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Stadt- und Landbote VG Cochem
Ausgabe 51/2023
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung

des Kindergartenzweckverbands „Senheim“ für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 vom 13.12.2023

Die Verbandsversammlung hat am 20.11.2023 auf Grund § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982 (GVBI. S. 476) zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. März 2017 (GVBI. S. 21) in Verbindung mit § 95 Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz in der aktuell geltenden Fassung und der Verbandsordnung des Kindergartenzweckverbands in der aktuell geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2023

2024

zinslose Kredite auf

0 €

0 €

verzinste langfristige Kredite

82.000 €

102.000 €

zusammen auf

82.000 €

102.000 €

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

2023

2024

100.000 €

0 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

2023

2024

100.000 €

0 €

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf

2023

2024

150.000 €

150.000 €

§ 5 Umlage

Gem. § 10 Abs. 1 KomZG in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 12 Abs. 2 der Verbandsordnung erhebt der Zweckverband eine Verbandsumlage.

Die Verbandsumlage wird für die jährlich nicht gedeckten Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie für die Zins- und Tilgungszahlungen entsprechend der Zahl der Kinder der Mitgliedsgemeinden (Stichtag 01.10. des Vorjahres) erhoben.

Die vorläufige Umlage ist in vierteljährlichen Abschlagszahlungen zum 15.02., 15.05., 15.08. und zum 15.11. fällig Die endgültige Abrechnung der Verbandsumlage erfolgt beim Jahresabschluss nach den tatsächlich anfallenden Kosten.

Nach der Berechnung entfallen auf die Mitgliedsgemeinden die folgenden vorläufigen Beträge:

2023

2024

Briedern

21.580,46 €

24.213,95 €

Mesenich

10.222,33 €

11.469,77 €

Nehren

2.271,63 €

2.548,84 €

Senheim

14.765,58 €

16.567,44 €

48.840,00 €

54.800,00 €

§ 6 Eigenkapital

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen

und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall der Haushaltsansatz mehr als 1.000 € überschritten ist.

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Cochem, den 13.12.2023
gez. Lambertz (Dienstsiegel)
Wolfgang Lambertz
Verbandsvorsteher

Hinweis

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach §97 Abs. 1 i.V.m. § 95 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

1.

Entscheidungen

1.1

Genehmigung der verzinsten Investitionskredite

Wir erteilen gem. den §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 103 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) die Genehmigung:

zur Festsetzung des Gesamtbetrages der verzinsten Investitionskredite

im Haushaltsjahr 2023 auf  —  82.000 €

im Haushaltsjahr 2024 auf  —  102.000 €.

1.2

Genehmigung kreditfinanzierter Verpflichtungsermächtigungen

Wir erteilen gem. den §§ 95 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. 102 GemO die Genehmigung zur Festsetzung der Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Jahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,

im Haushaltsjahr 2023 auf  —  100.000 €.

1.3

Genehmigung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung

Wir erteilen gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KomZG i.V.m. §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 GemO die Genehmigung zur Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung

in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 auf jeweils  —  150.000 €.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Mittwoch, den 27.12.2023, bis Freitag, den 05.01.2024, während der Bürostunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Zimmer 3.01 und 3.03, öffentlich aus.

Auf die nachfolgenden Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird hingewiesen:

„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Wolfgang Lambertz
Verbandsvorsteher