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Stadt- und Landbote VG Cochem
Ausgabe 51/2024
Veröffentlichungen der Stadt Cochem und der Ortsgemeinden
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Aus der Niederschrift über die 3. Sitzung des Gemeinderates Valwig 26.11.2024

über die 3. Sitzung des Gemeinderates Valwig am 26.11.2024 im Bürgerhaus

- Einladung vom 20.11.2024 –

Beginn:

21:05 Uhr

Ende:

21:15 Uhr

Anwesend

Als Vorsitzender:

Bürgermeister Wolfgang Lambertz

Als Mitglieder:

Peter Beuter

Simon Desoye

Pierre Fritz

Carsten Hummes

Daniel Jobelius

Ralf Schilberz

Sascha-Klaus Schlecking

Christian Schneemann

Auf Einladung:

Martin Röhrig, Forstamt Cochem

Schriftführer:

Niklas Asche, VGV Cochem

Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates fest. Gegen die Einladung sowie die Tagesordnung werden keine Bedenken erhoben. Die Niederschrift über die Sitzung vom 28.08.2024 wird einstimmig gebilligt. Der Vorsitzende begrüßt die Damen und Herren des Rates sowie die Zuhörer und eröffnet die Sitzung.

Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Vorsitzende zur Abstimmung den Tagesordnungspunkt 4, Beratung und Beschlussfassung über die Erneuerung des Forsteinrichtungswerks, auf TOP 2 vorzuziehen. Dem Antrag wird einstimmig entsprochen.

Sodann erfolgt der Eintritt in die Tagesordnung.

Tagesordnung

Öffentliche Sitzung

1. Mitteilungen des Vorsitzenden

a)

Mit Schreiben vom 01.10.2024 hat der Kreis Cochem-Zell den Bürgermeister der Verbandsgemeinde Cochem zum Beauftragten der Ortsgemeinde Valwig bestellt. Auf Antrags des Beauftragten hat die Kreisverwaltung mittlerweile genehmigt, dass der Bürgermeister auf die üblicherweise anfallende Aufwandsentschädigung verzichten darf.

b)

In der KW 47 wurden die Bäume des Gräberfelds 2 des Waldfriedhofs durch Klaus Zucchet und Daniel Wolters ausgezeichnet. Hierfür ein herzliches Dankeschön.

c)

Die Kreisverwaltung hat von der Ortsgemeinde Valwig Abschläge für die Personalkosten im Kindergarten Ernst für das Jahr 2024 in Höhe von 31.60,48 € angefordert. Dies entspricht gemäß den Kinderzahlen 51,34 € der Gesamtkosten.

d)

Die Frauengemeinschaft beabsichtigt den jährlich stattfindenden Adventskaffee am 02.12. im Gemeindehaus durchzuführen. Die Gemeinde bedankt sich für das Engagement und stellt die Räumlichkeiten wie gewohnt kostenfrei zur Verfügung.

e)

Wie vertraglich vereinbart wurde der Pachtpreis für die Nutzung des Moselvorgeländes entsprechen des Verbraucherpreisindex um 3,53 % erhöht.

f)

Die Verbandsgemeindeverwaltung weist darauf hin, dass zur Förderung des Baus von Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen Mittel aus dem Goldenen Plan beantragt werden können.

g)

Die Ortsgemeinde hat eine Zuwendung zur Förderung der Forstwirtschaft für den Ausbau der forstwirtschaftlichen Infrastruktur erhalten. Diese wurde neu festgesetzt auf 10.064,00 €.

h)

Am 23.02.2025 finden die Wahl zum deutschen Bundestag statt. Hierfür muss die Ortsgemeinde ein Wahllokal bestimmen und einen Wahlvorstand bilden. In Valwig wird das Wahllokal wieder im Gemeindehaus sein.

2. Beratung und Beschlussfassung über die Erneuerung des Forsteinrichtungswerks

Das Forsteinrichtungswerk stellt die mittelfristige Betriebsplanung über einen Zeitraum von zehn Jahren dar. Die Waldbesitzer legen in dieser Planung ihre Ziele der Waldbewirtschaftung selbst fest.

