- Einladung vom 04.10.2022 -
| Beginn: | 18:00 Uhr |
| Ende: | 20:15 Uhr |
| Anwesend | |
| Als Vorsitzende: | Ortsbürgermeisterin Simone Nick |
| Als Mitglieder: | Andreas Blatt |
| Jan Liebsch | |
| Bernhard Lütz | |
| Erik Meurer | |
| Erik Nagtzaam | |
| Daniel Rohmann | |
| Alfred Rybizki | |
| Entschuldigt: | Götz Junghans |
| Auf Einladung: | Bürgermeister Wolfgang Lambertz, VGV Cochem |
| Schriftführerin: | Marie-Therese Jahnen |
Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt die Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates fest. Gegen die Einladung sowie die Tagesordnung werden grundsätzlich keine Bedenken erhoben. Aus der Mitte des Rates wird jedoch beantragt, TOP 5 unmittelbar nach TOP 1 zu behandeln. Der Antrag wird einstimmig angenommen. Die Niederschrift über die Sitzung vom 11.05.2022 wird einstimmig gebilligt.
Die Vorsitzende begrüßt alle Anwesende und eröffnet die Sitzung.
Tagesordnung
Öffentliche Sitzung
1. Mitteilungen der Ortsbürgermeisterin
| - | Die Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2022 wird wie folgt festgelegt: |
| Schlüsselzuweisung A | 78.837 € | |
| Schlüsselzuweisung B2 | 0 € | |
| Steuerkraftmesszahl | 192.749 € | |
| Summe Umlagegrundlage | 271.586 € |
| Bei einem Umlagesatz von 43,9 % beträgt die Kreisumlage somit 119.226 €. | |
| - | Die Fa. Emmerich hat zwischenzeitlich die Restarbeiten zur Einebnung des Geländes ausgeführt. Die Verteilung des Mutterbodens hat in Eigenleistung am 30.09.2022 stattgefunden. Hierfür hat sich die Vorsitzende ausdrücklich bedankt. Das Einsäen der Rasenansaat erfolgt am Montag, dem 17.10.2022. Auch hierfür werden nochmals freiwillige Helfer benötigt. |
| - | An der Bushaltestelle ist noch ein Vogelschutznetz anzubringen. Ein Ratsmitglied hat sich zur Ausführung bereit erklärt. |
| - | Im Rahmen der Sanierung der Außenfassade des Rathauses hat das Institut für Steinkonservierung (IFS) aus Mainz am 04.08.2022 eine Probe entnommen. Das Ergebnis ist in einem Protokoll festgehalten. Die weitere Vorgehensweise ist noch mit der Verbandsgemeinde Cochem abzusprechen. |
| - | Auf dem Spielplatz ist die neue Gerätekombination am Donnerstag, den 29.09.2022 aufgestellt worden. Das Gerät ist am 06.10.2022 von Herrn Hölzenbein abgenommen und freigegeben worden. Es sind lediglich noch kleinere Nachbesserungen erforderlich. Aus der Mitte des Rates wurde angeregt, ggf. das Holz des Spielgerätes noch mal zu streichen, um die Haltbarkeit zu verlängern. Die Vorsitzende erkundigt sich beim Hersteller über dessen Empfehlungen und informiert die Ratsmitglieder entsprechend. |
| Die Einsaat wird am 17.10.2022 gemeinsam mit der Friedhofseinsaat erfolgen. | |
| - | Im Bereich des Grundstückes „In der Kier 8“ war vor der Einfahrt die Rinne und die Fahrbahn abgesackt. Eine durchgeführte Kanalbefahrung hat keinen Defekt am Kanalsystem gezeigt. Ursache für die Absackung war wohl eine zerbrochene Betonbettung unter der Rinne und fehlender Unterbau. Die Fahrbahn ist am 05.10.2022 ordnungsgemäß saniert und angehoben worden. |
| - | Die Abnahme der Breitbandverlegung hat am 12.09.2022 stattgefunden. Es sind lediglich kleinere Mängel festgestellt worden, die in einem Protokoll festgehalten sind und noch kurzfristig behoben werden sollen. |
