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Stadt- und Landbote VG Cochem
Ausgabe 39/2024
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Cochem vom 20.12.2018

Der Verbandsgemeinderat von Cochem hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO) in seiner Sitzung am 05.09.2024 die folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

1. § 1 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so kann in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf, durch Aushang (Anschlag) oder in anderer, eine ausreichende Unterrichtung der Einwohner gewährleistenden Form erfolgen. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, wenn nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

2. § 10 Abs. 2 wird um folgende Nr. 8 erweitert:

Qualifizierte Ausbilder der Verbandsgemeinde (z.B. Absturzsicherung, Führerscheinausbildung, PA Ausbildung)

3. § 10 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für:

1.

den Wehrleiter 400 € zuzüglich eines Betrages in Höhe von 10 € je Einheit

1.1

die stellvertretenden Wehrleiter 200 €

2.

den Wehrführer 65 €

2.1

den Wehrführern der Stützpunktwehren Cochem und Treis 120 €, bei Einheiten mit mindestens 3 Zügen zuzüglich eines Zuschlages in Höhe von 10 € je Zug

3.

Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, 65 €

4.

Atemschutz- sowie überörtliche Gerätewarte 12 €/Stunde, höchstens 200 €

4.1

Gerätewarte, die mit der Pflege und Wartung der Feuerwehrfahrzeuge sowie der Gerätschaften in den Einheiten beauftragt sind (sog. UdG) 23 €

4.2

Gerätewarte, die mit der Pflege und Wartung größerer Feuerwehrfahrzeuge (HLF, TLF, DLK, LF u.a.) beauftragt sind 40,00 €

4.3

Feuerwehrangehörige, die Hilfsarbeiten wie z.B. Schlauchreparaturen durchführen, in Höhe von 13,50 € pro Stunde

5.

Feuerwehrangehörige, die mit der Erstellung von Alarm- und Einsatzplanung beauftragt sind 90 €

6.

Feuerwehrangehörige, die mit der Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel beauftragt sind 210 €

7.

die Jugendfeuerwehrwarte sowie Leiter einer Vorbereitungsgruppe zur Jugendfeuerwehr 53 €

8.

Qualifizierte Ausbilder der Verbandsgemeinde (z.B. Absturzsicherung, Führerscheinausbildung, PA Ausbildung) 18 €/ Ausbildungsstunde.

Die ständigen Vertreter der in Nummern 2 bis 3 genannten Feuerwehrangehörigen erhalten jeweils die Hälfte der dem Vertretenden zustehenden Aufwandsentschädigung, sofern ihnen ein eigener Aufgabenbereich zugewiesen ist.

4. § 10 Abs. 5 S. 3 wird wie folgt geändert:

Der Stundensatz beträgt 9,00 €.

5. § 10 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

Eine Entschädigung für selbständige Feuerwehrangehörige wird für Feuerwehreinsätze sowie für vom Feuerwehrträger angeordnete Ausbildungen/Fortbildungen in Höhe von 20 € pro Stunde gewährt.

6. § 11 wird gestrichen; der bisherige § 12 wird § 11.

Artikel 2

Diese Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Cochem, den 19.09.2024
Wolfgang Lambertz
Bürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  1. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Ravenéstraße 61, 56812 Cochem, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Cochem, den 19.09.2024
Wolfgang Lambertz
Bürgermeister