- Einladung vom 29.08.2024 –
| Beginn: | 20:00 Uhr |
| Ende: | 22:13 Uhr |
| Anwesend | |
| Als Vorsitzender: | Ortsbürgermeister Hans-Josef Bleser |
| Als Mitglieder: | Maximilian Senger |
| Michael Nikolay |
| Andreas Balmes |
| Michael Bröhl |
| Petra Boos |
| Richard Castor |
| Matthias Engel |
| Matthias Knaup |
| Chantal Linde |
| Sven Linde |
| Christoph Oster-Daum |
| René Stoffel |
| Raphael Vogelmann |
| Andreas Sarazin (Ab TOP 1 anwesend) |
| Entschuldigt: | Kilian Beckenkamp |
| Marco Freimuth |
| René Thomas |
| Auf Einladung: | Bürgermeister Wolfgang Lambertz, VGV Cochem |
| Frida Pöschel, VGV Cochem |
| Sophie Bröhl, VGV Cochem |
| Schriftführer: | Jonas Cerkasov, VGV Cochem |
Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates fest. Gegen die Einladung sowie die Tagesordnung werden keine Bedenken erhoben. Die Niederschrift über die Sitzung vom 08.08.2024 wird einstimmig gebilligt. Der Vorsitzende begrüßt die Damen und Herren des Rates sowie die Zuhörer und eröffnet die Sitzung.
Tagesordnung
Öffentliche Sitzung
1. Verpflichtung der Ratsmitglieder
Die Beigeordneten Maximilian Senger sowie Michael Nikolay haben ihr Ratsmandat niedergelegt. Demnach wurde gemäß § 45 Abs. 3 KWG Herr Andreas Sarazin in den Rat einberufen. Nach § 30 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) verpflichtet der Bürgermeister das Ratsmitglied namens der Gemeinde durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. Die Ratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit (§ 20 GemO), zur Treue gegenüber der Gemeinde (§ 21 GemO) verpflichtet und gehalten, ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung auszuüben (§ 30 Abs. 1 Satz 1 GemO).
1. Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 20 GemO)
Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht für solche Angelegenheiten, die dem Datenschutz unterliegen oder deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder vom Gemeinderat aus Gründen des Gemeinwohls oder zum Schutze berechtigter Interessen einzelner beschlossen ist.
Die Geheimhaltung ist vorgeschrieben, wenn
a) eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich bestimmt, z. B. § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 30 der Abgabeordnung, § 35 des Sozialgesetzbuches Allgemeiner Teil und § 16 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke, oder
b) ein Schriftstück in einem aus der Verschlusssachenanweisung sich ergebenden Geheimhaltungsgrad eingestuft ist.
Die Geheimhaltung ist der Natur der Sache nach vor allem erforderlich bei Vorgängen, die die privaten Verhältnisse einzelner Personen betreffen. Schweigepflicht besteht auch gegenüber Ratsmitgliedern, die wegen Sonderinteresse von der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen sind. Meinungsäußerungen der Sitzungsteilnehmer und Stimmabgaben einzelner Personen in nichtöffentlicher Sitzung sind stets geheim zu halten.
2. Treuepflicht (§ 21 GemO)
Ratsmitglieder haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde. Sie dürfen Ansprüche oder Interessen Dritter gegen die Gemeinde grundsätzlich nicht vertreten.
Ausnahmsweise ist dies zulässig, wenn sie als gesetzliche Vertreter handeln.
3. Sonderinteresse (§ 22 GemO)
Ratsmitglieder dürfen nicht beratend oder entscheidend mitwirken,
1. wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihrem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner/in, ihrem geschiedenen Ehegatten oder Lebenspartner/in, ihren Verwandten bis zum dritten, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner der Verwandten bis zum zweiten Grade, Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihnen kraft Gesetztes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder
2. wenn sie zu dem Beratungsgegenstand in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder sonst tätig geworden sind oder
3. wenn sie
a) bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt sind oder
b) bei juristischen Personen als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig sind, sofern sie diesem Organ nicht als Vertreter der Gemeinde angehören oder
c) Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Vorstandsmitglied eines nicht rechtsfähigen Vereins sind
und die unter den Buchstaben a bis c Bezeichneten ein unmittelbares persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung haben. Satz 1 Nr. 3 Buchst. a. gilt nicht, wenn nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass Betroffene sich deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befinden.
Liegt ein Ausschließungsgrund vor oder sprechen Tatsachen dafür, dass ein solcher Grund vorliegen könnte, so hat dies das Ratsmitglied dem Bürgermeister vor Beratung und Entscheidung mitzuteilen.
