Einwohnerfragestunde gem. § 16a GemO
Erläuterung: Die Einwohner und die ihnen nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 und 4 GemO gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen sind berechtigt, in einer anberaumten Fragestunde Fragen aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung (Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten der Ortsgemeinde) zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Fragen sollen dem Ortsbürgermeister nach Möglichkeit drei Arbeitstage vor der Sitzung schriftlich zugeleitet werden.