Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 02.06.2025 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen:
Die Ortsgemeinde Mesenich stellt das Bürgerhaus (Goldgrübchenhalle) inklusive der überdachten Außenfläche sowie den Platz vor dem Eingang als öffentliche Einrichtung zur Förderung des öffentlichen Wohls und zur allgemeinen Nutzung im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen zur Verfügung.
(1) Soweit das Bürgerhaus, die überachte Außenfläche sowie der Platz vor dem Eingang zum Bürgerhaus nicht für eigene Zwecke der Ortsgemeinde benötigt werden, steht es nach vorheriger Terminabsprache mit der Gemeindeverwaltung und entsprechender Gestattung den örtlichen Vereinen, Verbänden, Institutionen und Einwohnerinnen und Einwohnern zur Verfügung. Ein Rechtsanspruch auf Nutzung besteht nicht. Ortsfremden kann die Nutzung im Einzelfall gewährt werden.
(2) Eine Nutzung ist insbesondere für Versammlungen und sonstige Veranstaltungen (Familienfeiern, Kurse, Übungszwecke von Vereinen) zugelassen. Die Art der Nutzung ist individuell mit der Ortsgemeinde abzusprechen.
(1) Die Gestattung der Benutzung ist bei der Ortsbürgermeisterin/dem Ortsbürgermeister oder dessen/deren Vertreter/in spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Nutzung zu beantragen. Bei mehreren Interessenten für einen Termin hat derjenige Vorrang, welcher die Anmeldung als Erster bei der Ortsgemeinde vorgenommen hat.
(2) Bei regelmäßiger Nutzung (wöchentlich/monatlich) ist die Nutzung am Anfang eines Kalenderjahres für das laufende Jahr zu beantragen.
(3) Bei Nutzung durch Vereine, Verbände usw. ist eine verantwortliche Person zu benennen.
(4) Aus wichtigen Gründen (z.B. dringendem Eigenbedarf, Bekanntwerden von Umständen, welche keine ordnungsgemäße Nutzung erwarten lassen) kann die Gestattung zur Nutzung zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Schadensersatzansprüche des Antragsstellers/Nutzers werden hierdurch nicht ausgelöst und werden ausdrücklich ausgeschlossen.
Das Hausrecht steht der Ortsbürgermeisterin/dem Ortsbürgermeister, deren allgemeinen Vertreter bzw. besonders beauftragten Bediensteten zu.
(1) Mit der Inanspruchnahme erkennen die Nutzer die Regelungen dieser Satzung an und verpflichten sich zu deren Beachtung sowie zur Beachtung der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Lärmschutz, Steuer-, Abgabeverpflichtungen) und Beantragung evtl. erforderlicher Genehmigungen (z.B. Gaststättenrecht).
(2) Der Nutzer kann das Recht zur Nutzung ohne Zustimmung der Ortsgemeinde nicht an Dritte übertagen. Eine Nutzung zu anderem als dem angegebenen Zweck ist nicht zulässig.
(3) Der Nutzer hat die überlassene Räumlichkeit und Flächen sowie zugehöriges Inventar pfleglich zu behandeln und nach Beendigung der Veranstaltung und vor der Rückgabe eine ordnungsgemäße (Nass-)Reinigung vorzunehmen. Anderenfalls erfolgt die Reinigung auf Kosten des Nutzers (Reinigungsaufwand zuzüglich eines Zuschlages von 100%). Ergeben sich im Zusammenhang mit der Nutzung Verunreinigungen/Schäden im Außenbereich, so hat der Nutzer für deren Beseitigung ebenfalls zu sorgen.
(4) Der Nutzer muss jederzeit telefonisch erreichbar sein.
(5) Beschädigungen sind der Ortsgemeinden vor der Rückgabe zu melden. Schäden werden auf Kosten des Nutzers behoben (Ersatz der Sachkosten zuzüglich Beschaffungs- und Verwaltungsaufwand)
(1) Der Nutzer haftet der Ortsgemeinde für alle Schäden am Bürgerhaus, der Ausstattung sowie an den Außenflächen, welche zwischen Übergabe und Rückgabe entstehen. Dies gilt ebenfalls für Schäden, die durch Teilnehmer oder Besucher oder sonstige Dritte der Veranstaltung entstehen. Es wird daher ggf. der Abschluss geeigneter Versicherungen empfohlen.
(2) Die Ortsgemeinde übernimmt keinerlei Haftung für Personen- und Sachschäden, die dem Nutzer, dessen Beauftragten, Besuchern oder Teilnehmern seiner Veranstaltung oder sonstigen Dritten während der Veranstaltung oder in zeitlichem oder räumlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen. Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde und deren Beauftragte.
Die Gemeinde erhebt zur Deckung der im Zusammenhang mit der Nutzung entstehenden Kosten Gebühren. Diese werden in einer separaten Gebührensatzung festgelegt.
Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Nutzung des Bürgerhauses und die Erhebung von Benutzungsgebühren vom 12.07.20025 einschließlich der Änderung vom 03.09.2013, außer Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Ravenéstraße 61, 56812 Cochem oder beim Ortsbürgermeister, Briedener Weg 33, 56820 Mesenich, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.