- Einladung vom 11.10.2024 –
| Beginn: | 17:00 Uhr |
| Ende: | 18:10 Uhr |
Anwesend
| Als Vorsitzender: | Bürgermeister Wolfgang Lambertz |
| Als Mitglieder: | Ulrich Burkholz, Cochem |
| Günter Hammes, Cochem |
| Werner Lauxen, Lieg |
| Udo Marx, Lieg |
| Dirk Mohrs, Faid |
| Jürgen Schneider, Klotten |
| Bernd Schuwerack, Cochem |
| Philipp Thönnes, Treis-Karden |
| Entschuldigt: | Arno Fuhrmann, Ellenz-Poltersdorf |
| Gregor Fuhrmann, Cochem |
| Marco Steuer, Cochem, Beigeordneter |
| Roberta Kastor, Treis-Karden, Beigeordnete |
| Die Beigeordneten: | Stephanie Balthasar-Schäfer, Dohr, Erste Beigeordnete |
| Weiter anwesend: | Dirk Brück, VGV Cochem |
| Dr. Breitenbach, Mittelrheinische Treuhand GmbH |
| Schriftführer: | Bernd Nitzsche, VGV Cochem |
Der Vorsitzende eröffnete die Sitzung und begrüßte die Herren des Werks-, Bau- und Umweltausschusses, die erste Beigeordnete, Frau Balthasar-Schäfer, Herrn Dr. Breitenbach von der Mittelrheinischen Treuhand GmbH sowie die Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung. Anschließend stellte er die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit des Werks-, Bau- und Umweltausschusses fest. Die letzte Sitzung fand am 28.05.2024 statt. Veröffentlicht wurde die Niederschrift im Stadt- und Landboten Cochem in der Ausgabe 32/2024 am 09.08.2024. Bedenken gegen den Inhalt der Sitzungsniederschrift wurden nicht erhoben. Im Übrigen wurden gegen die Tagesordnung keine Bedenken vorgetragen und keine Anträge zur Tagesordnung gestellt.
Tagesordnung
Öffentliche Sitzung
1. Verpflichtung neuer Ausschussmitglieder
Nach § 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 46 Absatz 5 der Gemeindeordnung (GemO) verpflichtet der Vorsitzende die Ausschussmitglieder namens der Verbandsgemeinde durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. Für Ausschüsse gelten die Bestimmungen für die Räte dabei sinngemäß. Nach Ziffer 5a) der Verwaltungsvorschrift zu § 46 der Gemeindeordnung sind nur die Ausschussmitglieder auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu verpflichten, die nicht gleichzeitig bereits als Ratsmitglied verpflichtet wurden. Die Ausschussmitglieder sind, wie auch die Ratsmitglieder, insbesondere zur Verschwiegenheit (§ 20 GemO), zur Treue gegenüber der Gemeinde (§ 21 GemO) verpflichtet und gehalten, ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung auszuüben (§ 30 Abs. 1 Satz 1 GemO).
1. Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 20 GemO)
Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht für solche Angelegenheiten, die dem Datenschutz unterliegen oder deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder vom Gemeinderat/Verbandsgemeinderat/Ausschuss aus Gründen des Gemeinwohls oder zum Schutze berechtigter Interessen einzelner beschlossen ist.
Die Geheimhaltung ist vorgeschrieben, wenn
a) eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich bestimmt, z. B. § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 30 der Abgabeordnung, § 35 des Sozialgesetzbuches Allgemeiner Teil und § 16 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke, oder
b) ein Schriftstück in einem aus der Verschlusssachenanweisung sich ergebenden Geheimhaltungsgrad eingestuft ist.
Die Geheimhaltung ist der Natur der Sache nach vor allem erforderlich bei Vorgängen, die die privaten Verhältnisse einzelner Personen betreffen. Schweigepflicht besteht auch gegenüber Rats-/Ausschussmitgliedern, die wegen Sonderinteresse von der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen sind. Meinungsäußerungen der Sitzungsteilnehmer und Stimmabgaben einzelner Personen in nichtöffentlicher Sitzung sind stets geheim zu halten.