| - | Der Adventszauber findet in diesem Jahr in kleinerem Rahmen am 03.12.2022 statt. Die Durchführung erfolgt mit einem Angebot an Speisen und Getränken sowie evtl. mit Aktionen von Lützer Mitbürgerinnen und Mitbürgern, wie z. B. der Dorfjugend, Pfarrgemeinderat etc. Externe Verkaufsstände wurden nicht angefragt. Dies zum einen wegen der in der Vorbereitungszeit noch nicht absehbaren Corona-Auflagen und zum anderen wegen der anstehenden 1.111-Jahr-Feier im Jahr 2023. Für die Kleinen wird der Nikolaus an diesem Tag die Geschenke verteilen. |
| - | Die Haus- und Straßensammlung des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. findet in der Zeit vom 31.10. - 25.11.2022 statt. Hierfür werden freiwillige Sammler gesucht. Wer Interesse hat, kann sich bei der Ortsbürgermeisterin melden. |
| - | Die Vorsitzende informiert über einen Vorschlag der Wirtschaftsförderung der Verbandsgemeide Cochem zum Thema „Coworking Spaces“. Es handelt sich um eine Aktion, bei der Leben, Arbeiten und Tourismus in den Gemeinden miteinander verbunden werden können. Hier sollen Arbeitsplätze zur Anmietung z. B. für Menschen in Telearbeit ohne eigene Räumlichkeiten, für Unternehmen, für Reisende, die in ihrem Urlaub arbeiten wollen bzw. müssen etc. zur Verfügung gestellt werden. |
| Die Bereitstellung der Räumlichkeiten kann durch die Ortsgemeinde, durch Hotels, Vereine, Private u. a. erfolgen. Bürgermeister Lambertz hat das Projekt „Coworking Spaces - Arbeitsplatzbeschaffung vor Ort“ weiter erläutert und darauf hingewiesen, dass diesbezüglich am 17.11.2022 in Ediger-Eller eine Infoveranstaltung stattfinden wird. Bei einer evtl. Teilnahme am Projekt werden Investitionen für Umbaumaßnahmen oder Bereitstellung der Infrastruktur über LEADER mit 70 % gefördert. Eine diesbezügliche Einrichtung könnte von der Ortsgemeinde Lütz beispielsweise im Rathaus zur Verfügung gestellt werden. Die Vorsitzende informiert die Ratsmitglieder über die weitere Entwicklung bzw. Termine und bittet gleichzeitig um Meinungsbildung. |
5. Aktivierung des Jugendraumes im alten Rathaus
Zur Aktivierung des Jugendraumes hat am 23.09.22 im alten Rathaus in Lütz ein Termin mit Frau Christmann (Kreisjugendpflege), Frau Burg (Jugend- und Seniorenbüro VGV Cochem), Ortsbürgermeisterin Frau Nick und dem 2. Beigeordneten stattgefunden. Auslöser für das Treffen war die Nachfrage von Jugendlichen aus Lütz gegenüber u.a. der Ortsbürgermeisterin, ob der Jugendraum im alten Rathaus wieder geöffnet werden kann.
Frau Christmann und Frau Burg erläuterten die Rahmenbedingungen für eine Öffnung und den Betrieb eines Jugendraumes sowie die notwendige aktive Mitarbeit der Jugendlichen und der Bereitschaft von Ratsmitgliedern als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen.
Nach der vom Rat noch zu treffenden Grundsatzentscheidung soll bei einem positiven Votum - sofern möglich- in den Herbstferien ein erstes gemeinsames Treffen mit den Jugendlichen, Frau Christmann, Frau Burg, Frau Nick und Vertretern des Gemeinderates stattfinden, um die Rahmenbedingungen für die Öffnung zu besprechen und schriftlich festzuhalten. Eine Renovierung des Jugendraumes ist nicht erforderlich. Jedoch ist der Raum noch mit Möbeln auszustatten. Hierzu soll im Stadt- und Landboten um die Abgabe von geeigneten Möbeln und um Sachspenden gebeten werden. Die Jugendlichen bieten an, sich finanziell an der Beschaffung der Ausstattung des Jugendraumes zu beteiligen. Sie beabsichtigen, auf dem bevorstehenden Adventszauber selbst gebackene Plätzchen und gebastelte Sachen zu verkaufen. Diese Aktion wird vom Rat sehr begrüßt.
