- Einladung vom 23.09.2024 –
| Beginn: | 20:00 Uhr |
| Ende: | 22:25 Uhr |
| Anwesend | |
| Als Vorsitzender: | (Geschäftsführender) Ortsbürgermeister Franz Oberhausen |
| Als Mitglieder: | Matthias Bäumler |
| Achim Dehen | |
| Stefan Einig | |
| Christopher Laux | |
| Dennis Marx | |
| Birgit Michels | |
| Jochen Möntenich | |
| Florian Scheid | |
| Lukas Schmitz | |
| Paul Sewenig | |
| Entschuldigt: | Jakob Müller |
| Auf Einladung: | Bürgermeister Wolfgang Lambertz, VGV Cochem |
| Alexander Schröder, VGV Cochem | |
| Schriftführerin: | Alina Loosen, VGV Cochem |
Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates fest. Gegen die Einladung sowie die Tagesordnung werden keine Bedenken erhoben. Die Niederschrift über die Sitzung vom 12.07.2024 wird einstimmig gebilligt. Der Vorsitzende begrüßt die Damen und Herren des Rates sowie die Zuhörer und eröffnet die Sitzung.
Tagesordnung
Öffentliche Sitzung
| 1. | Mitteilungen des Ortsbürgermeisters |
1. Seit dem 01. Juni ist Herr Karl-Hans Möntenich neuer Hausmeister in der Mehrzweckhalle. Er übernimmt die Funktion von Hans Krämer, der altersbedingt ausgeschieden ist. Der Gemeinderat dankt Hans Krämer für sein Engagement über den langen Zeitraum von 29 Jahren.
2. Die gemeinsam vom Waldbauverein Cochem-Zell und der Ortsgemeinde organisierte Exkursion auf dem Müdener Bock am 23. August 2024 war gut besucht und fand großen Anklang.
3. Bahnsteig-Umbau: Die Planfeststellung des Eisenbahnbundesamtes wurde veröffentlicht. Der Antrag der Ortsgemeinde zur Schaffung eines barrierefreien Belags in der Schulstraße wurde von der Deutschen Bahn abgelehnt.
4. Der Start des Ausbaus des Glasfasernetzes in Müden ist für das Jahr 2025 vorgesehen.
5. Die LED-Umstellung in der Mehrzweckhalle wurde schnell und ordnungsgemäß erledigt. Die Förderung über die KIPKI-Förderung des Landes beträgt 8.480 €.
6. Für die Sanierung der Trockenmauer auf dem Wirtschaftsweg in Richtung Ladon im November 2021 ist immer noch kein Geldeingang der ADD zu verzeichnen.
7. Sachstand zur Bauvoranfrage für ein Batteriespeicherwerk: Am 27. September hat sich nach monatelangem Warten der LBM gemeldet und um Erläuterungen und Unterlagen zum geplanten Vorhaben gebeten. Von Seiten anderer Stellen liegen inzwischen positive Stellungnahmen vor.
8. Windenergie: In der Gemarkung Müden wurde bei der aktuellen Bearbeitung der Regionalplanung kein Vorranggebiet auf dem Müdener Bock ausgewiesen, da das Gebiet in einer kulturhistorischen Schutzzone liegt. Aufgrund der Zielsetzung des Landes, die Zulässigkeit von Windenergie zu vereinfachen, hat der Vorsitzende um Überprüfung gebeten, ob man den Müdener Bock einbeziehen kann. Die Verwaltung wird einen Antrag an die Planungsgemeinschaft ‚Mittelrhein-Westerwald‘ einbringen. Der Gemeinderat nimmt dies zustimmend zur Kenntnis.
9. Die Deutsche Bahn benötigt Kompensationsflächen aufgrund von Hangsicherungsmaßnahmen zwischen Müden und Karden. Die Maßnahme an der Kleinen St. Castorhöhle ist für 2027 geplant. Die DB beabsichtigt, ab sofort geeignete Brachflächen von der Ortsgemeinde und angrenzenden privaten Grundstücken zu kaufen bzw. Grunddienstbarkeiten einzutragen. Eine Genehmigung der SGD Nord (Obere Naturschutzbehörde) liegt vor. Die Freistellung soll im Winter 2024/2025 erfolgen.
10. Die häufigen Starkregenereignisse in 2024 haben dazu geführt, dass sich die Zuläufe und Vorfluter vermehrt zusetzen und gereinigt werden müssen. Der Vorfluter am Ladonsbach musste ausgebaggert werden. Um Verschlammungen und Verstopfungen zu verhindern, wurde vor dem Abflussrohr ein Naturstein-Mauerwerk in Eigenleistung errichtet.
11. Der geplante Heckenschnitt an den Waldrandwegen auf dem Müdener Berg und der oberen Weinbergswege soll im Oktober stattfinden.
