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Stadt- und Landbote VG Cochem
Ausgabe 38/2024
Veröffentlichungen der Stadt Cochem und der Ortsgemeinden
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Aus der Niederschrift

über die 2. Sitzung des Gemeinderates Klotten am 10.09.2024 im Haus Moselschiefer

- Einladung vom 29.08.2024 -

Beginn:

20:00 Uhr

Ende:

21:17 Uhr

Anwesend

Als Vorsitzender:

Ortsbürgermeister Uli Oster

Als Mitglieder:

Miriam Balthasar

Jörg Comes

Mario Cornely

Alexander Clausen

Amelie Fritschle

Werner Fritschle

Wilfried Johann

Patrick Knobloch

Volker Linden

Hans-Theo Loosen

Thorsten Loosen

Fabian Mentenich

Thomas Rossi

Frank Schmitz

Dorote Schönberg

Peter Weinand

Auf Einladung:

Bürgermeister Wolfgang Lambertz, VGV Cochem

Forstamtsleiter Andreas Hodapp (zu TOP 2 nöS)

Revierleiterin Dana Justen (zu TOP 2 nöS)

Schriftführerin:

Melanie Lütz, VGV Cochem

Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates fest. Gegen die Einladung sowie die Tagesordnung werden keine Bedenken erhoben. Die Niederschrift über die Sitzung vom 01.07.2024 wird einstimmig gebilligt. Der Vorsitzende begrüßt die Damen und Herren des Rates sowie die Zuhörer und eröffnet die Sitzung.

Tagesordnung

Öffentliche Sitzung

1. Mitteilungen des Ortsbürgermeisters

a) Seniorentag

Nach einer längeren Pause wird am 27.10.2024 im Bürgersaal wieder ein Seniorentag stattfinden. Eingeladen sind alle Bewohnerinnen und Bewohner ab dem 70. Lebensjahr. Beginn der Veranstaltung ist um 14:30 Uhr.

b) Anschaffung zusätzlicher Geräte für den Bauhof

Nach Rücksprache mit dem Gemeindearbeiter Reiner Müntnich und den Verantwortlichen der Jungen Alten sollen ein bis zwei Rasenmäher und eine Stabheckenschere angeschafft werden. Die Kosten der Anschaffung belaufen sich auf ca. 5.000,00 €.

c) Termine Dorfmoderation

Die Auftakt-Veranstaltung der Dorfmoderation findet am 11.09.2024, um 19:00 Uhr im Bürgersaal statt.

Bürgerwerkstatt Nr. 1 Bauen & Wohnen

- Dienstag, 15.10.2024 um 19:00 Uhr im Bürgersaal

Bürgerwerkstatt Nr. 2 Verkehr & Versorgung

- Dienstag, 19.11.2024 um 19:00 Uhr im Bürgersaal

Jugend- und Jugendworkshop

- Dienstag, 19.11.2024 um 17:00 Uhr im Bürgersaal

Bürgerwerkstatt Nr. 3 Kultur, Freizeit & Tourismus

- Dienstag, 14.01.2025 um 19:00 Uhr im Bürgersaal

d) Photovoltaikanlage

Es wurde vorgeschlagen, auf dem Dach des Bauhofs eine Photovoltaikanlage zu installieren. Alexander Clausen hat sich freiwillig gemeldet, um Angebote von verschiedenen Anbietern einzuholen und die wirtschaftlichen Aspekte des Projekts zu prüfen um sicherzustellen, dass die Investition rentabel ist.

e) Sachstand Fertigstellung Baustelle Räuschelstraße und Haus Moselschiefer

Am 26.06.2024 wurde nochmals ein Ortstermin mit der Deutschen Bahn, den Mitarbeitern der Verwaltung, Werner Fritschle, Jörg Comes und dem Vorsitzenden durchgeführt. Es sind soweit alle Reparaturarbeiten geleistet worden. Kleinere Arbeiten und die Gestaltung des Parkplatzes am Haus Moselschiefer sind noch offen. Derzeit konnten Zahlungen i.H.v. 13.173,12 € verzeichnet werden. Eine Rechnung i.H.v. 13.920,00 € steht derzeit noch offen.