Die Betriebspläne werden nach Wahl der Waldbesitzenden entweder durch das Land oder durch private Sachverständige aufgestellt. Die Aufstellung durch das Land erfolgt über die Körperschaften kostenfrei. Bei der Aufstellung durch private Sachverständige übernimmt das Land die zuwendungsfähigen Kosten in voller Höhe (nicht zuwendungsfähig ist die Mehrwertsteuer).

In der Sitzung vom 28.04.2021 hat der Gemeinderat entschieden, die Aufstellung des Forsteinrichtungswerks durch Landesforsten Rheinland-Pfalz durchführen zu lassen.

Mit Schreiben vom 24.09.2024 teilt das Forstamt Cochem nun mit, dass sich die Aufstellung durch das Land aufgrund der Borkenkäferkalamität und den damit verbundenen Arbeitsspitzen in der Forsteinrichtung erheblich verzögert.

Das Forstamt schlägt daher vor, die Beauftragung durch Landesforsten Rheinland-Pfalz zurückzuziehen und die Aufstellung des Forsteinrichtungswerks an einen privaten Sachverständigen zu vergeben.

Der Vorsitzende erteilt hierzu Herrn Martin Röhrig, Forstamt Cochem, das Wort. Herr Röhrig erläutert den Ratsmitgliedern die vorliegende Sachlage und beantwortet bestehende Fragen.

Hiernach beschließt der Gemeinderat die Erstellung des Betriebsplanes durch das Land zurückzuziehen und die Aufstellung des Forsteinrichtungswerks an einen privaten Sachverständigen zu vergeben.

Abstimmungsergebnis: einstimmig

3. Wahl des Ortsbürgermeisters / der Ortsbürgermeisterin, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt

Die Amtszeit der ehrenamtlichen Bürgermeisterin entspricht der Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Gemeinderates (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung). Über den Zeitraum der gesetzlichen Wahlzeit, d. h. den 30.06.2024 hinaus bleiben die ehrenamtliche Bürgermeisterin und die Beigeordnete(n) gemäß § 52 Absatz 3 der Gemeindeordnung bis zur Einführung ihres Nachfolgers/ihrer Nachfolgerin geschäftsführend im Amt. Die bisherige Ortsbürgermeisterin und der Erste Beigeordnete haben zum 12.07.2024 ihr Amt niedergelegt. Der weitere Beigeordnete hat sein Amt zum 31.08.2024 ebenfalls niedergelegt und um Entlassung gebeten. Die Entlassung erfolgte zum 18.10.2024. Die Kreisverwaltung Cochem-Zell hat mit Verfügung vom 01.10.2024 Herrn Bürgermeister Wolfgang Lambertz zum Beauftragten der Ortsgemeinde Valwig bestellt. Die Bestellung als Beauftragter gilt ab 01.10.2024 und endet mit Einführung einer/eines neuen Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters, spätestens jedoch mit Ablauf des 31.12.2024.

Der Beauftragte (Vorsitzende) stellte fest, dass für die Direktwahl des Ortsbürgermeisters/der Ortsbürgermeisterin am 09.06.2024 keine gültige Bewerbung eingereicht wurde, weshalb die Wahl nicht durch die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde erfolgen konnte. Die Ortsbürgermeisterin/ der Ortsbürgermeister ist in diesem Fall entsprechend § 53 Absatz 2 Satz 2 der Gemeindeordnung vom Gemeinderat zu wählen. In der konstituierenden Sitzung des Ortsgemeinderates am 12.07.2024 und in einer weiteren Sitzung des Ortsgemeinderates am 28.08.2024 wurde niemand für die Wahl des Ortsbürgermeisters/der Ortsbürgermeisterin vorgeschlagen, weshalb die Wahl leider nicht durchgeführt werden konnte. Mangels eines Kandidaten/einer Kandidatin ist das Amt des Ortsbürgermeisters/der Ortsbürgermeisterin seit nunmehr fast fünf Monaten vakant. Der Ortsgemeinderat hat sich deshalb erneut mit der Angelegenheit zu befassen.