2. Treuepflicht (§ 21 GemO)
Rats- und Ausschussmitglieder haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde/Verbandsgemeinde. Sie dürfen Ansprüche oder Interessen Dritter gegen die Gemeinde/Verbandsgemeinde grundsätzlich nicht vertreten. Ausnahmsweise ist dies zulässig, wenn sie als gesetzliche Vertreter handeln.
3. Sonderinteresse (§ 22 GemO)
Rats-/ Ausschussmitglieder dürfen nicht beratend oder entscheidend mitwirken,
a) wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihrem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner/in, ihrem geschiedenen Ehegatten oder Lebenspartner/in, ihren Verwandten bis zum dritten, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner der Verwandten bis zum zweiten Grade, Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihnen kraft Gesetztes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder
b) wenn sie zu dem Beratungsgegenstand in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder sonst tätig geworden sind oder
c) wenn sie
c.a) bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt sind oder
c.b) bei juristischen Personen als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig sind, sofern sie diesem Organ nicht als Vertreter der Gemeinde/Verbandsgemeinde angehören oder
c.c) Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Vorstandsmitglied eines nicht rechtsfähigen Vereins sind
und die unter den Buchstaben c.a bis c.c Bezeichneten ein unmittelbares persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung haben. Satz 1 Buchst. c.a. gilt nicht, wenn nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass Betroffene sich deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befinden.
Liegt ein Ausschließungsgrund vor oder sprechen Tatsachen dafür, dass ein solcher Grund vorliegen könnte, so hat dies das Rats-/Ausschussmitglied dem Bürgermeister vor der Beratung und Entscheidung mitzuteilen.
4. Folgen bei Nichtbeachtung
Verletzt ein Rats-/Ausschussmitglied eine der in Ziffer 1 bzw. 2 genannten Pflichten, kann der Bürgermeister diesem nach Zustimmung durch den Ausschuss / Rat ein Ordnungsgeld bis zu 500,00 € auferlegen.
Eine Entscheidung, die gegen die Bestimmungen über das Sonderinteresse verstößt (Ziffer 3), ist unwirksam. Dies gilt auch für Entscheidungen in den Fällen, in denen eine mitwirkungsberechtigte Person ohne Ausschließungsgrund von der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen wurde. Sie gilt jedoch als von Anfang an wirksam, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ihre Ausführung vom Bürgermeister ausgesetzt oder von der Aufsichtsbehörde beanstandet wird. Die Wirksamkeit tritt nicht gegenüber demjenigen ein, der vor Ablauf der Dreimonatsfrist einen förmlichen Rechtsbehelf eingelegt hat, wenn im Verlauf dieses Verfahrens der Mangel festgestellt wird. Die ausgesetzte oder beanstandete Entscheidung ist unverzüglich unter Vermeidung des Fehlers, der zur Aussetzung oder Beanstandung geführt hat, zu wiederholen.
Dem Werks-, Bau- und Umweltausschuss gehören folgende Ausschussmitglieder bzw. stellvertretende Ausschussmitglieder an, die nicht gleichzeitig Ratsmitglieder sind:
Ausschussmitglieder:
Arno Fuhrmann
Dirk Mohrs
Werner Lauxen
Udo Marx
Ulrich Burkholz
Der Vorsitzende verpflichtete die anwesenden Ausschussmitglieder Dirk Mohrs, Werner Lauxen, Udo Marx und Ulrich Burkholz, die nicht gleichzeitig bereits Ratsmitglieder sind, per Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten. Gleichzeitig wurde auf die Pflichten hingewiesen, insbesondere die zur Verschwiegenheit (§ 20 GemO), die zur Treue gegenüber der Gemeinde (§ 21 GemO), und dass sie ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Gewissensüberzeugung auszuüben haben. (§ 30 Abs. 1 Satz 1 GemO).
2. Feststellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023 des Abwasserwerkes der Verbandsgemeinde Cochem mit Schlussbesprechung
Die Behandlung dieses Tagesordnungspunktes findet gleichzeitig als Schlussbesprechung zwischen dem Abschlussprüfer, dem Bürgermeister, der Werkleitung, dem Ausschuss sowie dem Rechnungshof Rheinland-Pfalz und der Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung Cochem-Zell statt.