f) Ärztliche Vereinigung in Cochem

Im Bereich der Pädiatrie (Kinderheilkunde) herrscht in der Verbandsgemeinde Cochem aktuell eine deutliche Unterversorgung. Der Verwaltung ist es gelungen, den praktizierenden Kinderarzt Herrn Dr. Reinhold Jansen für den Aufbau und Betrieb einer Zweigpraxis in Cochem zu gewinnen. Das kinderärztliche Angebot soll ab dem 06.11.2024 im Cochemer Krankenhaus bzw. im dortigen Ärztehaus starten. Ziel ist es im Jahr 2025 einen eigenen Kinderarztsitz in Cochem zu etablieren. Die Praxis wird nach derzeitigem Stand an drei Vormittagen die Woche geöffnet sein.

g) Brandstiftung Rochuskapelle

Es wurde eine Anzeige gegen unbekannt erstattet. Der Großteil des Schadens wird von der Versicherung übernommen.

h) Sachstand Windräder

Der Vorsitzende erteilt dem Ersten Beigeordneten Herrn Thorsten Loosen das Wort.

Der Vertrag mit der Firma WPD wurde erfolgreich abgeschlossen. Bis zur Fertigstellung der Windräder erhält die Ortsgemeinde Klotten jährlich eine Prämie i.H.v. 10.000 €. Anteilig für das Jahr 2024 konnten bereits 6.000 € vereinnahmt werden.

i) Nächste Ratssitzungen

Die nächsten Ratssitzungen finden voraussichtlich am 28.10.2024 um 20:00 Uhr und am 10.12.2024 um 20:00 Uhr im Haus Moselschiefer statt.

2. Verpflichtung der Ratsmitglieder

Die Ratsmitglieder Mario Cornely, Volker Linden und Wilfried Johann konnten bei der konstituierenden Sitzung des Ortsgemeinderates Klotten am 01.07.2024 nicht anwesend sein. Nach § 30 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) verpflichtet der Ortsbürgermeister die Ratsmitglieder namens der Gemeinde durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. Die Ratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit (§ 20 GemO), zur Treue gegenüber der Gemeinde (§ 21 GemO) verpflichtet und gehalten, ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung auszuüben (§ 30 Abs. 1 Satz 1 GemO).

1. Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 20 GemO)

Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht für solche Angelegenheiten, die dem Datenschutz unterliegen oder deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder vom Gemeinderat aus Gründen des Gemeinwohls oder zum Schutze berechtigter Interessen einzelner beschlossen ist.

Die Geheimhaltung ist vorgeschrieben, wenn

a)

eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich bestimmt, z. B. § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 30 der Abgabeordnung, § 35 des Sozialgesetzbuches Allgemeiner Teil und § 16 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke, oder

b)

ein Schriftstück in einem aus der Verschlusssachenanweisung sich ergebenden Geheimhaltungsgrad eingestuft ist.

Die Geheimhaltung ist der Natur der Sache nach vor allem erforderlich bei Vorgängen, die die privaten Verhältnisse einzelner Personen betreffen. Schweigepflicht besteht auch gegenüber Ratsmitgliedern, die wegen Sonderinteresse von der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen sind. Meinungsäußerungen der Sitzungsteilnehmer und Stimmabgaben einzelner Personen in nichtöffentlicher Sitzung sind stets geheim zu halten.

2. Treuepflicht (§ 21 GemO)

Ratsmitglieder haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde. Sie dürfen Ansprüche oder Interessen Dritter gegen die Gemeinde grundsätzlich nicht vertreten. Ausnahmsweise ist dies zulässig, wenn sie als gesetzliche Vertreter handeln.

3. Sonderinteresse (§ 22 GemO)

Ratsmitglieder dürfen nicht beratend oder entscheidend mitwirken,

1.

wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihrem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner/in, ihrem geschiedenen Ehegatten oder Lebenspartner/in, ihren Verwandten bis zum dritten, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner der Verwandten bis zum zweiten Grade, Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihnen kraft Gesetztes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder

2.

wenn sie zu dem Beratungsgegenstand in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder sonst tätig geworden sind oder

3.

wenn sie

a) bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt sind oder

b) bei juristischen Personen als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig sind, sofern sie diesem Organ nicht als Vertreter der Gemeinde angehören oder

c) Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Vorstandsmitglied eines nicht rechtsfähigen Vereins sind und die unter den Buchstaben a bis c Bezeichneten ein unmittelbares persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung haben. Satz 1 Nr. 3 Buchst. a. gilt nicht, wenn nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass Betroffene sich deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befinden.

