- Einladung vom 09.09.2024 –
| Beginn: | 20:00 Uhr |
| Ende: | 21:59 Uhr |
| Anwesend | |
| Als Vorsitzender: | Ortsbürgermeister Hans-Werner Junglas |
| Als Mitglieder: | Christoph Haußmann |
| Elmar Lescher |
| Heiko Rösinger |
| Ruth Schiefelbein |
| Stefan Seul |
| Philipp Willems |
| Jens Mindermann |
| Nils Bieler |
| Sabine Diederichs |
| Florian Gerhartz |
| Entschuldigt: | Caroline Gräf |
| Frank Schmitz |
| Auf Einladung: | Bürgermeister Wolfgang Lambertz, VGV Cochem |
| Lisa-Marie Stein |
| Forstamtsleiter Andreas Hodapp |
| Revierleiterin Dana Justen |
| Schriftführerin: | Sabrina Molitor |
Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates fest. Gegen die Einladung sowie die Tagesordnung werden keine Bedenken erhoben. Der Vorsitzende begrüßt die Damen und Herren des Rates sowie die Zuhörer und eröffnete die Sitzung.
Tagesordnung
Öffentliche Sitzung
1. Verpflichtung der Ratsmitglieder
Das Ratsmitglied Frau Ruth Schiefelbein konnte bei der konstituierenden Sitzung des Ortsgemeinderates Greimersburg am 01.07.2024 nicht teilnehmen. Nach § 30 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) verpflichtet der Ortsbürgermeister die Ratsmitglieder namens der Gemeinde durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. Die Ratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit (§ 20 GemO), zur Treue gegenüber der Gemeinde (§ 21 GemO) verpflichtet und gehalten, ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung auszuüben (§ 30 Abs. 1 Satz 1 GemO).
1. Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 20 GemO)
Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht für solche Angelegenheiten, die dem Datenschutz unterliegen oder deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder vom Gemeinderat aus Gründen des Gemeinwohls oder zum Schutze berechtigter Interessen einzelner beschlossen ist.
Die Geheimhaltung ist vorgeschrieben, wenn
a) eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich bestimmt, z. B. § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 30 der Abgabeordnung, § 35 des Sozialgesetzbuches Allgemeiner Teil und § 16 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke, oder
b) ein Schriftstück in einem aus der Verschlusssachenanweisung sich ergebenden Geheimhaltungsgrad eingestuft ist.
Die Geheimhaltung ist der Natur der Sache nach vor allem erforderlich bei Vorgängen, die die privaten Verhältnisse einzelner Personen betreffen. Schweigepflicht besteht auch gegenüber Ratsmitgliedern, die wegen Sonderinteresse von der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen sind. Meinungsäußerungen der Sitzungsteilnehmer und Stimmabgaben einzelner Personen in nichtöffentlicher Sitzung sind stets geheim zu halten.
2. Treuepflicht (§ 21 GemO)
Ratsmitglieder haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde. Sie dürfen Ansprüche oder Interessen Dritter gegen die Gemeinde grundsätzlich nicht vertreten.
Ausnahmsweise ist dies zulässig, wenn sie als gesetzliche Vertreter handeln.
3. Sonderinteresse (§ 22 GemO)
Ratsmitglieder dürfen nicht beratend oder entscheidend mitwirken,
1. wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihrem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner/in, ihrem geschiedenen Ehegatten oder Lebenspartner/in, ihren Verwandten bis zum dritten, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner der Verwandten bis zum zweiten Grade, Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihnen kraft Gesetztes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder
2. wenn sie zu dem Beratungsgegenstand in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder sonst tätig geworden sind oder
3. wenn sie
a) bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt sind oder
b) bei juristischen Personen als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig sind, sofern sie diesem Organ nicht als Vertreter der Gemeinde angehören oder
c) Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Vorstandsmitglied eines nicht rechtsfähigen Vereins sind
und die unter den Buchstaben a bis c Bezeichneten ein unmittelbares persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung haben. Satz 1 Nr. 3 Buchst. a. gilt nicht, wenn nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass Betroffene sich deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befinden.
Liegt ein Ausschließungsgrund vor oder sprechen Tatsachen dafür, dass ein solcher Grund vorliegen könnte, so hat dies das Ratsmitglied dem Bürgermeister vor Beratung und Entscheidung mitzuteilen.
