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Stadt- und Landbote VG Cochem
Ausgabe 40/2022
Veröffentlichungen der Stadt Cochem und der Ortsgemeinden
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Aus der Niederschrift

über die 24. Sitzung des Gemeinderates Ellenz-Poltersdorf am 20.09.2022 im Bürgerhaus

- Einladung vom 13.09.2022 -

Beginn:

18:00 Uhr

Ende:

19:10 Uhr

Anwesend

Als Vorsitzende:

Nicole Jobelius-Schausten

Als Mitglieder:

Dominik Brink

Joachim Burg

Thomas Fischer

Arno Fuhrmann

Markus Fuhrmann

Manfred Hammes

Michael Hermes (ab TOP 9 öS)

Stephan Lenartz

Edgar Porten

Franz Josef Schinnen

Ute Schneider

Entschuldigt:

Heike Krüger

Auf Einladung:

Bürgermeister Wolfgang Lambertz, VGV Cochem

Elmar Konzen, VGV Cochem

Josefine Dechand, Auszubildende VGV Cochem

Schriftführer:

Dirk Brück, VGV Cochem

Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt die Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates fest. Gegen die Einladung sowie die Tagesordnung werden keine Bedenken erhoben. Die Niederschrift über die Sitzung vom 01.09.2022 wird einstimmig gebilligt. Die Vorsitzende begrüßt die Damen und Herren des Rates sowie die Zuhörer und eröffnet die Sitzung.

Tagesordnung

Öffentliche Sitzung

1. Mitteilungen der Ortsbürgermeisterin

a) Die Freibadsaison endete in der zweiten Septemberwoche. Auch die Ortsgemeinde möchte dem Freibadteam für ihr unerschütterliches Engagement in diesem Hitzesommer danken. Bei der langanhaltenden Hitzewelle konnten Touristen, Einheimische und Besucher aus dem Umland im Familienfreibad Abkühlung genießen. Außerdem konnten in diesem Jahr wieder mehr als 40 Kinder auf das Seepferdchenabzeichen hinarbeiten. Darunter auch junge I-Dötzchen aus unserer Grundschule. Für diese Kinder werden die Kosten für den Schwimmkurs vom Heimatverein Ellenz übernommen. Herzlichen Dank dafür.

b) An den vergangenen beiden Wochenenden wurde im Ortsteil Ellenz gefeiert. Die Martinusjünger haben am zweiten Septemberwochenende die traditionelle Kirmes ausgerichtet, zu der auch die Gefallenenehrung am Kriegerdenkmal gehört. Am Kirmessonntag konnten auch neue Feuerwehrkameraden verpflichtet werden und Ehrungen für 25-jährige ehrenamtliche Feuerwehrmänner vorgenommen werden. Die Ortsgemeinde gratuliert den Ehrenträgern und dankt für den Einsatz in einem wichtigen und wertvollen Ehrenamt. Am dritten Septemberwochenende wurde das Straßenweinfest Ellenz in einer neuen, modernen Variante ausgerichtet. Drei Winzer und ein Gastronom veranstalteten erstmalig das Winzerhoffest „Summer Wine“. Ein herzliches Dankeschön, an die Festgemeinschaften und die vielen Helfer, die für Einheimische und Gäste ihren Dienst geleistet und zum Gelingen der Feierlichkeiten beigetragen haben. Ein Dank auch an die direkten Anwohner der Festplätze, die die Feierlichkeiten mittragen, oder auch ertragen.

c) Am nächsten Wochenende wird im Ortsteil Poltersdorf das traditionelle Straßenweinfest gefeiert. Hier hat die Festgemeinschaft wieder ein sehr schönes Programm aufgestellt. In acht Weingütern erwartet die Besucher moselländische Gastlichkeit und Bestes aus Keller und Küche.