Folgen bei Nichtbeachtung
Verletzt ein Ratsmitglied eine der in Ziffer 1 bzw. 2 genannten Pflichten, kann der Bürgermeister diesem nach Zustimmung durch den Rat ein Ordnungsgeld bis zu 500,00 € auferlegen.
Eine Entscheidung, die gegen die Bestimmungen über das Sonderinteresse verstößt (Ziffer 3), ist unwirksam. Dies gilt auch für Entscheidungen in den Fällen, in denen eine mitwirkungsberechtigte Person ohne Ausschließungsgrund von der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen wurde. Sie gilt jedoch als von Anfang an wirksam, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ihre Ausführung vom Bürgermeister ausgesetzt oder von der Aufsichtsbehörde beanstandet wird. Die Wirksamkeit tritt nicht gegenüber demjenigen ein, der vor Ablauf der Dreimonatsfrist einen förmlichen Rechtsbehelf eingelegt hat, wenn im Verlauf dieses Verfahrens der Mangel festgestellt wird. Die ausgesetzte oder beanstandete Entscheidung ist unverzüglich unter Vermeidung des Fehlers, der zur Aussetzung oder Beanstandung geführt hat, zu wiederholen.
2. Mitteilungen des Ortsbürgermeisters
1.1 Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2024
Mit Schreiben vom 09.08.2024 wurde der Ortsgemeinde Treis-Karden von der Kreisverwaltung Cochem-Zell die festgesetzte Kreisumlage mitgeteilt. Diese beträgt 4.145.145 Euro.
1.2 Antworten zum Antrag von Ratsmitglied Andreas Balmes
Da nicht alle Ratsmitglieder die Anlage im Programm More Rubin erhalten haben, wird das Thema in der kommenden Ratssitzung erörtert.
3. Bildung von Ausschüssen und Wahl der Ausschussmitglieder sowie Stellvertreter
Nach § 44 Absatz 1 der Gemeindeordnung steht es grundsätzlich im Ermessen des Gemeinderates für bestimmte Aufgabenbereiche zur Vorbereitung seiner Beschlüsse oder zur abschließenden Entscheidung Ausschüsse zu bilden. Die Notwendigkeit hierzu hängt von der Größe der Gemeinde und vom Umfang der Arbeit des Rates ab.
Die Ausschüsse setzen sich entweder nur aus Ratsmitgliedern oder aus Ratsmitgliedern und sonstigen (für den Gemeinderat) wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde zusammen (gemischte Ausschüsse). Bei gemischten Ausschüssen sollen mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder Ratsmitglied sein. Die Wahl von Vertretern in den Ausschüssen ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Es liegt in der Entscheidung des Rates neben den Ausschussmitgliedern auch personengebundene Stellvertreter zu wählen.
Aus spezialgesetzlichen Bestimmungen heraus kann sich eine Pflicht zur Bildung von Ausschüssen ergeben. Zu den sog. Pflichtausschüssen gehört der Rechnungsprüfungsausschuss. In Gemeinden bis zu 1.000 Einwohnern kann von der Bildung eines Rechnungsprüfungsausschusses abgesehen werden. Nach § 110 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung wählt der Rechnungsprüfungsschuss abweichend von § 46 der Gemeindeordnung einen Vorsitzenden, der Ratsmitglied ist. (In den übrigen Ausschüssen führt grundsätzlich der Bürgermeister den Vorsitz). Im Übrigen bestimmt der Gemeinderat nach § 44 Absatz 2 der Gemeindeordnung das Nähere über die Zahl, die Aufgaben und die Bezeichnung der Ausschüsse sowie die Mitgliederzahl und die Zahl der sonstigen wählbaren Bürger/Bürgerinnen in den einzelnen Ausschüssen. Diese Bestimmungen können auch durch die Hauptsatzung getroffen werden. Die Regelungen in der Hauptsatzung gelten über die Legislaturperiode hinweg. Beabsichtigte abweichende Regelungen bedürfen zunächst einer Änderung der Hauptsatzung. Von den geänderten Regelungen kann erst nach dem Inkrafttreten der Änderungssatzung Gebrauch gemacht werden.
Nach der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Treis-Karden vom 12.06.2014, zuletzt geändert durch Beschluss des Gemeinderates vom 11.07.2019, bildet die Ortsgemeinde einen Rechnungsprüfungsausschuss bestehend aus 4 Ratsmitgliedern und 4 Stellvertretern. Bei Bedarf kann die Bildung weiterer Ausschüsse vom Gemeinderat beschlossen werden.
