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Stadt- und Landbote VG Cochem
Ausgabe 43/2024
Veröffentlichungen der Stadt Cochem und der Ortsgemeinden
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Aus der Niederschrift

über die 4. Sitzung des Gemeinderates Ernst am 25.09.2024 im Bürgerhaus

- Einladung vom 13.09.2024-

Beginn:

20:00 Uhr

Ende:

20:55 Uhr

Anwesend

Als Vorsitzender:

Gerhard Jobelius

Als Mitglieder:

Petra Andrae

Frank Beilstein

Marcel Beilstein

Anja Boos

Oliver Dax

Heiko Friebel

Mathias Göbel

Christine Gosslau

Eva Hausmann-Müller

Elmar Johann, Ortsbürgermeister

Eva Thielmann

Heike Lönartz (Ab TOP 4)

Entschuldigt:

Rudolf Kaiser

Auf Einladung:

Bürgermeister Wolfgang Lambertz,

VGV Cochem

Schriftführer:

Alexander Schröder, VGV Cochem

Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates fest. Gegen die Einladung sowie die Tagesordnung werden keine Bedenken erhoben. Die Niederschrift über die Sitzung vom Klicken Sie hier, um ein Datum einzugeben. wird einstimmig gebilligt. Der Vorsitzende begrüßt die Damen und Herren des Rates sowie die Zuhörer und eröffnete die Sitzung.

Tagesordnung

Öffentliche Sitzung

1. Mitteilungen des Vorsitzenden

a)

Für die endgültige Erschließung der erstmaligen Herstellung der Brückenstraße im Neubaugebiet „Südlicher Ortsrand“ werden von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen erhoben. Dazu hat die Verbandsgemeinde der katholischen Pfarrei Moselkrampen einen Bescheid über die Erhebung von Vorausleistungen für die Herstellung der Brückenstraße für das Grundstück Flur 5, Nr. 2 (Sportplatz) in Höhe von 80.442,93 € übersandt. Diesen Bescheid hat die Pfarrei an die Ortsgemeinde zur Erstattung weitergereicht. Die Ortsgemeinde Ernst hat die Fläche des Sportplatzes von der Pfarrei bis zum Ende des Jahres 2039 gemietet. In § 5 des Mietvertrages ist geregelt, dass der Mieter alle auf der Parzelle ruhenden Abgaben, Lasten und Kosten, insbesondere Erschließungs-, Anlieger- oder sonstige Beträge übernimmt. Somit hat die Ortsgemeinde den Betrag in Höhe von 80.442,93 € der Pfarrei zu erstatten.

b)

Pachtvertrag mit der Solar-Biotop-Mosel e.G. Der Vorsitzende informiert den Gemeinderat über die Vereinbarung zwischen den Ortsgemeinden Ernst, Ellenz-Poltersdorf und der Solar-Biotop-Mosel e.G. zur Verteilung der einspeiseabhängigen Pacht.

c)

Bekanntgabe einer Eilentscheidung

In der letzten Ratssitzung am 17.09.2024 wurde seitens der Ratsmitglieder gefragt, ob die Kreuzung Brückenstraße/ Raiffeisenstraße in der Maßnahme Ausbau Brückenstraße enthalten ist. Im Rahmen der Baubesprechung am 18.09.2024 wurde durch den Vorsitzenden festgestellt, dass die Baugrenze an den Randsteinen der Raiffeisenstraße verläuft. Damit ist die Kreuzung nicht vollständig in der Maßnahme abgedeckt. Der Vorsitzende hat daraufhin eine Eilentscheidung getroffen die Asphaltierung der kompletten Kreuzung, mit den gleichen Konditionen wie die Asphaltierung der Brückenstraße, zu beauftragen. Das Ratsmitglied Mathias Göbel fragt nach, ob es im Vorhinein abzusehen war und mit welchen Mehrkosten wir als Gemeinde rechnen müssen. Der Vorsitzende erläutert, dass es vorher nicht abzusehen war und die Kosten um ca. 5.000 € steigen werden. Der Gemeinderat nimmt die Eilentscheidung zustimmend zur Kenntnis.

2. Bekanntgabe der Beratungsergebnisse aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 17.09.2024

Die Beratungsergebnisse der nichtöffentlichen Sitzung vom 17.09.2024 wurden bekanntgegeben.

