Die Kreisverwaltung Cochem-Zell gibt hiermit gemäß §§ 6 Abs. 2 i. V. m. 4 Abs. 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) Folgendes bekannt.
Neufassung der Verbandsordnung
des Kindergartenzweckverbandes Treis-Karden
vom 10.12.2024
Die Ortsgemeinden Brieden, Lütz, Pommern und Treis-Karden bilden ab dem 09. Juni 2011 einen Kindergartenzweckverband. Aufgrund des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982, in Verbindung mit dem Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz (KitaG) vom 15.03.1991, in der jeweils derzeit gültigen Fassung, hat die Verbandsversammlung des Kindergartenzweckverbandes Treis-Karden mit Zustimmung der Mitgliedsgemeinden, die nachstehende Neufassung der Verbandsordnung beschlossen und deren Feststellung beantragt.
Die Kreisverwaltung Cochem-Zell in Cochem als die nach § 5 KomZG zuständige Behörde stellt hiermit auf Grund des § 6 Abs. 2 KomZG die folgende Änderung der bisherigen Verbandsordnung mit Wirkung vom 01.01.2023 fest:
(1) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Der Verband führt den Namen „Kindergartenzweckverband Treis-Karden“.
(3) Der Verband hat seinen Sitz im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Cochem.
Mitglieder des Verbandes sind die Ortsgemeinden Brieden, Lütz, Pommern und Treis-Karden.
(1) Der Verband hat die Aufgabe, für die Kinder der verbandsangehörigen Ortsgemeinden eine Kindertagesstätte in der Ortsgemeinde Treis-Karden zu errichten und zu unterhalten.
(2) Der Verband wird den Betrieb der Kindertagesstätte der bistumseigenen Kita-gGmbH Trier übertragen. Über einen Wechsel der Betriebsträgerschaft der Kindertagesstätte entscheidet der Verband.
Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher.
(1) Wird als Verbandsvorsteher der jeweilige Bürgermeister der Verbandsgemeinde, die nicht Mitglied des Verbands ist, gewählt, hat er in der Verbandsversammlung beratendes Stimmrecht. Der Zweckverband hat einen stellvertretenden Verbandsvorsteher zu wählen.
(2) Der Verbandsvorsteher führt nach Maßgabe dieser Verbandsordnung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung die Verwaltung des Kindergartenzweckverbandes und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.
Die Verbandsmitglieder haben in der Verbandsversammlung folgende Stimmen:
Die Ortsgemeinde Brieden — 1 Stimme
Die Ortsgemeinde Lütz — 1 Stimme
Die Ortsgemeinde Pommern — 1 Stimme
Die Ortsgemeinde Treis-Karden — 3 Stimmen
Das Stimmrecht eines Verbandsmitgliedes wird durch dessen Vertreter ausgeübt.
Mit beratender Stimme gehören der Verbandsversammlung an:
| a) | Ein Vertreter des Betriebsträgers, derzeit die Kita-gGmbH Trier |
| b) | Der/die Leiter/in der Kindertagesstätte |
Die Verbandsversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht dem Verbandsvorsitzenden übertragen sind. Zu den Zuständigkeiten der Verbandsversammlung gehören insbesondere:
| a) | Der Erlass der jährlichen Haushaltssatzung; |
| b) | Die Feststellung der Verbandsrechnung (Jahresabschluss) und die Entlastung der Verbandsvorsitzenden; |
| c) | Die Festsetzung der Umlagen; |
| d) | Der Abschluss von Rechtsgeschäften aller Art, die für den Verband Verpflichtungen mit sich bringen; |
| e) | Die Gewährung von Entschädigungen und Vergütungen; |
| f) | Der Erlass von Satzungen und allgemeinen Dienstanweisungen; |
| g) | Die Änderung der Verbandsordnung vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde; |
| h) | Die Auflösung des Zweckverbandes. |
Alle übrigen Aufgaben der Verbandsversammlung ergeben sich aus den entsprechenden Vorschriften der Gemeindeordnung und des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG).
(1) Die Einberufung der Verbandsversammlung erfolgt schriftlich durch den Verbandsvorsteher unter Mitteilung der Tagesordnung. Jährlich ist mindestens eine Verbandsversammlung durchzuführen. Sie muss ferner einberufen werden, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung dies schriftlich, unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Der Verbandsvorsteher leitet die Versammlung.
(2) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind grundsätzlich öffentlich.
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Ratssitzungen sinngemäß.
(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Die notwendigen Reisekosten werden Ihnen erstattet.
(2) Die Verbandsversammlung kann beschließen, dass ihre Mitglieder im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Sitzungsgeld erhalten.
Der Verbandsvorsteher vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Ihm obliegt die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Im Verhinderungsfalle wird er von seinem allgemeinen Stellvertreter vertreten.
