- Einladung vom 17.09.2024 –
| Beginn: | 20:00 Uhr |
| Ende: | 23:40 Uhr |
| Anwesend | |
| Als Vorsitzende: | Ortsbürgermeisterin Hildegard Moritz |
| Als Mitglieder: | Norbert Eiden |
| Christina Frevel | |
| Markus Gebert | |
| Kay Massion | |
| Ruth Mentenich | |
| Dieter Müller | |
| Thorsten Stein | |
| Andreas Sturm | |
| Auf Einladung: | Bürgermeister Wolfgang Lambertz, VGV Cochem |
| Alexander Schröder, VGV Cochem | |
| Schriftführerin: | Elke Heidler, VGV Cochem |
Vor Eintritt in die Tagesordnung gedenken die Anwesenden dem verstorbenen Herrn Erhard Schmitt, der lange Zeit dem Ortsgemeinderat angehört hat.
Die Vorsitzende stellt die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit des Ortsgemeinderates fest. Gegen die Einladung sowie die Tagesordnung werden keine Bedenken erhoben. Die Niederschrift über die Sitzung vom 15.07.2024 wird einstimmig gebilligt. Die Vorsitzende begrüßt die Damen und Herren des Rates sowie die Zuhörer und eröffnet die Sitzung.
Tagesordnung
Öffentliche Sitzung
1. Verpflichtung der Ratsmitglieder
Die Ratsmitglieder Andreas Sturm und Norbert Eiden (nachgerücktes Ratsmitglied für Hildegard Moritz) konnten bei der konstituierenden Sitzung des Ortsgemeinderates Pommern am 15.07.2024 nicht teilnehmen. Nach § 30 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) verpflichtet die Ortsbürgermeisterin die Ratsmitglieder namens der Gemeinde durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. Die Ratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit (§ 20 GemO), zur Treue gegenüber der Gemeinde (§ 21 GemO) verpflichtet und gehalten, ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung auszuüben (§ 30 Abs. 1 Satz 1 GemO).
1. Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 20 GemO)
Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht für solche Angelegenheiten, die dem Datenschutz unterliegen oder deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder vom Gemeinderat aus Gründen des Gemeinwohls oder zum Schutze berechtigter Interessen einzelner beschlossen ist.
Die Geheimhaltung ist vorgeschrieben, wenn
a) eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich bestimmt, z. B. § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 30 der Abgabeordnung, § 35 des Sozialgesetzbuches Allgemeiner Teil und § 16 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke, oder
b) ein Schriftstück in einem aus der Verschlusssachenanweisung sich ergebenden Geheimhaltungsgrad eingestuft ist.
Die Geheimhaltung ist der Natur der Sache nach vor allem erforderlich bei Vorgängen, die die privaten Verhältnisse einzelner Personen betreffen. Schweigepflicht besteht auch gegenüber Ratsmitgliedern, die wegen Sonderinteresse von der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen sind. Meinungsäußerungen der Sitzungsteilnehmer und Stimmabgaben einzelner Personen in nichtöffentlicher Sitzung sind stets geheim zu halten.
2. Treuepflicht (§ 21 GemO)
Ratsmitglieder haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde. Sie dürfen Ansprüche oder Interessen Dritter gegen die Gemeinde grundsätzlich nicht vertreten. Ausnahmsweise ist dies zulässig, wenn sie als gesetzliche Vertreter handeln.
3. Sonderinteresse (§ 22 GemO)
Ratsmitglieder dürfen nicht beratend oder entscheidend mitwirken,
1. wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihrem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner/in, ihrem geschiedenen Ehegatten oder Lebenspartner/in, ihren Verwandten bis zum dritten, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner der Verwandten bis zum zweiten Grade, Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder
2. wenn sie zu dem Beratungsgegenstand in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder sonst tätig geworden sind oder
3. wenn sie
a) bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt sind oder
b) bei juristischen Personen als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig sind, sofern sie diesem Organ nicht als Vertreter der Gemeinde angehören oder
c) Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Vorstandsmitglied eines nicht rechtsfähigen Vereins sind
und die unter den Buchstaben a bis c Bezeichneten ein unmittelbares persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung haben. Satz 1 Nr. 3 Buchst. a. gilt nicht, wenn nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass Betroffene sich deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befinden.
Liegt ein Ausschließungsgrund vor oder sprechen Tatsachen dafür, dass ein solcher Grund vorliegen könnte, so hat dies das Ratsmitglied der Ortsbürgermeisterin vor Beratung und Entscheidung mitzuteilen.
