Die Ortsgemeinden Lahr, Lieg und Zilshausen bildeten seit dem 06. Oktober 1983 einen Kindergartenzweckverband. Dieser Kindergartenzweckverband betrieb und unterhielt bisher die Kindertagesstätte in 56290 Lieg. Die entsprechende Verbandsordnung wurde nach einer Kommunalreform zuletzt am 16. Januar 2015 geändert.
Die Gemeinderäte der Ortsgemeinden Lahr und Zilshausen haben Beschlüsse gefasst, wonach die Kinder aus diesen Ortsgemeinden künftig, nach deren Erweiterung, die Kindertagesstätte „Wunderlay“ in 56290 Mörsdorf besuchen sollen. Vor diesem Hintergrund beschließen die Ortsgemeinden Lahr, Lieg und Zilshausen die Auflösung des Kindergartenzweckverbandes und die Überleitung der Einrichtung in die Trägerschaft der Ortsgemeinde Lieg zum 31. Dezember 2024. Für die Zwischenzeit bis zur Inbetriebnahme der Kindertagesstätte in Mörsdorf schließen die Ortsgemeinden Lahr, Lieg und Zilshausen aufgrund des § 8 Gemeindeordnung (GemO Rh.-Pf.) vom 31.01.1994 (GVBl. S 153) in Verbindung mit den §§ 3 und 12 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG Rh.-Pf.) vom 22.12.1982 (GVBl. 1982, S. 476) und § 5 Abs. 4 Satz 1 des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KitaG Rh.-Pf.) vom 03. September 2019 (GVBl. S. 213), jeweils in der gültigen Fassung, folgende Zweckvereinbarung:
(1) Der Kindergartenzweckverband Lahr, Lieg, Zilshausen wird zum 31. Dezember 2024 aufgelöst.
(2) Sämtliches Vermögen des Kindergartenzweckverbandes Lahr, Lieg, Zilshausen geht entgegen § 11 der Verbandsordnung des Kindergartenzweckverbandes Lahr, Lieg, Zilshausen vom 16. Januar 2015 zu diesem Stichtag entschädigungslos auf die Ortsgemeinde Lieg über. Eine Vermögensauseinandersetzung erfolgt nicht.
(3) Etwaige Verbindlichkeiten des Zweckverbandes werden von den beteiligten Ortsgemeinden übernommen. § 3 Abs. 1 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass Stichtag der Berechnung der jeweiligen Anteile der 31. Dezember 2024 ist.
Die Ortsgemeinde Lieg übernimmt ab dem Zeitpunkt der Auflösung des Kindergartenzweckverbandes Lahr, Lieg, Zilshausen als beauftragte Beteiligte im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG Rh.-Pf.) von den Ortsgemeinden Lahr und Zilshausen deren Aufgabe gem. § 5 Abs. 4 S. 1 des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KitaG Rh.-Pf.). Sie betreibt und unterhält hierzu als Trägerin die kommunale Kindertagesstätte mit Sitz in Lieg. Die Ortsgemeinde Lieg kann die Aufgabe, ohne dass es hierzu der Zustimmung der Ortsgemeinden Lahr und Zilshausen bedarf, nach § 5 Abs. 4 S. 1 KitaG Rh.-Pf. weiter übertragen, wenn der neue Träger die Pflichten der Ortsgemeinde Lieg nach dieser Zweckvereinbarung vollumfänglich übernimmt.
(1) Die durch Zuschüsse Dritter nicht gedeckten jährlichen Personalkosten werden, wie auch alle laufenden Kosten, nach der Zahl der Kinder, die aus den Ortsgemeinden den Kindergarten besuchen, auf die Ortsgemeinden Lahr, Lieg und Zilshausen umgelegt. Stichtag ist der 01. Oktober des vorangegangenen Haushaltsjahres. Die Kosten des Bustransportes der Kinder werden nach der Anzahl der diesen nutzenden Kinder den einzelnen Ortsgemeinden in Rechnung gestellt, soweit sie nicht durch Zuschüsse und angemessene Eigenbeteiligung der Eltern aufgebracht werden.
(2) Die Ortsgemeinde Lieg als Trägerin des Kindergartens wickelt alle Einnahmen und Ausgaben über ihren Haushalt ab. Auf die zu erwartenden Kosten können vierteljährige Abschläge (Fälligkeitstermine: 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November) erhoben werden.
(3) Die Ortsgemeinde Lieg plant einen Neubau der Kita-Lieg bzw. eine Generalsanierung des Bestandsgebäudes. Die Kosten eines solchen Neubaus bzw. einer solchen Generalsanierung werden abzüglich etwaiger Förderungen und Zuschüsse ausschließlich von der Ortsgemeinde Lieg getragen.
(1) Diese Zweckvereinbarung wird auf unbestimmte Dauer geschlossen.
(2) Mit der Inbetriebnahme der Erweiterung der Kindertagesstätte „Wunderlay“ in Mörsdorf und der Möglichkeit der dortigen Aufnahme der Kinder aus Lahr und Zilshausen gilt Folgendes:
| a. | Es besteht Einigkeit zwischen den Ortsgemeinden Lahr, Lieg und Zilshausen, dass die Aufgabe gem. § 5 Abs. 4 S. 1 KitaG Rh.-Pf. für die Ortsgemeinden Lahr und Zilshausen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von der Ortsgemeinde Lieg wahrgenommen wird. |
| b. | Kinder, die zu diesem Zeitpunkt bereits die kommunale Kindertagesstätte in Lieg besuchen, sollen jedoch bis zum Wechsel in die Grundschule in der Einrichtung verbleiben. |
| c. | Soweit Kinder gem. lit. b) die kommunale Kindertagesstätte in Lieg weiterhin besuchen, gilt § 3 bis zum Wechsel in die Grundschule oder bis zum endgültigen Verlassen der Einrichtung sinngemäß. |
(3) Die Beteiligten verpflichten sich zur Aufhebung der Zweckvereinbarung, sobald das letzte Kind aus den Ortsgemeinden Lahr und Zilshausen, welches die Einrichtung weiter besucht, die Einrichtung endgültig verlässt.
Bei Aufhebung oder Kündigung der Zweckvereinbarung findet keine Vermögensauseinandersetzung statt.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, nichtig sein oder nichtig werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen/nichtigen Bestimmung werden die Beteiligten eine solche Bestimmung treffen, die dem mit der unwirksamen/nichtigen Bestimmung beabsichtigen Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für die Ausfüllung eventueller Vereinbarungslücken.
Diese Zweckvereinbarung tritt mit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.
| Lahr, den 24.06.2024 | Lieg, den 09.07.2024 |
| gez. | gez. |
| (Olbermann) | (Zilles) |
| Ortsbürgermeister | Ortsbürgermeister |
| Zilshausen, den 24.06.2024 | Kastellaun, den 24.06.2024 |
| gez. | gez. |
| (von Ostrowski) | (Keimer) |
| Ortsbürgermeister | Verbandsvorsteher |
Die vorstehende Zweckvereinbarung zwischen der Ortsgemeinde Lahr, der Ortsgemeinde Lieg und der Ortsgemeinde Zilshausen wird hiermit gem. § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) genehmigt
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Az.: 17 06-3 - LK RH-LK Co/21a