Der Entwurf des Prüfungsberichtes der Mittelrheinischen Treuhand GmbH, Koblenz, ist auszugsweise (19 Seiten -inklusive Bestätigungsvermerk- sowie die Bilanz und GuV), als Anlage zur Beschlussvorlage beigefügt.
Die Mittelrheinische Treuhand GmbH, Koblenz hat den Jahresabschluss 2023 des Abwasserwerkes Cochem geprüft und den Bestätigungsvermerk erteilt. Die Bilanz schließt auf der Aktiv- und Passivseite mit 43.093.271,20 € ab und weist in Übereinstimmung mit der Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresverlust von 43.741,83 € aus. Dieser beinhaltet einen Liquiditätsüberschuss von 400.752,23 €.
Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßte der Vorsitzende Herrn Dr. Breitenbach von der Mittelrheinischen Treuhand GmbH, Koblenz, der den Jahresabschluss vorstellte und erläutert sowie auf Fragen einging.
| Die Werkleitung weist auf folgendes hin: | |
| - | Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Es wurde der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk erteilt. |
| - | Der Jahresabschluss entspricht den deutschen handelsrechtlichen und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebs. |
| - | Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. |
| - | Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes geben nach Beurteilung der Prüfungsgesellschaft keinen Anlass zu wesentlichen Beanstandungen. |
| - | Die Eigenkapitalausstattung des Werkes beträgt zum Bilanzstichtag 57,5 % (Vorjahr: 56,5 %) und kann als ausreichend bezeichnet werden. |
| Der Werks-, Bau- und Umweltausschuss schlägt dem Verbandsgemeinderat Cochem vor, die Feststellung des Jahresabschlusses des Abwasserwerkes der Verbandsgemeinde Cochem zum 31. Dezember 2023 und die Verwendung des Jahresverlustes 2023 wie folgt zu beschließen: |
| 1. | Die Bilanz schließt auf der Aktiv- und Passivseite mit 43.093.271,20 € ab und weist in Übereinstimmung mit der Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresverlust von 43.741,83 € aus. Dieser beinhaltet einen Liquiditätsüberschuss von 400.752,23 €. Der Jahresabschluss wird in der vorliegenden Form festgestellt. |
| 2. | Der Jahresverlust 2023 von 43.741,83 EUR wird in das nächste Jahr vorgetragen. Der Liquiditätsüberschuss von 400.752,23 EUR wird für ausgabenwirksame Jahresverluste künftiger Jahre verwendet. |
| Abstimmungsergebnis: einstimmig |
3. Festsetzung der Entgelte 2025 für die öffentlichen Entwässerungseinrichtungen
Die Abwasserentgelte für die Einrichtungen der ehemaligen Verbandsgemeinden Cochem-Land und Treis Karden sowie der Stadt Cochem wurden im Jahre 2021 neu kalkuliert und erstmals ab dem Jahre 2022 einheitlich festgelegt.
Durch inflationsbedingte Mehrkosten und durch Preiserhöhungen bei der Energie, dem Warenbezug, den Dienstleistungen etc. sowie durch die anhaltenden Krisensituationen mussten die Entgelten (Schmutzwasser und wiederkehrender Beitrag) für das Wirtschaftsjahr 2024 erstmals angehoben werden (Schmutzwassergebühr auf 2,77 €/Kubikmeter und der wiederkehrende Beitrag Niederschlagswasser auf 0,40 €/qm).
Bisher konnten entsprechende Verluste mit den Gewinnvorträgen aus Vorjahren gedeckt werden. Die wirtschaftliche Situation des Abwasserwerkes stellt sich aktuell so dar, dass die Entgelte für das Wirtschaftsjahr 2025 unverändert bleiben können und wie folgt festgesetzt werden können:
| a) | Benutzungsgebühren für Schmutzwasser | 2,77 €/m³ |
| b) | wiederkehrender Beitrag für die Einleitung von Niederschlagswasser | 0,40/m² |
| c) | Abwasserabgabe für Kleineinleiter (je Einwohner) | 17,89 € |
| d) | Laufender Kostenbeitrag für die Oberflächenentwässerung der Gemeindestraßen | 0,65 €/m² |
| e) | Beitragssatz Investitionskostenanteil der Straßenoberflächenentwässerung für Gemeindestraßen | |
| - für die erstmalige Herstellung | 14,33 €/m² |
| - für Kanalerneuerungen in offener Bauweise | 24,05 €/m² |
| - für Kanalerneuerungen in geschlossener Bauweise | 9,45 €/m² |
| f) | Einmaliger Beitrag für die Abwasserbeseitigung (erstmalige Herstellung) | |
| - Beitragsanteil Schmutzwasser | 11,09 €/m² |
| - Beitragsanteil Niederschlagswasser | 16,22 €/m² |
| g) | Gebühr für die Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen | 55,00 €/m³ |
| h) | Gebühr für die Beseitigung von Abwasser aus geschlossenen Gruben | 36,17 €/m³ |
Vor dem Hintergrund bevorstehender Aufgaben (Bau, Erweiterung und Unterhaltung von Abwasseranlagen und Anpassung der Infrastruktur) wird die Situation zu beobachten und für 2026 erneut zu beurteilen sein.