Der Jugendraum im alten Rathaus wird wieder geöffnet. Die Zusammenarbeit zwischen den Jugendlichen sowie Frau Nick, dem Gemeinderat, Frau Christmann und Frau Burg startet mit einem ersten Treffen in den nächsten Wochen.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
2. Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Ortsgemeinde Lütz
Mit Schreiben vom 19.04.2021 wurde erstmals über die anstehende Neufassung der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in den Gemeinden der Verbandsgemeinde Cochem informiert. Die aktuellen Fassungen der Straßenreinigungssatzungen in den Gemeinden der Verbandsgemeinde Cochem entsprechen größtenteils nicht mehr den geltenden rechtlichen Anforderungen.
Die Satzungen über die Reinigung öffentlicher Straßen wurden zwischenzeitlich an das Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes (GStB), aus der 3. vollständig überarbeiteten und erweiterten Auflage der Schriftenreihe „Straßenreinigung und Winterdienst in Rheinland-Pfalz“, angepasst. Neben den üblichen formellen Anpassungen des Satzungsmusters durch die Verwaltung wurden ebenso individuelle Ergänzungen der jeweiligen Gemeinden vorgenommen.
Die Neufassung der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen ist der Anlage beigefügt.
Der Gemeinderat beschließt die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der vorliegenden Neufassung.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
3. Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) - Anhebung der Hebesätze der Grundsteuer A und B sowie der Gewerbesteuer zum 01.01.2023
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (VGH) hat mit Urteil vom 16.12.2020 zum zweiten Mal das Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) für verfassungswidrig erklärt und eine Neufassung vom Gesetzgeber bis zum 01.01.2023 gefordert. Zwischenzeitlich liegt der Entwurf des „Landesgesetzes zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften“ (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG) vor. Der Gesetzesentwurf wurde am 06.09.2022 vom Ministerrat beschlossen und in das parlamentarische Verfahren der Landesregierung eingebracht.
Das neue Landesfinanzausgleichsgesetz sieht vor, die Nivellierungssätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer ab dem 01.01.2023 wie folgt neu festzusetzen:
| - | Grundsteuer A auf neu 345 v.H. (bisher 300 v.H.) |
| - | Grundsteuer B auf neu 465 v.H. (bisher 365 v.H.) |
| - | Gewerbesteuer auf neu 380 v.H. (bisher 365 v.H.) |
Mit der Anhebung der Nivellierungssätze will das Land erreichen, dass die Städte und Gemeinden ihre Realsteuerhebesätze entsprechend anpassen. Es soll sichergestellt werden, dass die Kommunen ihr Einnahmepotenzial angemessen ausschöpfen. In den Kommunalberichten des Rechnungshofes Rheinland-Pfalz wird schon seit Jahren wiederholt darauf hingewiesen, dass insbesondere im Bereich der Realsteuerhebesätze, bedingt durch das insgesamt unterdurchschnittliche Hebesatzniveau der rheinland-pfälzischen Kommunen, ein deutlicher Handlungsbedarf besteht.
Auch der VGH hat in seiner Entscheidung vom Dezember 2020 zum Landesfinanzausgleichsgesetz erneut die Verpflichtung der Kommunen zu größtmöglichen Eigenanstrengungen betont, insbesondere haben die Kommunen ihre eigenen Einnahmequellen angemessen auszuschöpfen und Einsparpotenziale bei der Aufgabenwahrnehmung zu verwirklichen.
Die Nivellierungssätze des Landes sind Grundlage bei der Ermittlung der Steuerkraft der Kommunen. Das Steueraufkommen der Gemeinde wird auf das Niveau dieser neuen Nivellierungssätze angehoben. Nach diesem Steueraufkommen orientieren sich nicht nur die Zahllasten der allgemeinen Verbandsgemeinde- und Kreisumlagen, sondern auch die Gewährung der Schlüsselzuweisung A des Landes. Dies bedeutet, egal welche Hebesätze die Gemeinde beschlossen hat, zur Berechnung der Steuerkraft werden ab 2023 die Nivellierungssätze nach dem neuen Landesfinanzausgleichsgesetz angewandt.
Liegen die Steuersätze der Gemeinde unterhalb der Nivellierungssätze des Landes, so führt dies zu einem finanziellen Nachteil für die Kommune, da sie von einer fiktiv erhöhten Steuerkraft Umlagen zahlen muss, die sie überhaupt nicht vereinnahmt hat. Dies widerspricht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Liegt der örtliche Hebesatz über dem Nivellierungssatz, dann verbleiben die Steuermehreinnahmen, die sich aus dem übersteigenden Hebesatz ergeben, zu 100 % bei der Gemeinde. Diese Mehreinnahmen sind also nicht umlagepflichtig.