Folgen bei Nichtbeachtung
Verletzt ein Ratsmitglied eine der in Ziffer 1 bzw. 2 genannten Pflichten, kann der Ortsbürgermeister/in diesem nach Zustimmung durch den Rat ein Ordnungsgeld bis zu 500,00 € auferlegen.
Eine Entscheidung, die gegen die Bestimmungen über das Sonderinteresse verstößt (Ziffer 3), ist unwirksam. Dies gilt auch für Entscheidungen in den Fällen, in denen eine mitwirkungsberechtigte Person ohne Ausschließungsgrund von der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen wurde. Sie gilt jedoch als von Anfang an wirksam, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ihre Ausführung vom Ortsbürgermeister ausgesetzt oder von der Aufsichtsbehörde beanstandet wird. Die Wirksamkeit tritt nicht gegenüber demjenigen ein, der vor Ablauf der Dreimonatsfrist einen förmlichen Rechtsbehelf eingelegt hat, wenn im Verlauf dieses Verfahrens der Mangel festgestellt wird. Die ausgesetzte oder beanstandete Entscheidung ist unverzüglich unter Vermeidung des Fehlers, der zur Aussetzung oder Beanstandung geführt hat, zu wiederholen.
Die Vorsitzende verpflichtet die Ratsmitglieder Andreas Sturm und Nobert Eiden durch Handschlag.
2. Mitteilungen der Ortsbürgermeisterin
| - | Der Ausbau des Radweges zwischen Pommern und Karden verzögert sich, da keine Zustimmung vom WSV vorliegt. |
| - | Mit der Verlegung des Radweges am Campingplatz/Ortsdurchfahrt Pommern bis Einmündung Pommerbach soll voraussichtlich im Jahr 2025 begonnen werden. |
| - | Die Änderung des Bebauungsplanes „Moselvorland“(Camping) ist noch nicht beauftragt, da die Finanzierung nicht geklärt ist. Der Ortsgemeinderat hatte in seiner Sitzung am 27.11.2023 der Änderung zugestimmt, wenn keine Kosten für die Ortsgemeinde entstehen. Diese sollten vom LBM bzw. dem Campingplatzbetreiber übernommen werden. |
| - | Die Festsetzung der Kreisumlage für das Jahr 2024 beträgt 206.807,00 Euro. |
| - | Die Ortsgemeinde erhält eine Zuwendung zur Bewältigung der durch Extremwetter verursachten Schäden im Wald in Höhe von 4.000,00 Euro. |
| - | Die ausführende Firma für Baumpflegemaßnahmen hat eine Rechnung in Höhe von 4.458,34 Euro gestellt. Von diesem Betrag sind 45,00 Euro in Abzug zu bringen, da nicht alle Arbeiten ausgeführt worden sind. |
| - | Die Freiwilligen Feuerwehr wurde angefragt, ob sie in diesem Jahr die Entleerung und Reinigung der Straßeneinläufe übernimmt. |
| - | Der Bahnübergang „In der Furth“ ist vom 09.10.24, 18.00 Uhr, bis 10.10.2024, 08.00 Uhr, wegen Bauarbeiten gesperrt. |
| - | Am 19.09.2024 hat bei der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem ein Treffen zum Apollofalter Projekt stattgefunden. |
| - | Wilhelm Loosen hat am 20.09.2024 als Vertreter der Ortsgemeinde bei einem Gespräch in der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch bezüglich Vereinbarung und Unterhaltung, Pflege und Vermarktung des Pommerbach Wanderweges, teilgenommen. Auf die Ortsgemeinde kommen Kosten in Höhe von ca. 10% des Projektes zu. |
| - | Die Ortsgemeinde Pommern kann sich im Kurvenkreis der Kreisverwaltung Cochem-Zell präsentieren. Das Ratsmitglied Massion wird sich dieser Angelegenheit annehmen. |
| - | Der diesjährige Mosel-Clean-Up hat am 14.09.2024 stattgefunden. |
| - | Die Baumfällarbeiten am „Neuen Weg“ sind innerhalb der nächsten 14 Tage beendet. |
| Anschließend soll der „Neue Weg“ instandgesetzt werden. | |
| - | Ratsmitglied Dieter Müller nimmt am 08.10.2024 bei einem Termin von WI-Solar in Kaisersesch teil. |