Daher wird von der Verwaltung vorgeschlagen, die Abwasserentgelte für 2025 unverändert beizubehalten.
Der Werks-, Bau- und Umweltausschuss schlägt dem Verbandsgemeinderat vor, die Abwasserentgelte 2025 unverändert beizubehalten.
Für die laufenden Abwasserentgelte und die einmaligen Beiträge für die Abwasserbeseitigung werden Vorausleistungen in vorstehender Höhe erhoben.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
4. Mitteilung einer Vergabeentscheidung;
Ingenieurleistungen zur Durchführung der Kanalsanierungen in den Ortsgemeinden Ediger-Eller, Ernst und Senheim
In den Ortsgemeinden Ediger-Eller, Ernst und Senheim erfolgte die Zweitbefahrung der Ortsnetzkanalisation. Nach Vorliegen der Auswertung und dem darauf basierenden Kanalsanierungskonzept soll nun die Kanalsanierung der Schadensklassen 0+1 durchzuführen. Für die hierzu erforderlichen Ingenieurleistungen zur Ausschreibung der Sanierungsarbeiten und Bauüberwachung (HOAI, Leistungsphasen 3-9) wurden Honorarangebote eingeholt. Auf der Grundlage des am 28.05.2024 gefassten Vorratsbeschlusses wurden die Ingenieurleistungen zwischenzeitlich an den wirtschaftlich günstigsten Anbieter vergeben. Der Vergabevermerk mit der Angebotsauswertung war als Anlage der Beschlussvorlage beigefügt.
Der Werks-, Bau- und Umweltausschuss nimmt die Vergabeentscheidung zustimmend zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
5. Erhebung von einmaligen Entwässerungsbeiträgen
Mit der Verlegung der Entwässerungsleitungen in dem Neubaugebiet „In der Fehl“ der Ortsgemeinde Lieg wird in diesem Jahr begonnen. Damit entsteht der Anspruch auf die Erhebung einmaliger Entwässerungsbeiträge für die Schmutzwasser- und die Niederschlagswasserbeseitigung. Entsprechend der Beschlussfassung über die Entgeltfestsetzung werden ab Baubeginn Vorausleistungen in Höhe der endgültig zu erwartenden Entwässerungsbeiträge erhoben.
Die Verwaltung wird beauftragt, nach Baubeginn Vorausleistungen in Höhe der endgültig zu erwartenden Entwässerungsbeiträge zu erheben. Die Beiträge sind drei Monate nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
6. Mitteilung einer Vergabeentscheidung;
Entwässerungsmäßige Erschließung des Neubaugebietes "In der Fehl" der Ortsgemeinde Lieg
Die Ortsgemeinde Lieg plant bereits seit einigen Jahren die Ausweisung des Neubaugebietes „In der Fehl“.
Der Werks-, Bau- und Umweltausschuss wurde in der letzten Ausschusssitzung am 28.05.2024 darüber informiert, dass zwischenzeitlich die wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt und die Ausschreibung vorbereitet wird. Die Submission der öffentlichen Ausschreibung für die Erschließungsarbeiten und die der beschränkten Ausschreibung für das Schmutzwasserpumpwerk fand am 25.07.2024 statt.
Die Erschließungsarbeiten für das Los 1 Straßenbau / Ortsgemeinde; das Los 2 Kanalbau / Abwasserwerk und das Los 3 Wasserversorgung / Kreiswerke) wurden gesamtwirtschaftlich an den günstigsten Anbieter vergeben.