d) Am 10.09. hat sich die Ortsgemeinde erneut bei der Aktion Moselcleanup beteiligt. Es konnten mehr als 150 kg Abfall zwischen der Staustufe und dem Rüberberg aufgesammelt werden. Zahlreiche Bürgerinnen und Bürger haben fleißig mit angepackt, darunter auch die Jugendfeuerwehr und die Firmlinge aus Ellenz-Poltersdorf. Herzlichen Dank für die vielen helfenden Hände und ein Dankeschön an die Metzgerei Walter Schmitt für den Mittagsimbiss.

e) Am Weinlehrpfad, oberhalb der Ortslage Poltersdorf, ist ein Schild beschädigt worden. Leider hat der Verursacher sich nicht gemeldet. Die Ortsgemeinde hat ein Angebot zur Reparatur angefordert. Derzeit wird geprüft, ob der Schaden über die gemeindliche Versicherung abgedeckt werden kann. Aus der Mitte des Rates wurde darauf hingewiesen, dass im Falle keiner Kostendeckung durch die Versicherung gegebenenfalls ein Zuschuss durch den Heimatverein Ellenz bzw. den Heimat- und Verkehrsverein Poltersdorf gewährt werden könnte.

2. Verpflichtung eines Ratsmitgliedes

Frau Nicole Jobelius-Schausten wurde in der Gemeinderatssitzung am 01.09.2022 zur Ortsbürgermeisterin gewählt und ist mit der Annahme des Ehrenamts aus dem Gemeinderat ausgeschieden. Als Bewerberin mit der nächstfolgend höchsten Stimmenzahl wurde Frau Ute Schneider, Am Stausee 2, 56821 Ellenz-Poltersdorf, in den Rat einberufen.

Die Vorsitzende verpflichtet Frau Ute Schneider namens der Bürgerschaft auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben.

3. Wahl der/des Ersten Beigeordneten und ggf. eines/einer weiteren Beigeordneten, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt

Nach der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Ellenz-Poltersdorf vom 23.06.1998, zuletzt geändert am 01.10.2019, hat die Ortsgemeinde bis zu drei Beigeordnete. Diese wurden zuletzt auch gewählt und in das Amt eingeführt. Der/Die „Erste Beigeordnete mit gleichnamiger Amtsbezeichnung ist der/die allgemeine Vertreter(in) des Ortsbürgermeisters(in) bei dessen/deren Verhinderung. Der/die übrigen Beigeordneten führen die Amtsbezeichnung „Beigeordnete(r)“ und sind zur allgemeinen Vertretung des Ortsbürgermeisters nur berufen, wenn der Ortsbürgermeister und der/die „Erste Beigeordnete“ verhindert sind. Die Reihenfolge der allgemeinen Vertretung ergibt sich aus dem der Wahl zugrundeliegenden Ratsbeschluss.

Frau Nicole Jobelius-Schausten, bisherige Erste Beigeordnete, wurde am 01.09.2022 vom Ortsgemeinderat entsprechend § 53 Absatz 2 Satz 2 der Gemeindeordnung zur neuen Ortsbürgermeisterin gewählt. Mit der Wahl zur Ortsbürgermeisterin ist das Amt der/des „Ersten Beigeordneten“ vakant geworden, weshalb eine Neuwahl erforderlich ist.

Für den Fall, dass einer der beiden weiteren „Beigeordneten“ für das Amt des „Ersten Beigeordneten“ vorgeschlagen und gewählt wird, hat der Rat darüber zu entscheiden, ob das dann freiwerdende Amt des weiteren „Beigeordneten“ erneut besetzt werden soll. Ggf. muss auch die Wahl des/der weiteren „Beigeordneten“ erfolgen.

Die Wahl der Beigeordneten hat nach § 40 Absatz 5 der Gemeindeordnung in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Das Stimmrecht der Vorsitzenden ruht hierbei, soweit sie nicht gewähltes Ratsmitglied ist (§ 36 Absatz 3 Gemeindeordnung). Die Bestimmungen zum Sonderinteresse finden nach § 22 Absatz 3 der Gemeindeordnung bei Wahlen keine Anwendung. Ortsbürgermeisterin Nicole Jobelius-Schausten hat ihr Ratsmandat mit der Ernennung zur ehrenamtlichen Ortsbürgermeisterin verloren (§ 5 Absatz 4 Satz 2 Kommunalwahlgesetz). Sie darf deshalb an der Wahlhandlung nicht teilnehmen.

