Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 29.10.2025 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in den jeweiligen geltenden Fassungen, folgende Änderung zur Satzung über die Nutzung des Bürgerhauses und die Erhebung von Benutzungsgebühren vom 25.11.2013 beschlossen:
Der § 6 „Pflichten der Nutzer“ wird folgender Absatz angefügt:
Die Verwendung von Konfettimaschinen, Glitzer-, Farbkanonen u. ä. Produkten ist im gesamten Bürgerhaus sowie auf dem dazugehörigen Gelände verboten.
Der § 8 „Gebührenpflicht und Sicherheitsleistung“ letzter Satz, wird durch folgenden Satz ausgetauscht:
Für die Nutzung des Bürgerhauses kann eine Sicherheitsleistung nach § 10 „Gebührenberechnung“ erhoben werden
Der § 10 „Gebührenberechnung“ wird wie folgt neu gefasst:
Die Gebühren für die Nutzung der Räumlichkeiten und der Einrichtungsgegenstände werden in Form von Pauschalbeträgen je Tag wie folgt erhoben:
| Ohne Eintritt/ Verkaufserlöse | Mit Eintritt/ Verkaufserlöse | ||
| Ortsansässige € | Auswärtige € | Ortsansässige € | Auswärtige € |
| Gesamte Etage (gr. + kl. Saal + Bühne | 120,00 | 250,00 | 190,00 | 500,00 |
| Großer Saal | 65,00 | 180,00 | 100,00 | 350,00 |
| Kleiner Saal | 55,00 | 150,00 | 80,00 | 250,00 |
| Bühne | 50,00 | 110,00 | 65,00 | 140,00 |
| Eckraum | 25,00 | 75,00 | 40,00 | 100,00 |
| Küche mit Besteck/ Geschirr | 70,00 | 110,00 | 70,00 | 110,00 |
| Getränkeraum mit Kühlzelle | 50,00 | 75,00 | 50,00 | 75,00 |
| Energiekosten je kWh tatsächlicher Verbrauch | 0,70 | 0,70 | 0,70 | 0,70 |
| Je zusätzlichem Abnahme- termin (z.B. Nachreinigung, Fehlteile oder aus anderen Gründen) | 50,00 | 50,00 | 50,00 | 50,00 |
| Berechnung pro Tag für Auf bzw.- Abbau vor / nach der Veranstaltung | 15,00 | 15,00 | 15,00 | 15,00 |
| Nutzung der Tonanlage | 15,00 | 15,00 | 15,00 | 15,00 |
| Je Micro | 8,00 | 8,00 | 8,00 | 8,00 |
| Gesamte Etage (gr. + kl. Saal + Bühne |
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| Sicherheits- leistung | - | 500,00 | - | 500,00 |
| Sonstige Gebühren in € |
| Leihgabe je Tisch | 4,00 |
| Leihgabe je Stuhl | 1,50 |
| Leihgabe Kaffee-maschine | 15,00 |
Für die während der Nutzung verbrauchten oder in Anspruch genommenen Hilfs- und Betriebsstoffe (Strom, Wasser, Kanal, Müllabfuhr, Heizöl, Gas) erhebt die Ortsgemeinde Ersatzleistungen nach der tatsächlichen Inanspruchnahme bzw. wie folgt:
| - | Müllentsorgung übernimmt der Benutzer |
| - | Heizung – falls betrieben pro Hauptnutzungstag |
| — pauschal | |
| a) | Gesamte Etage — 75,00 € |
| b) | Großer Saal — 35,00 € |
| c) | Kleiner Saal — 30,00 € |
| d) | Eckraum — 30,00 € |
| - | Strom je kWh tatsächlicher Verbrauch — 0,70 € |
| - | Wasser- und Abwasserkosten, pauschal — 5,00 € |
Bei Beschädigungen ist der Wiederbeschaffungswert zu erstatten.
Sollten in der Zukunft die Umsätze aus der gebührenpflichtigen Überlassung des Bürgerhauses umsatzsteuerpflichtig werden, hat der Gebührenschuldner die Umsatzsteuer in gesetzlich festgesetzter Höhe zu übernehmen.
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | or Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Ravenéstraße 61, 56812 Cochem oder beim Ortsbürgermeister, Beim weißen Stein, 56814 Faid, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.