Der Bau des Abwasserpumpwerkes wurde an den wirtschaftlich günstigsten Anbieter vergeben.
Details und die Auftragssummen waren aus dem jeweils beigefügten Vergabevermerk ersichtlich.
Der Werks-, Bau- und Umweltausschuss nimmt die Vergabeentscheidungen zustimmend zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
7. Mitteilung einer Vergabeentscheidung;
Kanalsanierung Wirfus - Fremdwasserbeseitigung Rosentaler Weg
Die Maßnahme Kanalsanierung Wirfus – Fremdwasserbeseitigung Rosentaler Weg wurde zwischenzeitlich beschränkt ausgeschrieben. Die Submission fand am 03.09.2024 statt.
Nach Prüfung der Angebote und Erstellung des Vergabevorschlages wurde der Auftrag durch den Bürgermeister im Einvernehmen mit den Beigeordneten an den wirtschaftlich günstigsten Bieter erteilt.
Die Auftragssumme liegt minimal über der aktuellen Kostenschätzung.
Weitere Angaben konnten aus dem als Anlage zur Beschlussvorlage beigefügten Vergabevorschlag entnommen werden.
Der Werks-, Bau- und Umweltausschuss nimmt die Vergabeentscheidung zustimmend zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
8. Mitteilung von Vergabeentscheidungen;
Reinigungsleistungen an den Betriebsgebäuden der Kläranlagen im Abwasserbereich
Nach Ablauf der Vergabefrist vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2024 waren die Reinigungsleistungen von Fremdfirmen in den Betriebsgebäuden unserer Abwasseranlagen mit einem seinerzeitigen Kostenvolumen von rd. 5.800 € p. a. neu auszuschreiben. Die Preise für diese Leistungen wurden nunmehr für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2026 neu angefragt
Gemäß VV „Öffentliches Auftragswesen RLP“ können solche Aufträge bis zu einem Auftragsvolumen von derzeit 40.000 € ohne Umsatzsteuer freihändig vergeben werden.
Bei den geschätzten Auftragswertgrenzen könnte problemlos ein Mehrjahresvertrag, schätzungsweise bis zu 6 Jahre, vorgesehen werden. Jedoch wurde für den Bereich unseres Abwasserwerkes eine 2-jährige Vergabe präferiert.
Für die freihändige Vergabe wurde die mit der Kommunalberatung abgestimmte Leistungsbeschreibung verwendet. Insgesamt wurden 6 bekannte Bieter zur Angebotsabgabe aufgefordert. Entsprechende Bemerkungen, Hinweise, Bedingungen und Formulare wurden diesen Unterlagen beigefügt.
Die Angebotseröffnung erfolgte am 26.09.2024. Es wurde nur 1 Angebot abgegeben.
Dieses entspricht bei einer Steigerung von rd. 17 % (rd. 1.000 €) p. a. dem Preisniveau, welches, gemessen an der vorherigen Periode, die Inflation und die steigenden Energie- und Materialbeschaffungskosten etc., berücksichtigt. Somit kann das Ergebnis auch mit dieser klaren Steigerung als repräsentativ angesehen werden. Das Ausschreibungsergebnis wurde in der Sitzung im Detail vorgestellt und erläutert.
Der Werks-, Bau- und Umweltausschuss nahm zustimmend zur Kenntnis, dass der anbietenden Firma der Auftrag für die Reinigungsleistungen vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2026 erteilt wurde.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
9. Mitteilung einer Eilentscheidung;
Beauftragung von Ingenieurleistungen für die Erneuerung der Belüfter-, Gebläse- und EMSR-Technik auf der Kläranlage Brauheck
In der Angelegenheit wurde zuletzt in der Werks-, Bau- und Umweltausschusssitzung am 28.05.2024 im Zusammenhang mit dem Ergebnis des Probebetriebes zur Außerbetriebnahme der Abwasservorbehandlung berichtet.
Auf die Notwendigkeit und Eilbedürftigkeit wird im Vergabevermerk, der der Beschlussvorlage als Anlage einschl. Angebotsauswertung beiliegt, verwiesen.