Nach § 53 a Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 53 Absätze 3 und 4 zum/zur „Ersten Beigeordneten“ bzw. zum/zur weiteren „Beigeordneten“ wählbar sind, wer:

-

Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des GG oder

-

Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist,

-

am Tag der Wahl das 23. Lebensjahr vollendet hat,

-

nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes ausgeschlossen ist,

-

Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des GG eintritt,

-

Bürger der Gemeinde ist,

-

nicht gegen Entgelt im Dienst der Gemeinde, der zuständigen Verbandsgemeinde oder eines öffentlich-rechtlichen Verbandes, bei dem die Gemeinde Mitglied ist, steht,

-

nicht gegen Entgelt im Dienst einer Gesellschaft steht, an der die Gemeinde mit mindestens 50 v. H. beteiligt ist,

-

nicht mit Aufgaben der Staatsaufsicht über die Gemeinde oder der überörtlichen Prüfung der Gemeinde unmittelbar beauftragt ist.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält (§ 40 Absatz 3 der Gemeindeordnung). Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Unbeschriebene Stimmzettel gelten als Stimmenthaltungen. Einzelheiten zum Wahlverfahren, den technischen Vorkehrungen, der Kennzeichnung der Stimmzettel, zur Durchführung der Wahl und zur Feststellung des Wahlergebnisses werden in der Sitzung bekanntgegeben.

Den Wahlvorstand bilden die Vorsitzende und mindestens zwei von ihr zu beauftragende Ratsmitglieder. Die Ratsmitglieder Stephan Lenartz und Dominik Brink werden als Mitglieder in den Wahlvorstand und Herr Elmar Konzen von der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem zum Schriftführer für die zu erstellenden Wahlniederschriften bestellt.

Der/Die „Erste Beigeordnete“ und ggf. der/die weitere „Beigeordnete“ sind getrennt voneinander zu wählen.

Nachdem sich der Wahlvorstand vom ordnungsgemäßen Zustand der Wahlurne und der Wahlkabine überzeugt hat, eröffnet die Vorsitzende die Wahlhandlung und bittet die Damen und Herren des Rates um Wahlvorschläge für zunächst die Wahl des/der „Ersten Beigeordneten“. Vorgeschlagen wird:

Herr Markus Fuhrmann

Im Anschluss an die in geheimer Abstimmung erfolgte Wahl und die Auszählung der Stimmen stellt die Vorsitzende fest, dass auf den Bewerber 9 (neun) gültig abgegebene Stimmen und 1 (eine) Nein-Stimme entfallen.

Damit ist Herr Markus Fuhrmann zum „Ersten Beigeordneten“ der Ortsgemeinde Ellenz-Poltersdorf gewählt. Er nimmt die Wahl an.

Die Vorsitzende gratuliert dem Gewählten zur Wahl. Anschließend ernennt sie Herrn Markus Fuhrmann durch Aushändigung der ausgefertigten Ernennungsurkunde zum „Ersten Beigeordneten“ der Ortsgemeinde Ellenz-Poltersdorf.

Im Anschluss an die Ernennung erfolgt die Vereidigung und Einführung in das Amt.

Der Gemeinderat verzichtet einstimmig auf die Besetzung eines weiteren Beigeordnetenamtes.

4. Festsetzung der Nebenentschädigungen für die Ortsbürgermeisterin

Zu diesem Tagesordnungspunkt führte der 1. Beigeordnete Markus Fuhrmann den Vorsitz.

a) Dienstzimmerentschädigung:

Bei stärkerer Nutzung eines privaten Wohnraumes für dienstliche Zwecke sind die Aufwendungen für dessen Heizung, Beleuchtung und Reinigung auf Antrag des Ehrenbeamten zu erstatten. Die Erstattung kann als pauschale monatliche Dienstzimmerentschädigung erfolgen, die zu einem Drittel steuerfrei belassen werden kann. Die Ortsgemeinde verfügt über ein Gemeindebüro im Bürgerhaus Poltersdorf.

