Die Verbandsversammlung hat am 20.11.2023 auf Grund § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982 (GVBI. S. 476) zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. März 2017 (GVBI. S. 21) in Verbindung mit § 95 Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz in der aktuell geltenden Fassung und der Verbandsordnung des Kindergartenzweckverbands in der aktuell geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden:
| 2023 | 2024 | ||
| 1. | im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 59.450 € | 65.400 € | |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 57.180 € | 61.720 € | |
| der Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag auf | 2.270 € | 3.680 € | |
| 2. | im Finanzhaushalt | ||
| a) | die ordentlichen Einzahlungen auf | 51.340 € | 57.300 € |
| die ordentlichen Auszahlungen auf | 38.540 € | 43.130 € | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 12.800 € | 14.170 € | |
| b) | die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 € | 0 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 102.000 € | 102.000 € | |
| der Saldo der Ein- und Ausz. aus Investitionstätigkeit auf | - 102.000 € | - 102.000 € | |
| c) | die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 102.000 € | 102.000 € |
| - Aufnahme von langfristigen Investitionskrediten | 82.000 € | 102.000 € | |
| - Entnahme aus den liquiden Mitteln | 20.000 € | 0 € | |
| die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 12.800 € | 14.170 € | |
| - Tilgung von Investitionskrediten | 12.800 € | 14.170 € | |
| der Saldo der Ein- und Ausz. aus Finanzierungstätigkeit auf | 89.200 € | 87.830 € | |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2023 | 2024 | |
| zinslose Kredite auf | 0 € | 0 € |
| verzinste langfristige Kredite | 82.000 € | 102.000 € |
| zusammen auf | 82.000 € | 102.000 € |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
| 2023 | 2024 | |
| 100.000 € | 0 € |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
| 2023 | 2024 | |
| 100.000 € | 0 € |
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf
| 2023 | 2024 | |
| 150.000 € | 150.000 € |
Gem. § 10 Abs. 1 KomZG in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 12 Abs. 2 der Verbandsordnung erhebt der Zweckverband eine Verbandsumlage.
Die Verbandsumlage wird für die jährlich nicht gedeckten Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie für die Zins- und Tilgungszahlungen entsprechend der Zahl der Kinder der Mitgliedsgemeinden (Stichtag 01.10. des Vorjahres) erhoben.
| Die vorläufige Umlage beträgt | für das Haushaltsjahr 2023 | 48.840 € |
| Die vorläufige Umlage beträgt | für das Haushaltsjahr 2024 | 54.800 € |
Die vorläufige Umlage ist in vierteljährlichen Abschlagszahlungen zum 15.02., 15.05., 15.08. und zum 15.11. fällig Die endgültige Abrechnung der Verbandsumlage erfolgt beim Jahresabschluss nach den tatsächlich anfallenden Kosten.
Nach der Berechnung entfallen auf die Mitgliedsgemeinden die folgenden vorläufigen Beträge:
| 2023 | 2024 | |
| Briedern | 21.580,46 € | 24.213,95 € |
| Mesenich | 10.222,33 € | 11.469,77 € |
| Nehren | 2.271,63 € | 2.548,84 € |
| Senheim | 14.765,58 € | 16.567,44 € |
| 48.840,00 € | 54.800,00 € |
| Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 | 44.695,08 Euro |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt | 41.889,32 Euro |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt | 40.849,32 Euro |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt | 43.119,32 Euro |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt | 46.799,32 Euro |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall der Haushaltsansatz mehr als 1.000 € überschritten ist.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Hinweis
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach §97 Abs. 1 i.V.m. § 95 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
| 1. | Entscheidungen |
| 1.1 | Genehmigung der verzinsten Investitionskredite |
Wir erteilen gem. den §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 103 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) die Genehmigung:
zur Festsetzung des Gesamtbetrages der verzinsten Investitionskredite
im Haushaltsjahr 2023 auf — 82.000 €
im Haushaltsjahr 2024 auf — 102.000 €.
| 1.2 | Genehmigung kreditfinanzierter Verpflichtungsermächtigungen |
Wir erteilen gem. den §§ 95 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. 102 GemO die Genehmigung zur Festsetzung der Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Jahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
im Haushaltsjahr 2023 auf — 100.000 €.
| 1.3 | Genehmigung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung |
Wir erteilen gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KomZG i.V.m. §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 GemO die Genehmigung zur Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung
in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 auf jeweils — 150.000 €.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Mittwoch, den 27.12.2023, bis Freitag, den 05.01.2024, während der Bürostunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Zimmer 3.01 und 3.03, öffentlich aus.
Auf die nachfolgenden Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird hingewiesen:
„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.