- Einladung vom 29.08.2024 –
| Beginn: | 17:00 Uhr |
| Ende: | 18:30 Uhr |
Anwesend
| Als Vorsitzender: | Bürgermeister Wolfgang Lambertz |
| Als Mitglieder: | Gaby Franzen, Bremm |
| Gregor Fuhrmann, Cochem |
| Markus Fuhrmann, Ellenz-Poltersdorf |
| Bernhard Himmen, Ediger-Eller, Ortsbürgermeister |
| Nicole Jobelius-Schausten, Ellenz-Poltersdorf, Ortsbürgermeisterin |
| Diane Lauxen, Lieg |
| Lisa Loosen, Cochem |
| Kilian Moritz, Pommern |
| Uli Oster, Klotten, Ortsbürgermeister |
| Thomas Rings, Cochem |
| Thomas Schäfer, Dohr |
| Stadtbürgermeister Walter Schmitz, Cochem |
| Stefan Thomas, Faid, Ortsbürgermeister |
| Jakob Zenzen, Pommern |
| Günter Hammes, Cochem |
| Jens Mindermann, Greimersburg |
| Heike Raab, Cochem |
| Bernd Schuwerack, Cochem |
| Thomas Basten, Ellenz-Poltersdorf |
| Markus Breidtscheidel, Cochem |
| Caroline Lauxen, Cochem |
| Fabian Mentenich, Klotten |
| Ulrich Möntenich, Müden |
| Peter Krötz, Ediger-Eller |
| Heinz Bremm, Cochem |
| Entschuldigt: | Hermann-Josef Scheuren, Bruttig-Fankel, Ortsbürgermeister |
| Jürgen Schneider, Klotten |
| Philipp Thönnes, Treis-Karden |
| Ute Arens, Mesenich |
| Hans Bleck, Cochem |
| Ralf Pauken, Treis-Karden |
| Tanja Schmidt, Valwig |
| Stephanie Balthasar-Schäfer Erste Beigeordnete |
| Die Beigeordneten: | Roberta Kastor, Treis-Karden, Beigeordnete |
| Marco Steuer, Cochem |
| Auf Einladung: | Stephan Weber, Büroleiter, VGV Cochem |
| Udo Bukschat, Fachbereichsleiter, VGV Cochem |
| Petra Junglas, Fachbereichsleiterin, VGV Cochem |
| Bernd Nitzsche, Fachbereichsleiter, VGV Cochem |
| Philipp Hennen, VGV Cochem |
| Angelika Brück, VGV Cochem |
| Schriftführer: | Alexander Schröder, VGV Cochem |
Der Vorsitzende eröffnete die Sitzung und begrüßte die Damen und Herren des Verbandsgemeinderates, die Beigeordneten, die anwesenden Ortsbürgermeister/Beigeordneten, die Vertreter der Presse, die anwesenden Zuhörerinnen und Zuhörer sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung. Er bedankte sich bei Ortsbürgermeister Bernhard Himmen für die Bereitstellung des Sitzungsraumes im Bürgerhaus Ediger-Eller. Anschließend stellte er die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit des Verbandsgemeinderates fest. Die letzte Sitzung fand am 04.07.2024 statt. Die Niederschrift hierzu wurde den Damen und Herren des Rates am 06.08.2024 über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt. Veröffentlicht wurde die Niederschrift im Stadt- und Landboten Cochem in der Ausgabe 33/2024 am 16.08.2024.
Bedenken gegen den Inhalt der Sitzungsniederschrift wurden nicht erhoben. Im Übrigen wurden gegen die Tagesordnung keine Bedenken vorgetragen und keine Anträge zur Tagesordnung gestellt.
Tagesordnung
Öffentliche Sitzung
1. Verpflichtung von Ratsmitgliedern
Die Ratsmitglieder Frau Heike Raab und Herr Ralf Pauken waren bei der konstituierenden Sitzung des Verbandsgemeinderates Cochem am 04.07.2024 nicht anwesend. Nach § 30 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) verpflichtet der Bürgermeister die Ratsmitglieder namens der Gemeinde durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. Die Ratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit (§ 20 GemO), zur Treue gegenüber der Gemeinde (§ 21 GemO) verpflichtet und gehalten, ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung auszuüben (§ 30 Abs. 1 Satz 1 GemO).
| 1. Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 20 GemO) | |
| Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht für solche Angelegenheiten, die dem Datenschutz unterliegen oder deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder vom Gemeinderat aus Gründen des Gemeinwohls oder zum Schutze berechtigter Interessen einzelner beschlossen ist. | |
| Die Geheimhaltung ist vorgeschrieben, wenn | |
| a. | eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich bestimmt, z. B. § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 30 der Abgabeordnung, § 35 des Sozialgesetzbuches Allgemeiner Teil und § 16 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke, oder |
| b. | ein Schriftstück in einem aus der Verschlusssachenanweisung sich ergebenden Geheimhaltungsgrad eingestuft ist. |
|
| Die Geheimhaltung ist der Natur der Sache nach vor allem erforderlich bei Vorgängen, die die privaten Verhältnisse einzelner Personen betreffen. Schweigepflicht besteht auch gegenüber Ratsmitgliedern, die wegen Sonderinteresse von der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen sind. Meinungsäußerungen der Sitzungsteilnehmer und Stimmabgaben einzelner Personen in nichtöffentlicher Sitzung sind stets geheim zu halten. |
| 2. Treuepflicht (§ 21 GemO) | |
| Ratsmitglieder haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde. Sie dürfen Ansprüche oder Interessen Dritter gegen die Gemeinde grundsätzlich nicht vertreten. Ausnahmsweise ist dies zulässig, wenn sie als gesetzliche Vertreter handeln. | |
| 3. Sonderinteresse (§ 22 GemO) | |
| Ratsmitglieder dürfen nicht beratend oder entscheidend mitwirken, | |
| 1. | wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihrem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner/in, ihrem geschiedenen Ehegatten oder Lebenspartner/in, ihren Verwandten bis zum dritten, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner der Verwandten bis zum zweiten Grade, Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihnen kraft Gesetztes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder |
| 2. | wenn sie zu dem Beratungsgegenstand in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder sonst tätig geworden sind oder |
| 3. | wenn sie |
|
| a) bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt sind oder |
|
| b) bei juristischen Personen als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig sind, sofern sie diesem Organ nicht als Vertreter der Gemeinde angehören oder |
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| c) Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Vorstandsmitglied eines nicht rechtsfähigen Vereins sind |
und die unter den Buchstaben a bis c Bezeichneten ein unmittelbares persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung haben. Satz 1 Nr. 3 Buchst. a. gilt nicht, wenn nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass Betroffene sich deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befinden.
Liegt ein Ausschließungsgrund vor oder sprechen Tatsachen dafür, dass ein solcher Grund vorliegen könnte, so hat dies das Ratsmitglied dem Bürgermeister vor Beratung und Entscheidung mitzuteilen.
Folgen bei Nichtbeachtung
Verletzt ein Ratsmitglied eine der in Ziffer 1 bzw. 2 genannten Pflichten, kann der Bürgermeister diesem nach Zustimmung durch den Rat ein Ordnungsgeld bis zu 500,00 € auferlegen.