Das Benehmen mit den Beigeordneten wurde hergestellt und der Auftrag an das Ingenieurbüro erteilt.
Der Werks-, Bau- und Umweltausschuss nimmt die Eilentscheidung zustimmend zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
10. Mitteilung einer Eilentscheidung;
Umschuldung eines Darlehens des Abwasserwerkes Cochem
Zum 30.06.2024 läuft bei dem Abwasserwerk ein Darlehen über 626.567,37 € aus.
Die Verwaltung hat aus diesem Grund das Darlehen zu nachstehend beschriebenen Konditionen ausgeschrieben:
| Kreditbetrag: | 626.567,37 € als Annuitätendarlehen |
| Zinsfestschreibung: | 5 Jahre, 10 Jahre, 20 Jahre sowie bis zur Endtilgung |
| Zinszahlungen: | vierteljährlich jeweils am 30.03., 30.06., 30.09. und 30.12. eines jeden Jahres, erstmals am 30.09.2024 |
| Annuität: | Die vierteljährliche Annuität soll 10.383,45 € betragen und am 30.03., 30.06., 30.09. und 30.12. eines jeden Jahres, erstmals am 30.09.2024 gezahlt werden. |
| Wertstellung: | 01.07.2024 |
Es wurden mehrere Banken zur Angebotsabgabe angeschrieben. Jedoch haben lediglich zwei Banken Angebote abgegeben.
Im Rahmen der Eilentscheidung wurde das Darlehen, auch im Hinblick auf die leicht abweichenden Zinssätze, bei der bisherigen Bank für 10 Jahre und den sonstigen vorgenannten Konditionen belassen.
Der Werksausschuss nahm die Ausführungen zustimmend zur Kenntnis und begrüßt die Prolongation des Darlehns bei der Sparkasse Mittelmosel E-M-H.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
11. KRITIS - IT-Sicherheit für die Anlagen des Abwasserwerkes Cochem;
Überprüfung und Aktualisierung von Hard- und Software
Die Abhängigkeit von IT-gestützten Verfahren innerhalb des Abwasserwerkes sind groß und der Grad an digitaler Vernetzung ist einerseits durch die eingesetzte Prozeß- und Leittechnik auf den 6 Kläranlagen mit Bereitschaftsdienst aber andererseits auch durch die Aufschaltung der Außenstationen (Pumpwerke, RÜB´s etc.) stetig gewachsen.
Gleichzeitig verschärfen sich die Bedrohungslagen durch mögliche Cyberangriffe, vor denen sich auch die kommunale Ebene schützen muss. Die dadurch verursachten Schäden, auch beim Abwasserwerk, können immens sein.
Im Zuge von Systemerneuerungen (Kläranlagen und Außenstationen) werden die elektronischen Hard- und Softwarekomponenten kontinuierlich auf den aktuellsten Stand gebracht.
Sensibilisiert durch die Vorgaben der geltenden Vorschriften für kritische Infrastrukturen (Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik –BSIG, IT-Sicherheitsgesetz –ITSiG 1.0 und 2.0 und geplantem Kritis-Dachgesetz) aber auch durch aktuelle Entwicklungen wurde sich mit der Gesamtproblematik hier im Abwasserwerk auseinandergesetzt.
Zuletzt wurden anlässlich des Messebesuches (IFAT 2024) in München diverse Anbieter von Sicherheitslösungen (Fa. VIDEC und SIEMENS) aufgesucht und Gespräche geführt.
Die verschärften Anforderungen der o.g. Vorschriften gelten zwar grds. auch für den Sektor Wasser (Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung), jedoch erst ab einer Einwohnerzahl von 500.000 für den jeweiligen Betreuungsbereich.
Darüber hinaus wurde mit der für das hiesige Abwasserwerk bereits tätigen Fachfirma Kontakt aufgenommen. Diese hat in der Vergangenheit eine Vielzahl von Anlagen im Bereich des hiesigen Abwasserwerkes hergestellt und erneuert. Sie ist damit über den Stand der aktuellen Hard- und Softwarekomponenten bestens informiert und kennt den Stand des aktuellen Sicherheitsniveaus.
