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Stadt- und Landbote VG Cochem
Ausgabe 46/2025
Amtlicher Teil
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Aus der Niederschrift über die 5. Sitzung des Hauptausschusses 23.09.2025

über die 5. Sitzung des Hauptausschusses am 23.09.2025 im Sitzungssaal des Verwaltungsgebäudes, Zimmer-Nr. 2.04

– Einladung vom 16.09.2025 –

Beginn:

18:00 Uhr

Ende:

18:55 Uhr

Anwesend

Als Vorsitzender:

Bürgermeister Wolfgang Lambertz

Als Mitglieder:

Ortsbürgermeisterin Nicole Jobelius-Schausten, Ellenz-Poltersdorf

Stadtbürgermeister Walter Schmitz, Cochem

Thomas Schäfer, Dohr

Ortsbürgermeister Stefan Thomas, Faid

Ralf Pauken, Treis-Karden (in Vertretung von Ute Arens)

Heinz Bremm, Cochem

Ulrich Möntenich, Müden

Entschuldigt:

Ortsbürgermeister Uli Oster, Klotten

Kilian Moritz, Pommern

Ute Arens, Mesenich (wurde vertreten durch Ralf Pauken)

Bernd Schuwerack, Cochem

Die Beigeordneten:

Stephanie Balthasar-Schäfer, Dohr, Erste Beigeordnete

Roberta Kastor, Treis-Karden, Beigeordnete

Marco Steuer, Cochem, Beigeordneter

Auf Einladung:

Stephan Weber, Büroleiter, VGV Cochem

Schriftführerin:

Verena Deis, VGV Cochem

Der Vorsitzende eröffnete die Sitzung und begrüßte die Damen und Herren des Hauptausschusses, die Beigeordneten, den anwesenden Ortsbürgermeister, die anwesenden Zuhörer sowie den Büroleiter Stephan Weber und die Schriftführerin Verena Deis. Anschließend stellte er die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit des Hauptausschusses fest. Die letzte Sitzung fand am 25.06.2025 statt. Die Niederschrift hierzu wird den Damen und Herren des Hauptausschusses nachgereicht. Im Übrigen wurden gegen die Tagesordnung keine Bedenken vorgetragen.

Auf Antrag wird der Tagesordnungspunkt

3. Feuerwehrangelegenheiten

a) Antrag der FFW Faid auf Gewährung eines Zuschusses zum Kauf eines Mannschaftstransportfahrzeuges

b) Zukünftige Regelung für die Gewährung eines Zuschusses beim Kauf eines Mannschaftstransportfahrzeuges

als Tagesordnungspunkt 1 der öffentlichen Sitzung behandelt.

Abstimmungsergebnis: Einstimmig

Auf Antrag wird der Tagesordnungspunkt

4. Einrichtung von First Responder Einheiten

als Tagesordnungspunkt 2 der öffentlichen Sitzung behandelt.

Abstimmungsergebnis: Einstimmig

Tagesordnung

Öffentliche Sitzung

1.
Mitteilungen des Vorsitzenden

Der TOP wurde als TOP 3 der öffentlichen Sitzung behandelt.

a)

Bäder der Verbandsgemeinde

Am 20.08.2025 fand ein Gespräch im Innenministerium mit Herrn Gunter Fischer, Leiter der Abteilung für Kommunales und Sport statt. Hierbei wurden die wesentlichen Dinge wie z.B. die in Aussicht gestellte Landesförderung und ein möglich weiteres Vorgehen besprochen.

b)

Gigabit Ausbau

- nicht privatwirtschaftlicher Ausbau -

Nach erfolgter Ausschreibung der entsprechenden Leistungen hat sich eine Reduzierung der Gesamtwirtschaftlichkeitslücke ergeben. Gegenüber der Kalkulation aus dem Jahr 2022 konnte diese um mehr als 27 Mio. € verringert werden. Der Eigenanteil der Verbandsgemeinde Cochem sinkt dadurch um rund 550 T€ auf etwa 613 T€.