Eine Entscheidung, die gegen die Bestimmungen über das Sonderinteresse verstößt (Ziffer 3), ist unwirksam. Dies gilt auch für Entscheidungen in den Fällen, in denen eine mitwirkungsberechtigte Person ohne Ausschließungsgrund von der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen wurde. Sie gilt jedoch als von Anfang an wirksam, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ihre Ausführung vom Bürgermeister ausgesetzt oder von der Aufsichtsbehörde beanstandet wird. Die Wirksamkeit tritt nicht gegenüber demjenigen ein, der vor Ablauf der Dreimonatsfrist einen förmlichen Rechtsbehelf eingelegt hat, wenn im Verlauf dieses Verfahrens der Mangel festgestellt wird. Die ausgesetzte oder beanstandete Entscheidung ist unverzüglich unter Vermeidung des Fehlers, der zur Aussetzung oder Beanstandung geführt hat, zu wiederholen.
Der Vorsitzende verpflichtet Frau Heike Raab per Handschlag.
2. Mitteilungen des Vorsitzenden
a) Photovoltaik Anlage Verbandsgemeinde Cochem
Im Sommer hat die Verwaltung ein Ausschreibungsverfahren für die Photovoltaik Anlage auf dem Dach der Verwaltung durchgeführt. Der Bau der PV-Anlage ist mittlerweile beauftragt, die Montage soll bis zum Jahresende erfolgt sein.
b) Ortsbürgermeister(innen) und Beigeordnete in der Verbandsgemeinde
Der Vorsitzende stellt die derzeitige Situation der gewählten Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister vor. Bis auf die Ortsgemeinden Lütz, Beilstein, Müden, Valwig, Ernst und Pommern wurden die Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister per Urwahl gewählt. Mittlerweile konnte in den Gemeinderäten in Lütz und Pommern die Ortsbürgermeisterinnen Frau Moritz und Frau Nick gewählt werden. In Beilstein und Ernst sind Kandidaten in Aussicht und werden in den kommenden Sitzungen gewählt. In Valwig und Müden stehen noch keine Kandidaten fest. In der Ortsgemeinde Müden sind die Amtsträger immer noch geschäftsführend im Amt. In Valwig ist die Ortsbürgermeisterin, der Erste und weitere Beigeordnete zurückgetreten. Mit der Kommunalaufsicht wird über das weitere Vorgehen beraten.
c) Demografische Entwicklung
Bürgermeister Wolfgang Lambertz stellt auf der Grundlage empirischer Daten die demografische Entwicklung der Verbandsgemeinde Cochem vor. Die Daten zeigen deutlich, dass sich die Bevölkerung der Verbandsgemeinde und des Kreises gewandelt hat. Die Einwohnerzahl innerhalb der VG steigt ausschließlich durch Zuwanderung von ausländischen Personen. In der Stadt Cochem liegt der Ausländeranteil bei 30 %. Auch für die Zukunft wird damit gerechnet, dass der Anteil von Personen mit Migrationshintergrund weiter steigt. Für den Kreis und die Stadt Cochem bedeutet dies, dass ein Beirat für Migration und Integration gebildet werden muss. Für die Verbandsgemeinde ist ein Beirat nicht verpflichtend. Damit die Menschen mit Migrationshintergrund in den Gremien der Verbandsgemeinde repräsentiert werden, soll der Ausschuss für soziales Miteinander um Menschen mit Migrationshintergrund erweitert werden.
d) Terminplanung Gremiensitzungen 2024
Der Vorsitzende stellt die Terminplanung der Gremiensitzungen des Verbandsgemeinderates, der Ausschüsse und der Ortsbürgermeisterdienstbesprechung vor.
e) Seminarangebote für Mandatsträger(innen)
Der Vorsitzende informiert die Teilnehmer über das Fortbildungsangebot für neue und etablierte Mandatsträger. Die Verwaltung hat in Zusammenarbeit mit der Kommunal-Akademie und der Hochschule für Öffentliche Verwaltung ein Fortbildungsangebot erarbeitet. Folgende Seminarbausteine sind enthalten:
| - | Kommunalrecht am 28.09.2024 |
| - | Gemeindliche Entwicklung am 11.10.2024 |
| - | Kommunales Haushaltsrecht am 16.11.2024 |
f) Apollofalter
Der Vorsitzende führt aus, dass der Apollofalter stark bedroht ist und das Land Rheinland-Pfalz sich das Ziel gesetzt hat, diese bedrohte Tierart zu schützen. Aus diesem Grund sucht das Land nach einem geeigneten Habitat für die Tierart. In einigen Ortsgemeinden könnten hier Förderprogramm starten. Der Calmont (Bremm, Ediger-Eller) hat sich in der Vergangenheit als geeignetes Habitat herausgestellt.
3. Wahl der Ausschussmitglieder und Stellvertreter
Nach § 44 Absatz 1 der Gemeindeordnung steht es grundsätzlich im Ermessen des Verbandsgemeinderates für bestimmte Aufgabenbereiche zur Vorbereitung seiner Beschlüsse oder zur abschließenden Entscheidung Ausschüsse zu bilden. Die Notwendigkeit hierzu hängt von der Größe der Verbandsgemeinde und vom Umfang der Arbeit des Rates ab. Die Ausschüsse setzen sich entweder nur aus Ratsmitgliedern oder aus Ratsmitgliedern und sonstigen (für den Verbandsgemeinderat) wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde zusammen (gemischte Ausschüsse). Bei gemischten Ausschüssen sollen mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder Ratsmitglied sein. Die Wahl von Vertretern in den Ausschüssen ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Es liegt in der Entscheidung des Rates neben den Ausschussmitgliedern auch personengebundene Stellvertreter zu wählen.
Aus spezialgesetzlichen Bestimmungen heraus kann sich eine Pflicht zur Bildung von Ausschüssen ergeben. Zu den sog. Pflichtausschüssen gehört der Rechnungsprüfungsausschuss. Nach § 110 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung wählt der Rechnungsprüfungsschuss abweichend von § 46 der Gemeindeordnung einen Vorsitzenden, der Ratsmitglied ist. (In den übrigen Ausschüssen führt grundsätzlich der Bürgermeister den Vorsitz). Im Übrigen bestimmt der Verbandsgemeinderat nach § 44 Absatz 2 der Gemeindeordnung das Nähere über die Zahl, die Aufgaben und die Bezeichnung der Ausschüsse sowie die Mitgliederzahl und die Zahl der sonstigen wählbaren Bürger/Bürgerinnen in den einzelnen Ausschüssen.
Diese Bestimmungen können auch durch die Hauptsatzung getroffen werden. Die Regelungen in der Hauptsatzung gelten über die Wahlzeit des Verbandsgemeinderats hinweg. Beabsichtigte abweichende Regelungen bedürfen zunächst einer Änderung der Hauptsatzung. Von den geänderten Regelungen kann erst nach dem Inkrafttreten der Änderungssatzung Gebrauch gemacht werden.
