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Stadt- und Landbote VG Cochem
Ausgabe 50/2025
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Kindergartenzweckverbands „Senheim“ für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 vom 04.12.2025

Haushaltssatzung des Kindergartenzweckverbands „Senheim“ für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 vom 04.12.2025

Die Verbandsversammlung hat am 01.10.2025 auf Grund § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982 (GVBI. S. 476) zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. März 2017 (GVBI. S. 21) in Verbindung mit § 95 Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz in der aktuell geltenden Fassung und der Verbandsordnung des Kindergartenzweckverbands in der aktuell geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

2025

2026

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

59.520 €

60.450 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

57.290 €

58.080 €

der Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag auf

2.230 €

2.370 €

2. im Finanzhaushalt

a) die ordentlichen Einzahlungen auf

51.420 €

52.350 €

die ordentlichen Auszahlungen auf

38.520 €

39.310 €

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

12.900 €

13.040 €

b) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0 €

0 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

52.000 €

52.000 €

der Saldo der Ein- und Ausz. aus Investitionstätigkeit auf

- 52.000 €

- 52.000 €

c) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

52.000 €

52.000 €

- Aufnahme von langfristigen Investitionskrediten

0 €

52.000 €

- Entnahme aus den liquiden Mitteln

52.000 €

0 €

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

12.900 €

13.040 €

- Tilgung von Investitionskrediten

12.900 €

13.040 €

der Saldo der Ein- und Ausz. aus Finanzierungstätigkeit auf

39.100 €

38.960 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2025

2026

zinslose Kredite auf

0 €

0 €

verzinste langfristige Kredite

0 €

52.000 €

zusammen auf

0 €

52.000 €

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

2025

2026

50.000 €

0 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

2025

2026

50.000 €

0 €

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt

2025

2026

auf

117.900 €

119.800 €

§ 5 Umlage

Gem. § 10 Abs. 1 KomZG in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 12 Abs. 2 der Verbandsordnung erhebt der Zweckverband eine Verbandsumlage.

Die Verbandsumlage wird für die jährlich nicht gedeckten Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie für die Zins- und Tilgungszahlungen entsprechend der Zahl der Kinder der Mitgliedsgemeinden (Stichtag 01.10. des Vorjahres) erhoben.

Die vorläufige Umlage beträgt für das Haushaltsjahr 2025

47.420 €

Die vorläufige Umlage beträgt für das Haushaltsjahr 2026

48.350 €

Die vorläufige Umlage ist in vierteljährlichen Abschlagszahlungen zum 15.02., 15.05., 15.08. und zum 15.11. fällig Die endgültige Abrechnung der Verbandsumlage erfolgt beim Jahresabschluss nach den tatsächlich anfallenden Kosten.

Nach der Berechnung entfallen auf die Mitgliedsgemeinden die folgenden vorläufigen Beträge:

2025

2026

Briedern

18.321,36 €

18.680,68 €

Mesenich

9.699,55 €

9.889,78 €

Nehren

1.077,73 €

1.098,86 €

Senheim

18.321,36 €

18.680,68 €

47.420,00 €

48.350,00 €

§ 6 Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023

45.760,99 Euro

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt

49.440,99 Euro

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt

51.670,99 Euro

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2026 beträgt

54.040,99 Euro

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall der Haushaltsansatz mehr als 1.000 € überschritten ist.

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Cochem, den 04.12.2025
Kindergartenzweckverband „Senheim“
gez. Lambertz (DS)
Wolfgang Lambertz (Verbandsvorsteher)

Hinweis

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:

1. Genehmigungen

1.1 Verzinste Investitionskredite

Wir erteilen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i.V.m. den §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) die Genehmigung zur Festsetzung des Gesamtbetrages der verzinsten Investitionskredite

im Haushaltsjahr 2026 auf  —  52.000 €.

1.2 Kreditfinanzierte Verpflichtungsermächtigungen

Wir erteilen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KomZG i.V.m. den §§ 95 Abs. 4 Nr. 1 und 102 GemO die Genehmigung zur Festsetzung der Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Jahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,

im Haushaltsjahr 2025 auf  —  50.000 €.

1.3 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Wir erteilen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KomZG i.V.m. den §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs. 3 GemO die Genehmigung zur Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung

im Haushaltsjahr 2025 auf  —  117.900 €

und

im Haushaltsjahr 2026 auf  —  119.800 €.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit von Montag, den 15.12.2025, bis Dienstag, den 23.12.2025, während der Bürostunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Zimmer 3.02 öffentlich aus.

Es wird um Terminvereinbarung zur Einsichtnahme gebeten. Termine zur Einsichtnahme können telefonisch unter 02671 608-147 oder per E-Mail an carina.wiersch@vgcochem.de vereinbart werden.

Auf die nachfolgenden Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird hingewiesen:

„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Wolfgang Lambertz
Verbandsvorsteher