Die Verbandsversammlung hat am 28.04.2025 auf Grund des § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476) zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 2. März 2017 (GVBl. S. 21) in Verbindung mit § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der aktuell geltenden Fassung und der Verbandsordnung des Kindergartenzweckverbands in der aktuell geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden:
| 2025 | 2026 | |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 59.260 € | 64.690 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 57.010 € | 60.280 € |
| der Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag auf | 2.250 € | 4.410 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| a) die ordentlichen Einzahlungen auf | 46.750 € | 52.180 € |
| die ordentlichen Auszahlungen auf | 28.750 € | 32.020 € |
| der Saldo ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 18.000 € | 20.160 € |
| b) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 € | 180.000 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 105.000 € | 355.000 € |
| der Saldo Ein- und Ausz. aus Investitionstätigkeit auf | -105.000 € | -175.000 € |
| c) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 100.000 € | 170.000 € |
| - Aufnahme von langfristigen Investitionskrediten | 100.000 € | 170.000 € |
| die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 13.000 € | 15.160 € |
| - Tilgung von Investitionskrediten | 13.000 € | 15.160 € |
| der Saldo Ein- und Ausz. Finanzierungstätigkeit auf | 87.000 € | 154.840 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2025 | 2026 | |
| zinslose Kredite auf | 0 € | 0 € |
| verzinste mittelfristige Kredite | 0 € | 0 € |
| verzinste langfristige Kredite | 100.000 € | 170.000 € |
| zusammen auf | 100.000 € | 170.000 € |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
| 2025 | 2026 | |
| 350.000 € | 0 € |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
| 2025 | 2026 | |
| 170.000 € | 0 € |
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt
| 2025 | 2026 | |
| auf | 442.100 € | 443.500 € |
Die Umlagen sind von den Verbandsmitgliedern wie folgt aufzubringen:
a) die jährlich nicht gedeckten Personal- und Sachkosten sowie die Investitionsauszahlungen nach der Zahl der Kinder (Stichtag 01.10. des Vorjahres) der Mitgliedsgemeinden
b) die Zins- und Tilgungsauszahlungen für Investitionskredite anlässlich der Erweiterung des Kindergartens nach der Zahl der Kinder (Stichtag 01.10. des Vorjahres) der Mitgliedsgemeinden
c) die Zins- und Tilgungsauszahlungen für die Investitionskredite anlässlich der erstmaligen Errichtung der Kita nach dem Anteilsverhältnis
zu 16,04 % der Ortsgemeinde Moselkern und
zu 83,96 % der Ortsgemeinde Müden.
| Die vorläufige Umlage beträgt | für das Haushaltsjahr 2025 | 46.500 € |
| Die vorläufige Umlage beträgt | für das Haushaltsjahr 2026 | 52.180 € |
Die vorläufige Umlage ist in vierteljährlichen Abschlagszahlungen zum 15.02., 15.05., 15.08. und zum 15.11. fällig. Die endgültige Abrechnung der Verbandsumlage erfolgt beim Jahresabschluss nach den tatsächlich anfallenden Kosten.
Berechnung der Umlagen: siehe Anlage
| Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 | -21.942,98 € |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 | -24.590,18 € |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 | -22.305,22 € |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 | -19.885,22 € |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 | -17.635,22 € |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2026 | -13.225,22 € |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2027 | -5.585,22 € |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2028 | 2.254,78 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall der Haushaltsansatz mehr als 20 v.H. bzw. maximal ab einem Betrag von 3.000 € überschritten ist.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Hinweis
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i.V.m. § 97 Abs. 2 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu §§ 2,3 und 4 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
1. Genehmigungen
1.1 Verzinste Investitionskredite
Wir erteilen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i.V.m. den §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) die Genehmigung zur Festsetzung des
Gesamtbetrages der verzinsten Investitionskredite
im Haushaltsjahr 2025 auf — 100.000 €
und
im Haushaltsjahr 2026 auf — 170.000 €.
1.2 Kreditfinanzierte Verpflichtungsermächtigungen
Wir erteilen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KomZG i.V.m. §§ 95 Abs. 4 Nr. 1 und 102 GemO die Genehmigung zur Festsetzung der Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Jahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
im Haushaltsjahr 2025 auf — 170.000 €.
1.3 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Wir erteilen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KomZG i.V.m. den §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs. 3 GemO die Genehmigung zur Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung
im Haushaltsjahr 2025 auf — 442.100 €
und
im Haushaltsjahr 2026 auf — 443.500 €.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit von Montag, den 27.10.2025, bis Dienstag, den 04.11.2025, während der Bürostunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Zimmer 3.02 öffentlich aus.
Es wird um Terminvereinbarung zur Einsichtnahme gebeten. Termine zur Einsichtnahme können telefonisch unter 02671 608-147 oder per E-Mail an carina.wiersch@vgcochem.de vereinbart werden.
Auf die nachfolgenden Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird hingewiesen:
„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.