Der Verbandsgemeinderat hat betreffend die Ausschüsse von einer Regelung in der Hauptsatzung Gebrauch gemacht. Die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde vom 20.12.2018, zuletzt geändert am 31.12.2019, sieht in § 4 Absätze 1 und 2 die Bildung folgender Ausschüsse vor:
| - | Hauptausschuss (10 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter), |
| - | Werks-, Bau-und Umweltausschuss (10 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter), |
| - | Ausschuss für Freizeiteinrichtungen (10 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter), |
| - | Rechnungsprüfungsausschuss (10 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter), |
| - | Schulträgerausschuss (10 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter). |
Laut Hauptsatzung (§ 4 Absatz 4) sind die Mitglieder (und Stellvertreter) des Hauptausschusses ausschließlich aus der Mitte des Verbandsgemeinderates zu wählen. Die übrigen Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Verbandsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde gewählt, wobei mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder und Stellvertreter Mitglied des Verbandsgemeinderates sein sollen.
Zusätzlich zu den v. g. Ausschüssen hat der Verbandsgemeinderat in seiner Sitzung am 04.07.2024 entsprechend der Regelung in § 4 Absatz 2 Satz 2 der Hauptsatzung beschlossen, folgende weitere Ausschüsse zu bilden:
| - | Ausschuss für soziales Miteinander (10 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter, „gemischter Ausschuss“) |
| - | Ausschuss für Tourismus (8 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter, „gemischter Ausschuss“). |
Die Mitglieder/Stellvertreter des Ausschusses für Tourismus sollen dabei gleichzeitig Mitglied in dem gemeinsam mit der Stadt Cochem zu bildenden Rat für Tourismus sein.
Es soll also eine personengleiche Besetzung des Ausschusses für Tourismus und des Rates für Tourismus durch die Verbandsgemeinde erfolgen.
Nach den bei der Kommunalwahl am 09.06.2024 erzielten Stimmen sind die Sitze bei den Ausschüssen wie folgt zu besetzen:
| - | 10er-Ausschuss: 6 Sitze CDU, 2 Sitze SPD, 1 Sitz Bündnis90/Die Grünen, 1 Sitz FWG, 0 Sitze FDP; |
| - | 8er-Ausschuss: 5 Sitze CDU, 2 Sitze SPD, 0 Sitz Bündnis90/Die Grünen, 1 Sitz FWG. 0 Sitze FDP. |
Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter werden nach § 45 der Gemeindeordnung auf Grund von Vorschlägen der im Rat vertretenen politischen Gruppen gewählt. Die Verwaltung schlägt vor, die Wahlen gemäß § 45 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung als sogenannte Unechte Mehrheitswahl durchzuführen. Dies setzt je Ausschuss einen gemeinsamen Wahlvorschlag aller im Verbandsgemeinderat vertretenen politischen Gruppen (entsprechend der oben aufgezeigten Sitzverteilung) voraus. Dabei sind alle im jeweiligen Wahlvorschlag benannten Kandidaten und Kandidatinnen gewählt, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Verbandsgemeinderates dem jeweiligen Wahlvorschlag zustimmt.
Die Wahl der Ausschüsse ist als sonstige Wahl nach § 40 Absatz 5 der Gemeindeordnung grundsätzlich durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung durchzuführen, es sei denn, der Verbandsgemeinderat beschließt eine offene Abstimmung per Handzeichen. Das Stimmrecht des Vorsitzenden, der kein gewähltes Ratsmitglied ist, ruht gemäß § 36 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 der Gemeindeordnung bei Wahlen. Er wird in die Berechnung der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Verbandsgemeinderates deshalb nicht einbezogen.
Zur Sitzung wurde ein gemeinsamer Wahlvorschlag eingereicht. Die Fraktionen haben sich hierzu im Vorfeld untereinander abgestimmt, damit bei der Ausschussbildung die oben geschilderten Regelungen, insbesondere das Verhältnis von Ratsmitglied und sonstigen wählbaren Bürgern, eingehalten werden können. Zudem wurde nochmals darauf hingewiesen, dass ein Ausschussmitglied als gewähltes Ratsmitglied auch nur von einem gewählten Ratsmitglied vertreten werden kann (sog. persönliche Stellvertretung).
Der Vorsitzende erklärt vor der Abstimmung, dass es eine Änderung im Ausschuss für Freizeiteinrichtungen gibt. Peter Krötz wird im Ausschuss für Freizeiteinrichtungen ordentliches Mitglied und Herr Heinz Bremm sein Stellvertreter. Beide haben die Positionen getauscht. Der Vorsitzende verweist auf die der Niederschrift beigefügte Anlage.
Der Verbandsgemeinderat beschließt zunächst, die Wahl der Ausschüsse per Akklamation durchzuführen.
Abstimmungsergebnis: 25 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen
Dem für jeden zu bildenden Ausschuss bzw. den Rat für Tourismus vorliegenden gemeinsamen Wahlvorschlag wird zugestimmt (s. Anlage im Ratsinfosystem). In den Schulträgerausschuss werden ergänzend zu dem von den Fraktionen ausgearbeiteten gemeinsamen Vorschlag als Vertreter der Lehrkräfte die jeweiligen Schulleiter/innen bzw. als Stellvertreter deren Vertreter/innen und als Vertreter der Eltern die jeweiligen Schulelternsprecher/innen bzw. als Stellvertreter deren Vertreter/innen gewählt.
Abstimmungsergebnis: 24 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen
4. Änderung der Hauptsatzung
Nach der Kommunalwahl im Juni d.J. soll die Hauptsatzung angepasst werden.
In den beigefügten Entwurf der Verwaltung wurden folgende Änderungsvorschläge aufgenommen:
Zu § 1:
Die bestehende Regelung zur Bekanntmachungsform bei Naturereignissen oder anderen besonderen Umständen (§ 1 Abs. 5) wurde erweitert. Bisher war in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung lediglich durch öffentlichen Ausruf möglich. Zukünftig kann dies auch durch Aushang (Anschlag) oder in anderer, einer ausreichenden Unterrichtung der Einwohner gewährleistenden Form erfolgen.