Das Land Rheinland-Pfalz bietet einen freiwilligen, kostenfreien Cybersecurity-Check an, durch den man eine Aussage und einen Überblick über den jeweiligen Status in einem dokumentierten Ergebnisbericht erhält. Dies schließt auch erste Handlungsempfehlungen zur Verbesserung des Sicherheitsniveaus mit ein.
Zu diesem Zweck wird gemeinsam mit der Fachfirma im Vorfeld eine Liste mit allen relevanten Abwasseranlagen und dem aktuellen Stand erstellt, die Grundlage für den Cybersecurity-Check ist. Die Fachfirma wird am Check aktiv beteiligt und teilnehmen.
In einem nächsten Schritt sollen die eigenen Hard- und Softwarekomponenten auf Aktualität überprüft und ein Maßnahmenkatalog erstellt werden. Hierzu liegt ein Angebot vor, das der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt war.
In diesem Zusammenhang werden bereits in aktuellen Maßnahmen die entsprechenden Erneuerungen von Hard- und Softwarekomponenten berücksichtigt bzw. angestoßen. Hier seien zu nennen:
| - | KA Bremm: aktuell bereits in Arbeit (zusätzlich Security-Router und Zugangssicherheit für den Büroarbeitsplatz berücksichtigen) |
| - | KA Treis: primär Security-Router tauschen; darüber hinaus gehende Erneuerungen im Rahmen der anstehenden Umrüstung auf Schlammfaulung |
| - | KA Brauheck: Berücksichtigung im Rahmen der Erneuerung Belüfter/Gebläse und Erneuerung Leitsystem (Honorarangebote liegen vor!). |
Der Werks-, Bau- und Umweltausschuss beauftragt die Überprüfung der eigenen Hard- und Softwarekomponenten und die Erstellung eines Maßnahmenkataloges auf der Grundlage des vorliegenden Angebotes.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
12. Klärschlammverwertung im Verbund;
Mitbehandlung von Klärschlämmen der Kläranlagen Bremm und Briedern in der Kläranlage Zell-Bullay-Alf
Der Werks-, Bau- und Umweltausschuss hat sich in der letzten Sitzung in der abgelaufenen Legislaturperiode am 28.05.2024 mit der Angelegenheit befasst und einstimmig beschlossen, der Mitbehandlung des Klärschlammes von den eigenen Kläranlagen Bremm und Briedern, auf der Kläranlage Zell-Bullay-Alf, weiterhin positiv gegenübersteht. Die Werkleitung wurde ermächtigt, entsprechende Verhandlungen mit dem Abwasserwerk Zell zu führen. Über das Ergebnis ist der Werks-, Bau- und Umweltausschuss zu informieren.
Dem ging folgende Beratung aus dem Jahr 2020 voraus (nachdem auf Kreisebene ein Klärschlammkonzept für alle 4 Abwasserwerke) erstellt wurde:
„Die Kläranlage Zell-Bullay-Alf (Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Zell) wird in naher Zukunft saniert und die Abwasserbehandlung auf Klärschlammfaulung umgestellt. Bereits in 2017 wurde in Zusammenarbeit und mit Zustimmung aller Abwasserwerke im Landkreis Cochem-Zell ein Klärschlammbehandlungs- und –verwertungskonzept durch die Ingenieurgesellschaft Dr. Siekmann + Partner, Thür, erarbeitet sowie den Werksausschüssen vorgestellt und von diesen gebilligt. Die Studie beinhaltete auch die Annahme von Fremdschlämmen aus Nachbarverbandsgemeinden (hier von den Kläranlagen Bremm und Briedern aus der Verbandsgemeinde Cochem sowie von der Kläranlage Bad Bertrich aus der Verbandsgemeinde Ulmen). Unter den Werkleitern der hiesigen Kreisgruppe wurde die Möglichkeit dieser interkommunalen Zusammenarbeit bereits mehrfach besprochen und es wurde gegenseitiges Interesse geweckt. Die zuständigen Gremien der Verbandsgemeinde Zell haben kürzlich die entsprechenden Beschlüsse gefasst.
Auch der hiesige Werks-, Bau- und Umweltausschuss nahm die Ausführungen mit Interesse zur Kenntnis.“
Die Umsetzung der baulichen Maßnahmen auf der Kläranlage Zell-Bullay-Alf sind mittlerweile so weit fortgeschritten, dass die Thematik seitens der Werkleitung Zell wieder aufgegriffen wurde und Gegenstand einer gemeinsamen Besprechung mit den Werkleitern Zell, Ulmen und Cochem war.
