Tourismusbeitragssatzung (TBS) vom 15.05.2019
Vom 12.09.2022
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.01.2022 (GVBl. S. 448) und der §§ 2 und 12 Abs. 1 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158), hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Senheim in seiner Sitzung am 12.09.2022 die folgende Änderung der Tourismusbeitragssatzung beschlossen:
Artikel 1
Die Anlage zur Tourismusbeitragssatzung - Betriebsartentabelle zu § 3 Abs. 3 und 4 TBS - der Ortsgemeinde Senheim in der aktuellen Fassung wird wie in der beigefügten Anlage neu gefasst. Die
vorläufigen Vorteils- und Gewinnsätze für das Erhebungsjahr 2020 werden gemäß § 3a Abs. 3 und 4 TBS endgültig festgesetzt.
Artikel 2
Diese Änderung zur Tourismusbeitragssatzung tritt rückwirkend ab 01.01.2020 in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Ravenéstraße 61, 56812 Cochem, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.