absatz 2 der Verbandsordnung definiert. Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der von der Verbandsversammlung zu wählende Verbandsvorsteher. Die Ortsgemeinde Lütz entsendet, wie die übrigen Verbandsmitglieder, nach § 6 der Verbandsordnung je einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Das Stimmrecht eines Verbandsmitgliedes wird durch dessen Vertreter ausgeübt. Auf bis zu 10 ha reduzierte Holzbodenfläche entfällt dabei eine Stimme, auf je weitere volle 10 ha reduzierte Holzbodenfläche entfällt eine weitere Stimme. Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden.
In der abgelaufenen Legislaturperiode wurde der Vertreter der Ortsgemeinde durch den Ortsgemeinderat gewählt. Auf Grund der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 2 KomZG sowie § 88 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung (GemO) sind wir als Verwaltung der Auffassung, dass eine Wahl nicht erforderlich ist, da der Ortsbürgermeister kraft Gesetzes Mitglied im Forstzweckverband ist. Die Kommunalaufsicht teilt die Auffassung der Verbandsgemeinde. Eine Wahl ist nicht erforderlich. Gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung (GemO), der nach § 8 Abs. 2 KomZG sinngemäß für Zweckverbände gilt, bestimmt den Ortsbürgermeister als Vertreter der Gemeinde. Vielmehr ist diese Vorschrift eine Konkretisierung der gesetzlich definierten Aufgaben des Bürgermeisters nach § 47 GemO.
Der Rat nimmt die Ausführungen zustimmend zur Kenntnis.
7. Dachsanierung Sportlerheim am Sportplatz Lütz
Die Spielvereinigung Lütz e.V. bittet um Zustimmung der Ortsgemeinde Lütz zur Neueindeckung des Dachs des Sportlerheims incl. Anbau und Zuschauertribüne sowie zur Errichtung einer Photovoltaik-Anlage als Aufdachanlage ebendort.
Des Weiteren bittet die Spielvereinigung Lütz e.V. um Zustimmung zur Änderung der Erschließung des Sportlerheims mit Strom-, Wasser- und Internetanschlussleitungen.
Hintergrund:
Mit Datum vom 09.11.1983 haben die Spielvereinigung Lütz e.V. (Mieter) und die Ortsgemeinde Lütz (Vermieter) einen Mietvertrag über das im Eigentum der Ortsgemeinde stehende Sportplatzgelände geschlossen. Gemäß § 3 des Mietvertrags befinden sich die baulichen Anlagen im Eigentum des Mieters. Die Errichtung und bauliche Veränderung von Gebäuden bedarf der Zustimmung des Vermieters. Gemäß § 4 des Mietvertrages gehen die Kosten für eine evtl. weitergehende Erschließung des Sportgeländes zu Lasten des Mieters.
Bauliche Vorhaben:
Die vorhandene Dacheindeckung aus Bitumendachbahnen ist undicht, so dass es bereits zum Wassereintritt in das Gebäude kam. Da die undichten Stellen nicht lokalisiert werden können sowie auf Grund des Alters der Schweißbahnen, scheint eine kleinflächige Reparatur nicht zielführend. Daher soll eine Neueindeckung mit Trapezblechen erfolgen.
Zudem soll eine PV-Aufdachanlage installiert werden. Zu diesem Zweck soll die Dachfläche an die Fa. BWG Solarkonzept, Ürsfeld, verpachtet werden. Darüber soll zwischen der Spielvereinigung Lütz e.V. und der BWG Solarkonzept ein Überlassungs- bzw. Nutzungsvertrag abgeschlossen werden.
Für den Anschluss der PV-Anlage an das Stromnetz ist eine Erweiterung an der Elektrik und dem Anschlusskasten erforderlich.
Derzeit ist das Sportlerheim über das Wasserhäuschen in der "Schnellbachstraße" erschlossen. Von dort ausgehend liegt die Stromleitung über eine rd. 150 m lange Strecke tlw. unterhalb der Bachsohle. Auf Grund der somit schwierigen Zugänglichkeit sowie des fortgeschrittenen Alters der Leitung ist deren Zustand nicht bekannt. Zudem ist dieser gebäudeferne Anschluss unpraktikabel.