3. Wahl des Ortsbürgermeisters / der Ortsbürgermeisterin, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt

Die Amtszeit des ehrenamtlichen Bürgermeisters entspricht der Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Gemeinderates (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung). Über den Zeitraum der gesetzlichen Wahlzeit, d. h. den 30.06.2024 hinaus bleiben der ehrenamtliche Bürgermeister und die Beigeordneten gemäß § 52 Absatz 3 der Gemeindeordnung bis zur Einführung ihres Nachfolgers geschäftsführend im Amt.

Der geschäftsführende Erste Beigeordnete Gerhard Jobelius stellt fest, dass für die Direktwahl des Ortsbürgermeisters/der Ortsbürgermeisterin am 09.06.2024 keine gültige Bewerbung eingereicht wurde, weshalb die Wahl nicht durch die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde erfolgen konnte. Die Ortsbürgermeisterin/ der Ortsbürgermeister ist in diesem Fall entsprechend § 53 Absatz 2 Satz 2 der Gemeindeordnung vom Gemeinderat zu wählen. In der konstituierenden Sitzung des Ortsgemeinderates am 03.07.2024, sowie in der 2. Sitzung des Gemeinderates am 29.07.2024 wurde niemand für die Wahl des Ortsbürgermeisters/ der Ortsbürgermeisterin vorgeschlagen, weshalb die Wahl nicht durchgeführt werden konnte. Der Ortsgemeinderat berät erneut über die Angelegenheit.

Nach § 53 Absätze 3 und 4 wählbar ist, wer:

-

Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des GG oder

-

Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist,

-

am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat,

-

nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes ausgeschlossen ist,

-

Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des GG eintritt,

Bürger der Gemeinde ist,

-

nicht gegen Entgelt im Dienst der Gemeinde, der zuständigen Verbandsgemeinde oder eines öffentlich-rechtlichen Verbandes, bei dem die Gemeinde Mitglied ist, steht,

-

nicht gegen Entgelt im Dienst einer Gesellschaft steht, an der die Gemeinde mit mindestens 50 v. H. beteiligt ist,

-

nicht mit Aufgaben der Staatsaufsicht über die Gemeinde oder der überörtlichen Prüfung der Gemeinde unmittelbar beauftragt ist.

Die Wahl erfolgt nach § 40 Absatz 5 der Gemeindeordnung in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung, wobei das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht, soweit er nicht gewähltes Ratsmitglied ist (§ 36 Absatz 3 Gemeindeordnung). Die Bestimmungen zum Sonderinteresse finden nach § 22 Absatz 3 der Gemeindeordnung bei Wahlen keine Anwendung.

Hinweis:

Der geschäftsführende Erste Beigeordnete ist kein gewähltes Ratsmitglied und darf deswegen nicht an der Wahlhandlung teilnehmen.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält (§ 40 Absatz 3 der Gemeindeordnung). Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Unbeschriebene Stimmzettel gelten als Stimmenthaltungen. Einzelheiten zum Wahlverfahren, den technischen Vorkehrungen, der Kennzeichnung der Stimmzettel, zur Bildung des Wahlvorstandes, zur Durchführung der Wahl und zur Feststellung des Wahlergebnisses werden in der Sitzung bekanntgegeben.

Den Wahlvorstand bilden der Vorsitzende und mindestens zwei von ihm zu beauftragende Ratsmitglieder. Die Ratsmitglieder

1)

Heiko Friebel

2)

Eva Thielmann

werden als Mitglieder in den Wahlvorstand und Herr Alexander Schröder von der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem zum Schriftführer für die zu erstellende Wahlniederschrift bestellt. Nachdem sich der Wahlvorstand vom ordnungsgemäßen Zustand der Wahlurne und der Wahlkabine überzeugt hat, eröffnet der Vorsitzende die Wahlhandlung und bittet die Damen und Herren des Rates um Wahlvorschläge für die Wahl der Ortsbürgermeisterin/ des Ortsbürgermeisters. Vorgeschlagen wird:

-

Elmar Johann

Im Anschluss an die in geheimer Abstimmung erfolgte Wahl und die Auszählung der Stimmen stellt der Vorsitzende folgendes Ergebnis fest:

lfd. Nr.

Bewerber

gültige Stimmen

1.

Elmar Johann

7 Ja und 4 Nein Stimmen

Damit ist Herr Elmar Johann zum Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Ernst gewählt. Er nimmt die Wahl an.

