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Stadt- und Landbote VG Cochem
Ausgabe 7/2024
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung des Kindergartenzweckverband Lahr-Lieg-Zilshausen

für das Haushaltsjahr 2024 vom 14.02.2024

Die Verbandsversammlung hat auf Grund des § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz und der Satzung des Zweckverbandes vom 31.10.1985, folgende Haushaltssatzung beschlossen:

I.

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  378.270,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  378.270,00 €

Jahresergebnis  —  0,00 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf  —  0,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  25.000,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  25.000,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  0,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  0,00 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinsloseKredite auf  —  0,00 €

verzinste Kredite auf  —  0,00 €

zusammen auf  —  0,00 €

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf:  —  0,00 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf:  —  0,00 €

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Kredite zur Liquiditätssicherung werden festgesetzt auf  —  0,00 €

§ 5 Umlage

Die Umlage ist von den Verbandsmitgliedern wie folgt aufzubringen:

a) Die bei der Ersteinrichtung des Kindergartens entstehenden Kosten für Einrichtungsgegenstände je zur Hälfe nach Einwohnerzahl und der für die Berechnung der Verbandsgemeindeumlage maßgebende Umlagegrundlagen.

b) Die Kosten für den Umbau von der Ortsgemeinde Lieg nach deren Erklärungen vom 07.09.1983 und 26.11.2002.

c) Die jährlich nicht gedeckten Personal-, Sach- und Investitionskosten entsprechend der Zahl der Kinder (Stichtag: 01.10. des Vorjahres) der Mitgliedergemeinden.

Die Umlage der Mitgliedsgemeinden wird vorläufig auf 80.460,00 € festgesetzt.

Demnach entfallen auf die Verbandsmitglieder folgende Umlagebeträge:

Lahr:

3 Kinder

11.494,29 €

Lieg:

13 Kinder

49.808,57 €

Zilshausen:

5 Kinder

19.157,14 €

Gesamt:

21 Kinder

80.460,00 €

Die vorläufige Umlage ist in vierteljährlichen Abschlagszahlungen zum 15.02., 15.05., 15.08. und zum 15.11. fällig. Die endgültige Abrechnung der Verbandsumlage erfolgt beim Jahresabschluss. Der Abrechnungsbetrag ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen den gesamten Erträgen und gesamten Aufwendungen sowie der ungedeckten Investitionsauszahlungen unter Beachtung der Abschlagszahlungen.

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt  —  0,00 €.

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt

- zum 31.12.2023  —  0,00 €,

- zum 31.12.2024  —  0,00 €.

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen

und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall der Haushaltsansatz mehr als 20 v.H. bzw. maximal ab einem Betrag von 500 € überschritten und die Deckung nicht anderweitig gewährleistet ist.

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

II.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

III.

Die Haushaltssatzung des Kindergartenzweckverbandes Lahr-Lieg-Zilshausen für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 22.01.2024 angezeigt worden.

Die Aufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 29.01.2024 gemäß §7 Absatz 1 KomZG in Verbindung mit §97 Absatz 2 GemO mitgeteilt, dass gegen den Vollzug des Haushaltsplanes und der Haushaltssatzung keine Bedenken wegen Rechtsverletzungen geltend gemacht werden.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, 19.02.2024, bis Dienstag, 27.02.2024, im Rathaus Kastellaun, Zimmer 43, während den Dienststunden öffentlich aus.

Termine zur Einsichtnahme können telefonisch unter 06762 403414 oder per E-Mail an m.emmerich@kastellaun.de vereinbart werden.

Kastellaun, den 14.02.2024
Christian Keimer
Verbandsvorsteher