Ortsbürgermeisterin Jobelius-Schausten möchte aus praktischen Gründen bei sich zu Hause zusätzlich ein Dienstzimmer einrichten und beantragt aus diesem Grunde die Zahlung einer monatlichen Dienstzimmerentschädigung. Die Verwaltung schlägt vor, an Ortsbürgermeisterin Jobelius-Schausten wie auch in anderen Ortgemeinden eine monatliche Pauschale i. H. v. 35,00 € zu zahlen.

b) Telefonkostenerstattung:

Bei regelmäßig wiederkehrender, dienstlich veranlasster Benutzung einer privaten Telekommunikationsanlage (Festnetz, Handy, Fax, Internet) können auf Antrag des Ehrenbeamten neben den zu zahlenden Verbindungsentgelten auch die Aufwendungen für das Nutzungsentgelt einer Anlage sowie für den Grundpreis der Anschlüsse entsprechend dem beruflichen Anteil der Verbindungsentgelte an den gesamten Verbindungsentgelten steuerfrei ersetzt werden.

Fallen erfahrungsgemäß aus dem Ehrenamt veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können nach den Lohnsteuerrichtlinien (R 22 Abs. 2 LStR) aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens 20,00 € monatlich, steuerfrei ersetzt werden. Die monatlichen Rechnungen des Telekommunikationsanbieters sind als Belege vorzulegen.

c) Reisekostenentschädigung:

Die Reisekostenvergütung an die Ortsbürgermeister richtet sich ausschließlich nach dem Landesreisekostengesetz (LRKG). Sie werden gewährt zur Abgeltung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Dienststätte ist das Gemeinde-/Bürgerhaus oder das Dienstzimmer, für das die Gemeinde eine Dienstzimmerentschädigung leistet. Dienstreisen sind auch die Fahrten des Ortsbürgermeisters zur Verbandsgemeindeverwaltung und zu den Sitzungen des Verbandsgemeinderates (§ 69 Abs. 3 GemO). Die dadurch anfallenden Fahrtkosten sind zu erstatten. Die Reisekostenerstattung erfolgt auf Antrag.

Die zu zahlende Wegstreckenentschädigung beträgt nach § 6 Landesreisekostengesetz grundsätzlich 0,25 € je Kilometer. Nach § 1 Abs. 1 bis 3 LVO zu § 6 LRKG beträgt die Wegstreckenentschädigung für anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge, die im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten werden und eine dienstlich notwendige Fahrleistung von mindestens 3.000 km jährlich zu erwarten ist, 0,35 je Kilometer. In Sonderfällen kann nach § 1 Abs. 4 LVO zu § 6 LRKG ein überwiegend dienstliches Interesse auch anerkannt werden, wenn zwar die Fahrleistung von 3.000 km nicht erfüllt ist, jedoch infolge der Art der Dienstgeschäfte ein unabweisbares dienstliches Bedürfnis besteht, dass ein Kraftfahrzeug ständig bereitgehalten wird. In diesen Fällen kann auch die Kilometerentschädigung von 0,35 € gezahlt werden. Diese Sonderregelung wird für die Erstattung von Fahrtkosten für Ortsbürgermeister vom Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt der Kreisverwaltung Cochem-Zell für anwendbar erklärt und auch bisher in allen anderen Gemeinden im Verbandsgemeindebereich praktiziert.

Zu a) Der Rat beschließt die Festsetzung der Dienstzimmerentschädigung in Höhe von mtl. 35,00 €.

Zu b) Der Rat beschließt die Erstattung der Telefonkosten im Rahmen der vorstehenden Regelung (20 % des Rechnungsbetrages, höchstens 20 € monatlich).