Der Verbandsvorsteher ist berechtigt, zu den Sitzungen der Verbandsversammlung Sachverständige und Bedienstete der Verbandsgemeindeverwaltung beratend hinzuzuziehen.
Die Verwaltungsgeschäfte des Zweckverbandes führt die Verbandsgemeindeverwaltung Cochem im Auftrag des Verbandsvorstehers.
Die öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Cochem und Kaisersesch.
(1) Die auf den Zweckverband beim Bau und der Einrichtung der Kindertagesstätte entfallenen Investitionskosten, sowie die aus Investitionskrediten resultierenden Zins- und Tilgungsauszahlungen werden wie folgt auf die Verbandsmitglieder umgelegt:
| Je zur Hälfte | |
| a) | nach der Einwohnerzahl und |
| b) | der für die Berechnung der Verbandsgemeindeumlage maßgebenden Umlagegrundlage der Mitgliedsgemeinden des Zweckverbandes. |
Bei den Einwohnerzahlen ist die auf dem 31. Dezember des Vorjahres nach den melderechtlichen Vorschriften fortgeschriebene Zahl der Personen mit erstem Wohnsitz in den Mitgliedsgemeinden maßgebend.
(2) Die durch Zuschüsse Dritter nicht gedeckten Unterhaltungs- und Betriebskosten werden ebenfalls auf die Verbandsmitglieder umgelegt, und zwar nach der Zahl der die Einrichtung besuchenden Kinder der Ortsgemeinde. Stichtag ist der 01. Oktober des vorangegangenen Haushaltsjahres.
Als Betriebskosten gelten auch die Kosten des Kindertransportes, soweit sie nicht durch andere Körperschaften oder durch Zuschüsse getragen oder durch Eigenbeteiligung der Eltern aufgebracht werden.
(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gelten die gemeindlichen Vorschriften entsprechend.
(2) Die Kassengeschäfte des Verbandes werden von der Kasse der Verbandsgemeinde Cochem geführt.
Für die Aufteilung des Eigenkapitals auf die einzelnen Verbandsmitglieder wird der Verteilungsschlüssel nach § 16 Abs. 3 Satz 2 herangezogen.
Stichtag für die Aufteilung ist der Zeitpunkt der Gründung des Kindergartenzweckverbandes.
(1) Bei Auflösung des Zweckverbandes kann der Tag der Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses erst festgesetzt werden, wenn die Verbandsmitglieder eine Einigung über die Auseinandersetzung, die Durchführung der Liquidation und die Bestellung eines Liquidators erzielt haben. Dies gilt insbesondere auch für die Übernahme der Bediensteten des Verbandes.
(2) Bei Auflösung des Zweckverbandes geht das unbewegliche Anlagevermögen in das wirtschaftliche Eigentum der Ortsgemeinde Treis-Karden über. Die Ortsgemeinde hat die Beteiligungsanteile der übrigen Verbandsmitglieder an diesem unbeweglichen Anlagevermögen an die Verbandsmitglieder auszuzahlen. Zu dem unbeweglichen Anlagevermögen zählen alle Vermögensgegenstände und Bauten auf fremden Grund und Boden (z. B. Gebäude, Einfriedungen, Spielgeräte, die mit dem Boden fest verbunden sind).
(3) Die Beteiligungsanteile der Verbandsmitglieder am unbeweglichen Anlagevermögen bemessen sich nach dem zu verteilenden Restbuchwert zum Zeitpunkt der Auflösung. Die Restbuchwerte des unbeweglichen Anlagevermögens werden je zur Hälfte nach der durchschnittlichen Einwohnerzahl der letzten 5 Jahre vor dem Auflösungsjahr und der für die Berechnung der Verbandsumlage maßgebenden durchschnittlichen Umlagegrundlagen der letzten 5 Jahre vor dem Auflösungsjahr auf die Verbandsmitglieder verteilt.
(4) Die beweglichen Vermögensgegenstände sind mindestens zum Restbuchwert zu veräußern. Die Durchführung der Veräußerung wird von den Verbandsmitgliedern festgelegt. Die Veräußerungserlöse werden analog der Umlagenberechnung nach § 13 Abs. 2 auf die Verbandsmitglieder verteilt, wobei die durchschnittliche Kinderzahl der letzten 5 Jahre vor dem Auflösungsjahr zu Grunde zu legen ist. Über nicht veräußerbare Vermögensgegenstände entscheiden die Verbandsmitglieder.
(5) Noch nicht beglichene Investitionskredite zum Zeitpunkt der Auflösung sind vollständig zu tilgen. Die hierdurch anfallenden Zins- und Tilgungsleistungen werden von den Verbandsmitgliedern gem. § 13 Abs. 1 der Verbandsordnung aufgebracht.
(6) Im Übrigen gelten bei der Auflösung oder beim Ausscheiden von Verbandsmitgliedern die Bestimmungen des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in der jeweils gültigen Fassung.