- Einladung vom 15.11.2023 –
| Beginn: | 18:00 Uhr |
| Ende: | 18:25 Uhr |
Anwesend
| Als Vorsitzender: | Ortsbürgermeister Frank Liebfried |
| Als Mitglieder: | Dieter Arenz |
| Norbert Arenz |
| Rudolf Liebfried |
| Daniel Theisen |
| Entschuldigt: | Hermann Josef Löscher |
| Andrea Theisen-Hundertmark |
| Auf Einladung: | Bürgermeister Wolfgang Lambertz, VGV Cochem |
| Schriftführer: | Thomas Henzgen, VGV Cochem (auch als Sachbearbeiter zu TOP 2) |
Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates fest. Gegen die Einladung sowie die Tagesordnung werden keine Bedenken erhoben. Die Niederschrift über die Sitzung vom 22.05.2023 wird einstimmig gebilligt. Der Vorsitzende begrüßt die Damen und Herren des Rates sowie die Zuhörer und eröffnet die Sitzung.
Tagesordnung
Öffentliche Sitzung
1. Mitteilungen des Ortsbürgermeisters
Die Rutsche für den Spielplatz wurde inzwischen bestellt und wird im kommenden Frühjahr aufgestellt. Dies möchte die Ortsgemeinde als sogenannte „Aktiv vor Ort“ Aktion durchführen. Für solche Projekte kann die Ortsgemeinde einen Zuschuss von der Westnetz GmbH erhalten.
2. Einführung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von öffentlichen Verkehrsanlagen und Erlass einer entsprechenden Satzung
Nach langer Beratung hat der Landtag Rheinland-Pfalz mit Gesetz vom 05. Mai 2020 (GVBI. vom 8. Mai 2020, S. 158 f) das Kommunale Abgabengesetz (KAG) geändert und die grundsätzlich flächendeckende Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages beschlossen. Die Beitragserhebung in Form von einmaligen Straßenausbaubeiträgen, so wie durch die Ortsgemeinde Nehren bis zum jetzigen Zeitpunkt angewendet, wird grundsätzlich abgeschafft. Das v.g. Gesetz sieht eine verpflichtende Umstellung auf das System des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages zum 01.01.2024 vor, sodass im Einmalbeitragssystem lediglich noch für den Fall eine Maßnahme abgerechnet werden kann, mit der im beitragsrechtlichen Sinne bis zum 31.12.2023 begonnen wurde.
Mithin besteht für die Ortsgemeinde Nehren – wie für alle anderen Gemeinden in Rheinland-Pfalz – die Pflicht, eine Satzung zur Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge bis zum 31.12.2023 in Kraft zu setzen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass bis zu diesem Zeitpunkt das Land eine Art Kompensationszahlung i.H.v. 5,-€/Einwohner für die Bereiche gewährt, in denen die wiederkehrende Beitragssatzung in Kraft getreten ist.
In dieser Satzung ist unter anderem folgendes zu regeln:
Beitragspflicht:
Beim wiederkehrenden Beitrag nach § 10 a KAG werden von den Gemeinden einheitliche öffentliche Einrichtungen (Abrechnungseinheiten) in der Satzung festgelegt. Diese werden durch das Zusammenfassen mehrerer Verkehrsanlagen, welche in einem abgrenzbaren und räumlich zusammenhängenden Gebiet liegen, gebildet.
Alle Grundstückseigentümer innerhalb einer solchen Abrechnungseinheit sind, unabhängig von einem konkreten Angrenzen an die auszubauende Verkehrsanlage, beitragspflichtig („Solidargemeinschaft“).
Ermittlungsgebiet/ Abrechnungsgebiet:
Gemäß § 3 Abs. 1 des beigefügten Satzungsentwurfs, bilden sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Nehren eine einheitliche öffentliche Einrichtung (Abrechnungseinheit). Ein entsprechender Lageplan sowie eine detaillierte Begründung sind dem Satzungsentwurf als Anlage beigefügt.
Ermittlung des Beitragssatzes:
Bei den jetzt einzuführenden wiederkehrenden Beiträgen werden die jährlichen Investitionsaufwendungen innerhalb eines Abrechnungsgebietes ermittelt. Dies bedeutet, dass alle Aufwendungen vom 01.01. bis zum 31.12. des Vorjahres für die Beitragsermittlung herangezogen werden. Fallen in einem Jahr keine Investitionsaufwendungen an, erfolgt auch keine Beitragsveranlagung.
