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Stadt- und Landbote VG Cochem
Ausgabe 44/2024
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung über den Winterdienst auf den Straßen und Gehwegen

Für den Bereich der Stadt Cochem und der Gemeinden in der Verbandsgemeinde Cochem ist die Schneeräumungs- und Streupflicht der Straßenanlieger in den Satzungen über die Reinigung öffentlicher Straßen geregelt. Nach § 17 Abs. 3 des Landesstraßengesetzes ist durch die Satzungen auch der Winterdienst auf die Eigentümer oder Besitzer der an die Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen worden, soweit dies unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist.

Es ist besonders darauf hinzuweisen, dass sich die Verpflichtung der genannten Personen nicht nur auf den Gehweg, sondern auf die gesamte Straße bis zur Mitte der Fahrbahn erstreckt.

Der Winterdienst auf den Straßen und Gehwegen ist nach den Satzungen wie folgt geregelt:

Schneeräumung

Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten zu räumen. Bei Tauwetter sind die Abflussrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.

Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.

Bestreuen der Straße

Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Überwege sind als solche besonders gekennzeichneten Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die notwendigen Übergänge an Straßenkreuzungen und –einmündungen.

Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz soll insbesondere auf Gehwegen nur in geringer Menge zur Beseitigung festgefahrener und festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden; die Rückstände sind nach dem Auftauen der Eis- und Schneerückstände unverzüglich zu beseitigen. Rutschbahnen sind unverzüglich zu beseitigen.

Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung und die Überwege so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. der Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anzupassen.

Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, so dass während der allgemeinen Verkehrszeiten von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht.

Die in den Ortsteilen vorhandenen „besonders gefährlichen Fahrbahnstellen“ sind jeweils in den Satzungen aufgeführt.

Die Satzungen selbst können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Ravenéstraße 61, Zimmer 3.17, sowie unter www.vgcochem.de eingesehen werden.

Wir bitten, die genannten Bestimmungen zu beachten, da bei einem Verstoß ein Bußgeld festgesetzt werden kann.

Sofern die Schneeräumungs- und Streupflicht nicht beachtet wird, können sich hieraus neben einem Bußgeldverfahren auch Haftpflichtansprüche Dritter ergeben; dies insbesondere dann, wenn jemand beispielsweise auf einer vereisten und nicht gestreuten Straße oder Gehwegfläche zu Schaden kommt. Vor allem die Krankenversicherungen haben in den letzten Jahren wiederholt solche Ansprüche für verletzte Mitglieder geltend gemacht, die teilweise von Straßenanliegern mit mehreren tausend Euro abgegolten werden mussten. Neben einer sorgfältigen Wahrnehmung des Winterdienstes sollte deshalb auch die Frage eines ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutzes bedacht werden.

Verbandsgemeindeverwaltung Cochem