Die Amtszeit des ehrenamtlichen Bürgermeisters entspricht der Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Gemeinderates (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung). Über den Zeitraum der gesetzlichen Wahlzeit, d. h. den 30.06.2024 hinaus bleiben der ehrenamtliche Bürgermeister und die Beigeordneten gemäß § 52 Absatz 3 der Gemeindeordnung bis zur Einführung ihres Nachfolgers geschäftsführend im Amt.

Nach § 53 Absätze 3 und 4 wählbar ist, wer:

-

Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des GG oder

-

Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist,

-

am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat,

-

nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes ausgeschlossen ist,

-

Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des GG eintritt,

-

Bürger der Gemeinde ist,

-

nicht gegen Entgelt im Dienst der Gemeinde, der zuständigen Verbandsgemeinde oder eines öffentlich-rechtlichen Verbandes, bei dem die Gemeinde Mitglied ist, steht,

-

nicht gegen Entgelt im Dienst einer Gesellschaft steht, an der die Gemeinde mit mindestens 50 v. H. beteiligt ist,

-

nicht mit Aufgaben der Staatsaufsicht über die Gemeinde oder der überörtlichen Prüfung der Gemeinde unmittelbar beauftragt ist.

Die Wahl erfolgt nach § 40 Absatz 5 der Gemeindeordnung in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung, wobei das Stimmrecht der Vorsitzenden ruht, soweit sie nicht gewähltes Ratsmitglied ist (§ 36 Absatz 3 Gemeindeordnung). Die Bestimmungen zum Sonderinteresse finden nach § 22 Absatz 3 der Gemeindeordnung bei Wahlen keine Anwendung. Der Beauftragte ist nicht gewähltes Ratsmitglied. Er darf deshalb an der Wahlhandlung nicht teilnehmen.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält (§ 40 Absatz 3 der Gemeindeordnung). Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Unbeschriebene Stimmzettel gelten als Stimmenthaltungen. Einzelheiten zum Wahlverfahren, den technischen Vorkehrungen, der Kennzeichnung der Stimmzettel, zur Bildung des Wahlvorstandes, zur Durchführung der Wahl und zur Feststellung des Wahlergebnisses werden in der Sitzung bekanntgegeben.

Den Wahlvorstand bilden der Vorsitzende und mindestens zwei von ihm zu beauftragende Ratsmitglieder. Die Ratsmitglieder

1)

Peter Beuter

2)

Pierre Fritz

werden als Mitglieder in den Wahlvorstand und Herr Alexander Schröder von der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem zum Schriftführer für die zu erstellende Wahlniederschrift bestellt. Nachdem sich der Wahlvorstand vom ordnungsgemäßen Zustand der Wahlurne und der Wahlkabine überzeugt hat, eröffnet der Vorsitzende die Wahlhandlung und bittet die Damen und Herren des Rates um Wahlvorschläge für die Wahl der Ortsbürgermeisterin/ des Ortsbürgermeisters.

Vorgeschlagen wird:

1)

Tanja Schmidt

Im Anschluss an die in geheimer Abstimmung erfolgte Wahl und die Auszählung der Stimmen stellt der Vorsitzende folgendes Ergebnis fest:

lfd. Nr.

Bewerber

gültige Stimmen

1.

Tanja Schmidt

8

Damit ist Frau Tanja Schmidt zur Ortsbürgermeisterin / zum Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Valwig gewählt. Sie nimmt die Wahl an.

Beauftragter Wolfgang Lambertz gratuliert Frau Schmidt zur Wahl. Anschließend ernennt er sie durch Aushändigung der ausgefertigten Ernennungsurkunde zur/zum Ortsbürgermeisterin der Ortsgemeinde Valwig, vereidigt sie und führt sie durch Handschlag in das Amt der Ortsbürgermeisterin ein.

Der Vorsitzende wünscht Frau Schmidt für ihre Amtsführung alles Gute und angesichts der bevorstehenden Aufgaben, Herausforderungen und zu treffenden Entscheidungen eine stets glückliche Hand. Dem schließen sich die neu gewählten Ratsmitglieder an.

