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Stadt- und Landbote VG Cochem
Ausgabe 36/2025
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung

Haushaltssatzung des Schulzweckverband Grundschule Landkern für das Jahr 2025 vom 28.08.2025

Die Verbandsversammlung hat auf Grund des § 7 des Landesgesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl S. 476) und § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

2. im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf

die ordentlichen Auszahlungen auf

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für verzinste Kredite auf  —  170.000,00 €

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf  —  0,00 €.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf  —  0,00 €.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zu Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zu Liquiditätssicherung wird festgesetzt

auf  —  100.000,00 €

§ 5 Verbandsumlage

Der Zweckverband erhebt nach der Zweckverbandsordnung eine Umlage, die sich an den Schülerzahlen orientiert.

Verbands-mitglied

Schulkinder-zahl am 01.10.2024

Verbandsumlage

Verwaltungs-tätigkeit

Verbandsumlage

Investitions-

und Finanzierungs-tätigkeit

Umlage Insgesamt

Cochem

36

94.971,43 €

2.057,14 €

97.028,57 €

Kaisersesch

69

182.028,57 €

3.942,86 €

185.971,43 €

Insgesamt =

105

277.000,00 €

6.000,00 €

283.000,00 €

Die Verbandsumlagen sind mit je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02, 15.05., 15.08. und 15.11. zu entrichten.

§ 6 Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall als 500 Euro überschritten sind.

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 Euro sind einzeln in der Investitionsübersicht darzustellen.

Kaisersesch, den 28.08.2025
Albert Jung
Bürgermeister und Verbandsvorsteher

Hinweis:

a)

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, den 08.09.2025 bis einschl. Mittwoch, den 17.09.2025 während der Dienstzeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, Zimmer D-U05, öffentlich aus.

b)

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, den 28.08.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung
Bürgermeister