Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) - in der jeweils gültigen Fassung - sowie des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) - in der jeweils gültigen Fassung – und des § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 88 Abs. 6 der Landesbauordnung (LBauO) – in der jeweils gültigen Fassung – hat der Gemeinderat von Moselkern folgende Satzung beschlossen:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird durch den als Anlage beigefügten Lageplan mit den Zeichen --------- begrenzt.
Bestandteile der Satzung sind:
| - | die Bebauungsplanurkunde |
| - | die textlichen Festsetzungen |
| - | die Begründung |
Der Bebauungsplan wird mit der Bekanntmachung rechtsverbindlich. Der durch die Änderung überplante Teil des Bebauungsplanes „Ringelsteiner Mühle“ tritt damit außer Kraft.
Der Gemeinderat von Moselkern hat in seiner Sitzung am 29.02.2024 die I. Änderung des Bebauungsplanes „Ringelsteiner Mühle“ als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan sowie die Begründung können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Ravenéstraße 61, Zimmer 323, 56812 Cochem, während der Dienststunden eingesehen werden. Auf Wunsch wird über den Inhalt weitere Auskunft erteilt.
Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Hinweise zum Bebauungsplan
| 1. | Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von eintretenden Vermögensnachteilen durch diesen Bebauungsplan sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. | |
| 2. | Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel der Abwägung ist nur beachtlich, wenn sie innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. | |
| 3. | Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn | |
| 1) | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder | |
| 2) | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. | |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.