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Stadt- und Landbote VG Cochem
Ausgabe 51/2022
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

(Anhörungsverfahren)

1.

Die Kreisverwaltung Cochem-Zell, Postfach 1320, 56803 Cochem hat bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Koblenz die Planfeststellung gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz zur Umgestaltung des Wehres Haansche Mühle, Moselkern, zur Wiederherstellung der biologischen Durchgängigkeit des Elzbaches in der Gemarkung Moselkern, Landkreis Cochem-Zell beantragt.

Die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 68 und 70 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009 (BGBL. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 20.07.2022 (BGBL. I S. 1237) und §§ 102 bis 107 Landeswassergesetz (LWG) vom 14.07.2015 (GVBL. S. 127) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.04.2022 (GVBL. S. 118) sowie den §§ 72 ff Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBL. I S. 102) zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 3 des Gesetzes vom 25.06.2021 (BGBL. I S. 2154).

Die Zuständigkeit der SGD Nord, Stresemannstraße 3 - 5, 56068 Koblenz, für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ergibt sich aus den §§ 69 Nr. 1, 92 Abs. 2 und 96 Abs. 1 LWG.

2.

Näheres über Art und Umfang der beantragten Maßnahme kann den gemäß § 6 UVPG vorgelegten Antrags- und Planunterlagen (Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen), mit dem Aktenzeichen 312-87-135-001/2022 entnommen werden, die wie folgt zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden.

Die Antrags- und Planunterlagen liegen aus vom 02.01.2023 bis 01.02.2023 einschließlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Ravenéstraße 61, 56812 Cochem, Dienstzimmer Nr.: 3.17, Dienstzeiten: montags-freitags 8-12 Uhr, dienstags 14-16 Uhr, donnerstags 14-18 Uhr oder nach vorheriger Vereinbarung.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Unterlagen:

1 Ordner Antrags- und Planunterlagen bestehend aus:

- Antrag der Kreisverwaltung

- Genehmigungsplanung

- Fachbeitrag Natur

- Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie

- UVP-Vorprüfung

- Baugrunderkundung, allg. hydrogeologische und geotechnische Beratung

- Auszug aus dem Liegenschaftskataster/Eigentumsverhältnisse

3.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der o.g. Auslegungsfrist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift Einwendungen erheben.

Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 15.02.2023 (einschließlich) entweder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Ravenéstraße 61, 56812 Cochem oder bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz, erhoben werden.

Einwendungen in elektronischer Form sind durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an:

a) briefkasten@vgcochem.de

oder

b) SGDNord@Poststelle.rlp.de

zu senden.

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage

a) der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem unter https://www.vgcochem.de

b) der SGD Nord unter https://sgdnord.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/

aufgeführt sind.

Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden ist maßgebend.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

4.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.

Dieser Erörterungstermin wird mindestens 1 Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden.

5.

Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen

- können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.

- kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen auch durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

6.

Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt werden, bekannt gegeben.

Der Einwendungsführer kann verlangen, dass Name und Anschrift vor der o.g. Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Zulassungsverfahrens nicht erforderlich sind.

7.

Diese Bekanntmachung - sowie die zur Einsicht auszulegenden Unterlagen - sind auch auf der Internetseite der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord unter www.sgdnord.rlp.de (Über uns) abrufbar.

Maßgeblich ist im Zweifelsfall der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.

Cochem, 15.12.2022
(Dienstsiegel)
gez. Lambertz
Ort, Datum
Lambertz
(Bürgermeister)

Fußnote:

1 vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).