Gemeindeanteil:
In § 5 ist der Anteil der Ortsgemeinde Nehren am beitragsfähigen Aufwand zu regeln (Gemeindeanteil). Zur Höhe des Gemeindeanteils ist in § 10a Abs. 3 Satz 3 Kommunalabgabegesetz (KAG) festgehalten, dass dieser dem Verkehrsaufkommen entsprechen muss, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist. Er beträgt mindestens 20 %.
Im Straßenausbaubeitragsrecht muss demnach der Gemeindeanteil den Vorteil widerspiegeln, den die Allgemeinheit im Verhältnis zur Gesamtheit der Anlieger durch eine Ausbaumaßnahme erlangt, wobei entscheidend auf die zahlenmäßige Relation der Verkehrsfrequenzen des Anliegerverkehrs einerseits und des Durchgangsverkehrs andererseits abzustellen ist.
In der Abrechnungseinheit Nehren dürfte der Anliegerverkehr wesentlich höher sein als der Durchgangsverkehr. Nach den Vorgaben des Oberverwaltungsgerichtes (OVG), beläuft sich der Gemeindeanteil bei geringem Durchgangsverkehr, aber ganz überwiegendem Anliegerverkehr auf 25 %. Nach Ansicht des OVG RLP haben die Gemeinden einen Einschätzungsspielraum von 5 %, wobei der Mindestprozentsatz von 20 % nicht unterschritten werden darf. Aufgrund des wesentlich höheren Anliegerverkehrs, könnte der Gemeindeanteil bei 30 % liegen.
Beitragsmaßstab:
§ 6 regelt den Beitragsmaßstab. Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag sollte 10 % je Vollgeschoss betragen.
Bei besonders tiefen Grundstücken in nicht überplanten Gebieten kann es zu einem Flächenabzug kommen, sodass nur der zur Verkehrsanlage angrenzende Grundstücksteil beitragspflichtig wird. Die Gemeinde hat sich bei der Festlegung der Tiefenbegrenzung für unbeplante Grundstücke an den ortsüblichen Bautiefen zu orientieren. Mit Ausnahme der wenigen ganz großen Grundstücke beträgt die durchschnittliche Grundstückstiefe regelmäßig etwa 30 m.
Gewerbezuschlag:
Die Regelung über den Gewerbezuschlag (§ 6 Abs. 4) sollte entsprechend der ursprünglichen Einmalbeitragssatzung für ausschließliche gewerbliche Nutzung mit 20 % der gewichteten Grundstücksfläche erfolgen. Für teilweise gewerbliche Nutzung sollte der Zuschlag 10 % betragen.
Verschonungsregelung:
Für Fälle, in denen bereits Erschließungsbeiträge, einmalige Ausbaubeiträge oder Ausgleichsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) oder Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund von Verträgen bezahlt wurden, kann die Gemeinde Überleitungsregelungen treffen. Die Überleitungsregelung soll vorsehen, dass die betroffenen Grundstücke für den Zeitraum von höchstens 20 Jahren seit der Entstehung des Beitragsanspruchs bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt und auch nicht beitragspflichtig werden. Bei der Bestimmung des Zeitraumes sollen die übliche Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen und der Umfang der einmaligen Belastung berücksichtigt werden.
Im Übrigen entspricht der beigefügte Satzungsentwurf der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz.
Der Gemeinderat beschließt die Einführung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen nach der sog. „Spitzabrechnung“ und die vorliegende Satzung unter anderem mit folgenden Einzelfestlegungen:
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
3. Zustimmung zur Annahme von Zuwendungen
Nach § 94 Abs. 3 der Gemeindeordnung entscheidet der Gemeinderat über die Annahmen von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen.
Der Ortsgemeinde Nehren wird folgende Spende angeboten:
| Verwendungszweck | Zuwendungsbetrag | Zuwendungsgeber | Anderweitiges Beziehungsverhältnis zur Gemeinde |
| Rutsche Kinderspielplatz | 1.000,00 € | Raiffeisenbank Moselkrampen eG, Mittelstraße 9, 56812 Ernst | Geld-/Kreditanalageninstitut |
Der Gemeinderat hat keine Bedenken und beschließt die angebotene Zuwendung anzunehmen.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
4. Einwohnerfragestunde
Es werden keine Fragen gestellt.