Der geschäftsführende Erste Beigeordnete Gerhard Jobelius gratuliert Herrn Elmar Johann zur Wahl. Anschließend ernennt er ihn durch Aushändigung der ausgefertigten Ernennungsurkunde zum Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Ernst, vereidigt ihn und führt ihn durch Handschlag in das Amt des Ortsbürgermeisters ein.

Der Vorsitzende wünscht Herrn Elmar Johann für seine Amtsführung alles Gute und angesichts der bevorstehenden Aufgaben, Herausforderungen und zu treffenden Entscheidungen eine stets glückliche Hand. Dem schließen sich die neu gewählten Ratsmitglieder an.

Ortsbürgermeister Elmar Johann übernimmt den Vorsitz, bedankt sich für das ihm entgegengebrachte Vertrauen und bietet allen gewählten Ratsmitgliedern eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit an. In einer persönlichen Rede richtet er sich an die Ratsmitglieder und an die Zuschauer. Er erläutert seine Beweggründe zur Kandidatur und seine Ziele für die kommende Legislaturperiode.

Hinweis:

Ortsbürgermeister Elmar Johann ist gewähltes Ratsmitglied. Mit der Wahl zum Ortsbürgermeister hat er Kraft Gesetz sein Ratsmandat verloren. Frau Heike Lönartz ist die nächste Nachrückerin für den Gemeinderat in Ernst. Ortsbürgermeister Johann überreicht Frau Lönartz das Berufungsschreiben für den Gemeinderat und verpflichtet Sie per Handschlag. Frau Lönartz nimmt als neue Ratsmitglied am Ratstisch Platz.

4. Wahl der Beigeordneten, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt

a)

Erste(r) Beigeordnete(r)

b)

Weitere(r) Beigeordnete(r)

Nach § 50 Absatz 1 der Gemeindeordnung hat jede Gemeinde einen oder zwei Beigeordnete. Bei Gemeinden mit bis zu 25.000 Einwohner kann die Hauptsatzung bestimmen, dass die Zahl der Beigeordneten bis auf drei erhöht wird. Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Ernst vom 23.06.1998 in der Fassung vom 13.12.2010 enthält hierzu keine Regelung. In der abgelaufenen Legislaturperiode hatte die Gemeinde zwei Beigeordnete.

Die/Der „Erste Beigeordnete“ mit gleichnamiger Amtsbezeichnung ist der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters bei dessen Verhinderung. Die übrigen Beigeordneten führen die Amtsbezeichnung „Beigeordneter“ und sind zur allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters nur berufen, wenn der Bürgermeister und die/der „Erste Beigeordnete“ verhindert ist. Die Reihenfolge der allgemeinen Vertretung ergibt sich aus dem der Wahl zugrundeliegenden Ratsbeschluss.

Die Wahl der Beigeordneten hat nach § 53 a Absatz 1 i.V.m. § 40 Absatz 5 der Gemeindeordnung in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht hierbei, soweit er nicht gewähltes Ratsmitglied ist (§ 36 Absatz 3 Gemeindeordnung). Die Bestimmungen zum Sonderinteresse finden nach § 22 Absatz 3 der Gemeindeordnung bei Wahlen keine Anwendung.

In der konstituierenden Sitzung des Ortsgemeinderates am 03.07.2024, sowie in der 2. Sitzung des Ortsgemeinderates am 29.07.2024 wurde niemand für die Wahl des Ersten Beigeordneten vorgeschlagen, weshalb die Wahl nicht durchgeführt werden konnte. Der Ortsgemeinderat berät erneut über die Angelegenheit.

Hinweis:

Der Ortsbürgermeister Herr Elmar Johann hat mit der Wahl zum Ortsbürgermeister der sein Ratsmandat verloren (§ 5 Absatz 4 Satz 2 Kommunalwahlgesetz). Er darf daher nicht an der Wahlhandlung teilnehmen.