| - | Am 13.08.24 ist ein LKW von 18 Meter Länge die L107 herunter und in die Burgstraße eingefahren. Mit einiger Mühe ist der Fahrer wieder rückwärts auf die L 107 gelotst worden. Leider ist dies in den letzten Wochen kein Einzelfall gewesen. Das Verkehrsschild „Verbot für LKWs“ steht bereits an der L107 zwischen Illerich und Kail, Kreuzung Wirfus/ Richtung Thönneshof. Leider wird dies von den Fahrern oft übersehen/nicht beachtet. Die Vorsitzende hat sich bereits mit der Straßenmeisterei Cochem und der Kreisverwaltung Cochem-Zell in Verbindung gesetzt. Der Ortsgemeinderat würde es begrüßen, wenn ein zusätzliches Verkehrsschild „Verbot für LKWs“ an der Kreuzung Brieden/Pommern aufgestellt werden könnte. Auch bei der entgegengesetzten Fahrtrichtung wird das Verkehrsschild „Verbot von LKWs“ oft übersehen. Angebracht an der Einfahrt B49/Bahnübergang Richtung Kail. |
3. Wahl der Beigeordneten, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt
a) Weitere(r) Beigeordnete(r)
Nach § 50 Absatz 1 der Gemeindeordnung hat jede Gemeinde einen oder zwei Beigeordnete. Bei Gemeinden mit bis zu 25.000 Einwohner kann die Hauptsatzung bestimmen, dass die Zahl der Beigeordneten bis auf drei erhöht wird. Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Pommern vom 29.08.1990 in der Fassung vom 12.08.2014 sieht die Wahl von zwei Beigeordneten vor. In der abgelaufenen Legislaturperiode hatte die Gemeinde zwei Beigeordnete.
Die/Der „Erste Beigeordnete“ mit gleichnamiger Amtsbezeichnung ist der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters bei dessen Verhinderung. Die übrigen Beigeordneten führen die Amtsbezeichnung „Beigeordneter“ und sind zur allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters nur berufen, wenn der Bürgermeister und die/der „Erste Beigeordnete“ verhindert ist. Die Reihenfolge der allgemeinen Vertretung ergibt sich aus dem der Wahl zugrundeliegenden Ratsbeschluss.
Die Wahl der Beigeordneten hat nach § 53 a Absatz 1 i.V.m. § 40 Absatz 5 der Gemeindeordnung in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht hierbei, soweit er nicht gewähltes Ratsmitglied ist (§ 36 Absatz 3 Gemeindeordnung). Die Bestimmungen zum Sonderinteresse finden nach § 22 Absatz 3 der Gemeindeordnung bei Wahlen keine Anwendung.
In der konstituierenden Sitzung des Ortsgemeinderates am 15.07.2024 wurde die Wahl des Weiteren Beigeordneten (2. Beigeordneter) auf die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates vertagt. Der Ortsgemeinderat berät erneut über die Angelegenheit.
Hinweis:
Die Vorsitzende darf an der Wahlhandlung nicht teilnehmen, da sie ihr Ratsmandat mit der Ernennung zur ehrenamtlichen Ortsbürgermeisterin verloren hat (§ 5 Absatz 4 Satz 2 Kommunalwahlgesetz).
Nach § 53 a Absatz 1 Satz 2 i.V.m. § 53 Absätze 3 und 4 Gemeindeordnung sind zur/zum weiteren „Beigeordneten“ wählbar, wer:
| - | Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des GG oder |
| - | Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist, |
| - | am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat, |
| - | nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes ausgeschlossen ist, |
| - | Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des GG eintritt, |
| - | Bürger der Gemeinde ist, |
| - | nicht gegen Entgelt im Dienst der Gemeinde, der zuständigen Verbandsgemeinde oder eines öffentlich-rechtlichen Verbandes, bei dem die Gemeinde Mitglied ist, steht, |
| - | nicht gegen Entgelt im Dienst einer Gesellschaft steht, an der die Gemeinde mit mindestens 50 v. H. beteiligt ist, |
| - | nicht mit Aufgaben der Staatsaufsicht über die Gemeinde oder der überörtlichen Prüfung der Gemeinde unmittelbar beauftragt ist. |
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält (§ 40 Absatz 3 der Gemeindeordnung). Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Unbeschriebene Stimmzettel gelten als Stimmenthaltungen. Einzelheiten zum Wahlverfahren, den technischen Vorkehrungen, der Kennzeichnung der Stimmzettel, zur Bildung des Wahlvorstandes, zur Durchführung der Wahl und zur Feststellung des Wahlergebnisses werden in der Sitzung bekanntgegeben.