Folgen bei Nichtbeachtung
Verletzt ein Ratsmitglied eine der in Ziffer 1 bzw. 2 genannten Pflichten, kann der Ortsbürgermeister/in diesem nach Zustimmung durch den Rat ein Ordnungsgeld bis zu 500,00 € auferlegen.
Eine Entscheidung, die gegen die Bestimmungen über das Sonderinteresse verstößt (Ziffer 3), ist unwirksam. Dies gilt auch für Entscheidungen in den Fällen, in denen eine mitwirkungsberechtigte Person ohne Ausschließungsgrund von der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen wurde. Sie gilt jedoch als von Anfang an wirksam, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ihre Ausführung vom Ortsbürgermeister ausgesetzt oder von der Aufsichtsbehörde beanstandet wird. Die Wirksamkeit tritt nicht gegenüber demjenigen ein, der vor Ablauf der Dreimonatsfrist einen förmlichen Rechtsbehelf eingelegt hat, wenn im Verlauf dieses Verfahrens der Mangel festgestellt wird. Die ausgesetzte oder beanstandete Entscheidung ist unverzüglich unter Vermeidung des Fehlers, der zur Aussetzung oder Beanstandung geführt hat, zu wiederholen.
Der Ortsbürgermeister verpflichtet das Ratsmitglied mit Handschlag.
2. Mitteilungen des Ortsbürgermeisters
a) Die neue Revierleiterin des Revieres Bruttig-Fankel, zu dem auch Greimersburg gehört, heißt Dana Justen. Frau Justen ist seit dem 02.09.2024 im Amt und hat sich dem Gemeinderat vorgestellt.
b) Der Waldbegang findet am 12.10.2024 statt. Hierzu sind alle Mitglieder des Gemeinderates herzlich eingeladen. Treffpunkt ist um 09:00 Uhr am Gemeindehaus (Dorfmitte)
c) Die NABU Gruppe Landkern hat eine Anfrage auf Pflanzung von 5 Obstbäumen auf einer Wildackerfläche, gestellt. Der Wildacker liegt im gemeindeeigenen Wald in Neuhof. Nach Besichtigung der Fläche mit Frau Justen und Herrn Steffens, bestehen keine Bedenken gegen die Pflanzung.
d) Mit Schreiben vom 29.08.2024 teilte die Deutsche Glasfaser mit, dass der Start des Ausbaus des Glasfasernetzes in Greimersburg für das Jahr 2025 vorgesehen ist.
e) Die Ortsgemeinde hat im Januar der Fa. Friedrich als günstigstem Anbieter den Auftrag erteilt die Friedhofsstraße mit dem Parkplatz auszubauen. Im ersten Baustellengespräch am 15.03.2024 hat die Firma Friedrich mitgeteilt, dass mit dem Ausbau in der 22. - 24. KW (Mai – Juni) begonnen werden soll. Auf mehrfache Anfrage durch die Sachbearbeiterin der VG Cochem hat die Fa. Friedrich bisher nicht reagiert. Mit Datum vom 17.09.2024 hat die Firma Friedrich nun einen Antrag für eine „Verkehrsrechtliche Anordnung“ für diesen Bereich vom 30.09. – bis 31.10.2024 gestellt.
f) Im rechtsverbindlichen Baugebiet Heckenstück ist ein Bauantrag im Amberweg gestellt worden. Gemeindliche Belange sind nicht berührt.
g) Die Kinderzahlen im Kindergarten Landkern sind sehr angespannt.
Im Kindergarten gibtes 85 Plätze. Durch den Umbau im Pfarrhaus im Jahr 2022 konnten nochmals mit einer Ausnahmegenehmigung 15 Plätze geschaffen werden. Im August 2024 sind aus dem Kindergarten Landkern 22 Kinder in die Grundschule gewechselt, jedoch liegen derzeit 34 neue Anmeldungen vor. Eine Idee war, mit dem Mieter im ersten Stock eine Vereinbarung zu treffen und den Kindergarten weiter auszubauen. Diese Vereinbarung konnte leider nicht realisiert werden. Die Betreibergemeinden haben sich als Alternative nach einer Containerlösung erkundigt. Hierzu wurde ein Container (5x 14m² = 70 m²) vorgestellt. Die Kosten würden sich auf ca. 200.000,00 € plus Aufstellung belaufen.
