An den „stillen Feiertagen“ im November und den Weihnachtsfeiertagen im Dezember ist die Feiertagsruhe zu beachten.
An den sogenannten „stillen Feiertagen“ im November und den Weihnachtsfeiertagen im Dezember sind öffentliche Versammlungen, Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung dienen, oder dem Charakter des Feiertages entsprechen sowie alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, die nicht dem Charakter des Feiertages angepasst sind, am Allerheiligentag (1. November) von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr, am Volkstrauertag (13. November) und am Totensonntag (20. November) jeweils ab 04.00 Uhr und an Heiligabend (24. Dezember) ab 13.00 Uhr verboten.
Weiterhin sind am Volkstrauertag und am Totensonntag öffentliche sportliche oder turnerische Veranstaltungen erst ab 13.00 Uhr erlaubt. Öffentliche Tanzveranstaltungen sind am Allerheiligentag, dem Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils ab 04.00 Uhr verboten.
An den Weihnachtsfeiertagen sind öffentliche sportliche oder turnerische Veranstaltungen von Heiligabend, 13.00 Uhr, bis zum ersten Weihnachtsfeiertag, 13.00 Uhr, und öffentliche Tanzveranstaltungen von Heiligabend, 13.00 Uhr, bis zum ersten Weihnachtsfeiertag, 16.00 Uhr, verboten.
Das Unterhaltungsverbot gilt für Musik - sofern diese dem Wesen des Feiertages nicht entspricht – von Tonträgern sowie durch Instrumente in Schank- und Speisewirtschaften, in öffentlichen und allgemein zugänglichen Räumen.
Wir möchten darauf hinweisen, dass Verstöße gegen die Bestimmungen des Landesfeiertagsgesetzes Rheinland-Pfalz (LFtG) eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.