Ebenso fällt auch durch die fiktiv erhöhte Steuerkraft die Schlüsselzuweisung A entsprechend geringer aus, da sich die Berechnung nach der Steuerkraft der Gemeinde orientiert. Je näher die einwohnerbezogene Steuerkraft der Gemeinde an die landesdurchschnittlichen Einwohnersteuerkraft heranrückt, desto geringer fällt die Schlüsselzuweisung A aus.
Ferner ist die Anpassung der Steuersätze an die Nivellierungssätze auch dann unumgänglich, wenn die Gemeinde eine Landeförderung (z.Bsp. nach dem I-Stock oder VV-Dorf) beantragen möchte. Zu den Fördertatbeständen zählt u.a., dass die Gemeinde alle ihr obliegenden Einnahmequellen ausschöpft (Grundsatz der Einnahmebeschaffung gem. § 94 GemO). Bereits mit Schreiben vom 30.09.2014 hat das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur der Kommunalaufsicht mitgeteilt, dass von einer Ausschöpfung der Einnahmequellen bei Gemeinden mit angespannter Haushalts- und Finanzlage nur ausgegangen werden kann, wenn die Hebesätze der Realsteuern (Grund- u. Gewerbesteuern) mindestens in Höhe der Nivellierungssätze festgesetzt sind. Nur dann darf die Kommunalaufsicht eine positive Stellungnahme zu den Zuwendungsanträgen der Gemeinde abgeben. Hinzu kommt, dass die Kommunalaufsicht mit Schreiben vom 03.08.2022 im Rahmen ihrer Finanzaufsicht angekündigt hat, dass zukünftig die Genehmigung von Investitionskrediten nur dann in Aussicht gestellt werden kann, wenn die Realsteuerhebesätze mindestens in Höhe der Nivellierungssätze festgesetzt sind.
Die Hebesätze der Ortsgemeinde Lütz sind derzeit in Höhe der aktuellen Nivellierungssätze wie folgt festgesetzt:
| - | Grundsteuer A auf 300 v.H. |
| - | Grundsteuer B auf 365 v.H. |
| - | Gewerbesteuer auf 365 v.H. |
Aufgrund der neuen Nivellierungssätze muss die Gemeinde Lütz folgende Anpassungen zum 01.01.2023 umsetzen:
| - | Grundsteuer A Erhöhung um 45 v.H. auf 345 v.H. |
| - | Grundsteuer B Erhöhung um 100 v.H. auf 465 v.H. |
| - | Gewerbesteuer Erhöhung um 15 v.H. auf 380 v.H. |
Darüber hinaus steht es der Ortsgemeinde frei, weitere Anpassungen vorzunehmen.
Mit der Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer A auf 345 v.H. werden sich Steuermehreinnahmen von rd. 100 € ergeben, mit der Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B auf 465 v.H. ergeben sich Steuermehreinahmen von rd. 7.800 € und mit der Erhöhung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer auf 380 v.H. ergeben sich derzeit Steuermehreinnahmen von rd. 2.100 €.
Die Festsetzung der Realsteuerhebesätze muss in der Haushaltssatzung erfolgen.
Erfahrungsgemäß wird die Aufstellung und Verabschiedung des anstehenden Doppelhaushaltes 2023/2024 nicht bis Dezember 2022 erfolgen können.
Damit aber Anfang des kommenden Jahres die Gewerbesteuer- und Grundsteuerveranlagung bereits mit den angepassten Hebesätzen durchgeführt werden kann, schlägt die Verwaltung vor, bereits jetzt eine Entscheidung über die Höhe der künftigen Realsteuerhebesätze herbeizuführen.