Eine Entscheidung steht noch aus.
3. Bildung von Ausschüssen und Wahl der Ausschussmitglieder sowie Stellvertreter
Nach § 44 Absatz 1 der Gemeindeordnung steht es grundsätzlich im Ermessen des Gemeinderates für bestimmte Aufgabenbereiche zur Vorbereitung seiner Beschlüsse oder zur abschließenden Entscheidung Ausschüsse zu bilden. Die Notwendigkeit hierzu hängt von der Größe der Gemeinde und vom Umfang der Arbeit des Rates ab.
Die Ausschüsse setzen sich entweder nur aus Ratsmitgliedern oder aus Ratsmitgliedern und sonstigen (für den Gemeinderat) wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde zusammen (gemischte Ausschüsse). Bei gemischten Ausschüssen sollen mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder Ratsmitglied sein. Die Wahl von Vertretern in den Ausschüssen ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Es liegt in der Entscheidung des Rates neben den Ausschussmitgliedern auch personengebundene Stellvertreter zu wählen.
Aus spezialgesetzlichen Bestimmungen heraus kann sich eine Pflicht zur Bildung von Ausschüssen ergeben. Zu den sog. Pflichtausschüssen gehört der Rechnungsprüfungsausschuss. In Gemeinden bis zu 1.000 Einwohnern kann von der Bildung eines Rechnungsprüfungsausschusses abgesehen werden. Nach § 110 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung wählt der Rechnungsprüfungsschuss abweichend von § 46 der Gemeindeordnung einen Vorsitzenden, der Ratsmitglied ist. (In den übrigen Ausschüssen führt grundsätzlich der Bürgermeister den Vorsitz). Im Übrigen bestimmt der Gemeinderat nach § 44 Absatz 2 der Gemeindeordnung das Nähere über die Zahl, die Aufgaben und die Bezeichnung der Ausschüsse sowie die Mitgliederzahl und die Zahl der sonstigen wählbaren Bürger/Bürgerinnen in den einzelnen Ausschüssen. Diese Bestimmungen können auch durch die Hauptsatzung getroffen werden. Die Regelungen in der Hauptsatzung gelten über die Legislaturperiode hinweg. Beabsichtigte abweichende Regelungen bedürfen zunächst einer Änderung der Hauptsatzung. Von den geänderten Regelungen kann erst nach dem Inkrafttreten der Änderungssatzung Gebrauch gemacht werden.
Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Greimersburg vom 23.06.1998, zuletzt geändert am 04.10.2014 enthält zur Bildung von Ausschüssen keine Regelung. In der abgelaufenen Legislaturperiode hatte die Ortsgemeinde Greimersburg neben dem Rechnungsprüfungsausschuss mit 3 Ratsmitgliedern keine weiteren gemeindlichen Ausschüsse gebildet.
Die Gremienarbeit in der vergangenen Legislaturperiode hat gezeigt, dass sich der Verzicht auf die Bildung weiterer Ausschüsse bei der Größe der Ortsgemeinde Greimersburg bewährt hat. Es finden regelmäßig Sitzungen des Gemeinderates statt, in denen alle zu beratenden und entscheidenden Angelegenheiten umfassend und intensiv diskutiert werden. Ausschüsse zur Vorberatung und ggf. auch abschließenden Entscheidung in bestimmten Angelegenheiten werden im Allgemeinen in größeren Städten und Gemeinden zur Entlastung der Räte gebildet. Ein Bedarf wird hierfür in der Ortsgemeinde Greimersburg weiterhin nicht gesehen. Hiervon unbenommen kann der Rat auch in der Zukunft jeder Zeit die Bildung von Ausschüssen beschließen.
Der Vorsitzende schlägt deshalb vor, dass abgesehen vom Rechnungsprüfungsausschuss als Pflichtausschuss, auch in der laufenden Legislaturperiode keine weiteren Ausschüsse gebildet werden sollen.
Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter werden nach § 45 der Gemeindeordnung auf Grund von Vorschlägen der im Rat vertretenen politischen Gruppen gewählt. Die Verwaltung schlägt vor, die Wahl der Ausschussmitglieder und ggf. Stellvertreter für den Rechnungsprüfungsausschuss gemäß § 45 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung als sogenannte Unechte Mehrheitswahl durchzuführen. Dies setzt einen gemeinsamen Wahlvorschlag aller im Rat vertretenen politischen Gruppen bzw. aller Ratsmitglieder voraus. Dabei sind alle im Wahlvorschlag benannten Kandidaten und Kandidatinnen gewählt, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Ortsgemeinderates dem Wahlvorschlag zustimmt.
Die Wahl der Ausschüsse ist als sonstige Wahl nach § 40 Absatz 5 der Gemeindeordnung grundsätzlich durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung durchzuführen, es sei denn, der Gemeinderat beschließt eine offene Abstimmung per Handzeichen. Das Stimmrecht des Vorsitzenden, der kein gewähltes Ratsmitglied ist, ruht gemäß § 36 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 der Gemeindeordnung bei Wahlen. Er wird in die Berechnung der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates deshalb nicht einbezogen.
Der Ortsgemeinderat beschließt, die Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses auf der Grundlage des vorliegenden gemeinsamen Wahlvorschlages per Akklamation durchzuführen und ansonsten auf die Bildung von Ausschüssen zu verzichten.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses sind ausschließlich aus der Mitte des Rates zu wählen. Die Anzahl der Ausschussmitglieder wird auf 3 festgelegt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Der gemeinsame Wahlvorschlag für die Wahl der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses sieht die Wahl folgender Personen vor:
Ruth Schiefelbein Stellvertreter: Frank Schmitz
Philipp Willems Stellvertreter: Nils Bieler
Sabine Diederichs Stellvertreter: Florian Gerhartz
Der Rat stimmt dem vorliegenden gemeinsamen Wahlvorschlag zu.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
4. Beratung und Beschlussfassung über die IV. Änderung des Bebauungsplanes "Im Kindchen"
Für die IV. Änderung des Bebauungsplanes „Im Kindchen“ wurde das vereinfachte Änderungsverfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit in einer angemessenen Frist vom 31.05. bis einschließlich 20.06.2024 erfolgte mit der Bekanntmachung im Stadt und Landboten am 31.05.2024, die berührten Träger öffentlicher Belange wurden mit dem Verteiler vom 22.05.2024 um Stellungnahme gebeten.
Von der Öffentlichkeit wurden keine Bedenken vorgebracht. Des Weiteren haben keine Bedenken:
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Koblenz
Deutscher Wetterdienst
Amprion GmbH
Kreiswerke Cochem-Zell
Energienetze Mittelrhein GmbH & Co.KG
Die eingegangenen Anregungen der Kreisverwaltung Cochem-Zell, Untere Landesplanungsbehörde, sowie die Beschlussvorschläge hierzu sind in der Anlage/Abwägung zur Sitzungsvorlage aufgeführt.
Der Gemeinderat beschließt die IV. Änderung des Bebauungsplanes „Im Kindchen“ unter Berücksichtigung der vorgenannten Änderungen/Ergänzungen als Satzung (Anlage zur Beschlussvorlage). Die Begründung (Anlage zur Beschlussvorlage) wird gebilligt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
5. Beratung und Beschlussfassung über die Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes "Ortsmitte"
Für den Satzungsentwurf zur Aufhebung des Bebauungsplanes „Ortsmitte“ wurde das vereinfachte Änderungsverfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit in einer angemessenen Frist vom 31.05. bis einschließlich 20.06.2024 erfolgte mit der Bekanntmachung im Stadt und Landboten am 31.05.2024, die berührten Träger öffentlicher Belange wurden mit dem Verteiler vom 22.05.2024 um Stellungnahme gebeten. Von der Öffentlichkeit wurden keine Bedenken vorgebracht.
Die einzelnen eingegangenen Anregungen
- Kreisverwaltung Cochem-Zell
- Generaldirektion Kulturelles Erbe, Außenstelle Koblenz sowie die Beschlussvorschläge sind in der Anlage 1 zur Sitzungsvorlage aufgeführt.