Den Wahlvorstand bilden die Vorsitzende und mindestens zwei von ihr zu beauftragende Ratsmitglieder. Die Ratsmitglieder
1) Ruth Mentenich und
2) Christina Frevel
werden als Mitglieder in den Wahlvorstand und
Herr Alexander Schröder von der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem
zum Schriftführer für die zu erstellende Wahlniederschrift bestellt.
Nachdem sich der Wahlvorstand vom ordnungsgemäßen Zustand der Wahlurne und der Wahlkabine überzeugt hat, eröffnet die Vorsitzende die Wahlhandlung und bittet die Damen und Herren des Ortsgemeinderates zunächst um Wahlvorschläge für die Wahl einer/eines weiteren „Beigeordneten “ (2. Beigeordneten). Vorgeschlagen wird:
Andreas Sturm
Im Anschluss an die in geheimer Abstimmung erfolgte Wahl und die Auszählung der Stimmen stellt der Vorsitzende folgendes Ergebnis fest:
| Lfd. Nr. | Bewerber | gültige Stimmen |
| - | Andreas Sturm | 8 |
Damit ist Herr Andreas Sturm zum „Beigeordneten“ der Ortsgemeinde Pommern gewählt. Er nimmt die Wahl an.
Die Vorsitzende gratuliert dem Gewählten zur Wahl. Anschließend ernennt sie Herrn Andreas Sturm durch Aushändigung der ausgefertigten Ernennungsurkunde zum „Beigeordneten“ der Ortsgemeinde Pommern.
Im Anschluss an die Ernennung erfolgt die Vereidigung und Einführung in das Amt entsprechend § 54 der Gemeindeordnung.
4. Bildung von Ausschüssen und Wahl der Ausschussmitglieder sowie Stellvertreter
Nach § 44 Absatz 1 der Gemeindeordnung steht es grundsätzlich im Ermessen des Gemeinderates für bestimmte Aufgabenbereiche zur Vorbereitung seiner Beschlüsse oder zur abschließenden Entscheidung Ausschüsse zu bilden. Die Notwendigkeit hierzu hängt von der Größe der Gemeinde und vom Umfang der Arbeit des Rates ab.
Die Ausschüsse setzen sich entweder nur aus Ratsmitgliedern oder aus Ratsmitgliedern und sonstigen (für den Gemeinderat) wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde zusammen (gemischte Ausschüsse). Bei gemischten Ausschüssen sollen mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder Ratsmitglied sein. Die Wahl von Vertretern in den Ausschüssen ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Es liegt in der Entscheidung des Rates neben den Ausschussmitgliedern auch personengebundene Stellvertreter zu wählen.
Aus spezialgesetzlichen Bestimmungen heraus kann sich eine Pflicht zur Bildung von Ausschüssen ergeben. Zu den sog. Pflichtausschüssen gehört der Rechnungsprüfungsausschuss. In Gemeinden bis zu 1.000 Einwohnern kann von der Bildung eines Rechnungsprüfungsausschusses abgesehen werden. Nach § 110 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung wählt der Rechnungsprüfungsschuss abweichend von § 46 der Gemeindeordnung einen Vorsitzenden, der Ratsmitglied ist. (In den übrigen Ausschüssen führt grundsätzlich der Bürgermeister den Vorsitz). Im Übrigen bestimmt der Gemeinderat nach § 44 Absatz 2 der Gemeindeordnung das Nähere über die Zahl, die Aufgaben und die Bezeichnung der Ausschüsse sowie die Mitgliederzahl und die Zahl der sonstigen wählbaren Bürger/Bürgerinnen in den einzelnen Ausschüssen. Diese Bestimmungen können auch durch die Hauptsatzung getroffen werden. Die Regelungen in der Hauptsatzung gelten über die Legislaturperiode hinweg. Beabsichtigte abweichende Regelungen bedürfen zunächst einer Änderung der Hauptsatzung. Von den geänderten Regelungen kann erst nach dem Inkrafttreten der Änderungssatzung Gebrauch gemacht werden.
Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Pommern vom 29.08.1990, zuletzt geändert am 12.08.2014 enthält zur Bildung von Ausschüssen keine Regelung. In der abgelaufenen Legislaturperiode hatte die Ortsgemeinde Pommern neben dem Rechnungsprüfungsausschuss mit 3 Ratsmitgliedern keine weiteren gemeindlichen Ausschüsse gebildet.