Zu c) Der Rat erkennt in der Bereithaltung des privaten Fahrzeuges von Ortsbürgermeisterin Jobelius-Schausten ein überwiegend dienstliches Interesse im Sinne des § 1 Abs. 4 LVO zu § 6 LRKG an, da infolge der Art der Dienstgeschäfte (u.a. häufige Wahrnehmung von Terminen innerhalb und außerhalb der Ortslage) ein unabweisbares dienstliches Bedürfnis im vorstehenden Sinne besteht. Ortsbürgermeisterin Jobelius-Schausten erhält auf entsprechenden Antrag eine Wegstreckenentschädigung von 0,35 € je gefahrenen Kilometer.

Abstimmungsergebnis: 10 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen

Ortsbürgermeisterin Nicole Jobelius-Schausten nahm an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil.

5. Festlegung der Brennholzpreise

Die Brennholzpreise stagnieren seit mehreren Jahren, obwohl die Aufarbeitungskosten deutlich steigen. Landesforsten hat Ende Juni 2022 in einem "Marktbericht Energieholz" die Mindestpreise für die Vermarktung von Energieholz im Staatswald vorgelegt. Zur neuen Saison 2022/2023 werden hier Mindestpreise für Brennholz bei Endverbrauchern von 68 €/Festmeter (FM) bei Buche und 62 €/FM für Eichen verlangt. Bei größeren Bestellmengen ab 10 FM liegt der Preis im Staatswald zur Mengenbegrenzung noch 6-7 € darüber.

Da im Gemeindewald häufig Mischpolter anfallen, wurde mit Herrn Forstamtsleiter Schimpgen abgestimmt, den Brennholzpreis für am Weg gelagertes Laubhartholz mit 65 €/ FM incl. 7 % Mehrwertsteuer festzulegen.

Es ist davon auszugehen, dass die Brennholznachfrage, wegen der anhaltenden Energiekrise, stark ansteigen wird. Um eine nachhaltige Waldbewirtschaftung sicherzustellen, wird man die Bestellmenge unter Umständen begrenzen müssen. Daher wird die Vergabe zunächst nur an die Bürgerinnen und Bürger der Ortsgemeinde erfolgen.

Der Gemeinderat beschließt, die vom Forstamt vorgeschlagenen Preise in der Saison 2022/2023 zu übernehmen.

Die Vergabe des Brennholzes erfolgt zunächst an Bürgerinnen und Bürger der Ortsgemeinde Ellenz-Poltersdorf. Das Brennholz ist über ein Bestellformular, welches im „Stadt- und Landbote“ veröffentlicht wird zu ordern. Nach der Sichtung und der Bewertung dieser Bestellanträge erfolgt die Zuteilung entsprechend der Verfügbarkeit.

Abstimmungsergebnis: 11 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen

6. Mosellandtouristik Panorama-Höhenradweg;

Sachstand und Streckenentwurf

Bereits im Jahr 2019 wurde im Fachbeirat der Mosellandtouristik und in der AG Radfahren & Wandern angeregt, die Möglichkeit zur Entwicklung eines „Panorama-Höhenradwegs (Arbeitstitel) zu prüfen. Der Höhenradweg soll als eigenständige Radroute angelegt werden. Zielgruppe sind die sportlichen Tourenradfahrer und E-Bike-Fahrer, die mit dem Höhenradweg die Region aus einer bisher touristisch nicht erschlossenen Perspektive erleben können.

Nach einer Beschlusslage des Aufsichtsrates der Mosellandtouristik wird zunächst durch eine Machbarkeitsanalyse die Umsetzbarkeit der im Fachbeirat der Mosellandtouristik entstandenen Projektidee geprüft.

Der durch LEADER geförderte Planungsauftrag wurde an das Planungsbüro Sweco GmbH in Koblenz vergeben.