12. Der Hangmulcher der Ortsgemeinde wurde mehrmals in Eigenleistung des Gemeindearbeiters repariert. Die Materialkosten hierfür betrugen 2.549 €. Ein Zuschuss der Jagdgenossenschaft über 1.000 € wurde erbeten.
Der Mulcher wurde zwei Mal entwendet. Es wird darauf hingewiesen, dass der Mulcher nur nach Rücksprache ausgeliehen wird und wieder zum Bauhof zurückgebracht werden muss. Dies sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein.
13. Die Ortsgemeinde hat an den Landkreis Cochem-Zell eine Kreisumlage für 2024 in Höhe von 315.571 € zu zahlen.
14. Die umfangreichen Arbeiten am neuen Weinwanderweg schreiten voran. 15 Themenschilder in einem neuen ansprechenden Design wurden bereits errichtet. Ein Gabionenzaun mit naturnahem Füllmaterial befindet sich im Aufbau. Für die Aufstellung von zwei Kinderspielgeräten sind die hohen Anforderungen nach DIN EN 1176 für Spielplätze zu erfüllen. Das Projekt muss wegen der LEADER-Förderung bis Ende Oktober fertiggestellt und abgerechnet sein. Die Eröffnung ist für Sonntag, den 3. November, in herbstlicher Atmosphäre geplant. Der Vorsitzende lobt bereits an dieser Stelle das ehrenamtliche Engagement und die unzähligen Stunden, die in Eigenleistung erbracht wurden.
15. Kindergarten: Eine bauliche Erweiterung ist aufgrund gesetzlicher Auflagen notwendig.
Die für Mitte Juli vereinbarte Grobschätzung des Architekten wurde nicht geliefert. Weiteres soll in der konstituierenden Sitzung des Kindergarten-Zweckverbandes abgestimmt werden.
16. Auf dem Grüngutplatz, an den Glascontainern und an anderen Stellen erfolgten zum wiederholten Male illegale Müllablagerungen. Der Gemeinderat bedauert, dass die Unterstützung der Kreisverwaltung für eine Videoüberwachung und der kostenlosen Entsorgung von Abfällen teilweise enttäuschend ist.
17. Die 4 Fahrbahnabsenkungen in der Görresstraße und Im Sand wurden im Juli saniert.
Es liegen mehrere Mängel vor und ausgeschriebene Leistungen wurden teilweise nicht vorgenommen. Dies ist nicht akzeptabel. Die Baufirma lehnt die Beseitigung bisher jedoch weitgehend ab. Im heutigen Ortstermin mit dem Techniker der Verbandsgemeindeverwaltung und vier Gemeinderatsmitgliedern der Bau-Arbeitsgruppe wurde beschlossen, die Baufirma zur Mängelbeseitigung und ordnungsgemäßen Anhebung der Rinnbordsteine schriftlich aufzufordern.
18. Bei einem Bauantrag für ein Einfamilienhaus im Neubaugebiet hat die Kreisverwaltung dem Bauherrn mitgeteilt, dass eine Genehmigung wegen der Überschreitung der Traufhöhe nicht möglich ist. Der Vorsitzende hat umgehend interveniert, da bereits in 14 Bauvorhaben stets eine Befreiung erteilt wurde. Bei einer Bauvoranfrage für das gleiche Grundstück wurde die Überschreitung der Traufhöhe genehmigt. Der Bauantrag wurde bereits im April dieses Jahres gestellt. Anfragen beim Bauamt wurden seither oftmals nicht beantwortet. Der Gemeinderat zeigt sich sehr unzufrieden mit dieser Bearbeitungsweise. Falls die Überschreitung der Traufhöhe nicht genehmigt wird, wird die Ortsgemeinde dies nicht hinnehmen.
19. Die großen Fenster am Haupteingang der Grundschule stellen Kältebrücken dar und werden in den Herbstferien ausgetauscht. Während das große, gestiftete, vom Künstler Carlfritz Nicolay gefertigte Kunstwerk zukünftig im Foyer aufgehängt wird, stehen die äußeren Fenster der Gemeinde für eine weitere Verwendung zur Verfügung.
20. Die Gemeinderatsmitglieder haben in zwei Arbeitssitzungen über eine Aufgabenverteilung zwischen Gemeinderat und Ortsbürgermeister gesprochen. Es wurde vereinbart, dass zukünftig Gemeinderatsmitglieder als Ansprechpartner und Kümmerer für bestimmte Aufgaben zuständig sein sollen, um für eine Entlastung des Ortsbürgermeisters zu sorgen. Eine aktuelle Liste der Aufgabenbereiche wird demnächst im Mitteilungsblatt und auf der Gemeinde-Homepage veröffentlicht.
2. Bekanntgabe der Beratungsergebnisse aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 23.05.2024
Der Vorsitzende gibt die Beratungsergebnisse aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 23. Mai 2024 bekannt.
Es wurde ein Gestattungsvertrag abgeschlossen.