Ortsbürgermeisterin Schmidt übernimmt den Vorsitz, bedankt sich für das ihr entgegengebrachte Vertrauen und bietet allen gewählten Ratsmitgliedern eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit an.

4. Wahl der Beigeordneten, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt

a) Erste(r) Beigeordnete(r)

b) Weitere(r) Beigeordnete(r)

Nach § 50 Absatz 1 der Gemeindeordnung hat jede Gemeinde einen oder zwei Beigeordnete. Bei Gemeinden mit bis zu 25.000 Einwohner kann die Hauptsatzung bestimmen, dass die Zahl der Beigeordneten bis auf drei erhöht wird. Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Valwig vom 23.06.1998 in der Fassung vom 20.09.2019 sieht die Wahl von bis zu zwei Beigeordneten vor. In der abgelaufenen Legislaturperiode hatte die Gemeinde zwei Beigeordnete.

Die/Der „Erste Beigeordnete“ mit gleichnamiger Amtsbezeichnung ist der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters bei dessen Verhinderung. Die übrigen Beigeordneten führen die Amtsbezeichnung „Beigeordneter“ und sind zur allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters nur berufen, wenn der Bürgermeister und die/der „Erste Beigeordnete“ verhindert ist. Die Reihenfolge der allgemeinen Vertretung ergibt sich aus dem der Wahl zugrundeliegenden Ratsbeschluss.

Die Wahl der Beigeordneten hat nach § 53 a Absatz 1 i.V.m. § 40 Absatz 5 der Gemeindeordnung in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht hierbei, soweit er nicht gewähltes Ratsmitglied ist (§ 36 Absatz 3 Gemeindeordnung). Die Bestimmungen zum Sonderinteresse finden nach § 22 Absatz 3 der Gemeindeordnung bei Wahlen keine Anwendung.

In der konstituierenden Sitzung des Ortsgemeinderates Valwig am 12.07.2024 und in einer weiteren Sitzung am 28.08.2024 wurden für die Wahl des/der Ersten Beigeordneten und auch für die Wahl des/der weiteren Beigeordneten keine Vorschläge gemacht, weshalb die Wahlen leider nicht erfolgen konnten. Mangels bisher vorhandener Kandidaten konnten die Wahlen bis heute nicht durchgeführt werden.

Der Ortsgemeinderat hat sich deshalb erneut mit der Angelegenheit zu befassen.

Nach § 53 a Absatz 1 Satz 2 i.V.m. § 53 Absätze 3 und 4 Gemeindeordnung sind zur/zum „Ersten Beigeordneten“ bzw. zur/zum weiteren „Beigeordneten“ wählbar, wer:

-

Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des GG oder

-

Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist,

-

am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat,

-

nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes ausgeschlossen ist,

-

Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des GG eintritt,

-

Bürger der Gemeinde ist,

-

nicht gegen Entgelt im Dienst der Gemeinde, der zuständigen Verbandsgemeinde oder eines öffentlich-rechtlichen Verbandes, bei dem die Gemeinde Mitglied ist, steht,

-

nicht gegen Entgelt im Dienst einer Gesellschaft steht, an der die Gemeinde mit mindestens 50 v. H. beteiligt ist,

-

nicht mit Aufgaben der Staatsaufsicht über die Gemeinde oder der überörtlichen Prüfung der Gemeinde unmittelbar beauftragt ist.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält (§ 40 Absatz 3 der Gemeindeordnung). Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Unbeschriebene Stimmzettel gelten als Stimmenthaltungen. Einzelheiten zum Wahlverfahren, den technischen Vorkehrungen, der Kennzeichnung der Stimmzettel, zur Bildung des Wahlvorstandes, zur Durchführung der Wahl und zur Feststellung des Wahlergebnisses werden in der Sitzung bekanntgegeben.

Den Wahlvorstand bilden der Vorsitzende und mindestens zwei von ihm zu beauftragende Ratsmitglieder. Die Ratsmitglieder

1)

Peter Beuter

2)

Pierre Fritz

werden als Mitglieder in den Wahlvorstand und Herr Alexander Schröder von der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem zum Schriftführer für die zu erstellende Wahlniederschrift bestellt.