Das Ergebnis der Ausschreibung für die Verbandsgemeinde Cochem:

Bestbietender für die Lose 3 „Mosel“ sowie 4 „Hunsrück“ ist jeweils die Glasfaser Plus GmbH.

Die Realisierung des Ausbaus ist in allen Losen bis Ende 2028 vorgesehen. Dies entspricht dem Bewilligungszeitraum des Bundes.

- marktwirtschaftlicher Ausbau –

Für den marktwirtschaftlichen Ausbau fanden bereits Spatenstiche statt:

- Cochem-Sehl am 01.09.2025

- Cochem Cond am 15.09.2025

Eine Abstimmung bezüglich der Endert steht noch aus. Weiterhin steht die Planung zum möglichen Doppelausbau in Cochem – Cond aus. In Brauheck und Dohr soll in Kürze mit dem Ausbau begonnen werden.

c)

Wärmeplanung

Mit dem Wärmeplanungsgesetz des Bundes aus dem Jahr 2023 besteht eine Verpflichtung zur Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung. Das Landesausführungsgesetz legt fest, dass die Wärmeplanung eine Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung der Verbandsgemeinde ist. Die Fertigstellung der Wärmeplanung ist bis zum 30.06.2028 vorgesehen. Wie bereits im Jahr 2023 vereinbart, soll die Aufgabe gemeinsam mit dem Landkreis und den anderen Verbandsgemeinden umgesetzt werden, um Synergien zu nutzen und eine einheitliche Vorgehensweise zu gewährleisten.

d)

Bezahlkarte

Im Bereich der sozialen Sicherung ist die Einführung der Bezahlkarte für Ende des Jahres 2025 vorgesehen. Mit der Karte wird künftig ein monatlich abhebbarer Bargeldbetrag zur Verfügung gestellt. Hierbei haben Haushaltsvorstände und volljährige Haushaltsangehörige einen Betrag von 130 € zur Verfügung und Minderjährige einen Betrag von 50 €.

Ziel ist es, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und gleichzeitig eine geregelte Bargeldverfügbarkeit sicherzustellen.

e)

Kindertagesbetreuung

In der KiTa Müden wird ein Erweiterungsbau angestrebt. Derzeit werden Übergangsmöglichkeiten während der Bau- und Planungsphase geprüft.

In Landkern und Greimersburg wird die Gründung eines Zweckverbandes angestrebt.

f)

Ganztagsbetreuung

Im Zusammenhang mit der Ganztagsbetreuung und der Übernahme von Betreuungskräften in die Trägerschaft der Verbandsgemeinde wird an einer einheitlichen Konzeption gearbeitet. Zudem soll die Verantwortung für die pädagogische Leitung entsprechend geregelt werden. Hierbei soll eine Vereinheitlichung der Strukturen sowie eine intensivere Zusammenarbeit geschaffen werden. Ein Gespräch mit dem Landkreis zur weiteren Abstimmung ist geplant. Ein offener Punkt der geklärt werden muss, ist das Mittagessen.

g)

Grundschule Lieg

Die Grundschule in Lieg hat seit dem 01.08.2025 einen neuen Schulleiter, Herrn Stephan Näder.

h)

Länder – und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz

Mit dem Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz werden die Voraussetzungen für die Verwendung von bis zu 100 Mrd. € aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ geschaffen.

Die Mittel sollen laut Gesetzentwurf unter anderem in die Bereiche Bildung, Verkehrs- und Gesundheitsinfrastruktur, Digitalisierung sowie Energieversorgung fließen.

Die Verteilung der Mittel erfolgt gemäß dem Königsteiner Schlüssel. Für Rheinland-Pfalz ergibt sich daraus ein Anteil von 4,8 %, was etwa 4,8 Mrd. € entspricht.

Hinsichtlich dieser Mittel wurde zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und der Landesregierung eine Einigung erzielt:

60% der Mittel sollen den Kommunen zugutekommen (davon 40% vom Bund und 20% vom Land)

Das entspricht einem Gesamtvolumen von rund 600 Mio.€ über 12 Jahre.