3. Wahl des Ortsbürgermeisters / der Ortsbürgermeisterin, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt
Die Amtszeit des ehrenamtlichen Bürgermeisters entspricht der Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Gemeinderates (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung). Über den Zeitraum der gesetzlichen Wahlzeit, d. h. den 30.06.2024 hinaus bleiben der ehrenamtliche Bürgermeister und die Beigeordneten gemäß § 52 Absatz 3 der Gemeindeordnung bis zur Einführung ihres Nachfolgers geschäftsführend im Amt.
Der geschäftsführende Ortsbürgermeister Franz Oberhausen stellt fest, dass für die Direktwahl des Ortsbürgermeisters/der Ortsbürgermeisterin am 09.06.2024 keine gültige Bewerbung eingereicht wurde, weshalb die Wahl nicht durch die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde erfolgen konnte. Die Ortsbürgermeisterin/ der Ortsbürgermeister ist in diesem Fall entsprechend § 53 Absatz 2 Satz 2 der Gemeindeordnung vom Gemeinderat zu wählen.
In der konstituierenden Sitzung des Ortsgemeinderates am 12.07.2024 wurde niemand für die Wahl des Ortsbürgermeisters/ der Ortsbürgermeisterin vorgeschlagen, weshalb die Wahl nicht durchgeführt werden konnte. Der Ortsgemeinderat berät erneut über die Angelegenheit.
Nach § 53 Absätze 3 und 4 wählbar ist, wer:
| - | Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des GG oder |
| - | Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist, |
| - | am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat, |
| - | nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes ausgeschlossen ist, |
| - | Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des GG eintritt, |
| - | Bürger der Gemeinde ist, |
| - | nicht gegen Entgelt im Dienst der Gemeinde, der zuständigen Verbandsgemeinde oder eines öffentlich-rechtlichen Verbandes, bei dem die Gemeinde Mitglied ist, steht, |
| - | nicht gegen Entgelt im Dienst einer Gesellschaft steht, an der die Gemeinde mit mindestens 50 v. H. beteiligt ist, |
| - | nicht mit Aufgaben der Staatsaufsicht über die Gemeinde oder der überörtlichen Prüfung der Gemeinde unmittelbar beauftragt ist. |
Die Wahl erfolgt nach § 40 Absatz 5 der Gemeindeordnung in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung, wobei das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht, soweit er nicht gewähltes Ratsmitglied ist (§ 36 Absatz 3 Gemeindeordnung). Die Bestimmungen zum Sonderinteresse finden nach § 22 Absatz 3 der Gemeindeordnung bei Wahlen keine Anwendung.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält (§ 40 Absatz 3 der Gemeindeordnung). Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Unbeschriebene Stimmzettel gelten als Stimmenthaltungen. Einzelheiten zum Wahlverfahren, den technischen Vorkehrungen, der Kennzeichnung der Stimmzettel, zur Bildung des Wahlvorstandes, zur Durchführung der Wahl und zur Feststellung des Wahlergebnisses werden in der Sitzung bekanntgegeben.
Den Wahlvorstand bilden der Vorsitzende und mindestens zwei von ihm zu beauftragende Ratsmitglieder.
Die Ratsmitglieder Florian Scheid und Jochen Möntenich werden als Mitglieder in den Wahlvorstand und Herr Alexander Schröder von der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem zum Schriftführer für die zu erstellende Wahlniederschrift bestellt.
Nachdem sich der Wahlvorstand vom ordnungsgemäßen Zustand der Wahlurne und der Wahlkabine überzeugt hat, eröffnet der Vorsitzende die Wahlhandlung und bittet die Damen und Herren des Rates um Wahlvorschläge für die Wahl der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters.
Vorgeschlagen wird Herr Franz Oberhausen.
Bei der Wahl eines bisherigen geschäftsführenden Ortsbürgermeisters muss spätestens an dieser Stelle der geschäftsführende Erste Beigeordnete den Vorsitz im Rat übernehmen. Die geschäftsführende Erste Beigeordnete Birgit Michels übernimmt den Vorsitz.
Im Anschluss an die in geheimer Abstimmung erfolgte Wahl und die Auszählung der Stimmen stellt der Vorsitzende folgendes Ergebnis fest:
| lfd. Nr. | Bewerber | gültige Stimmen |
| 1. | Franz Oberhausen | 11 |
Abstimmungsergebnis: Einstimmig bei 11 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen
Damit ist Herr Franz Oberhausen zum Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Müden gewählt. Er nimmt die Wahl an.
Die geschäftsführende Erste Beigeordnete Birgit Michels gratuliert Herrn Franz Oberhausen zur Wahl. Anschließend ernennt sie ihn durch Aushändigung der ausgefertigten Ernennungsurkunde zum Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Müden.
