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Stadt- und Landbote VG Cochem
Ausgabe 51/2022
Veröffentlichungen der Stadt Cochem und der Ortsgemeinden
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I. Änderung der Satzung über die Festsetzung des Beitragssatzes zur Erhebung des Tourismusbeitrages der Stadt Cochem vom 13.12.2022

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21) und der §§ 2 und 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.05.2022 (GVBl. S. 207), in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages vom 07.06.2017, zuletzt geändert am 29.11.2022, hat der Stadtrat der Stadt Cochem in seiner Sitzung am 13.12.2022 folgende Änderung der Beitragssatzsatzung beschlossen:

Artikel 1

§ 1 wird wie folgt geändert:

Der Beitragssatz für das Jahr 2022 und Folgejahre wird wie folgt festgesetzt:  —  22,17 v. H.

Artikel 2

Diese Änderung zur Satzung über die Festsetzung des Beitrages zur Erhebung des Tourismusbeitrages tritt zum 01.01.2022 in Kraft.

Cochem, den 13.12.2022
Für die Stadt Cochem (DS)
Gez.
Walter Schmitz
Stadtbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Ravenéstraße 61, 56812 Cochem, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Gez.
Walter Schmitz
Stadtbürgermeister