Hiervon wurde in der vergangenen Wahlzeit Gebrauch gemacht und mit Beschluss der Gemeinderatssitzung vom 12.03.2020 ein Bauausschuss gebildet.
Die Gremienarbeit in der vergangenen Legislaturperiode hat jedoch gezeigt, dass auf die Bildung eines Bauausschusses in der Legislaturperiode 2024-2029 verzichtet werden kann. Der Bauausschuss hat, seitdem er gebildet wurde, lediglich zweimal getagt. Die dort behandelten Bauangelegenheiten wurden fast ausnahmslos in der anschließenden Gemeinderatssitzung erneut beraten.
Es finden regelmäßig Sitzungen des Gemeinderates statt, in denen alle zu beratenden und entscheidenden Angelegenheiten umfassend und intensiv diskutiert werden.
Ausschüsse zur Vorberatung und ggf. auch abschließenden Entscheidung in bestimmten Angelegenheiten werden im Allgemeinen in größeren Städten und Gemeinden zur Entlastung der Räte gebildet. Ein Bedarf wird hierfür in der Ortsgemeinde Treis-Karden weiterhin nicht gesehen. Hiervon unbenommen kann der Rat auch in der Zukunft jeder Zeit die Bildung von Ausschüssen beschließen.
Der Vorsitzende schlägt deshalb vor, dass abgesehen vom Rechnungsprüfungsausschuss als Pflichtausschuss, auch in der laufenden Legislaturperiode keine weiteren Ausschüsse gebildet werden sollen.
Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter werden nach § 45 der Gemeindeordnung auf Grund von Vorschlägen der im Rat vertretenen politischen Gruppen gewählt. Die Verwaltung schlägt vor, die Wahl der Ausschussmitglieder und ggf. Stellvertreter für den Rechnungsprüfungsausschuss gemäß § 45 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung als sogenannte Unechte Mehrheitswahl durchzuführen. Dies setzt einen gemeinsamen Wahlvorschlag aller im Rat vertretenen politischen Gruppen bzw. aller Ratsmitglieder voraus. Dabei sind alle im Wahlvorschlag benannten Kandidaten und Kandidatinnen gewählt, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Ortsgemeinderates dem Wahlvorschlag zustimmt.
Die Wahl der Ausschüsse ist als sonstige Wahl nach § 40 Absatz 5 der Gemeindeordnung grundsätzlich durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung durchzuführen, es sei denn, der Gemeinderat beschließt eine offene Abstimmung per Handzeichen. Das Stimmrecht des Vorsitzenden, der kein gewähltes Ratsmitglied ist, ruht gemäß § 36 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 der Gemeindeordnung bei Wahlen. Er wird in die Berechnung der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates deshalb nicht einbezogen.
Nach kurzer Erläuterung stellt der Rat fest, dass in dieser Angelegenheit noch Klärungsbedarf besteht. Der Tagesordnungsunkt wird daher vertagt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
4. Bekanntgabe der Beratungsergebnisse aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 08.08.2024
Der Vorsitzende gibt die Beratungsergebnisse aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 08.08.2024 bekannt.
5. Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplanentwurf
Erschließungsstraße "Am Laach"
Die Ortsgemeinde Treis-Karden hat für den Bereich der Straße „Am Laach“ ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet. In diesem Zusammenhang wird auch eine bisher noch unbebaute Fläche als Mischgebiet festgesetzt. Aufgrund der durchgeführten Behördenanhörung wurde durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Koblenz, eine Untersuchung der kartierten Altlast auf der Mischgebietsfläche gefordert. Diese Untersuchung wurde zwischenzeitlich beauftragt und ausgeführt. Der Untersuchungsbericht liegt zur Sitzung vor. Es bestehen keine Bedenken gegen die vorgesehene Nutzung als Mischgebiet.
Des Weiteren liegt ein Antrag auf Erweiterung der Mischgebietsfläche um die bestehende Betriebshalle auf dem Grundstück 182/1 vor. Der Inhaber überlegt, diese Halle ggf. abzureißen und ein Appartement–Hotel zu errichten. Der Bereich ist im vorliegenden Lageplan (Anlage 756) dargestellt.
Der Gemeinderat stimmt dem Antrag auf Erweiterung der Mischgebietsfläche (Grundstücke Parz.-Nr. 182/1 und 182/2) zu und beauftragt die Verwaltung nach Überprüfung und Anpassung der Straßenplanung mit dem Bebauungsplanentwurf und der Durchführung der Offenlage.