Die/Der „Erste Beigeordnete“ und die weiteren „Beigeordneten“ sind getrennt voneinander zu wählen.

Nachdem sich der Wahlvorstand vom ordnungsgemäßen Zustand der Wahlurne und der Wahlkabine überzeugt hat, eröffnet der Vorsitzende die Wahlhandlung und bittet die Damen und Herren des Rates zunächst um Wahlvorschläge für die Wahl der/des „Ersten Beigeordneten“. Vorgeschlagen wird:

1)

Carsten Hummes

Im Anschluss an die in geheimer Abstimmung erfolgte Wahl und die Auszählung der Stimmen stellt der Vorsitzende folgendes Ergebnis fest:

lfd. Nr.

Bewerber

gültige Stimmen

1.

Carsten Hummes

7

Damit ist Herr Carsten Hummes zum „Ersten Beigeordneten“ der Ortsgemeinde Valwig gewählt. Er nimmt die Wahl an.

Im Anschluss an die Wahl der/des „Ersten Beigeordneten“ bittet der Vorsitzende um Wahlvorschläge für die Wahl einer/eines weiteren „Beigeordneten“ (2. Beigeordnete(r)). Vorgeschlagen wird:

1)

Ralf Schilberz

Im Anschluss an die in geheimer Abstimmung erfolgte Wahl und die Auszählung der Stimmen stellte der Vorsitzende folgendes Ergebnis fest:

lfd. Nr.

Bewerber

gültige Stimmen

1.

Ralf Schilberz

8

Damit ist Herr Schilberz zum „Beigeordneten“ der Ortsgemeinde Valwig gewählt. Er nimmt die Wahl an.

Die Vorsitzende gratuliert den Gewählten zur Wahl. Anschließend ernennt sie Herrn Carsten Hummes durch Aushändigung der ausgefertigten Ernennungsurkunde zum „Ersten Beigeordneten“ der Ortsgemeinde Valwig und Herrn Ralf Schilberz durch Aushändigung der ausgefertigten Ernennungsurkunde zum „Beigeordneten“ der Ortsgemeinde Valwig.

Im Anschluss an die Ernennung erfolgt die Vereidigung und Einführung in das jeweilige Amt entsprechend § 54 der Gemeindeordnung.

5. Erlass einer Hebesatzsatzung für das Kalenderjahr 2025

Mit der neuen Grundsteuerreform beginnt ab dem 01.01.2025 ein neuer Hauptveranlagungszeitraum. Der aktuelle Hauptveranlagungszeitraum endet mit Ablauf des 31.12.2024.

Nach dem Grundsteuergesetz darf die Gemeinde für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum, die Hebesätze festsetzen.

Die in der Haushaltssatzung für das Jahr 2024 festgesetzten Hebesätze dürfen folglich für die im Frühjahr 2025 anstehende Jahreshauptveranlagung der Grundsteuerbescheide nicht mehr herangezogen werden.

Grundsätzlich werden die Hebesätze zur Berechnung der Grund- und Gewerbesteuer jährlich in der Haushaltssatzung der Gemeinde festgesetzt.

Aus zeitlichen Gründen wird es jedoch der Verwaltung nicht möglich sein, die Haushaltssatzungen für die Doppelhaushalte 2025/2026 so rechtzeitig aufzustellen, dass noch vor dem 01.01.2025 eine Veröffentlichung der Haushaltssatzung stattfinden kann.

Aus diesem Grund, wie auch vom Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz empfohlen, sollte für das Kalenderjahr 2025 die Festsetzung der Realsteuerhebesätze mittels einer gesonderten Hebesatzsatzung erfolgen.

In Anlehnung an das Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes ist als Anlage der Entwurf der Hebesatzsatzung für die Ortsgemeinde Valwig beigefügt, in der die derzeit geltenden Hebesätze festgesetzt sind.

Damit Anfang des Jahres 2025 die Jahreshauptveranlagung der Grundsteuer rechtskräftig erfolgen kann, ist es erforderlich, dass die Hebesatzsatzung noch in diesem Jahr vom Gemeinderat beschlossen und bis zum 31.12.2024 veröffentlicht wird.