Die Gremienarbeit in der vergangenen Legislaturperiode hat gezeigt, dass sich der Verzicht auf die Bildung weiterer Ausschüsse bei der Größe der Ortsgemeinde Pommern bewährt hat. Es finden regelmäßig Sitzungen des Gemeinderates statt, in denen alle zu beratenden und entscheidenden Angelegenheiten umfassend und intensiv diskutiert werden. Ausschüsse zur Vorberatung und ggf. auch abschließenden Entscheidung in bestimmten Angelegenheiten werden im Allgemeinen in größeren Städten und Gemeinden zur Entlastung der Räte gebildet. Ein Bedarf wird hierfür in der Ortsgemeinde Pommern weiterhin nicht gesehen. Hiervon unbenommen kann der Rat auch in der Zukunft jeder Zeit die Bildung von Ausschüssen beschließen.
Die Vorsitzende schlägt deshalb vor, dass abgesehen vom Rechnungsprüfungsausschuss als Pflichtausschuss, auch in der laufenden Legislaturperiode keine weiteren Ausschüsse gebildet werden sollen.
Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter werden nach § 45 der Gemeindeordnung auf Grund von Vorschlägen der im Rat vertretenen politischen Gruppen gewählt. Die Verwaltung schlägt vor, die Wahl der Ausschussmitglieder und ggf. Stellvertreter für den Rechnungsprüfungsausschuss gemäß § 45 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung als sogenannte Unechte Mehrheitswahl durchzuführen. Dies setzt einen gemeinsamen Wahlvorschlag aller im Rat vertretenen politischen Gruppen bzw. aller Ratsmitglieder voraus. Dabei sind alle im Wahlvorschlag benannten Kandidaten und Kandidatinnen gewählt, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Ortsgemeinderates dem Wahlvorschlag zustimmt.
Die Wahl der Ausschüsse ist als sonstige Wahl nach § 40 Absatz 5 der Gemeindeordnung grundsätzlich durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung durchzuführen, es sei denn, der Gemeinderat beschließt eine offene Abstimmung per Handzeichen. Das Stimmrecht der Vorsitzenden, die kein gewähltes Ratsmitglied ist, ruht gemäß § 36 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 der Gemeindeordnung bei Wahlen. Sie wird in die Berechnung der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates deshalb nicht einbezogen.
Der Ortsgemeinderat beschließt, die Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses auf der Grundlage des vorliegenden gemeinsamen Wahlvorschlages per Akklamation durchzuführen und ansonsten auf die Bildung von Ausschüssen zu verzichten.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses sind ausschließlich aus der Mitte des Rates zu wählen. Die Anzahl der Ausschussmitglieder wird auf 3 festgelegt.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
Der gemeinsame Wahlvorschlag für die Wahl der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses sieht die Wahl folgender Personen vor:
Andreas Sturm (Stellvertreter Thorsten Stein)
Kai Massion (Stellvertreterin Christina Frevel).
Der Ortsgemeinderat stimmt dem vorliegenden gemeinsamen Wahlvorschlag zu.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
5. Festsetzung der Nebenentschädigung für die Ortsbürgermeisterin
Den Vorsitz zu diesem TOP übernimmt die Erste Beigeordnete Christina Frevel. Neben der allgemeinen Aufwandsentschädigung sind dem Ehrenbeamten/der Ehrenbeamtin auf Antrag zusätzlich zu gewähren:
a) Dienstzimmerentschädigung:
Bei stärkerer Nutzung eines privaten Wohnraumes für dienstliche Zwecke sind die Aufwendungen für dessen Heizung, Beleuchtung und Reinigung auf Antrag des Ehrenbeamten zu erstatten.
Die Ortsgemeinde Pommern verfügt über ein Gemeindebüro im Bürgerhaus, Am Spilles; eine pauschale Dienstzimmerentschädigung wird aus diesem Grunde von Ortsbürgermeisterin Hildegard Moritz nicht beantragt.
b) Telefonkostenerstattung:
Bei regelmäßig wiederkehrender, dienstlich veranlasster Benutzung einer privaten Telekommunikationsanlage (Festnetz, Handy, Fax, Internet) können auf Antrag des Ehrenbeamten/der Ehrenbeamtin neben den zu zahlenden Verbindungsentgelten auch die Aufwendungen für das Nutzungsentgelt einer Anlage sowie für den Grundpreis der Anschlüsse entsprechend dem beruflichen Anteil der Verbindungsentgelte an den gesamten Verbindungsentgelten steuerfrei ersetzt werden.