Für das Jahr 2026 ist eine Bereitstellung von 50 Mio.€ vorgesehen.

Die Verteilung innerhalb des Landes erfolgt im Wesentlichen nach folgenden Kriterien:

90% nach Einwohnerzahl

10% nach Finanzschwäche

Die Budgets werden dabei über die Landkreise abgewickelt.

i)

Bestattungsrecht

Am 27.09.2025 tritt das neue Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz in Kraft.

Die wesentlichen Änderungen trägt der Vorsitzende vor. Nach den neuen Regelungen sollen insbesondere die Wünsche zur Bestattungsform stärker berücksichtigt werden.

j)

Wahl des Bürgermeisters

Die Wahl zum Bürgermeister der Verbandsgemeinde Cochem findet am 28.09.2025 statt. Die Einarbeitung der Briefwahl erfolgt wie gehabt; Unterscheidung unter/über 50 Wahlbriefe. Die Wahlbriefe der Stadt Cochem werden in die Urnenwahl eingearbeitet. Einen Briefwahlbezirk gibt es ausschließlich in Treis-Karden.

Ergebnisse für die Wahl zum Bürgermeister der VG Cochem können auf der Homepage ab 18:00 Uhr eingesehen werden.

Der Wahlausschuss bzgl. der Feststellung des Ergebnisses für die Wahl zum BGM der VG tagt am Mittwoch dem 01.10.2025 um 17:00 Uhr im Sitzungssaal der Verbandsgemeindeverwaltung.

k)

Hinweisgeberschutzgesetz

Die Ausführungen zum Hinweisgeberschutzgesetz waren bereits Inhalt der Ortsbürgermeisterdienstbesprechung am 22.05.2025. Beabsichtigt ist eine gemeinsame Meldestelle für den Kreis und die umliegenden Verbandsgemeinden beim Rechungs- und Gemeindeprüfamt. Die Kosten betragen ca. 500 € pro Jahr pro Kommune. Nach den geltenden Bestimmungen im HinSchG entbindet die Einrichtung einer gemeinsamen Meldestelle den jeweiligen Arbeitgeber nicht von der Pflicht einen festgestellten Verstoß durch geeignete Maßnahmen abzustellen. Daher ist in jeder Behörde ein Ansprechpartner zu benennen. Für die Verbandsgemeindeverwaltung Cochem wird die Aufgabe von einem Sachgebietsgruppenleiter des Fachbereiches 1 übernommen.

l)

Digitales Immobilien- und Flächenportal und Leerstandsmanagement

Das Portal wird in Zusammenarbeit mit dem Kreis und den umliegenden Verbandsgemeinden erstellt. Das Projekt wurde vor ca. 3 Jahren begonnen. Rechtlich zulässig ist das Projekt nach den Bestimmungen des § 85 GemO RP. Vorliegend handelt es sich um die Priorisierung der Innenentwicklung sowie um die Förderung des Standortmarketings. Die Verbandsgemeinde tritt nicht als Makler auf; es werden keine Provisionen gezahlt. Weitergehend sind keine Preisverhandlungen möglich.

Das System KIP soll private Angebote ergänzen und zu Beginn an gebührenfrei sein.

m)

Neuorganisation des Sitzungsdienstes

Die Neuorganisation des Sitzungsdienstes ist erfolgreich abgeschlossen. Ziel ist es, die Aufgaben auf mehrere Schultern zu verteilen und die Abläufe innerhalb der Ortsgemeinden und der Stadt effizienter zu gestalten. Die Schriftführer wurden Ende August bzw. Anfang September umfassend geschult und in ihre Aufgaben eingewiesen.

n)

Einführung neue Finanzsoftware

Zum 01.01.2026 wird die neue Finanzsoftware KIS von der Firma OrgaSoft Kommunal eingeführt. Die Migration der ersten Bürgerdaten und der Haushaltsdaten ist bereits erfolgt. Aktuell finden die Mitarbeiterschulungen im Haus statt. Weiterhin wird zum 01.01.2026 der digitale Rechnungsworkflow eingeführt.