Liegt ein Ausschließungsgrund vor oder sprechen Tatsachen dafür, dass ein solcher Grund vorliegen könnte, so hat dies das Ratsmitglied dem Bürgermeister vor Beratung und Entscheidung mitzuteilen.

Folgen bei Nichtbeachtung

Verletzt ein Ratsmitglied eine der in Ziffer 1 bzw. 2 genannten Pflichten, kann der Ortsbürgermeister/in diesem nach Zustimmung durch den Rat ein Ordnungsgeld bis zu 500,00 € auferlegen.

Eine Entscheidung, die gegen die Bestimmungen über das Sonderinteresse verstößt (Ziffer 3), ist unwirksam. Dies gilt auch für Entscheidungen in den Fällen, in denen eine mitwirkungsberechtigte Person ohne Ausschließungsgrund von der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen wurde. Sie gilt jedoch als von Anfang an wirksam, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ihre Ausführung vom Ortsbürgermeister ausgesetzt oder von der Aufsichtsbehörde beanstandet wird. Die Wirksamkeit tritt nicht gegenüber demjenigen ein, der vor Ablauf der Dreimonatsfrist einen förmlichen Rechtsbehelf eingelegt hat, wenn im Verlauf dieses Verfahrens der Mangel festgestellt wird. Die ausgesetzte oder beanstandete Entscheidung ist unverzüglich unter Vermeidung des Fehlers, der zur Aussetzung oder Beanstandung geführt hat, zu wiederholen.

Vor Eintritt in den Tagesordnungspunkt 3 bedankt sich der Vorsitzende und Bürgermeister Wolfgang Lambertz bei Herrn Linden für seine langjährige Tätigkeit (21 Jahre) im Ortsgemeinderat von Klotten durch Aushändigung einer Ehrenurkunde des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz.

3. Bildung von Ausschüssen und Wahl der Ausschussmitglieder sowie Stellvertreter

Nach § 44 Absatz 1 der Gemeindeordnung steht es grundsätzlich im Ermessen des Gemeinderates für bestimmte Aufgabenbereiche zur Vorbereitung seiner Beschlüsse oder zur abschließenden Entscheidung Ausschüsse zu bilden. Die Notwendigkeit hierzu hängt von der Größe der Gemeinde und vom Umfang der Arbeit des Rates ab. Die Ausschüsse setzen sich entweder nur aus Ratsmitgliedern oder aus Ratsmitgliedern und sonstigen (für den Gemeinderat) wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde zusammen (gemischte Ausschüsse). Bei gemischten Ausschüssen sollen mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder Ratsmitglied sein. Die Wahl von Vertretern in den Ausschüssen ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Es liegt in der Entscheidung des Rates neben den Ausschussmitgliedern auch personengebundene Stellvertreter zu wählen.

Aus spezialgesetzlichen Bestimmungen heraus kann sich eine Pflicht zur Bildung von Ausschüssen ergeben. Zu den sog. Pflichtausschüssen gehört der Rechnungsprüfungsausschuss. In Gemeinden bis zu 1.000 Einwohnern kann von der Bildung eines Rechnungsprüfungsausschusses abgesehen werden. Nach § 110 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung wählt der Rechnungsprüfungsschuss abweichend von § 46 der Gemeindeordnung einen Vorsitzenden, der Ratsmitglied ist. (In den übrigen Ausschüssen führt grundsätzlich der Bürgermeister den Vorsitz). Im Übrigen bestimmt der Gemeinderat nach § 44 Absatz 2 der Gemeindeordnung das Nähere über die Zahl, die Aufgaben und die Bezeichnung der Ausschüsse sowie die Mitgliederzahl und die Zahl der sonstigen wählbaren Bürger/Bürgerinnen in den einzelnen Ausschüssen. Diese Bestimmungen können auch durch die Hauptsatzung getroffen werden. Die Regelungen in der Hauptsatzung gelten über die Legislaturperiode hinweg. Beabsichtigte abweichende Regelungen bedürfen zunächst einer Änderung der Hauptsatzung. Von den geänderten Regelungen kann erst nach dem Inkrafttreten der Änderungssatzung Gebrauch gemacht werden.

Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Klotten vom 23.06.1998 in der Fassung vom 14.05.2024 enthält zur Bildung von Ausschüssen keine Regelung. In der abgelaufenen Legislaturperiode hatte die Ortsgemeinde Klotten neben dem Rechnungsprüfungsausschuss mit 7 Ratsmitgliedern keine weiteren gemeindlichen Ausschüsse gebildet.

Die Gremienarbeit in der vergangenen Legislaturperiode hat gezeigt, dass sich der Verzicht auf die Bildung weiterer Ausschüsse bei der Größe der Ortsgemeinde Klotten bewährt hat. Es finden regelmäßig Sitzungen des Gemeinderates statt, in denen alle zu beratenden und entscheidenden Angelegenheiten umfassend und intensiv diskutiert werden. Ausschüsse zur Vorberatung und ggf. auch abschließenden Entscheidung in bestimmten Angelegenheiten werden im Allgemeinen in größeren Städten und Gemeinden zur Entlastung der Räte gebildet. Ein Bedarf wird hierfür in der Ortsgemeinde Klotten weiterhin nicht gesehen. Hiervon unbenommen kann der Rat auch in der Zukunft jeder Zeit die Bildung von Ausschüssen beschließen.

Der Vorsitzende schlägt deshalb vor, dass abgesehen vom Rechnungsprüfungsausschuss als Pflichtausschuss, auch in der laufenden Legislaturperiode keine weiteren Ausschüsse gebildet werden sollen.

Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter werden nach § 45 der Gemeindeordnung auf Grund von Vorschlägen der im Rat vertretenen politischen Gruppen gewählt. Die Verwaltung schlägt vor, die Wahl der Ausschussmitglieder und ggf. Stellvertreter für den Rechnungsprüfungsausschuss gemäß § 45 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung als sogenannte Unechte Mehrheitswahl durchzuführen. Dies setzt einen gemeinsamen Wahlvorschlag aller im Rat vertretenen politischen Gruppen bzw. aller Ratsmitglieder voraus. Dabei sind alle im Wahlvorschlag benannten Kandidaten und Kandidatinnen gewählt, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Ortsgemeinderates dem Wahlvorschlag zustimmt.

Die Wahl der Ausschüsse ist als sonstige Wahl nach § 40 Absatz 5 der Gemeindeordnung grundsätzlich durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung durchzuführen, es sei denn, der Gemeinderat beschließt eine offene Abstimmung per Handzeichen. Das Stimmrecht des Vorsitzenden, der kein gewähltes Ratsmitglied ist, ruht gemäß § 36 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 der Gemeindeordnung bei Wahlen. Er wird in die Berechnung der gesetzlichen Zahl der

Mitglieder des Gemeinderates deshalb nicht einbezogen.

Der Ortsgemeinderat beschließt, die Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses auf der Grundlage des vorliegenden gemeinsamen Wahlvorschlages per Akklamation durchzuführen und ansonsten auf die Bildung von Ausschüssen zu verzichten.

Abstimmungsergebnis: Einstimmig

Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses sind ausschließlich aus der Mitte des Rates zu wählen. Die Anzahl der Ausschussmitglieder wird auf 5 festgelegt.

Abstimmungsergebnis: Einstimmig

Der gemeinsame Wahlvorschlag für die Wahl der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses sieht die Wahl folgender Personen vor:

Dorote Schönberg (Stellvertreter: Mario Cornely)

Frank Schmitz (Stellvertreter: Alexander Clausen)

Heike Bohn (Stellvertreter: Amelie Fritschle)

Peter Weinand (Stellvertreter: Thomas Rossi)

Hand-Theo Loosen (Stellvertreter: Fabian Mentenich)

Der Rat stimmt dem vorliegenden gemeinsamen Wahlvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis: Einstimmig

4. Digitale Ratsarbeit

In der konstituierenden Sitzung der Ortsgemeinde Klotten am 01.07.2024 haben sich die Ratsmitglieder mehrheitlich dazu entschieden, die digitale Ratsarbeit fortzuführen. Neben der grundsätzlichen Entscheidung, die digitale Ratsarbeit fortzuführen, gab es noch die Möglichkeit, den Beschluss zu erweitern und mobile Endgeräte anzuschaffen. Die Ortsgemeinde hat die Entscheidung über die Anschaffung der mobilen Endgeräte auf die 2. Sitzung des Ortsgemeinderates verschoben.

