Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 29.09.2025 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
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| 2025 | 2026 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 420.645 € | 402.600 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 416.755 € | 388.635 € |
| der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag | 3.890 € | 13.965 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| a) die ordentlichen Einzahlungen | 414.925 € | 395.750 € |
| die ordentlichen Auszahlungen | 382.335 € | 363.135 € |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 32.590 € | 32.615 € |
| b) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 57.600 € | 0 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 55.500 € | 47.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.100 € | -47.000 € |
| c) der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | -34.690 € | 14.385 € |
| nachrichtlich: | ||
| - Einzahlungen aus Guthaben bei der Einheitskasse | 0 € | 15.570 € |
| - Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Investitionskrediten | 1.375 € | 1.185 € |
| - Auszahlungen zum Guthaben bei der Einheitskasse | 33.315 € | 0 € |
In den Haushaltsjahren 2025 und 2026 werden keine Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 nicht veranschlagt.
Ein Höchstbetrag über die Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse werden in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 nicht veranschlagt.
| Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: | ||
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| 2025 | 2026 |
| - Grundsteuer A auf | 345 v. H. | 345 v. H. |
| - Grundsteuer B auf | 465 v. H. | 465 v. H. |
| - Gewerbesteuer auf | 380 v. H. | 380 v. H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | ||
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| 2025 | 2026 |
| - für den ersten Hund | 50 € | 50 € |
| - für den zweiten Hund | 75 € | 75 € |
| - für jeden weiteren Hund | 90 € | 90 € |
| - für den ersten gefährlichen Hund | 450 € | 450 € |
| - für jeden weiteren gefährlichen Hund | 750 € | 750 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt: | 1.262.908,14 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt: | 1.417.174,71 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt: | 1.464.874,71 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt: | 1.468.764,71 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2026 beträgt: | 1.482.729,71 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 500 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 EUR sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Hinweis
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht und ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit von Montag, den 17.11.2025, bis Dienstag, den 25.11.2025, während den Öffnungszeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Zimmer 3.02 öffentlich aus.
Es wird um Terminvereinbarung zur Einsichtnahme gebeten. Termine zur Einsichtnahme können telefonisch unter 02671 608-134 oder per E-Mail an markus.friederich@vgcochem.de vereinbart werden.
Auf die nachfolgenden Bestimmungen des § 24 Abs. 6 GemO wird hingewiesen:
„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.