Durch die Ausfaulung der Schlämme auf der Kläranlage Zell-Bullay-Alf kann die Schlammmenge durch den weitergehenden biologischen Abbau gegenüber der simultan-aeroben Schlammstabilisierung reduziert werden. Durch die anschließende stationäre Entwässerung dort werden überdies weitere Klärschlammverwertungswege erschlossen und im Vergleich zur Nassschlammverwertung in der Landwirtschaft die Kosten deutlich reduziert.
Wesentlich für eine zielgerichtete Mitbehandlung ist, dass die zuliefernden Kläranlagen (hier die Kläranlagen Bremm und Briedern) das Schlammalter in der biologischen Reinigungsstufe reduzieren und den Schlamm nicht mehr stabilisieren. Dadurch wird das Faulgaspotenzial der Schlämme erhöht und zugleich der Sauerstoffbedarf der Biologie auf unseren schlammabgebenden Kläranlagen reduziert, so dass der Stromverbrauch reduziert werden kann.
Um darüber hinaus den Transportaufwand zu reduzieren und parallel eine effiziente Mitbehandlung in der Faulung der Kläranlage Zell-Bullay-Alf zu ermöglichen, ist auf eine ausreichende Eindickung des Überschussschlammes zu achten (Zielgröße mindestens 5 % TS).
Aufgrund des notwendigen, regelmäßigen Transportes (mind.1 mal pro Woche) kann ein ausreichender Eindickungsgrad häufig nicht durch einen statischen Eindicker erreicht werden, sondern muss evtl. eine maschinelle Überschussschlammeindickung (MÜSE) erfolgen.
In einer ersten Abfrage wurden die Klärschlammmengen und der TS-Gehalt der beiden Kläranlagen Bremm und Briedern abgefragt. Die Kläranlage Briedern besitzt bereits eine maschinelle Schlammeindickung; die Kläranlage Bremm noch nicht.
Das Abwasserwerk Zell wird die Auswirkungen einer möglichen Klärschlammverwertung im Verbund mit der KKR-AÖR besprechen. Gleiches gilt mit der SGD Nord hinsichtlich des erforderlichen Klärschlammmeldeverfahrens.
Das Ingenieurbüro Dr. Siekmann+Partner, das für das Abwasserwerk Zell derzeit die dortige Baumaßnahme betreut, beschäftigt sich mit den weitergehenden Fragestellungen, wie z.B. der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung oder der Notwendigkeit des Baues einer maschinellen Schlammeindickung, bspw. auf der KA Bremm. Für den Abschluss der Planungen und die Ausschreibung des BHKW ist die Festlegung der Aggregatgröße notwendig. Aufgrund der Lieferzeiten ist für die geplante Inbetriebnahme Anfang des Jahres 225 eine zeitnahe Festlegung zwingend erforderlich.
Eine Rückfrage beim Ingenieurbüro Dr. Siekmann und bei der Werkleitung des Abwasserwerkes Zell ergab, dass man derzeit mit Hochdruck an der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung arbeite und bis zur Werks-, Bau- und Umweltausschusssitzung ein Ergebnis übermitteln wolle.
Werkleiter Nitzsche teilte mit, dass das Ergebnis der v.g. Ermittlungen noch nicht vorliege und man hoffe, dass man es in der nächsten Sitzung des Werks-, Bau- und Umweltausschusses vorstellen kann.
13. Mitteilungen und Verschiedenes
Umbau der Kläranlage Treis auf Klärschlammfaulung
Werkleiter Nitzsche teilte mit, dass zwischenzeitlich der Bewilligungsbescheid des Bundes zur Verfahrensumstellung auf Schlammfaulung der Kläranlage Treis in Höhe von 1.479.300 € vorliegt. Die Auszahlung erfolgt ab dem Jahr 2025 in fünf Raten à 295.860 €.
Nichtöffentliche Sitzung
Die Beratungsergebnisse aus der folgenden nichtöffentlichen Sitzung des Werks-, Bau und Umweltausschusses werden in der nächsten öffentlichen Sitzung des Gremiums bekannt gegeben.