Die Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes „Ortsmitte“ wird unter Berücksichtigung der vorgenannten Änderungen/Ergänzungen (Anlage 2 zur Sitzungsvorlage) beschlossen. Die Begründung (Anlage 3 zur Sitzungsvorlage) wird gebilligt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
6. Ersatzbeschaffung Rasenmähertraktor - Bekanntgabe einer Eilentscheidung
Der gemeindeeigene Rasenmähertraktor (Baujahr 2015) ist innerhalb von zwei Wochen zwei Mal defekt gewesen. Zunächst war die Achswelle hinten links gebrochen und anschließend die hydraulische Antriebswelle. Die Antriebswelle kostete 800,00 €, für die Antriebseinheit würden Kosten i.H.v. 1.500,00 € anfallen. Es wurden mehrere Angebote für die Anschaffung eines neuen Rasenmähertraktors eingeholt, wovon das Angebot der Fa. Oster-Daum, Kaisersesch, das Günstigste war, da diese den alten Rasenmähertraktor in Zahlung nimmt. Der Ankauf erfolgte durch den Vorsitzenden im Benehmen mit seinen Beigeordneten. Die Angebotsauswertung liegt den Ratsmitgliedern vor.
Der Rat nimmt den Sachverhalt zustimmend zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
7. Anschaffung eines Containers für den Jugendraum in Greimersburg
Der Jugendraum der Gemeinde Greimersburg war über Jahre im Gebäude der Grundschule. Der Schulträger, die VG Kaisersesch hat 2022 einen Antrag an die Gemeinde gestellt, diesen Raum wieder als Klassenraum zu nutzen, weil in der Grundschule Landkern-Greimersburg ab 2024 ein Klassenraum fehlte. Die Jugendlichen von Greimersburg haben mit Unterstützung der Kreisjungendpflegerin Martina Christmann und Lisa-Marie Drechsler von der VG Cochem einen Antrag an die Gemeinde gestellt, um eine Möglichkeit eines Treffpunktes im Dorf zu haben. Die Gemeinde hat die Möglichkeit, einen gebrauchten Bürocontainer (Größe 45 m²) von der Fa. Metallbau Hürter in Mayen zu erwerben. Der Abbau und Zusammenbau wird durch freiwillige Helfer durchgeführt. Der Container soll zwischen Gemeindehalle und Sportplatz aufgestellt werden. Für den Kauf des Containers sowie den Transport und das Herrichten des Stellplatzes entstehen Kosten von ca. 25.000,00 €.
Der Gemeinderat beschließt den Kauf und die Aufstellung des Containers als Jugendraum für die Gemeinde Greimersburg nach Klärung der grundsätzlichen baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit.
Abstimmungsergebnis: 9 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 1 Enthaltungen
8. Ehrung langjähriger Ratsmitglieder
In den vielen kleinen Gemeinden und Städten in Rheinland-Pfalz und auch in der Verbandsgemeinde Cochem sind das Ehrenamt, ehrenamtliche Tätigkeiten und soziales Engagement von großer Bedeutung. Die Lebendigkeit unserer Dörfer lebt von engagierten Menschen und lebendigen Dorfgemeinschaften. Zu unserer Demokratie und einem funktionierenden und sich zukunftsfähig entwickelnden Gemeinwesen trägt jeder bei, der zur Wahl geht, sich politisch oder in Vereinen, Verbänden und Interessengemeinschaften engagiert. Im Besonderen gilt dies für die Menschen, die sich für die Lenkung der Geschicke in ihren Heimatgemeinden in den städtischen und gemeindlichen Gremien als Ratsmitglied oder in der Funktion eines Beigeordneten oder des Ortsbürgermeisters ehrenamtlich einbringen.
Der Vorsitzende und Bürgermeister Wolfgang Lambertz bedanken sich beim nachfolgend genannten Ratsmitglied für ihre langjährige ehrenamtliche Tätigkeit im Ortsgemeinderat von Greimersburg durch Aushändigung einer Ehrenurkunde des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz.
| lfd. Nr. | Ratsmitglied | Ratszugehörigkeit |
| 1. | Ruth Schiefelbein | 20 Jahre |
Das Ratsmitglied Frau Ruth Schiefelbein konnte an der konstituierenden Sitzung der Ortsgemeinde Greimersburg am 01.07.2024 nicht teilnehmen. Aus diesem Grund wird die Ehrung des langjährigen Ratsmitgliedes in der 2. Sitzung des Gemeinderates nachgeholt.
Nichtöffentliche Sitzung
Die Beratungsergebnisse aus der folgenden nichtöffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates werden in der nächsten öffentlichen Sitzung des Gremiums bekannt gegeben.