Titel Logo
Stadt- und Landbote VG Cochem
Ausgabe 6/2024
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung zur Offenlage der Neufassung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Cochem gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

zur Offenlage der Neufassung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Cochem gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Aktuell liegen für die Verbandsgemeinde Cochem aufgrund von zwei Fusionen drei veraltete Flächennutzungspläne (Stadt Cochem, Verbandsgemeinde Cochem-Land und Verbandsgemeinde Treis-Karden tlw.) vor. Der Verbandsgemeinderat Cochem hat in seiner Sitzung am 26.03.2019 beschlossen, den Flächennutzungsplan neu zu fassen.

Im Wesentlichen handelt es sich um die Darstellung bereits vollzogener Bebauungspläne, deren Aufnahme in den Flächennutzungsplan zuvor von den zuständigen Gremien beschlossen wurden. Des Weiteren wird auf die Steuerung der Windkraft insgesamt verzichtet. Die Sondergebiete für die Photovoltaikanlagen sind ebenfalls nicht dargestellt und werden in einem separaten Verfahren dargestellt.

Der überarbeitete Entwurf der Neufassung des Flächennutzungsplanes liegt aufgrund des Verbandsgemeinderatsbeschlusses vom 14.12.0223 mit dem dazugehörigen Erläuterungsbericht, dem Umweltbericht, dem Landschaftsplan sowie den bereits vorliegenden umweltbezogenen Informationen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB von Montag, 19.02.2024, bis einschließlich Mittwoch, 20.03.2024, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Ravenéstraße 61, Zimmer 3.23, 56812 Cochem, während der Dienststunden (Montag bis Freitag von 8.30 bis 12.00 und von Montag bis Mittwoch von 14.00 bis 16.00 Uhr, am Dienstleistungsabend Donnerstag bis 18.00 Uhr) nach vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme mit Frau Mohr, 02671 608-228, zu jedermanns Einsicht offen. Termine außerhalb der Dienstzeiten sind möglich. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Unterlagen im PDF-Format auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Cochem www.vgcochem.de (Aktuelles; Landesplanung, Raumordnung, Bauleitplanverfahren) einzusehen.

Das Plangebiet umfasst den gesamten Bereich der Verbandsgemeinde Cochem mit den Ortsgemeinden Beilstein, Bremm, Briedern, Bruttig-Fankel, Dohr, Ediger-Eller, Ernst, Ellenz-Poltersdorf, Faid, Greimersburg, Klotten, Lieg, Lütz, Mesenich, Moselkern, Müden, Nehren, Pommern, Senheim, Treis-Karden, Valwig, Wirfus sowie der Stadt Cochem.

Während der Auslegung können Anregungen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Verbandsgemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Flächennutzungsplanes nicht von Bedeutung sind.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB sind folgende umweltbezogene Informationen eingereicht worden:

-

Die Kreisverwaltung Cochem-Zell fordert einen Nachweis für den Bedarf der dargestellten Bauflächen sowie eine vertiefende Prüfung und Bedarfsermittlung für die gewerblichen Bauflächen. Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen Bedenken gegen die Planungen in den Ortsgemeinden Treis-Karden sowie Ediger-Eller. Eine umfangreiche Integration des Landschaftsplanes soll vorgenommen werden. Die Kreiswerke weisen darauf hin, dass für die geplanten neuen Baugebiete ggf. der Versorgungsdruck nicht in ausreichendem Maß vorhanden ist und auch Probleme zum leitungsgebundenen Brandschutz entstehen könnten. Eine genaue Aussage kann erst im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen erfolgen. Die Breitband Infrastrukturgesellschaft Cochem-Zell mbH weist auf ihre bestehenden Leitungen hin.

-

Das Landesamt für Geologie und Bergbau verweist auf die bei Eingriffen in den Baugrund grundsätzlich zu beachtenden einschlägigen Regelwerke. Für den geplanten Waldfriedhof Brauheck ist ein bodenkundliches Gutachten zur Eignung der Flächen zu erstellen. Ausgewiesene Rohstoffsicherungsflächen sind im Flächennutzungsplan darzustellen.

-

Das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum fordert, zur Vermeidung der Inanspruchnahme zusätzlicher landwirtschaftlicher Flächen für Kompensationsmaßnahmen, die Möglichkeiten der „produktions-integrierten Kompensation“ vorrangig zu prüfen.

-

Die Generaldirektion kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie, hat für verschiedene Gemarkungen darauf hingewiesen, dass aufgrund bekannter frühgeschichtlicher Fundstellen eine vertiefende Untersuchung erforderlich ist. Geomagnetischen Prospektionen sind durchzuführen.

-

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Wasserwirtschaft, weist darauf hin, dass durch die Ausweisung von neuen Baugebieten die Wasserführung beeinträchtigt wird. Die Versiegelung von Freiflächen verschärft die Hochwassersituation. Das Niederschlagswasser ist unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften abzuleiten. Das Schmutzwasser ist an die Ortskanalisation mit zentraler Abwasserreinigungsanlage anzuschließen. Das Überschwemmungsgebiet der Mosel, Starkregenvorsorge sowie die einschlägigen Rechtsvorschriften sind zu beachten. Auf kartierte Altlasten wird hingewiesen.

-

Sofern bestehende Leitungen von Westnetz bzw. anderen Versorgungsträgern geändert werden müssen, richtet sich die Kostentragung nach den bestehenden Verträgen bzw. sonstigen Regelungen.

-

Das Bundesamt für Infrastruktur und Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr verweist auf den Bauschutzbereich Flugplatz Büchel.

-

Der Landesbetrieb Mobilität Cochem-Koblenz sieht Klärungsbedarf bezüglich der Darstellung von Parkflächen unmittelbar an der B 49 im Bereich Ediger-Eller.

-

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Gewerbeaufsichtsamt, verweist für die Ortsgemeinden Bremm, Ediger-Eller, Ellenz-Poltersdorf sowie Treis-Karden auf ggf. erforderliche Lärmgutachten.

-

Die Landwirtschaftskammer verweist auf die detaillierte Stellungnahme im Rahmen der landesplanerischen Stellungnahme und weist darauf hin, dass den Zielen und Grundsätzen des Landesentwicklungsprogrammes sowie des Regionalen Raumordnungsplanes angemessen Rechnung zu tragen ist. Der Erläuterungsbericht sollte entsprechend ergänzt werden.

-

Das Forstamt verweist auf die erforderliche Umwandlungsgenehmigung und den für Waldrodung erforderlichen waldrechtlichen Ausgleich. Die geplante Bebauung hat grundsätzlich den erforderlichen Abstand zum Wald einzuhalten. Durch die geplante gewerbliche Baufläche im Bereich Ediger-Eller sind Waldflächen betroffen. Die Darstellung ist aufgrund der vorgelegten Luftbilder anzupassen. Die im Landschaftsplan aufgelisteten Forderungen sind in wesentlichen Teil deckungsgleich mit den modernen Zielsetzungen der Bestandssicherung und naturnahen Waldbewirtschaftung.

Cochem, 01.02.2024
Wolfgang Lambertz, (S)
Bürgermeister