Nach Erläuterungen durch die Vorsitzende und Bürgermeister Lambertz beschließt der Ortsgemeinderat, die Hebesätze für die Realsteuern ab dem 01.01.2023 wie folgt festzusetzen:
| - | Grundsteuer A auf 345 v.H. |
| - | Grundsteuer B auf 465 v.H. |
| - | Gewerbesteuer auf 380 v.H. |
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
4. Mosellandtouristik Panorama-Höhenradweg
- Sachstand und Streckenentwurf
Bereits im Jahr 2019 wurde im Fachbeirat der Mosellandtouristik und in der AG Radfahren & Wandern angeregt, die Möglichkeit zur Entwicklung eines „Panorama-Höhenradwegs (Arbeitstitel) zu prüfen. Der Höhenradweg soll als eigenständige Radroute angelegt werden. Zielgruppe sind die sportlichen Tourenradfahrer und E-Bike-Fahrer, die mit dem Höhenradweg die Region aus einer bisher touristisch nicht erschlossenen Perspektive erleben können.
Nach einer Beschlusslage des Aufsichtsrates der Mosellandtouristik wird zunächst durch eine Machbarkeitsanalyse die Umsetzbarkeit der im Fachbeirat der Mosellandtouristik entstandenen Projektidee geprüft.
Der durch LEADER geförderte Planungsauftrag wurde an das Planungsbüro Sweco GmbH in Koblenz vergeben.
Die folgenden Vorgaben lagen dem Planungsauftrag und der Streckenplanung zugrunde:
| - | Durchgängiger Radweg von der Region Saar-Obermosel bis zur Stadt Koblenz |
| - | Eine Route, welche - die Moselseite wechselnd - mal auf der Eifel- und mal auf der Hunsrückseite verläuft |
| - | Berücksichtigung von Nutzungskonkurrenzen (Naturschutz, Weinbau, Landwirtschaft, Forst, Verkehr, Wanderwege) |
| - | Wegeführung auf gut ausgebauten und befestigten Forst- und Wirtschaftswegen |
| - | durchgängig gut befahrbare Strecke mit asphaltierter und/oder gut verdichteter und glatter wassergebundener Wegedecke |
| - | Führung im Bestand - kein Wegeneubau vorgesehen |
| - | Mitführung auf klassifizierten Straßen möglichst vermeiden |
| - | Mitbenutzung des Mosel-Radwegs nur wenn absolut notwendig/alternativlos |
| - | einheitliche und durchgängige Beschilderungsplanung nach Leitfaden des LBM Rheinland-Pfalz: „Hinweise für die wegweisende und touristische Beschilderung für den Radverkehr in Rheinland-Pfalz 2021“ (HBR, https://www.radwanderland-fachportal.de/index.php?menuid=22)Auf Basis dieses Streckenentwurfs erfolgen seit November 2021 seitens der Mosellandtouristik und dem Planungsbüro Beteiligungen der Fachbehörden und des Weinbaus, im Einzelnen: UNB/SGD Nord, LBM Rheinland-Pfalz, LBM Trier, LBM Cochem-Koblenz, Forstämter, DLR Mosel, DLR Westerwald-Osteifel, Landwirtschaftskammer (Weinbauamt, Dienststellen Trier und Koblenz), Weinbauverband / Bauern- und Winzerverband. Der Abstimmungsprozess mit den Fachbehörden und Vertreter/innen des Weinbaus ist zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. |
Parallel zu diesen Abstimmungen erfolgt jetzt die Beteiligung der Ortsgemeinden zur geplanten Streckenführung. Änderungswünsche der Kommunen werden bis zum 21.10.2022 an die Mosellandtouristik erbeten.
Das Ziel ist es, dem Aufsichtsrat der Mosellandtouristik als Ergebnis der Machbarkeitsanalyse eine Kostenkalkulation je Verbandsgemeinde und kreisfreier Stadt auf Basis der mit den Fachbehörden und den Vertretern des Weinbaus und den Kommunen abgestimmten Route unter Berücksichtigung von Fördermöglichkeiten sowie der Folgekosten (Wegemanagement-Konzept) als Grundlage für die weitere Beratung zur Projektumsetzung vorzulegen. Erst wenn der Streckenentwurf festliegt, können die Kosten für die Umsetzung unter Berücksichtigung von Fördermöglichkeiten sowie der Folgekosten ermittelt werden.
Sobald die Kosten ermittelt sind, werden die Ortsgemeinden hierüber informiert und um Zustimmung gebeten.
Die Ortsgemeinde Lütz nimmt den Sachstand und Streckenentwurf zur Kenntnis.