2.
Bekanntgabe einer Eilentscheidung;

Auftragsvergabe Baumkontrolle für das Jahr 2025

Der TOP wurde als TOP 4 der öffentlichen Sitzung behandelt.

Die Verbandsgemeinde Cochem muss für 22 Ortsgemeinden die jährliche Regelkontrolle durchführen lassen. Dies sind die Ortsgemeinden Beilstein, Bremm, Briedern, Bruttig-Fankel, Dohr, Ediger-Eller, Ellenz-Poltersdorf, Ernst, Faid, Greimersburg, Klotten, Lieg, Lütz, Mesenich, Moselkern, Müden, Nehren, Pommern, Senheim, Treis – Karden, Valwig und Wirfus (ohne die Stadt Cochem).

Allgemeine Hinweise über die Besonderheiten bei den Zuständigkeiten:

Grundsätzlich ist jeder Eigentümer für die Bäume auf seiner jeweiligen Liegenschaft verantwortlich und trägt die Verkehrssicherungspflicht sowie die daraus resultierenden Kosten. Eine Ausnahme regelt hier jedoch die Gemeindeordnung in § 68 in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift. Demnach hat die Verbandgemeindeverwaltung die laufende Unterhaltung der Gemeindestraßen, der sonstigen öffentlichen Straßen in der Baulast der Ortsgemeinde und der Wirtschaftswege sowie deren Verkehrssicherung wahrzunehmen, ohne dass es im Einzelfall eines besonderen Auftrags der Ortsgemeinde bedarf. Dies umfasst demnach auch die dort stehenden Bäume. Die Kostentragung geht nicht auf die Verbandsgemeinde über; die Ortsgemeinde hat dennoch die Kosten zu tragen.

Die 22 Ortsgemeinden weisen einen Baumbestand von ca. 3.800 Bäumen in öffentlicher Verkehrssicherungspflicht auf. Die hier ausgeschriebene Leistung umfasst neben der Durchführung der Regelkontrolle, die gerichtsfeste Fortschreibung des Baumkatasters in digitaler Form sowie die Priorisierung zur Herstellung und Festlegung der Kontrollintervalle.

Die Baumkontrolle und Erfassung hat gemäß der FLL- Baumkontrollrichtlinie zu erfolgen.

Die Regelkontrolle der Bäume und Baumbestände hat, jährlich im Wechsel, im belaubten und unbelaubten Zustand der Bäume zu erfolgen. Die Regelkontrolle 2025 umfasst die Kontrolle im belaubten Zustand.

Es umfasst alle Bäume, z.B. an öffentlichen Straßen sowie auf Wegen, Plätzen, Grün- und Wohnanlagen, Spiel- und Sportanlagen, Freizeit- und Erholungsanlagen sowie Außenanlagen bei Grundstücken, die im Eigentum der jeweiligen Ortsgemeinde bzw. Verbandsgemeinde stehen.

Die Vertragslaufzeit umfasst ein Jahr und beginnt ab der Auftragserteilung.

Da die Baumkontrolle im noch belaubten Zustand der Bäume erfolgen muss, ist eine kurzfristige Auftragserteilung unabdingbar. Beginn der Kontrollarbeiten ist der 01.09.2025.

Bis zur nächsten Sitzung des Hauptausschusses konnte deshalb mit einer Vergabeentscheidung nicht gewartet werden.

Aus diesem Grund musste die Vergabeentscheidung im Wege einer Eilentscheidung nach § 48 GemO durch den Bürgermeister im Benehmen mit den Beigeordneten erfolgen. Das Benehmen mit den Beigeordneten wurde am 19.08.2025 telefonisch herbeigeführt.

Der Hauptausschuss nimmt dies zustimmend zur Kenntnis.

3.
Feuerwehrangelegenheiten

a)

Antrag der FFW Faid auf Gewährung eines Zuschusses zum Kauf eines Mannschaftstransportfahrzeuges

b)

Zukünftige Regelung für die Gewährung eines Zuschusses beim Kauf eines Mannschaftstransportfahrzeuges

Durch Beschluss TOP 1 der öffentlichen Sitzung.