Aus diesem Grund soll das Sportlerheim ausgehend vom öffentlichen Anschlusskasten "In der Kumm" neu erschlossen werden. Von dort soll ein neues Stromkabel entlang des Wirtschaftsweges verlegt werden. Ebenfalls soll in diesem Zuge eine neue Wasseranschluss- sowie ggf. eine Internetleitung, mindestens jedoch Leerrohre verlegt werden.
Die Kosten für die vorgenannten Bauvorhaben trägt gemäß § 3 bzw. § 4 des Mietvertrags die Spielervereinigung Lütz e.V.
Der Gemeinderat stimmt der Neueindeckung des Dachs des Sportlerheims incl. Anbau und Zuschauertribüne sowie die Errichtung einer Photovoltaik-Anlage als Aufdachanlage ebendort zu.
Der Gemeinderat stimmt der Erschließung des Sportlerheims mit Strom-, Wasser- und Internetanschlussleitungen zu.
| Abstimmungsergebnis: | 4 Ja-Stimmen, | 1 Enthaltung |
Die Ratsmitglieder Jan Liebsch und Eric Meurer haben gem. § 22 GemO an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilgenommen.
8. Zustimmung zur Neufassung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Cochem
Für die Verbandsgemeinde Cochem liegen aufgrund von zwei Fusionen drei veraltete Flächennutzungspläne (Stadt Cochem, Verbandsgemeinde Cochem-Land und Verbandsgemeinde Treis-Karden tlw.) vor. Der Verbandsgemeinderat Cochem hat daher in seiner Sitzung am 26.03.2019 beschlossen, den Flächennutzungsplan neu zu fassen.
Im Wesentlichen handelt es sich um bereits vollzogene Bebauungspläne, deren Darstellung zuvor von den zuständigen Gremien beschlossen wurden. Des Weiteren wird auf die Steuerung der Windkraft insgesamt verzichtet. Die Sondergebiete für die Photovoltaikanlagen sind ebenfalls nicht dargestellt und werden in einem separaten Verfahren dargestellt.
Im Rahmen der Neufassung des Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplan hat der Verbandsgemeinderat in seiner Sitzung am 25.04.2024 die Neufassung beschlossen, den Erläuterungsbericht mit dem Umweltbericht gebilligt und die Verwaltung beauftragt, den Flächennutzungsplan nach Erteilung der Genehmigung bekannt zu machen.
Gemäß § 67 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) bedarf die endgültige Entscheidung des Verbandsgemeinderates über die Neufassung des Flächennutzungsplanes der Zustimmung der Ortsgemeinde. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn mehr als die Hälfte der Ortsgemeinden zugestimmt hat und in diesen mehr als 2/3 der Einwohner der Verbandsgemeinde wohnen.
Die Pläne für die Neufassung des Flächennutzungsplanes können auf der Internetseite der Verbandsgemeinde unter der Adresse www.vgcochem.de (Aktuelles; Landesplanung, Raumordnung; Bauleitplanung) eingesehen werden.
Nach kurzer Diskussion und weiteren Erläuterungen des Sachverhaltes stimmt der Gemeinderat der Neufassung des Flächennutzungsplanes in der vorliegenden Form gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 GemO zu.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Vor Ende der öffentlichen Sitzung hat Ortsbürgermeisterin Nick noch folgendes mitgeteilt:
| - | Die Gesamtförderung für die Verbandsgemeinde Cochem aus dem Fördertopf „Klimaangepasstes Waldmanagement“ beträgt rd. 842.000 €. Auf die Ortsgemeinde Lütz entfällt dabei ein Anteil von 27.407,40 €. |
| - | Die Abrechnung 2023 des Solidarpaktes „Gemeinsam mit erneuerbarer Energie Zukunft gestalten“ (WEA) beläuft sich auf insgesamt 66.368,76 €. Der auf Lütz entfallende Anteil beträgt 9.506,30 €. |
| - | Für die Sanierung des Rathauses ist die denkmalrechtliche Genehmigung mit Schreiben vom 03.06.2024 von der Kreisverwaltung Cochem-Zell erteilt worden. |
Die Zuwendungen aus dem Dorferneuerungsprogramm 2024 sind mit Schreiben vom 13.05.2024 vom Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz, Mainz, in Höhe von 48.000 € bewilligt worden.
Nichtöffentliche Sitzung
Die Beratungsergebnisse aus der folgenden nichtöffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates werden in der nächsten öffentlichen Sitzung des Gremiums bekannt gegeben.