Derzeit ist die Verwaltung dabei, die vom Finanzamt über das ELSTER-Portal übermittelten Grundsteuermessbeträge in das EDV-System einzupflegen. Wann die Übermittlung und Erfassung der neuen Messbetragswerte abgeschlossen sein wird, ist noch nicht absehbar.

In einer aktuellen Hochrechnung der bereits erfassten Daten für das Jahr 2025 kann in der angefügten Übersicht eingesehen werden.

In diesem Zusammenhang weist die Verwaltung darauf hin, dass eine reduzierte Festsetzung der Hebesätze unterhalb der vom Land festgesetzten Nivellierungssätze nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz (Grundsteuer A 345 %; Grundsteuer B 465 %; Gewerbesteuer 380%) nicht ohne Nachteil der Ortsgemeinde möglich ist.

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Valwig beschließt die beigefügte Hebesatzsatzung für das Kalenderjahr 2025.

Abstimmungsergebnis: einstimmig

6. Antrag zur Errichtung eines Carports im Bereich des Bebauungsplanes Erweiterung Valwigerberg und hier Antrag auf Abweichung von der festgesetzten Dachneigung

Es ist beabsichtigt, auf dem im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Erweiterung Valwigerberg“ gelegenen Grundstück ein Carport bzw. evtl. eine Garage in einer Größe von rd. 25 m² zu errichten. Der Bebauungsplan setzt eine Dachneigung von 30° ab einer Größe von 19 m² fest. Bis 18 m² ist ein Flachdach zulässig.

Der Bauherr beantragt daher eine Abweichung von der festgesetzten Dachneigung. Der vorgegebene Stauraum von 5 m wird eingehalten.

Der Gemeinderat stimmt dem Antrag auf Abweichung von der festgesetzten Dachneigung auch im Grundsatz für das gesamte Bebauungsplangebiet zu.

Abstimmungsergebnis: einstimmig

7. Übertragung der Aufgabe "Ärztliche Versorgung" auf die Verbandsgemeinde gem. § 67 Abs. 4 GemO

Eine gute und ausreichende haus- und fachärztliche Versorgung einer Region bestimmt maßgeblich die Standortattraktivität und bildet die Grundlage für Lebensqualität für Jung und Alt, Tourismus, Wachstum und Entwicklung. Um sich den zukünftigen Herausforderungen und dem stetig wachsenden Wettbewerb um Haus- und Fachärzte zu stellen, hat der Verbandsgemeinderat in der Sitzung vom 21.09.2023 beschlossen, diverse Maßnahmen zur Verbesserung der ärztlichen Versorgung in der Verbandsgemeinde Cochem in Angriff zu nehmen und entsprechende Haushaltsmittel einzuplanen. Neben dem bereits umgesetzten Projekt „Frühe Hilfen – Hebamme Plus“ wurde eingehend über eine finanzielle und bedarfsgerechte Unterstützung ansiedlungswilliger Ärzte beraten und diese grundsätzlich befürwortet.

Gemäß der Rücksprache mit der Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung Cochem-Zell sollen die entsprechenden Voraussetzungen zur Handlungsfähigkeit in diesem Bereich geschaffen werden. Da die medizinische bzw. ärztliche Versorgung keine Selbstverwaltungsaufgabe der Verbandsgemeindeverwaltung ist, sondern in die Allzuständigkeit der Ortsgemeinden fällt, ist ein Beschluss zur Aufgabenübertragung an die Verbandsgemeinde gemäß § 67 Abs. 4 GemO erforderlich. Darüber hinaus ist Voraussetzung für die Aufgabenübertragung, dass die gemeinsame Erfüllung im dringenden öffentlichen Interesse liegt. Dies wird sowohl von der hiesigen Verwaltung als auch seitens der Kommunalaufsicht als gegeben angesehen. Ohne die erforderliche Aufgabenübertragung nach § 67 Abs. 4 GemO auf die Verbandsgemeinde Cochem, müssen die Ortsgemeinden/die Stadt Cochem selbst entsprechende Strukturen schaffen. Die Übernahme der Aufgaben ist an die Bedingung geknüpft, dass die Verbandsgemeinde (der positive Beschluss wurde am 05.09.2024 gefasst) und mehr als die Hälfte der Ortsgemeinden zustimmen und in den zustimmenden Ortsgemeinden die Mehrzahl der Einwohner der Verbandsgemeinde wohnt. Die Kommunalaufsicht fordert zudem den Erlass einer Förderrichtlinie, die insbesondere Zweckbindung, Gegenstand und Höhe der Förderung sowie die Zuwendungsvoraussetzungen regeln soll, um die Umsetzung des

Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Grundgesetz in den Grundzügen der Ärzteförderung zu verankern und festzulegen. Die „Richtlinie zur Förderung der haus- und fachärztlichen Versorgung in der Verbandsgemeinde Cochem“ befindet sich derzeit in Bearbeitung. Bei der Ausgestaltung wird ein besonderer Fokus auf den individuellen und nachhaltigen Einsatz der Fördermittel innerhalb der Verbandsgemeinde Cochem und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gelegt. Die am 06.11.2024 im Ärztehaus des Cochemer Marienkrankenhaus startende Kinderarztpraxis von Dr. Jansen wurde im Vorgriff auf die vorstehende Regelung und in enger Abstimmung mit der Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung sowie der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz (KV RLP) konzipiert und realisiert. Die Stadt Cochem und die Ortsgemeinden haben nun darüber zu entscheiden, ob der Aufgabenübertragung nach § 67 Abs. 4 GemO auf die Verbandsgemeinde Cochem zugestimmt werden soll. Die Verbandsgemeindeverwaltung arbeitet derweil weiter an der Ausgestaltung der Förderrichtlinie, um einer aktuellen Anfrage zur Unterstützung einer Praxisnachfolge zeitnah nachkommen zu können.

Der Rat stimmt der Aufgabenübertragung nach § 67 Abs. 4 GemO im Hinblick auf die Unterstützung ansiedlungswilliger Haus- und Fachärzte auf die Verbandsgemeinde Cochem zu.

Abstimmungsergebnis: einstimmig

8. Technische Ausstattung der Ortsbürgermeister/innen

Vor Eintritt in diesen TOP übernimmt der 1. Beigeordnet Hummes den Vorsitz, die Ortsbürgermeisterin Schmidt rückt vom Sitzungstisch ab.

Die Ortsbürgermeister/innen der Ortsgemeinden in der Verbandsgemeinde Cochem sollen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der neuen Legislaturperiode mit einer einheitlichen EDV-Hardware ausgestattet werden.

In der vergangenen Legislaturperiode haben die Ortsbürgermeister/innen zur Bewältigung der täglichen Aufgaben ihre private EDV-Hardware genutzt. Dies soll sich für die kommende Legislaturperiode ändern. Die Verbandsgemeinde beabsichtigt bei der Ausstattung der Ortsbürgermeister/innen einen einheitlichen EDV-Standard zu etablieren.

Dieser umfasst:

-

Ausstattung mit einer einheitlichen EDV-Hardware (Notebook samt Zubehör)

-

Anbindung an die digitale Telefonanlage (RingCentral)

EDV-Hardware:

Die Ortsbürgermeister erhalten für die neue Legislaturperiode ein Notebook, inklusive Zubehör. Die Notebooks werden durch das Sachgebiet EDV der Verbandsgemeinde Cochem betreut und verwaltet. Bei EDV-Problemen mit dem Gerät erhalten die Ortsgemeinden innerhalb der Kernarbeitszeit (Remote per Team Viewer) Unterstützung.

Um die Sicherheit und ein einheitliches Arbeiten zu gewährleisten, erfolgt der Zugriff auf die Terminalserver der Verwaltung. Diese werden durch das Sachgebiet EDV zentral betreut. Updates, sicherheitsrelevante Einstellungen und Anpassungen müssen nicht durch die Ortsgemeinden vorgenommen werden. Der Zugriff auf die Terminalserver erfolgt per sicherer zwei-Faktor-Authentifizierung. Es wird lediglich eine Internetverbindung benötigt. Den Ortsbürgermeister/innen werden auf der Arbeitsumgebung der Verwaltung alle Funktionen, Programme (Word, Excel etc.), sowie eine eigene Ordnerstruktur und ein Austauschordner (Transfer von Daten) zur Verfügung gestellt.

