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Stadt- und Landbote VG Cochem
Ausgabe 4/2026
Veröffentlichungen der Stadt Cochem und der Ortsgemeinden
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Bekanntmachung der 1. Änderung der Satzung über die Nutzung des Bürgerhauses und die Erhebung von Benutzungsgebühren in der Ortsgemeinde Faid vom 29.10.2025

1. Änderung der Satzung über die Nutzung des Bürgerhauses und die Erhebung von Benutzungsgebühren in der Ortsgemeinde Faid vom 29.10.2025

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 29.10.2025 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in den jeweiligen geltenden Fassungen, folgende Änderung zur Satzung über die Nutzung des Bürgerhauses und die Erhebung von Benutzungsgebühren vom 25.11.2013 beschlossen:

1 Pflichten der Nutzer

Der § 6 „Pflichten der Nutzer“ wird folgender Absatz angefügt:

Die Verwendung von Konfettimaschinen, Glitzer-, Farbkanonen u. ä. Produkten ist im gesamten Bürgerhaus sowie auf dem dazugehörigen Gelände verboten.

2 Gebührenpflicht und Sicherheitsleistung

Der § 8 „Gebührenpflicht und Sicherheitsleistung“ letzter Satz, wird durch folgenden Satz ausgetauscht:

Für die Nutzung des Bürgerhauses kann eine Sicherheitsleistung nach § 10 „Gebührenberechnung“ erhoben werden

3 Gebührenberechnung

Der § 10 „Gebührenberechnung“ wird wie folgt neu gefasst:

Die Gebühren für die Nutzung der Räumlichkeiten und der Einrichtungsgegenstände werden in Form von Pauschalbeträgen je Tag wie folgt erhoben:

Ohne

Eintritt/ Verkaufserlöse

Mit

Eintritt/ Verkaufserlöse

Ortsansässige

Auswärtige

Ortsansässige

Auswärtige

Gesamte

Etage (gr. + kl.

Saal + Bühne

120,00

250,00

190,00

500,00

Großer Saal

65,00

180,00

100,00

350,00

Kleiner Saal

55,00

150,00

80,00

250,00

Bühne

50,00

110,00

65,00

140,00

Eckraum

25,00

75,00

40,00

100,00

Küche mit

Besteck/

Geschirr

70,00

110,00

70,00

110,00

Getränkeraum

mit Kühlzelle

50,00

75,00

50,00

75,00

Energiekosten

je kWh

tatsächlicher

Verbrauch

0,70

0,70

0,70

0,70

Je

zusätzlichem

Abnahme-

termin (z.B.

Nachreinigung, Fehlteile

oder aus

anderen

Gründen)

50,00

50,00

50,00

50,00

Berechnung

pro Tag für

Auf bzw.-

Abbau vor /

nach der

Veranstaltung

15,00

15,00

15,00

15,00

Nutzung der

Tonanlage

15,00

15,00

15,00

15,00

Je Micro

8,00

8,00

8,00

8,00

Gesamte

Etage (gr. + kl.

Saal + Bühne

Sicherheits-

leistung

-

500,00

-

500,00

Sonstige Gebühren in €

Leihgabe

je Tisch

4,00

Leihgabe

je Stuhl

1,50

Leihgabe Kaffee-maschine

15,00

Für die während der Nutzung verbrauchten oder in Anspruch genommenen Hilfs- und Betriebsstoffe (Strom, Wasser, Kanal, Müllabfuhr, Heizöl, Gas) erhebt die Ortsgemeinde Ersatzleistungen nach der tatsächlichen Inanspruchnahme bzw. wie folgt:

-

Müllentsorgung übernimmt der Benutzer

-

Heizung – falls betrieben pro Hauptnutzungstag

 —  pauschal

a)

Gesamte Etage  —  75,00 €

b)

Großer Saal  —  35,00 €

c)

Kleiner Saal  —  30,00 €

d)

Eckraum  —  30,00 €

-

Strom je kWh tatsächlicher Verbrauch  —  0,70 €

-

Wasser- und Abwasserkosten, pauschal  —  5,00 €

Bei Beschädigungen ist der Wiederbeschaffungswert zu erstatten.

Sollten in der Zukunft die Umsätze aus der gebührenpflichtigen Überlassung des Bürgerhauses umsatzsteuerpflichtig werden, hat der Gebührenschuldner die Umsatzsteuer in gesetzlich festgesetzter Höhe zu übernehmen.

4 Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Faid, den 29.10.2025
Ortsgemeinde Faid
Gez. Stefan Thomas (Dienstsiegel)
Stefan Thomas
(Ortsbürgermeister)

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

or Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Ravenéstraße 61, 56812 Cochem oder beim Ortsbürgermeister, Beim weißen Stein, 56814 Faid, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Faid, den 29.10.2025
Gez. Stefan Thomas
Ortsbürgermeister