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Stadt- und Landbote VG Cochem
Ausgabe 43/2025
Amtlicher Teil
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Kindergartenzweckverband „Moselkern-Müden“

Haushaltssatzung des Kindergartenzweckverbands „Moselkern-Müden“ für die Haushaltsjahre 2025 - 2026 vom 16.10.2025

Die Verbandsversammlung hat am 28.04.2025 auf Grund des § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476) zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 2. März 2017 (GVBl. S. 21) in Verbindung mit § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der aktuell geltenden Fassung und der Verbandsordnung des Kindergartenzweckverbands in der aktuell geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

2025

2026

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag

der Erträge auf

59.260 €

64.690 €

der Gesamtbetrag

der Aufwendungen auf

57.010 €

60.280 €

der Jahresüberschuss/

Jahresfehlbetrag auf

2.250 €

4.410 €

2. im Finanzhaushalt

a) die ordentlichen Einzahlungen auf

46.750 €

52.180 €

die ordentlichen Auszahlungen auf

28.750 €

32.020 €

der Saldo ordentlichen Ein- und

Auszahlungen auf

18.000 €

20.160 €

b) die Einzahlungen aus

Investitionstätigkeit auf

0 €

180.000 €

die Auszahlungen aus

Investitionstätigkeit auf

105.000 €

355.000 €

der Saldo Ein- und Ausz. aus

Investitionstätigkeit auf

-105.000 €

-175.000 €

c) die Einzahlungen aus

Finanzierungstätigkeit auf

100.000 €

170.000 €

- Aufnahme von langfristigen

Investitionskrediten

100.000 €

170.000 €

die Auszahlungen aus

Finanzierungstätigkeit auf

13.000 €

15.160 €

- Tilgung von Investitionskrediten

13.000 €

15.160 €

der Saldo Ein- und Ausz.

Finanzierungstätigkeit auf

87.000 €

154.840 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2025

2026

zinslose Kredite auf

0 €

0 €

verzinste mittelfristige Kredite

0 €

0 €

verzinste langfristige Kredite

100.000 €

170.000 €

zusammen auf

100.000 €

170.000 €

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

2025

2026

350.000 €

0 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

2025

2026

170.000 €

0 €

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt

2025

2026

auf

442.100 €

443.500 €

§ 5 Umlage

Die Umlagen sind von den Verbandsmitgliedern wie folgt aufzubringen:

a) die jährlich nicht gedeckten Personal- und Sachkosten sowie die Investitionsauszahlungen nach der Zahl der Kinder (Stichtag 01.10. des Vorjahres) der Mitgliedsgemeinden

b) die Zins- und Tilgungsauszahlungen für Investitionskredite anlässlich der Erweiterung des Kindergartens nach der Zahl der Kinder (Stichtag 01.10. des Vorjahres) der Mitgliedsgemeinden

c) die Zins- und Tilgungsauszahlungen für die Investitionskredite anlässlich der erstmaligen Errichtung der Kita nach dem Anteilsverhältnis

zu 16,04 % der Ortsgemeinde Moselkern und

zu 83,96 % der Ortsgemeinde Müden.

Die vorläufige Umlage beträgt

für das Haushaltsjahr 2025

46.500 €

Die vorläufige Umlage beträgt

für das Haushaltsjahr 2026

52.180 €

Die vorläufige Umlage ist in vierteljährlichen Abschlagszahlungen zum 15.02., 15.05., 15.08. und zum 15.11. fällig. Die endgültige Abrechnung der Verbandsumlage erfolgt beim Jahresabschluss nach den tatsächlich anfallenden Kosten.

Berechnung der Umlagen: siehe Anlage

§ 6 Eigenkapital

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall der Haushaltsansatz mehr als 20 v.H. bzw. maximal ab einem Betrag von 3.000 € überschritten ist.

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

Cochem, den 16.10.2025
Kindergartenzweckverband „Moselkern-Müden“
gez. Oberhausen (DS)
Franz Oberhausen
Verbandsvorsteher

Hinweis

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i.V.m. § 97 Abs. 2 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu §§ 2,3 und 4 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:

1. Genehmigungen

1.1 Verzinste Investitionskredite

Wir erteilen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i.V.m. den §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) die Genehmigung zur Festsetzung des

Gesamtbetrages der verzinsten Investitionskredite

im Haushaltsjahr 2025 auf  —  100.000 €

und

im Haushaltsjahr 2026 auf  —  170.000 €.

1.2 Kreditfinanzierte Verpflichtungsermächtigungen

Wir erteilen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KomZG i.V.m. §§ 95 Abs. 4 Nr. 1 und 102 GemO die Genehmigung zur Festsetzung der Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Jahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,

im Haushaltsjahr 2025 auf  —  170.000 €.

1.3 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Wir erteilen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KomZG i.V.m. den §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs. 3 GemO die Genehmigung zur Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung

im Haushaltsjahr 2025 auf  —  442.100 €

und

im Haushaltsjahr 2026 auf  —  443.500 €.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit von Montag, den 27.10.2025, bis Dienstag, den 04.11.2025, während der Bürostunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Zimmer 3.02 öffentlich aus.

Es wird um Terminvereinbarung zur Einsichtnahme gebeten. Termine zur Einsichtnahme können telefonisch unter 02671 608-147 oder per E-Mail an carina.wiersch@vgcochem.de vereinbart werden.

Auf die nachfolgenden Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird hingewiesen:

„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Franz Oberhausen
Verbandsvorsteher