Abstimmungsergebnis: 11 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen
6. Ausbau der Bruttiger Straße (K35) durch den LBM;
Maßnahmebeteiligung der Ortsgemeinde (Gehweg und Straßenbeleuchtung)
Der Streckenabschnitt zwischen dem Plateau „Almescher Hof“ und dem Ortsausgang Treis (K 35) ist sanierungsbedürftig und wird in Kürze durch den Landesbetrieb Mobilität Cochem-Koblenz (LBM) neu bewertet, um festzulegen, welches Sanierungskonzept hier zielführend ist. Da sich darüber hinaus sowohl die Fahrbahn der K 35, Bruttiger Straße, innerhalb der Ortsdurchfahrt Treis als auch die angrenzende Rinnenbord- und Gehweganlage in einem schadhaften Zustand befindet, bittet der LBM um Mitteilung, ob ggf. eine Gemeinschaftsmaßnahme „Ausbau Fahrbahn/Gehweganlage“ durchgeführt werden soll. Einen detaillierten Zeitplan gibt es derzeit noch nicht. Eine Umsetzung vor dem Jahr 2027 ist jedoch unwahrscheinlich. Sollte sich die Gemeinde für eine Beteiligung an der Maßnahme aussprechen, wird der LBM dies in seinen Planungen berücksichtigen und diese auch zu gegebener Zeit mit der Ortsgemeinde abstimmen. Zu den entstehenden Kosten können zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Angaben gemacht werden.
Der Rat beschließt, sich an der Maßnahme des LBM zu beteiligen. Außerdem wird die Verwaltung beauftragt, die Beitragsfähigkeit sowie eine Förderfähigkeit zu prüfen. Des Weiteren wird die Firma Westnetz GmbH damit beauftragt, die dortige Straßenbeleuchtung auf einen Erneuerungsbedarf zu überprüfen, um eventuell anfallende Tiefbauarbeiten zeitgleich durchzuführen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Die Ratsmitglieder Sarazin und Balmes wirken bei der Beratung und Beschlussfassung zum Tagesordnungspunkt 6 nicht mit.
7. Baumgutachten an den Kastanien in der Moselallee
Im Bereich der Moselallee im Ortsteil Treis befinden sich acht Kastanien (Aesculus), welche die letzten Jahre stark eingekürzt worden sind und durch ihr schlechtes Abschottungsverhalten im Wurzelbereich eingehend untersucht werden mussten. Bei der Untersuchung der Bäume mit den Nummern 37 und 43 wurden durch die Firma Herter Mängel festgestellt. Der Baum mit der Nummer 37 zeigt im Stammkopf eine starke Fäule sowie einen eingefaulten Starkast am Stammkopf. Baum Nummer 43 hat einen Schädling, von diesem geht eine Fäule aus und schädigt den Baum. Die sechs anderen Bäume weisen altersbedingte Schäden und Fäulen auf und müssen jährlich auf ihre Bruch- und Standsicherheit überprüft und bewertet werden.
Der Rat beschließt gemäß Untersuchungsergebnis die Fällung der beiden Bäume.
Außerdem beschließt der Rat, zwei neue rotblühende Kastanien zu pflanzen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
8. Anschaffung und Standort eines Maibaumständers
Der 1. Beigeordnete Maximilian Senger informiert den Rat in der Sitzung über den aktuellen Sachstand. Hierbei wurde erörtert welche Methoden für eine mögliche Umsetzung in Frage kämen. Herr Senger hat bereits ein Angebot zur Errichtung eines Maibaumständers eingeholt, das Angebot wurde den Ratsmitgliedern in der Sitzung vorgestellt. Es werden jedoch weitere Vergleichsangebote angefragt. Die weitere Vorgehensweise wird in einer der nächsten Sitzungsrunden beraten.
9. Bürgerbüro im Ortsteil Karden
In der Ratssitzung am 12.09.2024 wurde über die Schließung des Bürgerbüros im Ortsteil Karden beraten. Einige Ratsmitglieder stehen der Schließung nicht positiv gegenüber. Eine aktuelle Wiedereröffnung wird aufgrund von rechtlichen Vorgaben als unrealistisch betrachtet.
Die Verwaltung wird um Bekanntmachung über die aktuellen Alternativen für die Bürgerinnen und Bürger der Ortsgemeinde Treis-Karden gebeten.
Nichtöffentliche Sitzung
Die Beratungsergebnisse aus der folgenden nichtöffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates werden in der nächsten öffentlichen Sitzung des Gremiums bekannt gegeben.