Die Entscheidung über die Beschaffung der mobilen Endgeräte bleibt den einzelnen Kommunen und Gremien überlassen. Hierbei gibt es mehrere Alternativen:

1. Der Gemeinderat beschließt die Anschaffung mobiler Endgeräte (Tablets) im Rahmen der digitalen Ratsarbeit für die kommende Legislaturperiode 2024 bis 2029.

Kosten: Die mobilen Endgeräte (Tablets Apple IPad 10. Generation) können über den Rahmenvertrag des Landes Rheinland-Pfalz bestellt werden. Die Kosten für das Tablet belaufen sich auf 326,12 € zuzüglich MwSt, pro Stück. Das Tablet wird mit einer Schutzhülle angeliefert. Die Kosten sind von der Ortsgemeinde zu tragen.

Zusätzlich kommen noch die Kosten für das MDM System (Einrichtung der Tablets) in Höhe von 55,00 € pro Gerät und Jahr hinzu. Diese Kosten werden von der Verbandsgemeinde übernommen. Das MDM System erleichtert die Einrichtung, die Verwaltung, Support und den Benutzerwechsel des IPads. Die Einrichtung ist innerhalb kürzester Zeit erfolgt und wird bei der Anschaffung über die Verbandsgemeindeverwaltung empfohlen. Das MDM System erleichtert den Support bei Anwenderproblemen, da sich die Kollegen aus der Verwaltung auf das Tablet aufschalten können.

2. Die Mandatsträger verwenden private Endgeräte für den Zugriff auf das Ratsinformationssystem.

Die Zugangsdaten werden von der Verwaltung bereitgestellt. Die Gremienmitglieder haben die Möglichkeit mit eigenen Endgeräten (PC, Laptop, Smartphone oder Tablet)

Zugriff auf die Sitzungsunterlagen zu nehmen. Die Gremienmitglieder erhalten zeitnah die Benutzerdaten, um sich im Ratsinformationssystem anmelden zu können. Für den digitalen Zugriff über Smartphone oder Tablet kann die „Dipolis App“ genutzt werden. Der Aufwand für das Versenden bzw. Verteilen der Unterlagen entfällt, hierdurch verbleibt mehr Zeit für die Sitzungsvorbereitung und Abstimmung zwischen Gemeinde und der Verbandsgemeinde. Der Gemeinderat beschließt, dass grundsätzlich die Mandatsträger private Endgeräte für den Zugriff auf das Ratsinformationssystem verwenden. Die Zugangsdaten werden von der Verwaltung bereitgestellt. Ratsmitglieder, welche dennoch Bedarf an einem mobilen Endgerät (Tablet) haben, sollen dies bei dem Vorsitzenden anmelden. Ihnen wird im Rahmen der digitalen Ratsarbeit für die kommende Legislaturperiode 2024 bis 2029 ein mobiles Endgerät (Tablet) durch die Gemeinde zur Verfügung gestellt.

Abstimmungsergebnis: Einstimmig

5. Festsetzung der Nebenentschädigungen für den Ortsbürgermeister

Der Vorsitzende übergibt das Wort an den Ersten Beigeordneten Thorsten Loosen und nimmt im Bereich der Zuhörer Platz.

Neben der allgemeinen Aufwandsentschädigung sind dem Ehrenbeamten/der Ehrenbeamtin auf Antrag zusätzlich zu gewähren:

a) Dienstzimmerentschädigung:

Bei stärkerer Nutzung eines privaten Wohnraumes für dienstliche Zwecke sind die Aufwendungen für dessen Heizung, Beleuchtung und Reinigung auf Antrag des Ehrenbeamten zu erstatten. Die Ortsgemeinde Klotten verfügt über ein Gemeindebüro; eine pauschale Dienstzimmerentschädigung wurde und wird aus diesem Grunde von Ortsbürgermeister Oster nicht beantragt.

b) Telefonkostenerstattung:

Bei regelmäßig wiederkehrender, dienstlich veranlasster Benutzung einer privaten Telekommunikationsanlage (Festnetz, Handy, Fax, Internet) können auf Antrag des Ehrenbeamten neben den zu zahlenden Verbindungsentgelten auch die Aufwendungen für das Nutzungsentgelt einer Anlage sowie für den Grundpreis der Anschlüsse entsprechend dem beruflichen Anteil der Verbindungsentgelte an den gesamten Verbindungsentgelten steuerfrei ersetzt werden. Fallen erfahrungsgemäß aus dem Ehrenamt veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können nach den Lohnsteuerrichtlinien (R 22 Abs. 2 LStR) aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens 20,00 € monatlich, steuerfrei ersetzt werden. Die monatlichen Rechnungen des Telekommunikationsanbieters sind als Belege vorzulegen.

c) Reisekostenentschädigung:

Die Reisekostenvergütung an die Ortsbürgermeister/innen richtet sich ausschließlich nach dem Landesreisekostengesetz (LRKG). Sie werden gewährt zur Abgeltung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Dienststätte ist das Gemeinde-/Bürgerhaus oder das Dienstzimmer, für das die Gemeinde eine Dienstzimmerentschädigung leistet. Dienstreisen sind auch die Fahrten des Ortsbürgermeisters/der Ortsbürgermeisterin zur Verbandsgemeindeverwaltung und zu den Sitzungen des Verbandsgemeinderates (§ 69 Abs. 3 GemO). Die dadurch anfallenden Fahrtkosten sind zu erstatten. Die zu zahlende Wegstreckenentschädigung beträgt nach § 6 Landesreisekostengesetz grundsätzlich 0,28 € je Kilometer.

Nach § 1 Abs. 1 bis 3 LVO zu § 6 LRKG beträgt die Wegstreckenentschädigung für anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge, die im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten werden und eine dienstlich notwendige Fahrleistung von mindestens 3.000 km jährlich zu erwarten ist, 0,38 € je Kilometer.

In Sonderfällen kann nach § 1 Abs. 4 LVO zu § 6 LRKG ein überwiegend dienstliches Interesse auch anerkannt werden, wenn zwar die Fahrleistung von 3.000 km nicht erfüllt ist, jedoch infolge der Art der Dienstgeschäfte ein unabweisbares dienstliches Bedürfnis besteht, dass ein Kraftfahrzeug ständig bereitgehalten wird. In diesen Fällen kann auch die Kilometerentschädigung von 0,38 € gezahlt werden. Diese Sonderregelung wird für die Erstattung von Fahrtkosten für Ortsbürgermeister/Ortsbürgermeisterinnen vom Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt der Kreisverwaltung Cochem-Zell für anwendbar erklärt und auch bisher in allen anderen Gemeinden im Verbandsgemeindebereich praktiziert.

Zu b) Der Rat beschließt die Erstattung der Telefonkosten im Rahmen der vorstehenden Regelung (20 % des Rechnungsbetrages, höchstens 20 € monatlich).

Zu c) Der Rat erkennt in der Bereithaltung des privaten Fahrzeuges von Ortsbürgermeister Oster ein überwiegend dienstliches Interesse im Sinne des § 1 Abs. 4 LVO zu § 6

LRKG rückwirkend seit Amtsantritt am 27.7.2023 an, da infolge der Art der Dienstgeschäfte (u.a. häufige Wahrnehmung von Terminen innerhalb und außerhalb der Ortslage) ein unabweisbares dienstliches Bedürfnis im vorstehenden Sinne besteht. An Ortsbürgermeister Oster wird auf entsprechenden Antrag eine Wegstreckenentschädigung von 0,38 € je gefahrenen Kilometer gezahlt.

Abstimmungsergebnis: Einstimmig

6. Projekt "Wifi für alle" Weiterbetrieb des WLANS ab 01.04.2025

Zwischen der Verbandsgemeinde Cochem und der Firma The Cloud Networks Germany GmbH, 81677 München besteht seit 2020 ein Rahmenvertrag über den Aufbau, die Installation, den Netzwerkbetrieb und den Support sowie die dazugehörigen Internetleitungen von WLAN Hotspots. Die Laufzeit beträgt 5 Jahre. Die Kosten betragen aktuell für den Betrieb der Access Points monatlich 20 € pro Outdoor und 10 € pro Indoor Access Point und 59 € für die Internetverbindung. Wird die Anlage nach Ablauf des Vertrages weiter betrieben, gelten die o.g. Beträge weiterhin.

