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Stadt- und Landbote VG Cochem
Ausgabe 48/2025
Veröffentlichungen der Stadt Cochem und der Ortsgemeinden
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Bekanntmachung

der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Ellenz-Poltersdorf für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 vom 14.11.2025

Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 11.09.2025 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

2025

2026

1.

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

1.869.700 €

1.833.110 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

1.867.495 €

1.984.780 €

der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

2.205 €

-151.670 €

2.

im Finanzhaushalt

a)

die ordentlichen Einzahlungen

1.821.960 €

1.783.020 €

die ordentlichen Auszahlungen

1.778.325 €

1.897.150 €

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

43.635 €

-114.130 €

b)

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

52.350 €

3.000 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

573.000 €

1.243.790 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-520.650 €

-1.240.790 €

c)

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit nachrichtlich:

477.015 €

1.354.920 €

- Einzahlungen aus der Aufnahme von Investitionskrediten (Erschließung NBG "St. Sebastianusstraße")

0 €

1.177.790 €

- Einzahlungen aus Guthaben bei der Einheitskasse

489.345 €

189.760 €

- Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Investitionskrediten

12.330 €

12.630 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2025

2026

zinslose Kredite auf

0 €

0 €

verzinste Kredite auf

0 €

1.177.790 €

zusammen auf

0 €

1.177.790 €

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investititonsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

2025

2026

0 €

992.200 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

2025

2026

0 €

679.900 €

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Ein Höchstbetrag über die Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse werden in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 nicht veranschlagt.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

2025

2026

-

Grundsteuer A auf

345 v. H.

345 v. H.

-

Grundsteuer B auf

465 v. H.

465 v. H.

-

Gewerbesteuer auf

380 v. H.

380 v. H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

2025

2026

-

für den ersten Hund

78 €

78 €

-

für den zweiten Hund

120 €

120 €

-

für jeden weiteren Hund

150 €

150 €

-

für den ersten gefährlichen Hund

420 €

420 €

-

für jeden weiteren gefährlichen Hund

720 €

720 €

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2019 beträgt:

3.309.789 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 beträgt:

3.370.158 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt:

3.567.818 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt:

3.526.597 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt:

3.752.969 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt:

3.643.569 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt:

3.645.774 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2026 beträgt:

3.494.104 €

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.000 EUR überschritten sind.

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 2.500 EUR sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

56821 Ellenz-Poltersdorf, den 14.11.2025
gez. Jobelius-Schausten
Nicole Jobelius-Schausten (DS)
Ortsbürgermeisterin

Hinweis

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu § 2 und § 3 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:

1. Genehmigungen

1.1 Verzinste Investitionskredite

Wir erteilen gem. den §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. 103 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) die Genehmigung zur Festsetzung des Gesamtbetrages der verzinsten Investitionskredite

im Haushaltsjahr 2026 auf  —  1.177.790 €.

1.2 Kreditfinanzierte Verpflichtungsermächtigungen

Wir erteilen gem. den §§ 95 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. 102 GemO die Genehmigung zur Festsetzung der Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Jahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,

im Haushaltsjahr 2026 auf  —  679.900 €.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit von Montag, den 01.12.2025, bis Dienstag, den 09.12.2025, während den Öffnungszeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Zimmer 3.02 öffentlich aus.

Es wird um Terminvereinbarung zur Einsichtnahme gebeten. Termine zur Einsichtnahme können telefonisch unter 02671 608-134 oder per E-Mail an markus.friederich@vgcochem.de vereinbart werden.

Auf die nachfolgenden Bestimmungen des § 24 Abs. 6 GemO wird hingewiesen:

„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Nicole Jobelius-Schausten
Ortsbürgermeisterin