Die folgenden Vorgaben lagen dem Planungsauftrag und der Streckenplanung zugrunde:

-

Durchgängiger Radweg von der Region Saar-Obermosel bis zur Stadt Koblenz

-

Eine Route, welche - die Moselseite wechselnd – mal auf der Eifel- und mal auf der Hunsrückseite verläuft

-

Berücksichtigung von Nutzungskonkurrenzen (Naturschutz, Weinbau, Landwirtschaft, Forst, Verkehr, Wanderwege)

-

Wegeführung auf gut ausgebauten und befestigten Forst- und Wirtschaftswegen

-

durchgängig gut befahrbare Strecke mit asphaltierter und/oder gut verdichteter und glatter wassergebundener Wegedecke

-

Führung im Bestand – kein Wegeneubau vorgesehen

-

Mitführung auf klassifizierten Straßen möglichst vermeiden

-

Mitbenutzung des Mosel-Radwegs nur, wenn absolut notwendig / alternativlos

-

einheitliche und durchgängige Beschilderungsplanung nach Leitfaden des LBM Rheinland-Pfalz: „Hinweise für die wegweisende und touristische Beschilderung für den Radverkehr in Rheinland-Pfalz 2021“ (HBR, https://www.radwanderland-fachportal.de/index.php?menuid=22)

Auf Basis dieses Streckenentwurfs erfolgen seit November 2021 seitens der Mosellandtouristik und dem Planungsbüro Beteiligungen der Fachbehörden und des Weinbaus, im Einzelnen: UNB/SGD Nord, LBM Rheinland-Pfalz, LBM Trier, LBM Cochem-Koblenz, Forstämter, DLR Mosel, DLR Westerwald-Osteifel, Landwirtschaftskammer (Weinbauamt, Dienststellen Trier und Koblenz), Weinbauverband / Bauern- und Winzerverband. Der Abstimmungsprozess mit den Fachbehörden und Vertreter/innen des Weinbaus ist zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen.

Parallel zu diesen Abstimmungen erfolgt jetzt die Beteiligung der Ortsgemeinden zur geplanten Streckenführung. Änderungswünsche der Kommunen werden bis zum 21.10.2022 an die Mosellandtouristik erbeten.

Das Ziel ist es, dem Aufsichtsrat der Mosellandtouristik als Ergebnis der Machbarkeitsanalyse eine Kostenkalkulation je Verbandsgemeinde und kreisfreier Stadt auf Basis der mit den Fachbehörden und den Vertretern des Weinbaus und den Kommunen abgestimmten Route unter Berücksichtigung von Fördermöglichkeiten sowie der Folgekosten (Wegemanagement-Konzept) als Grundlage für die weitere Beratung zur Projektumsetzung vorzulegen.

Erst wenn der Streckenentwurf festliegt, können die Kosten für die Umsetzung unter Berücksichtigung von Fördermöglichkeiten sowie der Folgekosten ermittelt werden. Sobald die Kosten ermittelt sind, werden die Ortsgemeinden hierüber informiert und um Zustimmung gebeten.

Die Ortsgemeinde nimmt den Sachstand und Streckenentwurf zur Kenntnis. Sie steht dem Projekt grundsätzlich positiv gegenüber. Jedoch wird die Strecke durch einen beschrankten Bereich und durch Wirtschaftswege geführt. Zum einen wird wegen der Einschränkung und zum anderen wegen der verkehrenden landwirtschaftlichen Maschinen eine Gefährdung für den Personenkreis, der das Angebot entsprechend des Sachverhaltes in Anspruch nimmt, gesehen. Zudem kann eine feste Zusage jedoch erst nach Vorlage der Kosten und der Berücksichtigung bzw. Klärung der genannten Punkte erfolgen. Etwaige bauliche Maßnahmen sind zu berücksichtigen.

Der Gemeinderat ist mit dem vorgelegten Streckenentwurf nicht einverstanden – Änderungswünsche liegen vor.

Abstimmungsergebnis: 11 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen

7. Zustimmung zur Annahme von Zuwendungen

Nach § 94 Abs. 3 der Gemeindeordnung entscheidet der Gemeinderat über die Annahmen von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen.