Die Vorsitzende wünscht Herrn Ortsbürgermeister Franz Oberhausen für seine Amtsführung alles Gute und angesichts der bevorstehenden Aufgaben, Herausforderungen und zu treffenden Entscheidungen eine stets glückliche Hand. Dem schließen sich die neu gewählten Ratsmitglieder an.
Ortsbürgermeister Franz Oberhausen übernimmt den Vorsitz, bedankt sich für das ihm entgegengebrachte Vertrauen und bietet allen gewählten Ratsmitgliedern eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit an.
Da der gewählte Ortsbürgermeister auch gewähltes Ratsmitglied war, scheidet er mit sofortiger Wirkung kraft Gesetzes aus dem Gemeinderat aus. Eine entsprechende Ersatzperson kann bereits in der Sitzung nachberufen werden.
Der nachrückende Kandidat ist in der heutigen Sitzung urlaubsbedingt nicht anwesend. Er wird entsprechend informiert und nach Möglichkeit im Rahmen der nächsten Sitzung zum Ratsmitglied berufen.
4. Wahl der Beigeordneten, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt
a) Erste(r) Beigeordnete(r)
b) Weitere(r) Beigeordnete(r)
Nach § 50 Absatz 1 der Gemeindeordnung hat jede Gemeinde einen oder zwei Beigeordnete. Bei Gemeinden mit bis zu 25.000 Einwohner kann die Hauptsatzung bestimmen, dass die Zahl der Beigeordneten bis auf drei erhöht wird. Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Müden vom 15. Dezember 2004 in der Fassung vom 29. August 2019 sieht die Wahl von bis zu zwei Beigeordneten vor. In der abgelaufenen Legislaturperiode hatte die Gemeinde zwei Beigeordnete.
Die/Der „Erste Beigeordnete“ mit gleichnamiger Amtsbezeichnung ist der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters bei dessen Verhinderung. Die übrigen Beigeordneten führen die Amtsbezeichnung „Beigeordneter“ und sind zur allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters nur berufen, wenn der Bürgermeister und die/der „Erste Beigeordnete“ verhindert ist. Die Reihenfolge der allgemeinen Vertretung ergibt sich aus dem der Wahl zugrundeliegenden Ratsbeschluss.
Die Wahl der Beigeordneten hat nach § 53 a Absatz 1 i. V. m. § 40 Absatz 5 der Gemeindeordnung in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht hierbei, soweit er nicht gewähltes Ratsmitglied ist (§ 36 Absatz 3 Gemeindeordnung). Die Bestimmungen zum Sonderinteresse finden nach § 22 Absatz 3 der Gemeindeordnung bei Wahlen keine Anwendung.
In der konstituierenden Sitzung des Ortsgemeinderates am 12.07.2024 wurde niemand für die Wahl des Ersten und des Weiteren Beigeordneten vorgeschlagen, weshalb die Wahl nicht durchgeführt werden konnte. Der Ortsgemeinderat berät erneut über die Angelegenheit.
Der Ortsbürgermeister, der sein Ratsmandat mit der Ernennung zum ehrenamtlichen Ortsbürgermeister verloren hat (§ 5 Absatz 4 Satz 2 Kommunalwahlgesetz), darf an der Wahlhandlung nicht teilnehmen.
Nach § 53 a Absatz 1 Satz 2 i.V.m. § 53 Absätze 3 und 4 Gemeindeordnung sind zur/zum „Ersten Beigeordneten“ bzw. zur/zum weiteren „Beigeordneten“ wählbar, wer:
| - | Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des GG oder |
| - | Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit |
| - | Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist, |
| - | am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat, |
| - | nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes |
| - | ausgeschlossen ist, |
| - | Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des GG eintritt, |
| - | Bürger der Gemeinde ist, |
| - | nicht gegen Entgelt im Dienst der Gemeinde, der zuständigen Verbandsgemeinde oder eines öffentlich-rechtlichen Verbandes, bei dem die Gemeinde Mitglied ist, steht, |
| - | nicht gegen Entgelt im Dienst einer Gesellschaft steht, an der die Gemeinde mit mindestens 50 v. H. beteiligt ist, |
| - | nicht mit Aufgaben der Staatsaufsicht über die Gemeinde oder der überörtlichen Prüfung der Gemeinde unmittelbar beauftragt ist. |
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält (§ 40 Absatz 3 der Gemeindeordnung). Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Unbeschriebene Stimmzettel gelten als Stimmenthaltungen. Einzelheiten zum Wahlverfahren, den technischen Vorkehrungen, der Kennzeichnung der Stimmzettel, zur Bildung des Wahlvorstandes, zur Durchführung der Wahl und zur Feststellung des Wahlergebnisses werden in der Sitzung bekanntgegeben.
Den Wahlvorstand bilden der Vorsitzende und mindestens zwei von ihm zu beauftragende Ratsmitglieder. Die Ratsmitglieder Florian Scheid und Jochen Möntenich werden als Mitglieder in den Wahlvorstand und Herr Alexander Schröder von der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem zum Schriftführer für die zu erstellende Wahlniederschrift bestellt.
Die/Der „Erste Beigeordnete“ und die weiteren „Beigeordneten“ sind getrennt voneinander zu wählen.
Nachdem sich der Wahlvorstand vom ordnungsgemäßen Zustand der Wahlurne und der Wahlkabine überzeugt hat, eröffnet der Vorsitzende die Wahlhandlung und bittet die Damen und Herren des Rates zunächst um Wahlvorschläge für die Wahl der/des „Ersten Beigeordneten“.
Vorgeschlagen wird Frau Birgit Michels.
Im Anschluss an die in geheimer Abstimmung erfolgte Wahl und die Auszählung der Stimmen stellt der Vorsitzende folgendes Ergebnis fest:
| lfd. Nr. | Bewerber | gültige Stimmen |
| 1. | Birgit Michels | 9 |
Abstimmungsergebnis: 8 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 1 Enthaltung
Damit ist Frau Birgit Michels zur „Ersten Beigeordneten“ der Ortsgemeinde Müden gewählt. Sie nimmt die Wahl an.
Im Anschluss an die Wahl der „Ersten Beigeordneten“ bittet der Vorsitzende um Wahlvorschläge für die Wahl einer/eines weiteren „Beigeordneten“ (2. Beigeordnete(r)).
Vorgeschlagen wird Herr Dennis Marx.
Im Anschluss an die in geheimer Abstimmung erfolgte Wahl und die Auszählung der Stimmen stellt der Vorsitzende folgendes Ergebnis fest:
| lfd. Nr. | Bewerber | gültige Stimmen |
| 1. | Dennis Marx | 10 |
Abstimmungsergebnis: Einstimmig bei 10 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen
Damit ist Herr Dennis Marx zum „Beigeordneten“ der Ortsgemeinde Müden gewählt. Er nimmt die Wahl an.
Der Vorsitzende gratuliert den Gewählten zur Wahl. Anschließend ernennt er Frau Birgit Michels durch Aushändigung der ausgefertigten Ernennungsurkunde zur „Ersten Beigeordneten“ der Ortsgemeinde Müden und Herrn Dennis Marx durch Aushändigung der ausgefertigten Ernennungsurkunde zum „Beigeordneten“ der Ortsgemeinde Müden.
Im Anschluss an die Ernennung erfolgt die Vereidigung und Einführung in das jeweilige Amt entsprechend § 54 der Gemeindeordnung.
Abschließend dankt der Vorsitzende dem bisherigen Beigeordneten Herrn Matthias Bäumler für seinen Einsatz in den letzten fünf Jahren. Aus gesundheitlichen Gründen hat er sich nicht zur Wiederwahl für das Amt des Beigeordneten zur Verfügung gestellt.
Der Gemeinderat schließt sich dem Dank an. Verbunden mit den besten Wünschen, vor allem Gesundheit, erhält er eine kleine Anerkennung für seine Dienste als Beigeordneter.
Der Vorsitzende und die übrigen Ratsmitglieder freuen sich, dass er dem Gemeinderat weiterhin als Ratsmitglied erhalten bleibt und seine Unterstützung und sein Engagement einbringt.
5. Bildung von Ausschüssen und Wahl der Ausschussmitglieder sowie Stellvertreter
Nach § 44 Absatz 1 der Gemeindeordnung steht es grundsätzlich im Ermessen des Gemeinderates für bestimmte Aufgabenbereiche zur Vorbereitung seiner Beschlüsse oder zur abschließenden Entscheidung Ausschüsse zu bilden. Die Notwendigkeit hierzu hängt von der Größe der Gemeinde und vom Umfang der Arbeit des Rates ab.
Die Ausschüsse setzen sich entweder nur aus Ratsmitgliedern oder aus Ratsmitgliedern und sonstigen (für den Gemeinderat) wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde zusammen (gemischte Ausschüsse). Bei gemischten Ausschüssen sollen mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder Ratsmitglied sein. Die Wahl von Vertretern in den Ausschüssen ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Es liegt in der Entscheidung des Rates neben den Ausschussmitgliedern auch personengebundene Stellvertreter zu wählen.
Aus spezialgesetzlichen Bestimmungen heraus kann sich eine Pflicht zur Bildung von Ausschüssen ergeben. Zu den sog. Pflichtausschüssen gehört der Rechnungsprüfungsausschuss. In Gemeinden bis zu 1.000 Einwohnern kann von der Bildung eines Rechnungsprüfungsausschusses abgesehen werden. Nach § 110 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung wählt der Rechnungsprüfungsschuss abweichend von § 46 der Gemeindeordnung einen Vorsitzenden, der Ratsmitglied ist. (In den übrigen Ausschüssen führt grundsätzlich der Bürgermeister den Vorsitz). Im Übrigen bestimmt der Gemeinderat nach § 44 Absatz 2 der Gemeindeordnung das Nähere über die Zahl, die Aufgaben und die Bezeichnung der Ausschüsse sowie die Mitgliederzahl und die Zahl der sonstigen wählbaren Bürger/Bürgerinnen in den einzelnen Ausschüssen. Diese Bestimmungen können auch durch die Hauptsatzung getroffen werden. Die Regelungen in der Hauptsatzung gelten über die Legislaturperiode hinweg. Beabsichtigte abweichende Regelungen bedürfen zunächst einer Änderung der Hauptsatzung. Von den geänderten Regelungen kann erst nach dem Inkrafttreten der Änderungssatzung Gebrauch gemacht werden.
Gemäß § 2 Absatz 1 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Müden vom 15. Dezember 2004, zuletzt geändert am 29. August 2019 bildet der Gemeinderat einen Rechnungsprüfungsausschuss mit drei Mitgliedern, samt Stellvertretern. Bei Bedarf können weitere Ausschüsse durch Beschluss des Gemeinderates gebildet werden. Neben dem Rechnungsprüfungsausschuss mit 3 Ratsmitgliedern wurde in der vergangenen Legislaturperiode keine weiteren gemeindlichen Ausschüsse gebildet.
Die Gremienarbeit in der vergangenen Legislaturperiode hat gezeigt, dass sich der Verzicht auf die Bildung weiterer Ausschüsse bei der Größe der Ortsgemeinde Müden bewährt hat. Es finden regelmäßig Sitzungen des Gemeinderates statt, in denen alle zu beratenden und entscheidenden Angelegenheiten umfassend und intensiv diskutiert werden. Ausschüsse zur Vorberatung und ggf. auch abschließenden Entscheidung in bestimmten Angelegenheiten werden im Allgemeinen in größeren Städten und Gemeinden zur Entlastung der Räte gebildet. Ein Bedarf wird hierfür in der Ortsgemeinde Müden weiterhin nicht gesehen. Hiervon unbenommen kann der Rat auch in der Zukunft jeder Zeit die Bildung von Ausschüssen beschließen.
Der Vorsitzende schlägt deshalb vor, dass abgesehen vom Rechnungsprüfungsausschuss als Pflichtausschuss, auch in der laufenden Legislaturperiode keine weiteren Ausschüsse gebildet werden sollen.
Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter werden nach § 45 der Gemeindeordnung auf Grund von Vorschlägen der im Rat vertretenen politischen Gruppen gewählt. Die Verwaltung schlägt vor, die Wahl der Ausschussmitglieder und ggf. Stellvertreter für den Rechnungsprüfungsausschuss gemäß § 45 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung als sogenannte Unechte Mehrheitswahl durchzuführen. Dies setzt einen gemeinsamen Wahlvorschlag aller im Rat vertretenen politischen Gruppen bzw. aller Ratsmitglieder voraus. Dabei sind alle im Wahlvorschlag benannten Kandidaten und Kandidatinnen gewählt, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Ortsgemeinderates dem Wahlvorschlag zustimmt.
Die Wahl der Ausschüsse ist als sonstige Wahl nach § 40 Absatz 5 der Gemeindeordnung grundsätzlich durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung durchzuführen, es sei denn, der Gemeinderat beschließt eine offene Abstimmung per Handzeichen. Das Stimmrecht des Vorsitzenden, der kein gewähltes Ratsmitglied ist, ruht gemäß § 36 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 der Gemeindeordnung bei Wahlen. Er wird in die Berechnung der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates deshalb nicht einbezogen.
Der Ortsgemeinderat beschließt, die Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses auf der Grundlage des vorliegenden gemeinsamen Wahlvorschlages per Akklamation durchzuführen und ansonsten auf die Bildung von Ausschüssen zu verzichten. Die Führung von Arbeitsgruppen hat sich in den letzten Jahren bewährt und wird beibehalten.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig bei 11 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen
Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses sind ausschließlich aus der Mitte des Rates zu wählen. Die Anzahl der Ausschussmitglieder wird auf Drei festgelegt.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig bei 11 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen
Der gemeinsame Wahlvorschlag für die Wahl der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses sieht die Wahl folgender Personen vor:
Herr Paul Sewenig (Stellvertreter Herr Florian Scheid)
Herr Christopher Laux (Stellvertreter Herr Stefan Einig)
Herr Dennis Marx (Stellvertreter Herr Lukas Schmitz)
Der Rat stimmt dem vorliegenden gemeinsamen Wahlvorschlag zu.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig bei 11 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen
6. Wahl von Mitgliedern in die Verbandsversammlung Kindergartenzweckverband Moselkern/Müden
Die Ortsgemeinden Moselkern und Müden bilden seit 2016 einen Kindergartenzweckverband. Aufgabe des Zweckverbandes ist es, in Müden für die verbandsangehörigen Gemeinden einen Kindergarten zu errichten, zu unterhalten und selbst oder zusammen mit einem Betriebsträger zu betreiben.
Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der von der Verbandsversammlung zu wählende Verbandsvorsteher. Die Ortsgemeinde Müden als Verbandsmitglied hat entsprechend § 5 der Verbandsordnung in der Verbandsversammlung neben der Stimme des Ortsbürgermeisters zwei weitere, insgesamt also drei, Stimmen und entsendet in der Folge drei Verbandsmitglieder in die Verbandsversammlung.
Nachdem Herr Franz Oberhausen in der heutigen Sitzung zum Ortsbürgermeister gewählt wurde (vgl. TOP 3 öS), ist er dadurch direkt in die Verbandsversammlung entsendet.
Die zwei weiteren Mitglieder der Verbandsversammlung sind vom Gemeinderat getrennt voneinander zu wählen.
Die Entsendung der beiden weiteren Verbandsmitglieder beinhaltet eine Wahl (Auswahl einer Person) im Sinne von § 40 der Gemeindeordnung und hat nach § 40 Absatz 5 der Gemeindeordnung auch als „sonstige Wahl“ grundsätzlich in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Bei „sonstigen Wahlen“ kann der Gemeinderat im Einzelfall jedoch hiervon abweichend etwas Anderes beschließen.
Das Stimmrecht des Vorsitzenden, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, ruht nach § 36 Absatz 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung bei Wahlen. Er führt bei diesem Tagesordnungspunkt den Vorsitz, wirkt bei der Wahl selbst deshalb jedoch nicht mit. Die Bestimmungen zum Sonderinteresse finden nach § 22 Absatz 3 der Gemeindeordnung bei Wahlen keine Anwendung. Stimmenthaltungen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.
Der Rat beschließt, die Wahl per Akklamation durchzuführen.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig bei 11 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen
Im Rahmen eines gemeinsamen Wahlvorschlages werden nacheinander zur Wahl vorgeschlagen:
| 1. | Herr Achim Dehen |
Abstimmungsergebnis: Einstimmig bei 11 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen
| 2. | Herr Dennis Marx |
Abstimmungsergebnis: Einstimmig bei 11 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen
Damit sind die Herren Achim Dehen und Dennis Marx neben dem Ortsbürgermeister die beiden weiteren entsendeten Verbandsmitglieder.
7. Erlass einer Hebesatzsatzung für das Kalenderjahr 2025
Mit der neuen Grundsteuerreform beginnt ab dem 01. Januar 2025 ein neuer Hauptveranlagungszeitraum. Der aktuelle Hauptveranlagungszeitraum endet mit Ablauf des 31. Dezember 2024.
Nach dem Grundsteuergesetz darf die Gemeinde für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum, die Hebesätze festsetzen.
Die in der Haushaltssatzung für das Jahr 2024 festgesetzten Hebesätze dürfen folglich für die im Frühjahr 2025 anstehende Jahreshauptveranlagung der Grundsteuerbescheide nicht mehr herangezogen werden.
Grundsätzlich werden die Hebesätze zur Berechnung der Grund- und Gewerbesteuer jährlich in der Haushaltssatzung der Gemeinde festgesetzt.
Aus zeitlichen Gründen wird es jedoch der Verwaltung nicht möglich sein, die Haushaltssatzungen für die Doppelhaushalte 2025/2026 so rechtzeitig aufzustellen, dass noch vor dem 01. Januar 2025 eine Veröffentlichung der Haushaltssatzung stattfinden kann.
Aus diesem Grund, wie auch vom Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz empfohlen, sollte für das Kalenderjahr 2025 die Festsetzung der Realsteuerhebesätze mittels einer gesonderten Hebesatzsatzung erfolgen.
In Anlehnung an das Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes ist als Anlage zur Beschlussvorlage der Entwurf der Hebesatzsatzung für die Ortsgemeinde Müden beigefügt, in der die derzeit geltenden Hebesätze festgesetzt sind.
Damit Anfang des Jahres 2025 die Jahreshauptveranlagung der Grundsteuer rechtskräftig erfolgen kann, ist es erforderlich, dass die Hebesatzsatzung noch in diesem Jahr vom Gemeinderat beschlossen und bis zum 31. Dezember 2024 veröffentlicht wird.
Derzeit ist die Verwaltung dabei, die vom Finanzamt über das ELSTER-Portal übermittelten Grundsteuermessbeträge in das EDV-System einzupflegen. Wann die Übermittlung und Erfassung der neuen Messbetragswerte abgeschlossen sein wird, ist noch nicht absehbar.
In einer aktuellen Hochrechnung der bereits erfassten Daten für das Jahr 2025 kann in der angefügten Übersicht für die Ratsmitglieder eingesehen werden.
In diesem Zusammenhang weist die Verwaltung darauf hin, dass eine reduzierte Festsetzung der Hebesätze unterhalb der vom Land festgesetzten Nivellierungssätze nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz (Grundsteuer A 345 %; Grundsteuer B 465 %; Gewerbesteuer 380 %) nicht ohne Nachteil der Ortsgemeinde möglich ist.
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Müden beschließt die Hebesatzsatzung für das Kalenderjahr 2025.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig bei 11 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen
8. Zustimmung zur Annahme von Zuwendungen
Nach § 94 Abs. 3 der Gemeindeordnung entscheidet der Gemeinderat über die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen.
Der Ortsgemeinde Müden wird folgende Spende angeboten:
| Verwendungs- zweck | Zuwendungs- betrag | Zuwendungs- geber | Ander- weitiges Beziehungs- verhältnis zur Gemeinde |
| Sachspende: Ruhebank Wanderweg | 442,03 € | Weingut Jakob Müller, Vinothek & Gästehaus, Silberstraße 16-20, 56254 Müden | ---- |
Der Gemeinderat hat keine Bedenken und beschließt die angebotenen Zuwendungen anzunehmen.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig bei 11 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen
9. Einwohnerfragestunde
Schriftliche Anfragen innerhalb von zwei Arbeitstagen vor der Sitzung wurden nicht eingereicht.
Im Rahmen der Sitzung gibt es folgende mündliche Punkte:
| 1. | Es wird angeregt, die Hecke am Friedhof oberhalb der Stützmauer zur Mosel zu entfernen und durch ein Geländer zu ersetzen. Dies würde den Gemeindearbeiter spürbar entlasten, da die Hecke sehr pflegeintensiv ist und mehrere Tage im Jahr für Grünschnittarbeiten etc. in Anspruch nimmt. Da der Gemeindearbeiter erfahrener Schlossermeister ist, könnte das Geländer in Eigenleistung in den Wintermonaten konstruiert werden. |
| Der Gemeinderat nimmt diesen Vorschlag offen entgegen und diskutiert ihn kurz. Eine eingehende Beratung soll innerhalb der zuständigen Arbeitsgruppe erfolgen, sodass im Rahmen einer nächsten Sitzung hierüber beschlussreif beraten werden könnte. | |
| 2. | Ein weiterer Vorschlag zielt auf die Belebung des Dorfes und ggf. die Füllung der Vereinskassen ab. So könnte die Dorfgemeinschaft einen Dorf- und/oder Garagenflohmarkt initiieren, woran sich die Privathaushalte beteiligen könnten. |
| Entsprechende Angebote seien aktuell auch in anderen Dörfern zu bemerken, wo viel Zuspruch und positive Resonanz verzeichnet würde. Der Gemeinderat nimmt auch diese Anregung entgegen und verweist auf eine Konkretisierung innerhalb der zuständigen Arbeitsgruppe. | |
| 3. | Aus der Mitte des Rates wird der Hochwasserfluchtweg zwischen Müden und Moselkern angesprochen. So sei der Weg in der Moselkerner Gemarkung geschottert, auf Müdener Seite jedoch größtenteils nicht. Ein Verkehrsschild wurde beschädigt. |
| Außerdem müsse ein Pfosten rekonstruiert werden, da dieser aufgrund der Verbreiterung des Weges weichen musste. Der Vorsitzende erklärt, dass die Ortsgemeinden Müden und Moselkern in der Angelegenheit des Weges miteinander im Austausch stehen und die Vereinbarung über die Wegenutzung in Arbeit sei. Der Vorsitzende gibt Neuigkeiten bei Bedarf bekannt. | |
| 4. | Ebenfalls aus Mitte des Rates wird (zum wiederholten Male) der desaströse Zustand der Kreisstraße K 32 (Silberstraße und Burg-Eltz-Straße) angesprochen. Die Schlaglöcher und sonstigen Schäden seien seit Jahren bekannt. Die Frage nach der Haftung im Falle eines Personen- bzw. Sachschadens wäre im konkreten Einzelfall zu klären. So ist der Straßenbaulastträger grundsätzlich unterhaltungs- und verkehrssicherungspflichtig für die Fahrbahnfläche. Nebenanlagen wie Gehwege liegen grundsätzlich im Verantwortungsbereich der Ortsgemeinde. Im Rahmen eines Gesprächs zwischen der Verwaltung sowie Vertretern des LBM wurde u. a. die K 32 erneut angesprochen. Nach dortiger Aussage sei weiterhin keine oberste Priorität zur Sanierung der Straße gegeben; ggf. würde mittelfristig eine Sanierung im Hocheinbau erfolgen. Die Angelegenheit soll dem LBM nochmals zugetragen werden. |
Nichtöffentliche Sitzung
Die Beratungsergebnisse aus der folgenden nichtöffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates werden in der nächsten öffentlichen Sitzung des Gremiums bekannt gegeben.