Zu § 10:
Anpassung der Entschädigungen für die Feuerwehrangehörigen:
Nach § 13 des rheinland-pfälzischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes i.V.m. der Feuerwehr- Entschädigungsverordnung haben die ehrenamtlichen Wehrleiter und Wehrführer sowie ihre ständigen Vertreter sowie die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden (hierzu gehören u.a.:
| - | die Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, und ihre ständigen Vertreter, |
| - | die Ausbilder in Gemeinden und kreisfreien Städten mit Aufgaben, der mit denen der Kreisausbilder vergleichbar sind (Ausbilder in Gemeinden und in kreisfreien Städten), |
| - | die Jugendfeuerwehrwarte, |
| - | die ehrenamtlichen Gerätewarte, |
| - | die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung und |
| - | die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel) Anspruch auf Gewährung einer Aufwandsentschädigung. |
Durch die Aufwandsentschädigung sind insbesondere die mit der Wahrnehmung des Ehrenamts verbundenen notwendigen baren Auslagen und die sonstigen persönlichen Aufwendungen abgegolten. Nach § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung wird die Aufwandsentschädigung durch die Hauptsatzung geregelt. Damit die Hauptsatzung nicht bei jeder Änderung der Feuerwehrentschädigungsverordnung geändert werden muss, hat der Verbandsgemeinderat von der Möglichkeit des § 13 der FeuerwEntschV RP Gebrauch gemacht, wonach sich der in der Hauptsatzung festgelegte Betrag entsprechend um den vom Hundert Satz angleicht. Dieser wird durch das Land Rheinland-Pfalz bestimmt. Seit der Festsetzung der Beträge in der Hauptsatzung der VG Cochem wurde einige Angleichungen vom Land Rlp. vorgenommen. In der nachfolgenden Tabelle sind die Beträge der Festsetzungen in der jetzigen Hauptsatzung (Spalte 1) sowie die aktuell gezahlten Mehraufwandsentschädigungen (Spalte 2) aufgeführt:
| Art der Aufgabe | Bisher laut Festsetzung in Hauptsatzung monatlich | Seit 01.01.24 monatlich |
| 1. Wehrleiter | 299,42 € zzgl. 7,23 € je Einheit | 386,89 € |
| 1.1 stellvertretende Wehrleiter | 149,71 € | 182,50 € |
| 2. Wehrführer | 50,73 € | 61,94 € |
| 2.1 Wehrführern Stützpunktwehren Cochem und Treis | 90,00 €, bei Einheiten mit mindestens 3 Zügen zzgl. Zuschlag i.H.v. 7,23 € je Zug | 109,71 € |
| 3. Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar | 50,73 € | 61,84 € |
| 4. Gerätewart Atemschutz sowie überörtlich | 8 €/Stunde, höchstens 152 € | 8 €/Stunde, höchstens 152 € |
| 4.1 Gerätewart Pflege und Wartung, Feuerwehrzeuge sowie Gerätschaften in den Einheiten (sog. Unterstützer der hauptamtl. Gerätewarte) | 18,40 € | 22,34 € |
| 4.2 Gerätwart größere Feuerwehrfahrzeuge | 30 € | 36,57 € |
| 4.3 Feuerwehrangehörige, die Hilfsarbeiten durchführen | 7,00 €/ Stunde | 8,53 €/Stunde |
| 5. Feuerwehrangehörige; Erstellung Alarm- und Einsatzplanung | 68,19 € | 83,12 € |
| 6. Feuerwehrangehörige; Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationspflege | 170,30 € | 207,60 € |
| 7. Jugendfeuerwehrwarte sowie Leiter einer Vorbereitungsgruppe zur Jugendfeuerwehr | 34,27 € | 41,77 € |
Bei den im Entwurf des zu ändernden § 10 der Hauptsatzung aufgeführten Beträgen handelt es sich weitestgehend um geringe Anpassungen gegenüber den aktuell gezahlten Beträgen. Größere Änderungen finden sich lediglich in den Entschädigungen für Feuerwehrangehörige, die Hilfsarbeiten wie z.B. Schlauchreparaturen durchführen (Ziffer 4.3). Dies ist in erster Linie durch die Entwicklung des Mindestlohnstundensatzes begründet. Darüber hinaus wird erstmalig eine Entschädigung für qualifizierte Ausbilder der Verbandsgemeinde (z.B. Absturzsicherung, Führerscheinausbildung, PA Ausbildung) aufgenommen (Ziffer 5). Dieses ist nach § 11 Absatz 1 FeuerwEntschVO möglich und geboten. Die vorgeschlagene Erhöhung nach § 10 Absatz 5 des Entwurfs der Hauptsatzung betrifft diejenigen Einsätze, für die Kostenersatz geltend gemacht und auch tatsächlich an die VG Cochem gezahlt werden. Diese Beträge werden künftig entsprechend bei den Kostenersatzforderungen angefordert.
Zu § 11:
Es wird vorgeschlagen, auf die in den Beschlussvorlagen (für die Gremien der Verbandsgemeinde) generell enthaltene Abfrage zu den Auswirkungen auf den Klimaschutz zukünftig zu verzichten und stattdessen die Verbandsgemeinde zu verpflichten, verwaltungsinterne oder politische Entscheidungen, die den Klimaschutz direkt oder indirekt betreffen, auch unter Klimaschutzgesichtspunkten zu erörtern und das Ergebnis in der Sachverhaltsdarstellung der Sitzungsvorlage zu dokumentieren.
Der im Jahr 2019 neu eingefügte § 11 „Umwelt- und Klimaverträglichkeit“ kann dementsprechend gestrichen werden.
Herr Thomas Basten fragt, warum der Stundensatz für die Hilfsarbeiten so niedrig sei und ob sich dieser nicht am Mindestlohn zu orientieren habe?
Die Verwaltung erläutert, dass der von Herrn Basten genannte Stundenlohn der alte Wert ist. Auf Grund des Mindestlohns habe die Verwaltung die Stundensätze angepasst. Herr Basten ist mit der Antwort der Verwaltung zufrieden.
Der Verbandsgemeinderat beschließt die beigefügte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung.
Abstimmungsergebnis: 25 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen
5. Unterstützung der Petition zum Erhalt des Zeller Krankenhauses
Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) und der Stadtrat der Stadt Zell haben in einer gemeinsamen Sitzung am 14.08.2024 die beigefügte Resolution beschlossen und sich für den Erhalt des Krankenhauses Zell ausgesprochen.
Der Ältestenrat sowie die Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister in der Verbandsgemeinde Cochem haben sich bereits in ihren Sitzungen am 20. und 21. August mit der Thematik beschäftigt und empfohlen, die Resolution der Stadt sowie der Verbandsgemeinde Zell zu unterstützen.
Der Haupt- und Finanzausschuss der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach wird ebenfalls am 05.09.2024 einen gleichlautenden Beschluss fassen.
Ratsmitglied Herr Ulrich Möntenich stimmt der Resolution selbstverständlich zu. Er gibt aber zu bedenken, dass man jetzt nicht die Hände in den Schoß legen sollte. „Nicht das als nächstes das Krankenhaus in Cochem dran ist.“ Herr Möntenich erkundigt sich, ob es eine Möglichkeit gibt, über den Städtetag den regionalen Raum zu stärken? Wenn das Aus für Zell käme, müsse man handeln!“
Herr Thomas Basten stimmt Herrn Möntenich zu. Merkt aber an, dass die Politik auf Bundesebene gemacht werde. Wir unterstützen eine Resolution, obwohl wir die wirtschaftlichen Zahlen nicht kennen. „Wir müssen wissen, was auf den Kreis zukommt und wer die eventuellen Verluste des Krankenhauses bei einem Erhalt auffängt.“
Natürlich sei die Resolution zu unterstützen, er bittet aber darum, dass den Ratsmitgliedern Zahlen, Daten und Fakten zur Entscheidungsfindung zur Verfügung gestellt werden.