Um den unterschiedlichen Planungen zum Weiterbetrieb der WLAN Hotspots innerhalb der beteiligten Ortsgemeinden gerecht werden zu, wurde der Rahmenvertrag seitens der Verbandsgemeinde Cochem fristgerecht gekündigt und endet somit zum 31.03.2025.

Die Access Points (Indoor und Outdoor) gehen mit Vertragsende in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Die Ortsgemeinde hat nun zu entscheiden, wie der Access Point/die Access Points ab dem 01.04.2025 weiterbetrieben werden soll/en.

Die Verbandsgemeinde Cochem hat Nachverhandlungen zum Rahmenvertrag mit der Firma The Cloud Networks Germany GmbH geführt. Es wird nun folgendes Angebot unterbreitet:

- Vertragslaufzeit: 36 Monate

- Betrieb Outdoor Access Point (unverändert) monatlich 20,00 € brutto

- Betrieb Indoor Access Point (unverändert) monatlich 10,00 € brutto

- Bereitstellung Internetleitung monatlich 39,00 € brutto (anstatt 59,00 €)

- Jährliche Kündigungsoption der Internetleitung innerhalb der Vertragslaufzeit.

Die Ortsgemeinde betreibt derzeit folgende Access Points: Die monatlichen Kosten würden sich wie folgt darstellen:

Outdoor Access Point:

- Moselschieferhaus

- Dorfladen

Indoor Access Point:

- ehemalige Grundschule

Bereitstellungen der Internetleitungen

(39,00 € x 3)

= monatlichen Gesamtkosten

Der Rat beschließt, das Angebot der Firma The Cloud Networks Germany GmbH entsprechend des vorgelegten Angebots anzunehmen.

Abstimmungsergebnis: 16 Ja-Stimmen, 1 Enthaltungen

7. Zustimmung zur Annahme von Zuwendungen

Nach § 94 Abs. 3 der Gemeindeordnung entscheidet der Gemeinderat über die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen. Der Ortsgemeinde Klotten wird folgende Spende angeboten:

Der Gemeinderat hat keine Bedenken und beschließt die angebotene Zuwendung anzunehmen.

Abstimmungsergebnis: Einstimmig

8. Bauvoranfrage zur Errichtung einer Großgarage im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Nordwestliche Ortserweiterung" und hier Antrag auf Abweichung von der festgesetzten Dachneigung

Es ist beabsichtigt, auf dem im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Nordwestliche Ortserweiterung“ gelegenen Grundstück in der Kernstraße eine Großgarage zu errichten. Die Garage soll mit einer Dachterrasse bzw. einem Flachdach errichtet werden. Der Bebauungsplan setzt eine Mindestdachneigung von 35 ° fest, Flachdächer sind nur bis zu einer Größe von 35 m² zulässig. Die Garage ist mit einer Größe von rd. 160 m² geplant.

Für das geplante Gebäude ist daher eine Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich. Bei einer positiven Beurteilung durch den Gemeinderat ist ein Grundsatzbeschluss für das gesamte Plangebiet erforderlich.

Der Gemeinderat stimmt dem vorliegenden Antrag zu (auch im Grundsatz).

Abstimmungsergebnis: Einstimmig

9. Bauantrag zur Errichtung einer Garage im unbeplanten Innenbereich, Hauptstraße

Es ist beabsichtigt, auf dem im unbeplanten Innenbereich der Ortslage Klotten gelegenen Grundstück in der Hauptstraße eine Garage (rd. 90 m²) zu errichten. Die Garage ist mit einem Flachdach geplant. Die Dachgestaltungssatzung hat die Ortsgemeinde aufgehoben. Gemeindliche Belange werden durch die vorgesehene Ausführun daher nicht berührt.

Der Gemeinderat stimmt dem vorliegenden Antrag auf Errichtung einer Garage in der Hauptstraße zu.

Abstimmungsergebnis: Einstimmig

Nichtöffentliche Sitzung

Die Beratungsergebnisse aus der folgenden nichtöffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates werden in der nächsten öffentlichen Sitzung des Gremiums bekannt gegeben.