In der Gemarkung Beilstein, Flur 1, Flurstücke 51, 52 und 61 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung bestimmt und abgemarkt. Über die Bestimmung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen wurde am 11.02.2025 eine Grenzniederschrift angefertigt.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 2019-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke, die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
Die neue Flurstücksgrenze wird entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt. Die bestehende(n), bereits festgestellte(n) Flurstücksgrenze(n) werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.
Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nummer 1 Buchstabe c, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt. Die in Übereinstimmung mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasters vorgefundenen Grenzmarken sind in der Skizze in schwarz dargestellt. Eine erneute Abmarkung der so dargestellten Punkte wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen unterlassen.
Die Abmarkung der Grenzpunkte (A) wird aus nachstehenden Zweckmäßigkeitsgründen dauernd unterlassen. Grenzpunkte (A) die bei üblicher Bewirtschaftung der Flurstücke behindern oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zerstört werden. Der Grenzpunkt (B) wird durch einen Bolzen 0,10 m exzentrisch in die neue Grenze abgemarkt.
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 07.03.2025 bis 07.04.2025 bei M.Sc. Roman Esch, Ravenéstraße 18-20, 56812 Cochem, ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Mo.-Fr. von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr) eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können auch im Internet unter https://www.vb-esch.de/bekanntgaben eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann
| 1. | in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder |
| 2. | schriftlich oder zur Niederschrift bei M.Sc. Roman Esch, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Ravenéstraße 18-20, 56812 Cochem erhoben werden. |
Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit M.Sc. Roman Esch finden Sie unter https://www.vb-esch.de/elektronische-kommunikation.