Das Ratsmitglied Frau Jobelius-Schausten entgegnet, dass es sich bei der Resolution nur um den ersten Schritt handelte. „Auch wir in Cochem müssen um den Erhalt unserer Krankenversorgung kämpfen.“
Das Ratsmitglied Frau Heike Raab erläutert, dass in der Bundesrepublik laut Statistik nur 1/3 der Krankenhausbetten in den Kliniken belegt sind. „Diese Tatsache ist für den Erhalt des Krankenhauses in Zell nicht förderlich. Auch die Tatsache das Patienten eher in Krankenhäuser in Großstädten gehen, ist problematisch. Voraussetzung für eine gute medizinische Versorgung ist, dass man Vorort eine funktionierende Rettungskette hat.“ Sie findet die Bemühungen durch die Resolution wichtig.
Die Verbandsgemeinde Cochem unterstützt - ebenso wie weitere Nachbarverbandsgemeinden - die Resolution der Stadt und der Verbandsgemeinde Zell.
Abstimmungsergebnis: 25 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 1 Enthaltungen
6. Medizinische Versorgung
1. Kinderärztliche Versorgung in der Verbandsgemeinde Cochem
Im Bereich der Pädiatrie herrscht in der Verbandsgemeinde Cochem aktuell eine deutliche Unterversorgung. Der Verwaltung ist es gelungen, den bisher in der Eifel (Daun und Heupenmühle in Müllenbach) praktizierenden Kinderarzt Dr. Reinhold Jansen für den Aufbau und Betrieb einer Zweigpraxis in Cochem zu gewinnen. Das kinderärztliche Angebot soll Anfang November d.J. (06.11.2024) im Cochemer Krankenhaus bzw. im dortigen Ärztehaus starten. Ziel ist es, im Jahr 2025 einen eigenen Kinderarztsitz in Cochem zu etablieren. Einzelheiten des Engagements sowie der zwischen Herrn Dr. Jansen und der Verbandsgemeinde getroffenen Absprachen sind in der den Ratsmitgliedern vorliegenden Vereinbarung dokumentiert.
Der Vorsitzende erläutert, dass ausreichend Haushaltsmittel für die Förderung der Ansiedlung vorhanden sind. Ziel ist es, die Arztpraxis in den kommenden Jahren zu etablieren und das Angebot auszuweiten und die Praxis mit Hauptsitz nach Cochem zu holen.
Das Ratsmitglied Bernd Schuwerack bedankt sich im Namen der SPD-Fraktion ausdrücklich beim Vorsitzenden für sein Engagement. Es sei eine ausgezeichnete Leistung, den Mediziner nach Cochem geholt zu haben.
Die Fraktionsvorsitzende der CDU-Fraktion Frau Nicole Jobelius-Schausten schließt sich dem Dank an. „Es ist eine hervorragende Unterstützung für das Krankenhaus Cochem und ein wichtiger Baustein für die medizinische Versorgung in der Region.“
Ratsmitglied Ulrich Möntenich schließt sich ebenfalls dem Lob an. Für ihn stellt sich die Frage, wie der Kinderarzt aktiv bei seinem Vorhaben unterstützt werden könne? Der Vorsitzende erläutert, dass derzeit gute Gespräche mit der Kassenärztlichen Vereinigung laufen würden. Die Kassenärztliche Vereinigung wird bei einem entsprechenden positiven Gremienbeschluss (Gremien der Vereinigung) eine Genehmigung des Hauptsitzes erteilen.
Das Ratsmitglied Frau Heike Raab fragt nach, ob die Perspektive besteht, eine langjährige Niederlassung zu erreichen. Die derzeitige Lösung wäre ja nur eine Lösung auf Zeit bis 2025.
Der Vorsitzende erläutert, dass es eine Übergangslösung sei bis ein endgültiger Hauptsitz der Praxis genehmigt werde. Allerdings soll hier auf das bisher Erreichte aufgebaut werden. Der derzeitige Nebensitz biete ebenfalls die Gelegenheit, dass jüngere Ärzte, durch Anstellung in der Praxis, nach Cochem kämen.
Ratsmitglied Heinz Bremm fragt sich, ob noch eine Altersgrenze für das Praktizieren als Arzt existiere. Er spricht ebenfalls sein Lob aus, möchte aber anmerken, dass 2 Vormittage zu wenig seien.
Der Vorsitzende klärt auf, dass es keine Altersgrenze mehr gibt. Diese sei bereits vor längerem abgeschafft worden. Zudem stellt er klar, dass der Kinderarzt an 3 Vormittagen praktiziert.
Der Vorsitzende bedankt sich bei den Ratsmitgliedern für das wertschätzende Feedback.
2. Übertragung der Aufgabe „ärztliche Versorgung“ auf die Verbandsgemeinde
In der Sitzung vom 21.09.2023 hat der Verbandsgemeinderat beschlossen, die vorgeschlagene Maßnahme zur Verbesserung der ärztlichen Versorgung in der Verbandsgemeinde Cochem betreffend einer finanziellen Unterstützung ansiedlungswilliger Ärzte grundsätzlich zu unterstützen und im Einzelfall darüber zu entscheiden. Aktuell liegt der Verwaltung eine konkrete Anfrage zur Ansiedlungsförderung einer Hausarztpraxis vor. Da es sich bei dem Aufgabengebiet „medizinische bzw. ärztliche Versorgung“ grundsätzlich um eine Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden handelt, bedarf es bei einerAufgabenwahrnehmung durch die Verbandsgemeinde einer Übertragung nach § 67 Abs. 4 GemO durch die Ortsgemeinden/Stadt. Zudem fordert die Kommunalaufsicht den Erlass einer Förderrichtlinie, die insbesondere Zweckbindung, Gegenstand und Höhe der Förderung sowie die Zuwendungsvoraussetzungen regeln soll, um die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Grundgesetz in den Grundzügen der Ärzteförderung zu verankern und festzulegen. Die Förderrichtlinie wird nach Erarbeitung und Abstimmung mit der Kommunalaufsicht dem Rat zur Abstimmung vorgelegt und dient als Grundlage für zukünftige Einzelfallentscheidungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
zu: Der Verbandsgemeinderat beschließt unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Aufgabenübertragung durch die Gemeinden, das Aufgabengebiet „ärztliche Versorgung“ zu übernehmen und beauftragt die Verwaltung mit der Erstellung einer Förderrichtlinie zur Unterstützung ansiedlungswilliger Ärzte.
Abstimmungsergebnis: 26 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen
7. Konzept der Sirenenalarmierung in der VG Cochem
Sowohl die Verbandsgemeinden als auch der Landkreis Cochem-Zell haben gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 sowie § 5 Abs. 1 Nr. 5 LBKG sonstige zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Gefahren notwendige Maßnahmen zu treffen. Hierzu zählen insbesondere die rechtzeitige Warnung und Unterrichtung der Bevölkerung. Es handelt sich also um eine gemeinsame Aufgabe der Gemeinden und Landkreise sowie kreisfreien Städte.
Es gibt viele Situationen, in denen Bürger/innen und deren Sachwerte in Sicherheit gebracht werden müssen. Wird rechtzeitig und gezielt gewarnt, können Schäden verhindert oder deren Ausmaß wesentlich reduziert werden. Die Bürger/innen im Landkreis Cochem-Zell müssen bei Großschadensereignissen oder Katastrophen die Möglichkeit haben, jederzeit und an jedem Ort Warnungen wahrnehmen zu können. Hierfür bieten sich u.a. die vorhandenen Sirenen an.