Der Ortsgemeinde Ellenz-Poltersdorf wird folgende Spende angeboten:

Verwendungs-zweck

Zuwendungs-betrag

Zuwendungs-geber

Ander-

weitiges Beziehungs-verhältnis

zur Gemeinde

Senioren-

nachmittag

100,00 €

Heimat- und

Verkehrsverein Poltersdorf,

Josef Dehren,

Kurfürstenstr. 30,

56821 Ellenz-

Poltersdorf

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Der Gemeinderat hat keine Bedenken und beschließt die angebotene Zuwendung anzunehmen.

Abstimmungsergebnis: 11 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen

8. Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplanes im Bereich der "St. Sebastianusstraße"

Zu diesem Tagesordnungspunkt führte der 1. Beigeordnete Markus Fuhrmann den Vorsitz.

Der Gemeinderat hat sich bereits mehrfach mit der weiteren Siedlungsentwicklung der Ortsgemeinde befasst und verschiedene Bereiche auf ihre Machbarkeit geprüft. In seiner Sitzung am 19.04.2022 hat der Gemeinderat das Planungsbüro WeSt, Ulmen, mit der Erarbeitung eines Bebauungsplanentwurfes für den Bereich oberhalb der St. Sebastianusstraße beauftragt. Diese Flächen sind im wirksamen Flächennutzungsplan für die Gemarkung Ellenz-Poltersdorf bereits als Bauerwartungsland dargestellt. Der Entwurf liegt zwischenzeitlich vor. Ziel der Planung ist die Ausweisung von weiteren Bauflächen.

Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes „St. Sebastianusstraße“ zur Ausweisung eines Neubaugebietes und beauftragt die Verwaltung mit der Einleitung des Aufstellungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch. Der Geltungsbereich des Neubaugebietes ergibt sich aus dem vorliegenden Planentwurf.

Abstimmungsergebnis: 8 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen

Ortsbürgermeisterin Nicole Jobelius-Schausten und die Gemeinderatsmitglieder Arno Fuhrmann und Ute Schneider nahmen an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil.

9. Erlass einer Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 BauGB im Bereich des geplanten Bebauungsplanes "St. Sebastianusstraße"

Der Gemeinderat hat in heutiger Sitzung über die Aufstellung eines Bebauungsplanes im Bereich der St. Sebastianusstraße beraten/beschlossen. Gemäß § 25 Baugesetzbuch (BauGB) kann die Ortsgemeinde in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. Mit einer Vorkaufsrechtsatzung wird für die Ortsgemeinde lediglich ein Vorkaufsrechtstatbestand begründet. Ob im konkreten einzelnen Verkaufsfall die Ausübung eines Vorkaufsrechts in Betracht kommt, muss jeweils im Einzelfall geprüft werden. § 25 BauGB setzt voraus, dass die Gemeinde in dem maßgeblichen Geltungsbereich der Vorkaufsrechtsatzung städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht.

Die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist regelmäßig eine solche städtebauliche Maßnahme. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Ausweisung von weiteren gemischten Bauflächen, aufgrund der nach wie vor hohen Nachfrage an Bauflächen in der Ortsgemeinde. Der Erwerb der überplanten Grundstücke durch die Ortsgemeinde erleichtert die Umsetzung des städtebaulichen Planungszieles und stellt die Bauflächen auch kurzfristig Bauwilligen zur Verfügung.

Der Gemeinderat beschließt, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, aufgrund von § 25 Abs. 1, Satz 1, Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) eine Vorkaufsrechtssatzung für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „St. Sebastianusstraße“ zu erlassen. Der Satzungsentwurf mit der Abgrenzung des Geltungsbereiches liegt zur Sitzung vor.

Abstimmungsergebnis: 11 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen

Nichtöffentliche Sitzung

Die Beratungsergebnisse aus der folgenden nichtöffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates werden in der nächsten öffentlichen Sitzung des Gremiums bekannt gegeben.