Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 22.05.2023 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden | ||
| 2023 | 2024 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 11.493.050 € | 9.834.430 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
12.272.280 € |
9.984.550 € |
| der Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag |
-779.230 € |
-150.120 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| a) die ordentlichen Einzahlungen | 9.088.430 € | 6.553.480 € |
| die ordentlichen Auszahlungen | 8.856.140 € | 9.643.350 € |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf |
232.290 € |
-3.089.870 € |
| b) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf |
358.100 € |
1.761.100 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf |
511.000 € |
733.500 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf |
-152.900 € |
1.027.600 € |
| c) der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit |
-79.390 € |
2.062.270 € |
| nachrichtlich: | ||
| - Einzahlungen aus der Abnahme der Forderung gegenüber der Einheitskasse |
0 € |
2.078.570 € |
| - Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Investitionskrediten |
15.700 € |
16.300 € |
| - Auszahlungen zur Zunahme der Forderungen gegenüber der Einheitskasse |
63.690 € |
0 € |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden in 2023 und 2024 nicht veranschlagt.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investititonsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
| wird festgesetzt | 2023 | 2024 |
| auf | 820.000 € | 0 € |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich
| 2023 | 2024 |
| auf | 0 € | 0 € |
Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse werden in 2023 und 2024 nicht beansprucht.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 2023 | 2024 |
| - Grundsteuer A auf | 345 v. H. | 345 v. H. |
| - Grundsteuer B auf | 465 v. H. | 465 v. H. |
| - Gewerbesteuer auf | 380 v. H. | 380 v. H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | ||
| 2023 | 2024 |
| - für den ersten Hund | 72 € | 72 € |
| - für den zweiten Hund | 120 € | 120 € |
| - für jeden weiteren Hund | 180 € | 180 € |
| - für den ersten gefährlichen Hund | 400 € | 400 € |
| - für jeden weiteren gefährlichen Hund | 650 € | 650 € |
I. Gebühren für die Benutzung der „Alten Knabenschule“
1. Für die eintägige Nutzung der Räume für Veranstaltungen werden folgende Gebührensätze festgesetzt:
| 2023 | 2024 |
| für den großen Saal (170 qm) | 75 € | 75 € |
| für den kleinen Saal (70 qm) | 30 € | 30 € |
| für den kleinen Saal (45 qm) | 20 € | 20 € |
Für mehrtägige Veranstaltungen werden Sondervereinbarungen getroffen.
Für die stundenweise Nutzung werden je Veranstaltungsstunde 20 % der o.g. Grundgebühr erhoben.
2. Für die eintägige Nutzung der Räume für Veranstaltungen, die kommerziell ausgerichtet sind, sowie für eintägige Privatveranstaltungen werden folgende Gebührensätze festgesetzt:
| 2023 | 2024 |
| für den großen Saal (170 qm) | 150 € | 150 € |
| für den kleinen Saal (70 qm) | 90 € | 90 € |
| für den kleinen Saal (45 qm) | 60 € | 60 € |
Für mehrtägige Veranstaltungen werden Sondervereinbarungen getroffen.
Für die stundenweise Nutzung werden je Veranstaltungsstunde 20 % der o.g. Grundgebühr erhoben.
3. Mit dem Nutzungsentgelt sind die Kosten für Wasser, Abwasser, Strom und Heizung abgegolten.
Sofern die Reinigung nicht vom Veranstalter durchgeführt wird, werden die Reinigungskosten gesondert in Rechnung gestellt.
4. Für Veranstaltungen, die nicht unter Nr. 1 und 2 fallen, werden Sondervereinbarungen getroffen.
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2019 beträgt: |
13.705.835 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 beträgt: |
14.732.600 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt: |
13.953.103 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt: |
13.758.673 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt: |
12.979.443 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt: |
12.829.323 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000 EUR überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 EUR sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Anmerkung zu § 6 Ziffer I. Gebühren für die Benutzung der „Alten Knabenschule“
Ortsfremde, für die kein Nutzungsanspruch besteht, können nur nach Maßgabe einer privatrechtlichen Sondervereinbarung die „Alte Knabenschule“ nutzen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht und ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, den 25.09.2023, bis Mittwoch, den 04.10.2023, während der Bürostunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Zimmer 3.03, sowie bei der Gemeindeverwaltung Treis-Karden öffentlich aus. Wegen der gebotenen Hygiene- und Abstandsregeln wird um Terminvereinbarung zur Einsichtnahme gebeten. Termine zur Einsichtnahme können telefonisch unter 02671 608-130 oder per E-Mail an petra.junglas@vgcochem.de vereinbart werden.
Auf die nachfolgenden Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird hingewiesen: „Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. |