Nach § 53 a Absatz 1 Satz 2 i.V.m. § 53 Absätze 3 und 4 Gemeindeordnung sind zur/zum „Ersten Beigeordneten“ bzw. zur/zum weiteren „Beigeordneten“ wählbar, wer:

-

Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des GG oder

-

Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit

-

Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist,

-

am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat,

-

nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes ausgeschlossen ist,

-

Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des GG eintritt,

-

Bürger der Gemeinde ist,

-

nicht gegen Entgelt im Dienst der Gemeinde, der zuständigen Verbandsgemeinde oder eines öffentlich-rechtlichen Verbandes, bei dem die Gemeinde Mitglied ist, steht,

-

nicht gegen Entgelt im Dienst einer Gesellschaft steht, an der die Gemeinde mit mindestens 50 v. H. beteiligt ist,

-

nicht mit Aufgaben der Staatsaufsicht über die Gemeinde oder der überörtlichen Prüfung der Gemeinde unmittelbar beauftragt ist.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält (§ 40 Absatz 3 der Gemeindeordnung). Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Unbeschriebene Stimmzettel gelten als Stimmenthaltungen. Einzelheiten zum Wahlverfahren, den technischen Vorkehrungen, der Kennzeichnung der Stimmzettel, zur Bildung des Wahlvorstandes, zur Durchführung der Wahl und zur Feststellung des Wahlergebnisses werden in der Sitzung bekanntgegeben.

Den Wahlvorstand bilden der Vorsitzende und mindestens zwei von ihm zu beauftragende Ratsmitglieder. Die Ratsmitglieder

1)

Heiko Friebel

2)

Eva Thielmann

werden als Mitglieder in den Wahlvorstand und Herr Alexander Schröder von der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem zum Schriftführer für die zu erstellende Wahlniederschrift bestellt.

Die/Der „Erste Beigeordnete“ und die weiteren „Beigeordneten“ sind getrennt voneinander zu wählen.

Nachdem sich der Wahlvorstand vom ordnungsgemäßen Zustand der Wahlurne und der Wahlkabine überzeugt hat, eröffnet der Vorsitzende die Wahlhandlung und bittet die Damen und Herren des Rates zunächst um Wahlvorschläge für die Wahl der/des „Ersten Beigeordneten“. Vorgeschlagen wird:

-

Christine Goßlau

Im Anschluss an die in geheimer Abstimmung erfolgte Wahl und die Auszählung der Stimmen stellt der Vorsitzende folgendes Ergebnis fest:

lfd. Nr.

Bewerberin

gültige Stimmen

1.

Christine Goßlau

10 Ja und 1 Nein Stimme

Damit ist Frau Christine Goßlau zur Ersten Beigeordneten der Ortsgemeinde Ernst gewählt. Sie nimmt die Wahl an.

Hinweis:

In der konstituierenden Sitzung des Ortsgemeinderates wurde Frau Petra Andrae zur 2. Beigeordneten der Ortsgemeinde Ernst gewählt. Nach der Änderung der Hauptsatzung muss nun die/ der 3. Beigeordnete gewählt werden.

Im Anschluss an die Wahl der/des „Ersten Beigeordneten“ bittet der Vorsitzende um Wahlvorschläge für die Wahl einer/eines weiteren „Beigeordneten“ (3. Beigeordnete(r)). Vorgeschlagen wird:

-

Eva Maria Hausmann-Müller

Im Anschluss an die in geheimer Abstimmung erfolgte Wahl und die Auszählung der Stimmen stellt der Vorsitzende folgendes Ergebnis fest:

lfd. Nr.

Bewerber

gültige Stimmen

1.

Eva-Maria Hausmann-Müller

10 Ja und 1 Nein Stimme

Damit ist Frau Eva-Maria Hausmann-Müller zur Beigeordneten der Ortsgemeinde Ernst gewählt. Sie nimmt die Wahl an. Der Vorsitzende gratuliert der Gewählten zur Wahl.

Ernennung der Beigeordneten

Anschließend ernennt der Vorsitzende Frau Christine Goßlau durch Aushändigung der ausgefertigten Ernennungsurkunde zur Ersten Beigeordneten der Ortsgemeinde Ernst.

Frau Eva-Maria Hausmann-Müller wird ebenfalls durch Aushändigung der ausgefertigten Ernennungsurkunde zur Weiteren Beigeordneten (3. Beigeordnete) der Ortsgemeinde Ernst ernannt.

Im Anschluss an die Ernennung erfolgt die Vereidigung und Einführung in das jeweilige Amt entsprechend § 54 der Gemeindeordnung.

Nichtöffentliche Sitzung

Die Beratungsergebnisse aus der folgenden nichtöffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates werden in der nächsten öffentlichen Sitzung des Gremiums bekannt gegeben.