Fallen erfahrungsgemäß aus dem Ehrenamt veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können nach den Lohnsteuerrichtlinien (R 22 Abs. 2 LStR) aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens 20,00 € monatlich, steuerfrei ersetzt werden. Die monatlichen Rechnungen des Telekommunikationsanbieters sind als Belege vorzulegen.
c) Reisekostenentschädigung:
Die Reisekostenvergütung an die Ortsbürgermeister/innen richtet sich ausschließlich nach dem Landesreisekostengesetz (LRKG). Sie werden gewährt zur Abgeltung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Dienststätte ist das Gemeinde-/Bürgerhaus oder das Dienstzimmer, für das die Gemeinde eine Dienstzimmerentschädigung leistet. Dienstreisen sind auch die Fahrten des Ortsbürgermeisters/der Ortsbürgermeisterin zur Verbandsgemeindeverwaltung und zu den Sitzungen des Verbandsgemeinderates (§ 69 Abs. 3 GemO). Die dadurch anfallenden Fahrtkosten sind zu erstatten. Die zu zahlende Wegstreckenentschädigung beträgt nach § 6 Landesreisekostengesetz grundsätzlich 0,28 € je Kilometer.
Nach § 1 Abs. 1 bis 3 LVO zu § 6 LRKG beträgt die Wegstreckenentschädigung für anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge, die im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten werden und eine dienstlich notwendige Fahrleistung von mindestens 3.000 km jährlich zu erwarten ist, 0,38 € je Kilometer.
In Sonderfällen kann nach § 1 Abs. 4 LVO zu § 6 LRKG ein überwiegend dienstliches Interesse auch anerkannt werden, wenn zwar die Fahrleistung von 3.000 km nicht erfüllt ist, jedoch infolge der Art der Dienstgeschäfte ein unabweisbares dienstliches Bedürfnis besteht, dass ein Kraftfahrzeug ständig bereitgehalten wird. In diesen Fällen kann auch die Kilometerentschädigung von 0,38 € gezahlt werden. Diese Sonderregelung wird für die Erstattung von Fahrtkosten für Ortsbürgermeister/Ortsbürgermeisterinnen vom Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt der Kreisverwaltung Cochem-Zell für anwendbar erklärt und auch bisher in allen anderen Gemeinden im Verbandsgemeindebereich praktiziert.
Zu b) Der Ortsgemeinderat beschließt die Erstattung der Telefonkosten im Rahmen der vorstehenden Regelung (20 % des Rechnungsbetrages, höchstens 20 € monatlich).
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
Zu c) Der Ortsgemeinderat erkennt in der Bereithaltung des privaten Fahrzeuges von Ortsbürgermeisterin Moritz ein überwiegend dienstliches Interesse im Sinne des § 1 Abs. 4 LVO zu § 6 LRKG an, da infolge der Art der Dienstgeschäfte (u.a. häufige Wahrnehmung von Terminen innerhalb und außerhalb der Ortslage) ein unabweisbares dienstliches Bedürfnis im vorstehenden Sinne besteht. Ortsbürgermeisterin Moritz erhält auf entsprechenden Antrag eine Wegstreckenentschädigung von 0,38 € je gefahrenen Kilometer.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
6. Abschluss einer Nutzungsvereinbarung
- Grundstücksangelegenheit
Die Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz (SNU) beantragt, die gemeindeeigenen Grundstücke in der Gemarkung Pommern
- Flur 13, Parzelle 87/5
- Flur 15, Parzelle 422/7, 430/2, 1116/427 und 1117/422
- Flur 29, Parzelle 40
- Flur 33, Parzelle 108 und 136
mit einer Größe von insgesamt 1,1370 ha vom 01.01.2025 bis 31.12.2039 unentgeltlich zur Landschaftspflege durch die Wanderschäferei zu pachten.
Das Wanderschäferei-Projekt mit Schwerpunkt der Landschaftspflege durch Offenhaltung mittels Hütehaltung trägt aktiv zum Biotopverbund im Landkreis Cochem-Zell bei, indem die Schafe u.a. Samen und Insekten von einer Fläche zur nächsten transportieren und dadurch eine intensivere Vernetzung sowie Etablierung von unterschiedlichen Lebensraumtypen gewährleisten. Die naturschutzorientierte Beweidung von ertragsschwachen und schwer zugänglichen Standorten (Moselhänge) zeichnet das Projekt aus.
Der Ortsgemeinderat beschließt, die genannten Grundstücke in der Gemarkung Pommern unentgeltlich für das Wanderschäfer-Projekt vom 01.01.2025 bis 31.12.2039 an die Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz zu verpachten.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
7. Zustimmung zur Neufassung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Cochem
Für die Verbandsgemeinde Cochem liegen aufgrund von zwei Fusionen drei veraltete Flächennutzungspläne (Stadt Cochem, Verbandsgemeinde Cochem-Land und Verbandsgemeinde Treis-Karden tlw.) vor. Der Verbandsgemeinderat Cochem hat daher in seiner Sitzung am 26.03.2019 beschlossen, den Flächennutzungsplan neu zu fassen.
Im Wesentlichen handelt es sich um bereits vollzogene Bebauungspläne, deren Darstellung zuvor von den zuständigen Gremien beschlossen wurden. Des Weiteren wird auf die Steuerung der Windkraft insgesamt verzichtet. Die Sondergebiete für die Photovoltaikanlagen sind ebenfalls nicht dargestellt und werden in einem separaten Verfahren dargestellt.
Im Rahmen der Neufassung des Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplan hat der Verbandsgemeinderat in seiner Sitzung am 25.04.2024 die Neufassung beschlossen, den Erläuterungsbericht mit dem Umweltbericht gebilligt und die Verwaltung beauftragt, den Flächennutzungsplan nach Erteilung der Genehmigung bekannt zu machen.
Gemäß § 67 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) bedarf die endgültige Entscheidung des Verbandsgemeinderates über die Neufassung des Flächennutzungsplanes der Zustimmung der Ortsgemeinde. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn mehr als Hälfte der Ortsgemeinden zugestimmt hat und in diesen mehr als 2/3 der Einwohner der Verbandsgemeinde wohnen.
Die Pläne für die Neufassung des Flächennutzungsplanes können auf der Internetseite der Verbandsgemeinde unter der Adresse www.vgcochem.de (Aktuelles; Landesplanung, Raumordnung; Bauleitplanung) eingesehen werden.
Der Ortsgemeinderat stimmt der Neufassung des Flächennutzungsplanes in der vorliegenden Form gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 GemO zu.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
8. Aufstellung eines Bebauungsplanes im Moselvorgelände für Freizeitflächen
Der Ortsgemeinderat von Pommern hat sich in seiner Sitzung am 02.04.2024 mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes im Moselvorgelände für die Anlegung eines Fußballfeldes befasst.
Der Flächennutzungsplan stellt den Bereich als Freizeitfläche und als Parkplatz dar. Für den im Lageplan markierten Bereich liegt eine wasserrechtliche Genehmigung für die Anlegung eines Schotterplatzes (1.300 m²) vor.
Die Erarbeitung des Bebauungsplanentwurfes für diesen Bereich soll der gebildete Arbeitskreis vorbereiten und dem Ortsgemeinderat vorschlagen, ob z.B.:
| - | der Schotterstellplatz wie genehmigt als PKW Stellplatz zu nutzen ist |
| - | die Nutzung auch für Wohnmobile möglich sein soll |
| - | die Planung lediglich auf den Bereich für das geplante Fußballfeld beschränkt werden soll oder eine grundsätzliche Freizeitnutzung beinhaltet |
| - | (weitere Vorschläge) |
Der Ortsgemeinderat wird sich dann erneut mit der Angelegenheit befassen.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
Außerdem sollen nach Festlegung der Nutzung mehrere Angebote zur Aufstellung eines Bebauungsplanentwurfes eingeholt werden.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
9. Brücke über dem Pommerbach "Am Spilles", Ergebnisse der Bauwerksuntersuchungen
Die o.g. Brücke weist zahlreiche Mängel und Schäden an der Bausubstanz auf, sodass hier eine Bauwerksuntersuchung erforderlich wurde.
Eine Stellungnahme vom Ing. Büro R+P Ruffert wurde der Ortsgemeinde Pommern erst kurz vor Sitzungsbeginn per E-Mail mitgeteilt.
Der Ortsgemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und beauftragt die Vorsitzende in Zusammenarbeit mit den Beigeordneten die notwendigen Maßnahmen anzustoßen/zu erteilen.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
10. Denkmalschutz / Denkmalpflege; Unterhaltungsarbeiten auf dem Martberg
- Grundsatzberatung und weiteres Vorgehen
An Teilen der Tempelgebäude auf dem Martberg sind Sanierungsarbeiten (Maler-/Lackierarbeiten) an den Fachwerkhölzern erforderlich.
Für eine erste kostenmäßige Orientierung wurden bereits im letzten Jahr zwei Angebote seitens des Fördervereins Pommerner Martberg e. V. eingeholt. Dieser beabsichtigt grundsätzlich, die Unterhaltungsarbeiten zu unterstützen.
Die Vorsitzende macht während der Sitzung nähere Ausführungen zu den Angeboten. Da diese bereits aus dem letzten Jahr stammen, dürften die Preise zwischenzeitlich überholt sein. Auch der Zustand hat sich seitdem sicherlich verschlechtert, sodass höhere Kosten angenommen werden müssen.
Der Ortsgemeinderat spricht sich grundsätzlich für die Zusammenarbeit mit dem Förderverein Pommerner Martberg e.V. und den Unterhaltungsarbeiten aus.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
Die Verbandsgemeindeverwaltung Cochem wird beauftragt mit der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Cochem-Zell die entsprechenden Arbeiten abzustimmen und die denkmalschutzrechtliche Genehmigung einzuholen.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
11. Digitale Ratsarbeit
In der konstituierenden Sitzung der Ortsgemeinde Pommern am 15.07.2024 haben sich die Ratsmitglieder mehrheitlich dazu entschieden, die digitale Ratsarbeit einzuführen.
Neben der grundsätzlichen Entscheidung, die digitale Ratsarbeit einzuführen, gab es noch die Möglichkeit, den Beschluss zu erweitern und mobile Endgeräte anzuschaffen. Die Ortsgemeinde hat die Entscheidung über die Anschaffung der mobilen Endgeräte auf die 2. Sitzung des Ortsgemeinderates verschoben.
Die Entscheidung über die Beschaffung der mobilen Endgeräte bleibt den einzelnen Kommunen und Gremien überlassen. Hierbei gibt es mehrere Alternativen:
1. Der Ortsgemeinderat beschließt die Anschaffung mobiler Endgeräte (Tablets) im Rahmen der digitalen Ratsarbeit für die kommende Legislaturperiode 2024 bis 2029.
Kosten:
Die mobilen Endgeräte (Tablets Apple IPad 10. Generation) können über den Rahmenvertrag des Landes Rheinland-Pfalz bestellt werden. Die Kosten für das Tablet belaufen sich auf 326,12 € zuzüglich MwSt, pro Stück. Das Tablet wird mit einer Schutzhülle angeliefert. Die Kosten sind von der Ortsgemeinde zu tragen.
Zusätzlich kommen noch die Kosten für das MDM System (Einrichtung der Tablets) in Höhe von 55,00 € pro Gerät und Jahr hinzu. Diese Kosten werden von der Verbandsgemeinde übernommen. Das MDM System erleichtert die Einrichtung, die Verwaltung, Support und den Benutzerwechsel des IPads. Die Einrichtung ist innerhalb kürzester Zeit erfolgt und wird bei der Anschaffung über die Verbandsgemeindeverwaltung empfohlen. Das MDM System erleichtert den Support bei Anwenderproblemen, da sich die Kollegen aus der Verwaltung auf das Tablet aufschalten können.
2. Die Mandatsträger verwenden private Endgeräte für den Zugriff auf das Ratsinformationssystem.
Die Zugangsdaten werden von der Verwaltung bereitgestellt. Die Gremienmitglieder haben die Möglichkeit mit eigenen Endgeräten (PC, Laptop, Smartphone oder Tablet) Zugriff auf die Sitzungsunterlagen zu nehmen. Die Gremienmitglieder erhalten zeitnah die Benutzerdaten und eine Anleitung um sich im Ratsinformationssystem anmelden zu können. Für den digitalen Zugriff über Smartphone oder Tablet kann die „Dipolis App“ genutzt werden.
Der Ortsgemeinderat entscheidet sich für die Verwendung von privaten Endgeräten für den Zugriff auf das Ratsinformationssystem.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
Nichtöffentliche Sitzung
Die Beratungsergebnisse aus der folgenden nichtöffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates werden in der nächsten öffentlichen Sitzung des Gremiums bekannt gegeben.