Sirenen sind hervorragend geeignet, um die Bürger/innen auf eine drohende Gefahr aufmerksam zu machen. Bei den im Landkreis Cochem-Zell vorhandenen Sirenen ist derzeit nur eine Alarmierung der Feuerwehr möglich. Jedoch wurde im Jahr 2021 eine Arbeitsgruppe (mit Vertretern des Landkreises und der Verbandsgemeinden) gebildet, um die vorhandenen bzw. noch zusätzlich zu errichtenden Sirenen zu ertüchtigen.
Neben der Feueralarmierung sollen auch weitere Alarmierungen/Warnungen vorgenommen werden können.
Als Ergebnis der Arbeitsgruppe ist das Konzept der Sirenenalarmierung im Landkreis Cochem-Zell entstanden. Das Konzept versteht sich als dynamische Arbeitsgrundlage und wird nach Bedarf fortgeschrieben. Insbesondere wird in dem Konzept von den aktuellen Sirenenstandorten ausgegangen. Es ist davon auszugehen, dass hiervon nicht alle Standorte, insbesondere von Dachsirenen erhalten werden können. So werden neben diesen neuen Standorten sicherlich noch weitere Standorte zur besseren Abdeckung hinzukommen. Dies kann aber erst nach Umsetzung des bisherigen Konzeptes final eingeschätzt werden. Das Konzept ist dieser Vorlage als nichtöffentliche Anlage beigefügt.
Zusammenfassend schlägt die Arbeitsgruppe vor, die Sireneninfrastruktur im gesamten Landkreis innerhalb von sieben Jahren zu modernisieren. Hierzu wird der Landkreis Cochem-Zell in Zusammenarbeit mit den Verbandsgemeinden einen gemeinsamen Rahmenvertrag ausschreiben. Weiterhin beteiligt sich der Landkreis Cochem-Zell zu 50 % an den verbleibenden Anschaffungs- und Errichtungskosten. Mit größeren Förderbeträgen von Seiten des Bundes oder des Landes Rheinland-Pfalz kann derzeit nicht mehr gerechnet werden.
In einer ersten Teilmaßnahme wurden in diesem Jahr bereits die Sirenen in Cochem-Brauheck, Ernst, Moselkern (2 x) und Valwigerberg in einer gemeinsamen Ausschreibung mit dem Landkreis erneuert bzw. ertüchtigt, wobei die Sirenen in Moselkern aus liefertechnischen Gründen noch nicht betriebsbereit sind, Stand: 26.08.24. Für die v.g. fünf Sirenen wurden zudem Fördermittel von Land und Bund gewährt.
Die Preise für Dachsirenen wurden auf je 16.800,00 € und für Mastsirenen auf 31.200,00 € geschätzt (= Durchschnittspreise für die neuen Sirenen in 2024 zuzüglich 20%). Aktuell sind in der Verbandsgemeinde Cochem an insgesamt 32 Standorten Sirenen vorhanden, diese dienen in erster Linie zur Alarmierung der Feuerwehr. In einigen Fällen stehen die Sirenen auf privaten Gebäuden, Ziel ist es diese Sirenen künftig nach Möglichkeit auf öffentlichen Gebäuden oder öffentlichen Plätzen (Mastsirenen) zu installieren.
Damit würden auf die Verbandsgemeinde Cochem in den nächsten 7 Jahren insgesamt Kosten für die Erneuerung der Sirenensysteme von ca. 550.000,00 € zukommen. Bei Annahme des beigefügten Konzeptes würde der Landkreis hiervon 50 % der Kosten übernehmen. Mit nennenswerten Förderprogrammen des Bundes bzw. des Landes ist nicht zu rechnen.
So sollten für die Haushaltsjahre 2026 bis 2032 jeweils 80.000,00 € eingestellt werden.
Dem würden jeweils ca. 40.000,00 € aus der Förderung des Landkreises entgegenstehen. Eine Bundes- oder Landesförderung (soweit entsprechende Programme aufgelegt werden) würde das jeweilige Ergebnis verbessern. Um die Umsetzung fließend zu gestalten, wäre es erforderlich beginnend im Haushaltsjahr 2025 jährlich eine entsprechende Verpflichtungsermächtigung auf das jeweilige Folgejahr in den Haushalt einzustellen.
Ratsmitglied Ulrich Möntenich merkt an, dass es noch einige Sirenen auf privaten Grundstücken gibt. Hier sollte man zukünftig ausschließlich öffentliche Grundstücke in Anspruch nehmen. Der Vorsitzende stimmt dem Ratsmitglied zu und versichert, dass die Problematik im neuen Konzept berücksichtigt wurde.
Der Verbandsgemeinderat beschließt,
| a) | dem Konzept der Sirenenalarmierung im Landkreis Cochem-Zell beizutreten, |
| b) | die Sireneninfrastruktur der Verbandsgemeinde Cochem basierend auf dem Konzept der Sirenenalarmierung im Landkreis Cochem-Zell zu modernisieren und |
| c) | ermächtigt den Bürgermeister die hierfür notwendigen Maßnahmen durchzuführen. |
Abstimmungsergebnis: 26 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen
8. Interkommunale Zusammenarbeit "ZUCK" - Pilotprojekt gemeinsame Vergabestelle
Die vier Verbandsgemeinden Zell (Mosel), Ulmen, Cochem und Kaisersesch haben im Frühjahr 2024 innerhalb ihrer Räte entschieden, in vielen Bereichen der Verwaltung zukünftig enger zusammenzuarbeiten und am 26.06.2024 die entsprechende Kooperationsvereinbarung durch ihre Bürgermeister unterschrieben. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die interkommunale Zusammenarbeit zwischen den Verbandsgemeinden zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben mit dem Ziel, ihre Leistungs- und Handlungsfähigkeit zu sichern, ohne dabei ihre Eigenständigkeit und Identität zu verlieren. Ein Erfolgskonzept unserer langjährigen losen Zusammenarbeit ist die Beschäftigung eines gemeinsamen Prozessdesigners, welcher die vier Verbandsgemeinden in Sachen Digitalisierung zu einem Vorreiter in ganz Rheinland-Pfalz gemacht hat. Um solch innovative Projekte in den nächsten Jahren noch effektiver umsetzen zu können, hat man sich im Juni offiziell zusammengeschlossen und nennt sich seitdem „Interkommunale Zusammenarbeit ZUCK“ (Zell (Mosel), Ulmen, Cochem, Kaisersesch).