Der Hauptausschuss der VG Cochem hat sich in seiner Sitzung am 07.12.23 mit einem Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zum Kauf eines Mannschaftstransportfahrzeuges (MTF) für die FFW Klotten befasst und beschlossen, einen Zuschuss in Höhe von etwa 13.000 Euro zu gewähren.

Gleichzeitig hat der Hauptausschuss generellen Handlungs- und Diskussionsbedarf betreffend der Ausstattung der Feuerwehren mit MTF´s gesehen und die Verwaltung beauftragt, hier eine Regelung vorzuschlagen. Der Arbeitskreis Brand- und Katastrophenschutz hat sich in seiner Sitzung am 25.08.25 mit einer möglichen Regelung befasst und in diesem Zusammenhang auch eine Empfehlung betreffend des Antrages der FFW Faid auf Gewährung eines Zuschusses zum Kauf eines MTF ausgesprochen.

Diese Empfehlungen lauten wie folgt:

zu a) Der Arbeitskreis empfiehlt dem Haupausschuss der FFW Faid einen Zuschuss zum Kauf eines MTF in Höhe von 13.000 Euro analog des damaligen Zuschusses an die FFW Klotten zu gewähren. Da der zum damaligen Zeitpunkt noch zusätzlich gewährte Landeszuschuss aus der Dispositionsreserve des Landkreises an die FFW Klotten in Höhe von 13.000 Euro künftig nicht mehr gezahlt wird, empfiehlt der Arbeitskreis dem Hauptausschuss einem weiteren Zuschuss in Höhe von 7.000 Euro zu gewähren, sodass die FFW Faid insgesamt 20.000 Euro erhalten sollte.

Zu b) Der Arbeitskreis empfiehlt dem Hauptausschuss bei künftigen Anschaffungen von MTF´s ebenfalls einen Zuschuss in Höhe von 20.000 Euro zu gewähren, sofern es sich um ein Neufahrzeug handelt oder einem solchen gleichzusetzen ist (weniger als 20.000 KM Laufleistung und nicht älter als 18 Monate).

Für angeschaffte Fahrzeuge, die nicht unter die Kategorie Neufahrzeuge fallen, soll der zuvor genannte Zuschuss entsprechend der Abschreibungsdauer eines Feuerwehrfahrzeuges (15 Jahre) gekürzt werden.

Zuschüsse werden grundsätzlich nur ausgezahlt, wenn in dem jeweiligen Feuerwehrhaus auch ein Stellplatz vorhanden ist. Die Anmietung von Garagen etc. zur Unterbringung eines Fahrzeuges scheidet grundsätzlich aus. Fahrzeuge müssen auch für den Feuerwehrdienst zur Verfügung gestellt werden.

a)

Der Hauptausschuss stimmt einem Zuschuss an die FFW Faid zum Kauf eines MTF in Höhe von 20.000 Euro zu/nicht zu. Hierbei wird davon ausgegangen, dass das Fahrzeug auch der VG Cochem zum Zwecke des Brand- und Katastrophenschutz zur Verfügung gestellt wird und dass im FGH Faid ein Stellplatz vorhanden ist.

b)

Der Hauptausschuss stimmt der zukünftigen Gewährung eines Zuschusses in Höhe von 20.000 Euro zum Kauf eines MTF`s unter der Voraussetzung, dass es sich um ein Neufahrzeug oder vergleichbares Fahrzeug handelt, zu.

Das Fahrzeug muss auch für den Brand- und Katastrophenschutz der VG Cochem zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus muss in dem jeweiligen Feuerwehrgerätehaus ausreichend Platz zur Unterbringung eines MTF`s vorhanden sein. Der Zuschuss verringert sich bei Nichtneufahrzeugen entsprechend der Abschreibungsdauer um jährlich 1.333,33 Euro, ausgehend von einer Abschreibungsdauer von 15 Jahren (ab Erstzulassung).

