Die Verbandsversammlung hat am 06.12.2023 auf Grund § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom 22. Dezember 1982 (GVBI. S. 476) zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. März 2017 (GVBI. S. 21) in Verbindung mit § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung und der Verbandsordnung des Kindergartenzweckverbands in der aktuell geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden:
| 2023 | 2024 | |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 155.870 € | 145.760 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 112.330 € | 112.210 € |
| der Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag auf | 43.540 € | 33.550 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| a) die ordentlichen Einzahlungen auf | 145.590 € | 135.480 € |
| die ordentlichen Auszahlungen auf | 54.040 € | 53.920 € |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 91.550 € | 81.560 € |
| b) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 € | 0 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 22.500 € | 12.500 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -22.500 € | -12.500 € |
| c) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 € | 0 € |
| - Aufnahme von Investitionskrediten | 0 € | 0 € |
| die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 69.050 € | 69.060 € |
| - Tilgung von Investitionskrediten | 69.050 € | 69.060 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -69.050 € | -69.060 € |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt
| 2023 | 2024 | |
| auf | 1.200.000 € | 1.200.000 € |
Die Umlagen sind von den Verbandsmitgliedern wie folgt aufzubringen:
| a) | die jährlich nicht gedeckten Personal- und Sachkosten nach der Zahl der Kinder (Stichtag 01.10. des Vorjahres) der Mitgliedsgemeinden | |
| b) | die nicht gedeckten Investitionsauszahlungen sowie die Zins- und Tilgungsauszahlungen für die Investitions- und Liquiditätskredite je zur Hälfte | |
| - | nach der Einwohnerzahl (Stand vom 31.12. des Vorjahres) und | |
| - | nach der für die Berechnung der Verbandsgemeindeumlage maßgebenden Umlagegrundlagen der Mitgliedsgemeinden. | |
Die vorläufige Umlage beträgt
| für das Haushaltsjahr 2023 | 143.590 € |
| und für das Haushaltsjahr 2024 | 133.480 € |
Die vorläufige Umlage ist in vierteljährlichen Abschlagszahlungen zum 15.02., 15.05., 15.08. und zum 15.11. fällig. Die endgültige Abrechnung der Verbandsumlage erfolgt beim Jahresabschluss nach den tatsächlich anfallenden Kosten.
Nach der Berechnung entfallen auf die Mitgliedsgemeinden die folgenden vorläufigen Beträge:
| 2023 | 2024 | |
| Brieden | 4.278,22 € | 3.956,67 € |
| Lütz | 8.352,00 € | 7.667,50 € |
| Pommern | 18.424,84 € | 17.503,49 € |
| Treis-Karden | 112.534,94 € | 104.352,34 € |
| Umlagesumme | 143.590,00 € | 133.480,00 € |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 betrug | - 26.866,10 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt | - 5.735,94 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt | 18.424,06 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt | 61.964,06 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt | 95.514,06 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt | 119.074,06 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2026 beträgt | 153.774,06 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall der Haushaltsansatz mehr als 20 v.H. bzw. maximal ab einem Betrag von 1.000 € überschritten ist.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Hinweis
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu § 4 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
1. Entscheidungen
1.1 Genehmigung der Investitionskredite und Verpflichtungsermächtigungen
Die Haushaltssatzung sieht in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 die Aufnahme verzinster Investitionskredite und kreditfinanzierter Verpflichtungsermächtigungen nicht vor. Eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i.V.m. § 95 Abs. 4 Nr. 1 und 2 sowie §§ 102, 103 Gemeindeordnung (GemO) entfällt daher.
1.2 Genehmigung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung
Wir erteilen gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KomZG i.V.m. §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 GemO die Genehmigung zur Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 auf jeweils 1.200.000 €.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, den 10.02.2025, bis Dienstag, den 18.02.2025, während der Bürostunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Zimmer 3.01/3.05, öffentlich aus.
Es wird um Terminvereinbarung zur Einsichtnahme gebeten. Termine zur Einsichtnahme können telefonisch unter 02671 608-126 oder per E-Mail an marie.henzgen@vgcochem.de vereinbart werden.
Auf die nachfolgenden Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird hingewiesen:
„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.