Sie ist mit dem vorgelegten Streckenentwurf einverstanden.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
6. Beschaffung eines Defibrillators
Die Angliederungsgenossenschaft hat am 10. Juni 2022 in ihrer Sitzung beschlossen, der Ortsgemeinde 3.000 € zum Kauf eines Defibrillators zur Verfügung zu stellen. Die Beschaffung soll durch die Ortsgemeinde erfolgen. Die Unterhaltungskosten, wie z.B. jährliche Wartung, sollen von der Ortsgemeinde übernommen werden. Das Gerät soll zentral in der Dorfmitte angebracht werden. Da die Ortsgemeinde keine öffentliche zugängliche Räumlichkeit zur Verfügung stellen kann und der Defibrillator dementsprechend ganzjährig im Freien hängt, muss er gegen Kälte geschützt und in einem gedämmten „Außenkasten“ untergebracht werden. Außerdem wäre es sinnvoll, einen sonnengeschützten Standort zu wählen, damit keine Überhitzung des Gerätes erfolgt. Die Ortsgemeinde hat mehrere Vergleichsangebote eingeholt. Die angebotenen Modelle verfügen über unterschiedliche Ausstattungsmerkmale und variieren entsprechend in der Preiszusammensetzung.
Die Ratsmitglieder haben sich mit den angebotenen Modellen befasst und über die Vor- und Nachteile der einzelnen Geräte diskutiert.
Nach eingehender Erörterung der Angebote beschließt die Ortsgemeinde die Anschaffung des Defibrillators vom Modell ZOLL AED 3, da dieser im direkten Einsatz sowohl für Erwachsene wie auch für Kinder geeignet ist.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
7. 1.111-Jahr Feier im Jahr 2023
Zum 1.111-jährigen Bestehen der Ortsgemeinde Lütz im Jahr 2023 soll ein Dorffest veranstaltet werden. Hierzu fanden bereits mehrere Treffen mit Vertretern der Ortsgemeinde und den ortsansässigen Vereinen, Bücherei, Freiwillige Feuerwehr, Heimatverein, Pfarrgemeinderat und Sportverein statt.
Als Termin wurde das Wochenende 22./23.07.2023 festgelegt. Für das Rahmenprogramm gibt es bereits einige Vorschläge und Anregungen, die in weiteren Treffen konkretisiert werden sollen. Die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung soll gemeinschaftlich durch die Ortsgemeinde und alle vorgenannten Vereine erfolgen.
Die ehrenamtlichen personellen Helferleistungen sollen gleichermaßen von allen beteiligten Gruppen und weiteren Freiwilligen getragen werden. Die Ortsgemeinde soll die Konzession beantragen und für die Auslagen in Vorleistung gehen. Sollten diese wider Erwarten nicht durch die Einnahmen gedeckt werden, verbleibt der Fehlbetrag bei der Ortsgemeinde.
Sollte nach Abzug der Auslagen ein Einnahmenüberschuss entstehen, soll dieser für eine noch gemeinschaftlich festzulegende, nicht vereinsgebundene Anschaffung zur Aufwertung des Ortsbilds / der Ortsgemeinschaft (z.B. Spielplatz, Friedhof, Gemeindegebäude, Waldwege o.ä.) eingesetzt werden.
Hinweis: Die Ortsgemeinde betätigt sich mit der Organisation einer solchen Veranstaltung auf privatwirtschaftlicher Grundlage. Die Ortsgemeinde ist Unternehmerin i.S.d. § 2 UStG und erzielt ab dem ersten Euro umsatzsteuerbare Einnahmen. Allerdings kann aus jeder ordentlichen Rechnung auch die Vorsteuer gezogen werden (Lieferantenrechnungen für Speisen und Getränke, Dekorationsartikel, Blumenschmuck, Musik-Bands, Flyer und Banner, etc.).
Der Gemeinderat beschließt die Durchführung des Dorffestes zur 1.111-Jahr-Feier unter Federführung der Ortsgemeinde.