Vorteile:

-

Zentrale Anbindung an die EDV-Infrastruktur der Verwaltung.

-

Umfangreicher Support zu den Kernarbeitszeiten.

-

Einführung einer einheitlichen EDV-Ausstattung sowie eine sichere Arbeitsplattform (Daten- und Internetsicherheit).

-

Durch die Nutzung der Terminalserver und der damit verbundenen Dateistruktur sind die Daten der Ortsgemeinden Teil der Datensicherung der Verwaltung. Die Daten können somit durch das Sachgebiet EDV im Problemfall wiederhergestellt werden.

-

Nutzung der Softwarekomponenten der Verwaltung (z.B. MS Office) über die Terminalserver.

-

Das Ausdrucken von größeren gemeindebezogenen Druckaufträgen kann, durch die Arbeit auf den Terminalservern, vereinfacht auf den Kopierern der Verwaltung durchgeführt werden. Kleinere Druckaufträge können auf Druckern der Gemeinde vorgenommen werden (Zusätzliche Drucker sind nicht Teil der gestellten Ausstattung). Vorhandene Drucker können durch das Sachgebiet EDV softwareseitig auf den Notebooks installiert werden.

Kosten:

-

Notebook Fujitsu Lifebook E559 15,6 Zoll (39,6 cm) samt Zubehör 440,00 €

-

Virenschutz (1. Anschaffungsjahr) 65,00 €

Die laufenden jährlichen Lizenzgebühren (Fachanwendungen, MS-Office, Virenschutz etc.) werden von Seiten der Verbandsgemeinde getragen.

Der Verwaltung ist bewusst, dass die Ortsbürgermeister/innen mit unterschiedlicher EDV-Hardware arbeiten und in vielen Fällen auch individuelle EDV Komponenten (2er Bildschirm, WLAN Stick etc.) nutzen. Die Verwaltung wird die Ortsbürgermeister/innen bei der Anpassung der EDV-Hardware an die individuellen Bedürfnisse unterstützen.

Hinweis:

Die technische Ausstattung der Ortsbürgermeister/innen ist ein Angebot der Verwaltung.

Es besteht keine Pflicht zur Nutzung der Ausstattung. Sofern sich die Ortsgemeinde für die Nutzung von privater Hardware entscheidet, ist ein technischer Support über das Sachgebiet EDV der Verwaltung nicht möglich.

Auslieferung und Schulung

Nach einer positiven Beschlussfassung erfolgt die kurzfristige Auslieferung der EDV-Hardware. Mit der Auslieferung der EDV-Hardware ist eine Einführung/ EDV Schulung verbunden.

Digitale Telefonanlage

Zusätzlich zu der neuen Hardware sollen die Ortsgemeinden zukünftig an der digitalen Telefonanlage der Verbandsgemeinde angebunden werden. Jede Ortsgemeinde erhält eine dienstliche Telefonnummer der Verwaltung. Die Nutzung der Telefonanlage erfolgt per App über ein Smartphone mit Internetverbindung oder alternativ per Telefon, welches bei der Verwaltung angefragt werden kann. Diese Telefone benötigen lediglich eine bestehende LAN-Internetverbindung. Durch die Anbindung ist eine einfachere Kommunikation mit der Verwaltung möglich. Zusätzlich ist die Übergabe der Kommunikationskomponenten bei einem Wechsel des Ortsbürgermeister/in vereinfacht.

Die Ortsgemeinde stimmt der Beschaffung der technischen Ausstattung der Ortsbürgermeister zu. Die Kosten werden von der Ortsgemeinde getragen.

Die Ortsbürgermeisterin wird weiterhin ermächtigt zu entscheiden ob die OG Valwig eine Rufnummer über das Telefonsystem der VGV erhält und die damit verbundenen Einzelheiten abzustimmen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig