Titel Logo
Zeller Land Nachrichten
Ausgabe 1/2024
Aus den Gemeinden
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Unterstützungsrichtlinie

vom 18. Dezember 2023

Der Stadtrat der Stadt Zell (Mosel) hat in seiner Sitzung am 18. Dezember 2023 folgende Richtlinie zur Ausleihe von Materialien und die Bereitstellung von Gerätschaften aus dem Eigentum der Stadt Zell (Mosel) sowie die unterstützende Mitwirkung städt. Mitarbeiter bei Veranstaltungen, Arbeiten und Unterstützung zu Gunsten Dritter usw. beschlossen:

Präambel

Die Stadt Zell unterstützt Dritte im und aus dem Bereich des Stadtgebietes Zell (Mosel) im Rahmen ihrer vertretbaren Möglichkeiten durch die Ausleihe von Materialien und die Inanspruchnahme von Fahrzeugen und Geräten sowie die Mitwirkung städt. Arbeiter.

Soweit in dieser Richtlinie geschlechtsbezogen formuliert ist, gilt dies für männlich / weiblich / divers.

Artikel 1

Ausleihe und die Inanspruchnahme von Geräten, Fahrzeugen und weiteren Gegenständen aus dem städt. Eigentumsbereich (nachfolgend Sachen) sowie der Einsatz von städt. Mitarbeitern im Rahmen ihrer vergüteten Arbeitszeit sind nur gegen ein Entgelt nach den nachfolgenden Bestimmungen erlaubt.

Artikel 2

1.

Die Überlassung von Sachen aus dem Bestand im städt. Bauhof sind über das Büro der Stadtverwaltung zu beantragen. Der Stadtbürgermeister ist befugt, die Genehmigung der Überlassung auf den Bauhofleiter zu übertragen.

2.

Ist für den Einsatz einer Sache eine besondere Eignung oder Ausbildung Voraussetzung (z.B. Sägeketten-Lehrgang) so darf die Sache nur unter Vorlage des entsprechenden Nachweises ausgehändigt bzw. überlassen werden.

3.

Der Ausleiher darf ohne Zustimmung des Bauhofleiters bzw. der Stadtverwaltung Zell (Mosel) ausgeliehene Sachen nicht an Dritte weiter verleihen oder vermieten.

4.

Die Stadt Zell (Mosel) übernimmt keine Haftung für die Geeignetheit und für den im Einsatz erforderlichen Zustand von Geräten und Fahrzeugen.

5.

Für Schäden durch ausgeliehene Sachen ist der Ausleiher verantwortlich. Für Schäden an Fahrzeugen, die nicht im Rahmen des Artikels 3 Abs. 1 eingesetzt werden, haftet der Ausleiher.

6.

Die bei der Ausleihe untergegangenen Sachen sind mit dem halben Wiederbeschaffungspreis zu berechnen. Dies gilt nicht für höherwertige Gegenstände mit einem Wiederbeschaffungswert von mehr als 1.000 Euro. Beim Untergang höherwertiger Gegenstände erfolgt eine Vereinbarung im Einzelfall.

7.

Betriebskosten sind grundsätzlich mit den in Rechnung gestellten Ausleihkosten abgegolten. Bei außergewöhnlichen Betriebskosten ist die Stadt Zell (Mosel) berechtigt, diese zusätzlich zu den Ausleihkosten in Rechnung stellen.

Artikel 3

1.

Fahrzeuge aus dem Bestand des städt. Bauhofes dürfen nur in Verbindung mit dem Einsatz städt. Mitarbeiter ausgeliehen und eingesetzt werden. Nur diese sind berechtigt und befugt, städt. Fahrzeuge im Einsatz bei Dritten zu bedienen, zu führen und zu fahren.

2.

Der Verrechnungssatz für den personellen Einsatz städt. Bediensteter richtet sich nach dem aktuellen Verrechnungssatz des Landesamtes für Finanzen Rhl.-Pf. (Personalkostenverrechnungssätze RLP für Kostenrechnung und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen) für die Entgeltgruppe 5, für Reinigungskräfte bei der öffentlichen Toilettenanlage am Marktplatz nach der Entgeltgruppe 2 jeweils mit Sachkostenzuschlag.

3.

Bei der Berechnung der Personenkosten ist nach angefangenen halben Stunden der jeweils halbe Verrechnungssatz in Rechnung zu stellen.

Artikel 4

Bei Gewährung der Freischaltung der kostenpflichtigen Nutzung der öffentlichen Toilettenanlage am Marktplatz erfolgt die Abrechnung gemäß den Regelungen in der Anlage 1

Artikel 5

Über Anträge auf Gewährung einer Zuwendung*), Ermäßigung, Nachlass usw. der Kosten entscheidet der Hauptausschuss der Stadt Zell (Mosel) auf Antrag des Kostenschuldners nach billigem Ermessen. Der Stadtbürgermeister kann auf Antrag des Kostenschuldners, der als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts anerkannt ist, im Benehmen mit den Beigeordneten eine Ermäßigung der Kostenrechnung bis zu 100 € genehmigen.

Artikel 6

Der Stadtbürgermeister kann im Einzelfall Regelungen treffen, die sich nach billigem Ermessen an dem Grundgedanken der kostenpflichtigen Unterstützung ausrichten.

Soweit Verträge die Grundlage für Dienstleistungen der Stadt Zell (Mosel) darstellen, finden diese Anwendung.

Artikel 7

Wird über das in der Anlage 1 Genannte Unterstützung durch die Stadt Zell (Mosel) gewünscht, ist diese Unterstützung rechtzeitig schriftlich zu beantragen. Auf die Gewährung der Ausleihe bzw. Zurverfügungstellung von Fahrzeugen und Geräten sowie personelle Unterstützung besteht kein Rechtsanspruch.

Artikel 8

Diese Richtlinie tritt mit der Beschlussfassung im Stadtrat in Kraft.

Zell (Mosel), den 18. Dezember 2023
Hans-Peter Döpgen
Stadtbürgermeister

*) Zuwendungen müssen zweckgebunden sein.