Die Landesregierung und die kommunalen Spitzenverbände haben die Vorteile von solchen Zusammenschlüssen ebenfalls erkannt und wollen diese in Rheinland-Pfalz landesweit ausbauen und unterstützen. In diesem Rahmen hat das Ministerium des Inneren und für Sport nun eine „Pilotförderung Interkommunale Zusammenarbeit“ initiiert, um so eine nachhaltige Antwort auf den Fachkräftemangel und den Ausbau der Digitalisierung zu geben. Gegenstand der Förderung sind neue Projekte in interkommunaler Zusammenarbeit, die einen Beitrag zu zukunftsfesten Strukturen der Daseinsvorsorge leisten und sich vor allem auf die optimierte Umsetzung im Bereich der kommunalen Pflichtaufgaben fokussieren. Wir möchten uns als IKZ ZUCK mit dem Projekt „Aufbau und Implementierung einer gemeinsamen Zentralen Vergabestelle“ auf die oben genannte Förderung bewerben.
| Die Umsetzung des Vorhabens sorgt für: | |
| - | eine klare Aufgabenteilung zwischen Auftragserteilung in der Fachabteilung und Durchführung des Vergabeverfahrens -> Transparenz und Korruptionsvorbeugung |
| - | die Bündelung von Fachwissen -> höhere Rechtssicherheit trotz Schnelllebigkeit, kompetente Beratung der Behördenleitungen und der einzelnen Fachbereiche, Aufteilung von Fort- und Weiterbildungen und Spezialisierungsgewinne |
| - | Sicherstellung der rechtssicheren Anwendung und Dokumentation des Vergabeprozesses im Hinblick auf Zuwendungsvoraussetzungen und -bestimmungen -> Zusammenschluss von Experten |
| - | eine funktionierende Organisation- und Vertretungsregelung -> Gewährleistung des Vier-Augen-Prinzips, Sicherstellung von künftigen Einarbeitungen und bessere Kompensation von Personalausfällen |
| - | die Möglichkeit, auch komplexere Aufgaben, wie die europaweite Ausschreibung, selbst durchzuführen -> Minimierung externer Beratungsleistungen |
| - | ein professionelles und innovatives Auftreten -> digitalisiertes Vergabeverfahren (eVergabe) und gemeinsamer Internetauftritt |
| - | eine größere Schlagkraft nach außen -> nachhaltige Konzeptentwicklungen unter Berücksichtigung umweltbezogener und sozialer Aspekte sowie Kostensenkungen durch gemeinsame Beschaffungen |
| - | eine serviceorientierte Aufstellung in Richtung der Bieter -> ein Ansprechpartner für Vergaben aller Verwaltungen und mögliche Erweiterung des Bieterkreises über die Verbandsgemeindegrenzen hinaus |
| - | einen breiteren fachlichen Erfahrungs- und Meinungsaustausch (z. B. gemeinsame Bieterkartei und Eignungsprüfungen) -> Qualitätssicherung |
| - | eine höhere Attraktivität der Stellen durch das Arbeiten im Team -> Überwindung von Personalgewinnungsschwierigkeiten und Eindämmung des Fachkräftemangels |
Im Rahmen der Umsetzung einer gemeinsamen Zentralen Vergabestelle wird damit eine Verbesserung des bestehenden öffentlichen Leistungsangebotes der vier Verwaltungen erreicht und eine kommunale Aufgabenstellung bewältigt, die auf örtlicher Ebene nicht gleichwertig zu lösen ist.
Bei einem Kooperationsverbund von mindestens vier beteiligten Kommunen beträgt die Festbetragsförderung 320.000,00 € für zwei Jahre. Voraussetzung ist, dass förderfähige Kosten in mindestens dieser Größenordnung nachgewiesen werden und die Kooperation auf Dauer (Nachhaltigkeitsaspekt), demnach mindestens auf fünf Jahre, ausgelegt ist. Personal- und Sachkosten für den Betrieb einer gemeinsamen Zentralen Vergabestelle sind förderfähig. Ab dem dritten Jahr sind die anfallenden Kosten von den Kooperationspartnern zu tragen. Durch die Bündelung der Aufgaben sollen langfristig Einsparungen bzw. Kostenreduzierungen für die Beauftragung externer Vergabebüros erreicht werden. Die Vergabethematik wird derzeit in den vier Verbandsgemeinden zum Teil unterschiedlich gehandhabt. Vielen Verwaltungen fällt es jedoch schwer, die Aufgabe effizient und dauerhaft zu bewältigen. Freie Stellen können z.T. nicht besetzt werden (Fachkräftemangel) und vorhandenes Personal muss häufig neben der Vergabestelle noch weitere Tätigkeiten erledigen, was die Bewältigung der umfangreichen Aufgaben einer Vergabestelle zusätzlich erschwert.
Die Verbandsgemeindeverwaltung Cochem ist von den vorgenannten Problemen aktuell jedoch noch nicht betroffen.
Das Projekt ist eine Chance, trotz der künftig immer größer werdenden Herausforderungen, modern, bürgernah und effizient aufgestellt zu sein. Die Verbandsgemeinde Ulmen übernimmt die Projektleitung zum Aufbau und zur Implementierung einer gemeinsamen Zentralen Vergabestelle und beantragt stellvertretend für alle Verbandsgemeinden die entsprechende Förderung.
Der Antrag auf Förderung kann sofort, jedoch spätestens bis zum 15.10.2024, bei der ADD eingereicht werden. Eine mögliche Bewilligung erfolgt nur, wenn die Beschlüsse der Entscheidungsgremien aller beteiligten Kommunen zur Zusammenarbeit bis zum 30.11.2024 vorliegen, in denen der Gegenstand des IKZ-Projekts, die angestrebten Ziele und geplanten Einsparungen sowie der Zeitraum der Realisierung festgelegt sind.
Innerhalb der ersten sechs Monate nach Bewilligung ist von den beteiligten Kommunen eine Vereinbarung abzuschließen, in der die Zusammenarbeit rechtlich, finanziell und organisatorisch geregelt wird.
Wie in der allgemeinen Kooperationsvereinbarung IKZ ZUCK vorgesehen, wird eine Projektgruppe zur Erörterung der Detailfragen gegründet, in der Vertreter aus allen vier Verbandsgemeinden teilnehmen. Die Leitung der Projektgruppe „Zentrale Vergabestelle ZUCK“ hat die Verbandsgemeindeverwaltung Ulmen.
Der Lenkungsausschuss IKZ ZUCK, bestehend aus den Bürgermeistern und Büroleitern der Kooperationsgemeinden, hat dem Projekt „Aufbau und Implementierung einer gemeinsamen Zentralen Vergabestelle ZUCK“ bereits einstimmig zugestimmt.
Das Ratsmitglied Ulrich Möntenich bittet darum, dass für die Zukunft das Einsparpotential dargestellt wird. Das Projekt biete die Gelegenheit Verwaltungskosten einzusparen. Diese sollten dokumentiert werden.
Das Ratsmitglied Stefan Thomas entgegnet, dass der eigentliche Vorteil in dem Bündeln von Fachwissen liegt. Das Vergaberecht werde von Jahr zu Jahr komplexer.
Von einem solchen Projekt mit vielen Fachexperten und Fachwissen könne die Verbandsgemeinde nur profitieren.
Das Ratsmitglied Bernd Schuwerack steht dem Projekt ebenfalls positiv gegenüber. Es würden nicht nur Verwaltungskosten eingespart, auch die Handlungsabläufe würden effektiver. Die Interkommunale Zusammenarbeit im Kreis sei das beste Beispiel dafür (KFZ-Zulassung etc.).
Der Verbandsgemeinderat beschließt eine gemeinsame Zentrale Vergabestelle ZUCK (Zell, Mosel, Ulmen, Cochem, Kaisersesch) unter der Leitung der Verbandsgemeinde Ulmen einzurichten. Es wird zugestimmt, einen entsprechenden Förderantrag für die Pilotförderung zu stellen.
Abstimmungsergebnis: 25 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen
9. Antrag des FC Faid auf Gewährung eines Zuschusses für die Umrüstung der Flutlichtanlage auf LED-Technik am Sportplatz Faid
Der FC Faid e. V. beabsichtigt die bestehende Flutlichtanlage am Sportplatz in Faid auf energiesparende LED-Technik umzurüsten. Die vorhandene Flutlichtanlage entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen. Die Qualität der Strahler ist für den laufenden Spiel- und Trainingsbetrieb nicht mehr ausreichend, die technischen Ausfälle häufen sich und der Stromverbrauch ist sehr hoch.
Die Maßnahme wird auch vom Bund, dem Land Rheinland-Pfalz sowie dem Landkreis Cochem-Zell gefördert. Die Höhe der zuwendungsfähigen Kosten beträgt 38.780,91 €.
Nach Ziffer II 3 b der Richtlinien der Verbandsgemeinde Cochem über die Förderung von Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen beträgt der Zuschuss 10 % der zuwendungsfähigen Kosten. Der richtliniengemäße Zuschuss beläuft sich somit auf 3.878,00 €. Entsprechende Haushaltsmittel sind im Haushaltsplan 2024 eingestellt.
Der Verbandsgemeinderat beschließt, dem FC Faid den beantragten Zuschuss in Höhe von 3.878,00 Euro zu gewähren.
Abstimmungsergebnis: 26 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen
10. Antrag der Stadt Cochem auf Gewährung eines Zuschusses für die Sanierung des Sanitär- und Umkleidegebäudes im Moselstadion in Cochem
Die Stadt Cochem hat im Rahmen der Finanzierung für die Sanierung des Sanitär- und Umkleidegebäudes im Moselstadion in Cochem auch einen Zuschuss der VG Cochem nach den Richtlinien über die Förderung von Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen beantragt. Die Baumaßnahme ist zwischenzeitlich abgeschlossen. Die Kosten für die Gesamtmaßnahme belaufen sich demnach auf 598.820,20 €.
Die Maßnahme wird auch vom Land Rheinland-Pfalz sowie dem Kreis Cochem-Zell gefördert. Nach den Richtlinien der Verbandsgemeinde Cochem über die Gewährung von Zuschüssen zum Bau von Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen vom 15.05.2013 ist die vorgenannte Maßnahme mit 10 % der anerkannten förderfähigen Kosten (345.000 €) zuwendungsfähig. Da die zuschussfähige Höchstsumme auf 60.000 Euro begrenzt ist, ergibt sich im vorliegenden Fall ein Höchstzuschussbetrag von 6.000 Euro.
Entsprechende Haushaltsmittel sind im Haushaltsjahr 2024 eingestellt.Die Ratsmitglieder Walter Schmitz, Gregor Fuhrmann und Bernd Schuwerack haben auf Grund von Ausschließungsgründen (§ 22 GemO) bei der Beratung und Beschlussfassung nicht teilgenommen.
Der Verbandsgemeinderat beschließt, der Stadt Cochem den beantragten Zuschuss in Höhe von 6.000 Euro zu gewähren und auszuzahlen.
Abstimmungsergebnis: 23 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen
11. Modernisierung der Internetplattform der Verbandsgemeinde Cochem und Bereitstellung eines Intranets
Die Verwaltung hat sich dazu entschieden, im Rahmen der Digitalisierung und der angestrebten Weiterentwicklung den Internetauftritt der Verbandsgemeinde zu modernisieren.
Die vorgesehene Maßnahme umfasst u.a.
| - | die Modernisierung der Internetseite der Verbandsgemeinde |
| - | den Aufbau einer zusätzlichen Intranetseite |
Für die Umsetzung der Neuerungen ist ein Upgrade des Content Managementsystems erforderlich. Aktuell wird zum Betrieb der Internetseite die Version Ionas3 der Firma Chamaeleon AG eingesetzt. Um die oben dargestellte Zielsetzung zu erreichen, ist die derzeitige Version nicht ausreichend und muss auf die Version Ionas4 geupgradet werden. Durch die Umstellung auf die Version Ionas 4 ist es möglich, die Website mit neuen Designelementen übersichtlicher und vor allem barrierefrei zu gestalten.
Zusätzlich kann durch die neue Version eine Intranet-Anwendung bereitgestellt werden.
Das Intranet bietet für die Verwaltung die Möglichkeit, eine zentrale Plattform mit allen relevanten Informationen, Formularen, Vordrucken, Regelungen etc. bereitzustellen.
Zusätzlich können über das Intranet Besprechungsräume, Dienstfahrzeuge, Präsentationshardware sowie weitere wichtige Ressourcen gebucht werden. Neben den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern können auch die Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister auf dieses Medium zugreifen.
Für die Verwaltung ist die Umsetzung der Maßnahme der nächste Schritt auf dem Weg zu einer modernen, digitalen und effizienten Verwaltung. Neben der Steigerung der Effizienz und der Digitalisierung von Verwaltungsleistungen soll dadurch auch die Außendarstellung der Verwaltung optimiert werden. Hierzu soll das neue Corporate Design (einheitliches Erscheinungsbild der Verwaltung) in die Gestaltung der neuen Website einfließen. Neben der Website der Verbandsgemeinde sollen auch die Webauftritte der Grundschulen modernisiert und vereinheitlicht werden. Dies hat den Vorteil, dass eine zentrale administrative Unterstützung durch die Schul-EDV für den Schulredakteur möglich ist. Dieses Modell wäre bei Bedarf auch für einzelne Ortgemeinden denkbar.
Kosten:
Die einmaligen sowie die laufenden Kosten sind der nachstehenden Übersicht zu entnehmen:
Verbandsgemeinde:
| einmalige Kosten | monatliche Kosten |
| Internetseite inkl. Workshops, ohne Fahrtkosten | 13.899,20 € | 384,37 € |
| Intranetseite | 4.760,00 € | 168,98 € |
| Ressourcenverwaltung (Raumbelegung, Dienstfahrzeuge, Turnhallen...) | 595,00 € | 35,70 € |
| Gesamt | 19.254,20 € | 589,05 € |
| Schulen: | ||
| einmalige Kosten | monatliche Kosten |
| 7 x Webpackage | 4081,70 € | 158,27 € |
Der Verbandsgemeinderat stimmt dem Upgrade des Content Managementsystems Ionas von Version 3 auf 4, der Erweiterung um ein Intranet sowie der Websiteanbindungen der Schulen zu.
Abstimmungsergebnis: 26 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen
Nichtöffentliche Sitzung
Die Beratungsergebnisse aus der folgenden nichtöffentlichen Sitzung des Verbandsgemeinderats werden in der nächsten öffentlichen Sitzung des Gremiums bekannt gegeben.