Über die Vergabe des Zuschusses entscheidet grundsätzlich der Bürgermeister. Der Hauptausschuss ist entsprechend zu informieren.

Abstimmungsergebnis: Einstimmig

4.
Einrichtung von First Responder Einheiten

Durch Beschluss TOP 2 der öffentlichen Sitzung.

Durch Mitglieder der Feuerwehren Bruttig-Fankel und Ediger-Eller wurde angeregt, in den zuvor genannten Wehren jeweils eine Ersthelfergruppe „First Responder“ einzurichten. Für die Einrichtung eines Ersthelfer-Systems ist nach § 32 GemO ein Ratsbeschluss erforderlich. Hiervon wurde in der Vergangenheit mehrfach Gebrauch gemacht, jedoch ausschließlich an eine Hilfsorganisation (bspw. DRK-Ortsverein). Der nun von den Feuerwehren Bruttig-Fankel und Ediger-Eller angeregten Ersthelfergruppe steht keine Hilfsorganisation vor. Vielmehr sollen sie im Rahmen des allgemeinen, örtlichen Feuerwehrwesens installiert werden. Dies bedeutet, dass die VG Cochem auch die Beschaffungskosten für die entsprechenden Materialien sowie die Ausrüstung beschaffen muss.

Der Arbeitskreis Brand- und Katastrophenschutz hat sich in seiner Sitzung am 25.08.2025 mit der Einrichtung von Frist Responder Einheiten bei den Feuerwehren der VG Cochem befasst und empfiehlt die Einrichtung unter folgenden Bedingungen:

a)

Um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden, sollen von der VG künftig auch Kosten für die beauftragten First Responder Einheiten übernommen werden, welche unter der Organisation eines DRK Ortverbandes stehen. Hierbei wird davon ausgegangen, dass es sich um die Kosten handelt, die auch für die bei der Feuerwehr angegliederten First Responder Einheiten entstehen (z.B. Kosten für PSA, Verbandsmaterial etc.).

Entsprechende Haushaltmittel sollen eingestellt werden, wobei man von derzeit etwa jährlich 10.000 € ausgeht.

b)

Der/ die First Responder Helfer/ in in dieser neuen First Responder Einheit muss Mitglied der Feuerwehren der VG Cochem sein.

c)

Sonder- und Wegerecht nach §§ 35 bzw. 38 StVO sind zu beachten.

d)

Es muss mindestens die gleiche Ausbildung vorhanden sein, wie sie bei den Helfern der First Responder Einheiten des DRK gefordert wird. Hierfür ist eine Kontaktaufnahme des Vorsitzenden mit dem DRK erforderlich, um abzustimmen, ob dieses künftig die notwenigen/ zu erbringenden Ausbildungen und Fortbildungen überwacht und gegebenenfalls anbieten kann.

Der Hauptausschuss stimmt der Einrichtung von First Responder Einheiten bei den Feuerwehren der VG Cochem zu.

Die vorgenannten Bedingungen sind bei der Einrichtung zwingend einzuhalten.

Abstimmungsergebnis: Einstimmig

5.
Zustimmung zur Annahme von Zuwendungen

Nach § 94 Abs. 3 der Gemeindeordnung entscheidet der Verbandsgemeinderat über die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen. Der Verbandsgemeinderat hat die Entscheidung bis zu einem Spendenbetrag von 10.000 € auf den Hauptausschuss delegiert. Der Verbandsgemeinde werden folgende Spenden angeboten:

Der Hauptausschuss bedankt sich bei den o.g. Spendern für die großzügige finanzielle Unterstützung. Er hat keine Bedenken und beschließt die angebotenen Zuwendungen anzunehmen.

Abstimmungsergebnis: Einstimmig

Nichtöffentliche Sitzung

Die Beratungsergebnisse aus der folgenden nichtöffentlichen Sitzung des Hauptausschusses werden in der nächsten öffentlichen Sitzung des Gremiums bekannt gegeben.