Die Vorsitzende wird ermächtigt, gemeinsam mit den Vorständen der Vereine über die Verwendung der Einnahmen - wie zuvor erläutert - zu entscheiden.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
8. Festlegung der Brennholzpreise
Im Rahmen der allgemein erheblich gestiegenen Energie- und auch Lohnkosten hat das Forstamt Cochem eine aktuelle Berechnung (einschl. anfallender Unternehmer-/Rückekosten usw.) für die Vermarktung von Holz im Staatswald vorgelegt. Anhand dieser Aufstellung wurden vom Revierleiter, Hans-Josef Bleser, u. a. auch die zukünftig für Selbstwerber anzusetzenden Taxe für Brennholz unter Berücksichtigung der Kostendeckung wie folgt errechnet:
| - | stehendes Laubholz: | 25,00 €/ RM |
| - | liegendes Laubholz: | 28,00 €/ RM |
| - | Polter Käferholz: | 27,00 €/ RM |
| - | Polter Laubholz: | 45,00 €/ RM. |
Um den Nährstoffentzug in den Wäldern nicht weiter zu forcieren wird vorgeschlagen, in nächster Zeit kein Kronenholz aufzuarbeiten. Es ist vorgesehen, vorgenannte Preise einheitlich im Forstzweckverband Treis-Karden zu übernehmen.
Der Gemeinderat beschließt, die vorgeschlagenen Preise ab Herbst 2022 zu übernehmen.
Abstimmungsergebnis: 7 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 1 Enthaltungen
9. Anpassung der Einschaltzeiten für die Straßenbeleuchtung zur Energieeinsparung
Gemäß einer Vorlage der ADD und einer Besprechung der hauptamtlichen Bürgermeister beim Landrat und in der Ortsbürgermeister-Dienstbesprechung am 27.07.2022 wurde angeregt, wegen der aktuellen Energiekrise Einsparpotenziale, in den Städten und Kommunen den Gas- und Stromverbrauch zu prüfen. Im Rahmen dessen könnte eine Veränderung des Zeitschaltrhythmus der Straßenbeleuchtung mit stundenweiser Nachtabschaltung zumindest für die Dauer der jetzigen Energiekrise einen Beitrag dazu leisten, sofern die technischen Gegebenheiten es zulassen.
Der Gemeinderat berät, ob und in welchem Zeitrahmen eine Nachtabschaltung der Straßenbeleuchtung durchgeführt werden soll.
Die Vorsitzende hat darauf hingewiesen, dass bereits die Hälfte der Straßenleuchten in der Ortsgemeinde Lütz auf LED umgestellt ist. Die andere Hälfte wird in Kürze folgen, so dass davon auszugehen ist, dass Anfang des Jahres 2023 alle Leuchten auf LED umgestellt sein werden. LED-Leuchten bewirken eine Stromersparnis von rd. 50 % gegenüber den konventionellen Leuchten. Ein konkretes Einsparpotential in Euro oder KWh bei einer zeitweisen Abschaltung kann seitens der Verbandsgemeinde nicht beziffert werden.
Aus der Mitte des Rates wird angemerkt, dass bei Abschaltung der Leuchten ggf. auch die Unfallgefahr höher ist.
Nach kurzer Diskussion beschließt der Gemeinderat, keine stundenweise Nachtabschaltung der Straßenbeleuchtung in der gesamten Ortslage einrichten zu lassen.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
10. Sanierung des Wirtschaftsweges in Verlängerung der Schnellbachstraße;
Auftragsvergabe
Am 29.09.2022 fand der Submissionstermin für die Sanierung des Wirtschaftsweges in Verlängerung der Schnellbachstraße statt. Sechs geeignete Firmen wurden im Rahmen der beschränkten Ausschreibung zur Angebotsabgabe aufgefordert. Zwei Betriebe gaben ein Angebot ab. Das Ingenieurbüro SENGER Consult GmbH hat die eingegangenen Angebote geprüft und einen Vergabevorschlag abgegeben. Der Vergabevorschlag sieht vor, den Auftrag an den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Bressan Bau GmbH, zu vergeben.
Der Gemeinderat beschließt, den Auftrag wie vorgeschlagen an die Fa. Bressan Bau GmbH in Moselkern zu vergeben.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
11. Gemeindliches Einvernehmen zum Bauantrag auf Errichtung einer Lagerhalle mit Reitplatz im unbeplanten Innenbereich (Schnellbachstraße)
Es ist beabsichtigt, auf dem im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstück an der Schnellbachstraße einen Reitplatz mit Lagerhalle und offenem Stall zu errichten. Der Flächennutzungsplan stellt den Bereich als gemischte Baufläche dar. Gemeindliche Belange werden durch das Vorhaben nicht berührt.
Nach Erläuterungen zu dem Bauvorhaben durch die Vorsitzende stimmt der Gemeinderat dem Antrag zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis: 6 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen